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   EuGH, 13.11.2001 - C-277/98   

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https://dejure.org/2001,5839
EuGH, 13.11.2001 - C-277/98 (https://dejure.org/2001,5839)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2001 - C-277/98 (https://dejure.org/2001,5839)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2001 - C-277/98 (https://dejure.org/2001,5839)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EAGFL-Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - Zusatzabgabe für Milch - Rechtsstreitigkeiten zwischen Abgabenschuldnern und den zuständigen nationalen Behörden - Nationale Gerichtsverfahren - Den Mitgliedstaaten auferlegte negative Anlastungen in Höhe der noch nicht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Kommission

    Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Wahl der Formel B - Abgabenpflichtiger Wirtschaftsteilnehmer - Käufer - Eintritt des Mitgliedstaats anstelle des Käufers für die Dauer eines von diesem gegen ...

  • EU-Kommission

    Frankreich / Kommission

  • Wolters Kluwer

    EAGFL-Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 1994; Zusatzabgabe für Milch; Rechtsstreitigkeiten zwischen Abgabenschuldnern und zuständigen nationalen Behörden; Negative Anlastungen in Höhe der noch nicht eingezogenen Zusatzabgaben

  • Judicialis

    Entscheidung 98/358/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 98/358/EWG
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Wahl der Formel B - Abgabenpflichtiger Wirtschaftsteilnehmer - Käufer - Eintritt des Mitgliedstaats anstelle des Käufers für die Dauer eines von diesem gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 98/358/EG der Kommission vom 6. Mai 1998 über den Abschluß der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.11.2001 - C-277/98
    Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten ergreifen müssen (Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 177).

    Die Kommission muss jedoch in jedem Einzelfall ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat anzulastende Versäumnisse feststellt (in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23).

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.11.2001 - C-277/98
    Die Kommission muss jedoch in jedem Einzelfall ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat anzulastende Versäumnisse feststellt (in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-352/92

    Milchwerke Köln/Wuppertal / Hauptzollamt Köln-Rheinau

    Auszug aus EuGH, 13.11.2001 - C-277/98
    Eine solche Regelung würde nämlich, selbst wenn ihre Dauer auf das streitige Verfahren begrenzt wäre, eine Rechtsgrundlage voraussetzen, in der die Bedingungen hierfür festgelegt wären (in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-352/92, Milchwerke Köln/Wuppertal, Slg. 1994, I-3385, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-433/15

    Kommission / Italien

    Erstens ist zum Argument Italiens, es sei nur verpflichtet, sich "nach besten Kräften" zu bemühen, zu sagen, dass der Gerichtshof im Urteil Frankreich / Kommission(89) in der Tat festgestellt hat, dass die sich aus Art. 19 der Verordnung Nr. 1546/88 ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für die Erhebung der Abgabe zu sorgen, als Pflicht zu verstehen ist, sich nach besten Kräften zu bemühen, nicht jedoch, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen(90).

    Vgl. auch Urteil vom 13. November 2001, Frankreich / Kommission (C-277/98, EU:C:2001:603, Rn. 12).

    19 Vgl. insoweit Urteil vom 13. November 2001, Frankreich / Kommission (C-277/98, EU:C:2001:603, Rn. 34 bis 36).

    55 Vgl. Urteil vom 13. November 2001, Frankreich / Kommission (C-277/98, EU:C:2001:603, Rn. 36).

    57 Italien stützt sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2001, Frankreich / Kommission (C-277/98, EU:C:2001:603).

    84 Urteil vom 13. November 2001, Frankreich / Kommission ( C-277/98, EU:C:2001:603, Rn. 40).

    89 Urteil vom 13. November 2001 (C-277/98, EU:C:2001:603).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-201/10

    Ze Fu Fleischhandel - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der

    Der Verwaltung obliegt nämlich eine allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Prüfung, ob die von ihr geleisteten und den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind, da die Mitgliedstaaten die allgemeine Sorgfaltspflicht aus Art. 4 Abs. 3 EU zu beachten haben, zu der es gehört, dass sie Maßnahmen zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten ergreifen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2001, Frankreich/Kommission, C-277/98, Slg. 2001, I-8453, Randnr. 40).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-148/01

    Griechenland / Kommission

    Nach Ansicht der deutschen Regierung ergibt sich aus dem Urteil vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-277/98 (Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-8453, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung setze eine finanzielle Berichtigung nämlich auf jeden Fall voraus, dass die Kommission ein Versäumnis des betroffenen Mitgliedstaats nachweise (Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 18, Urteil vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-374/99, Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943, Randnr. 15, und das oben genannte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 41).

    Zur Untermauerung ihrer Ansicht hebt die spanische Regierung insbesondere hervor, wenn keine Rechtsgrundlage es der Kommission erlaube, von einem Mitgliedstaat die Zahlung der Zusatzabgabe vor deren Erhebung zu verlangen (oben genanntes Urteil Frankreich/Kommission, Randnrn.

    Die spanische Regierung trägt vor, dass sich die hier anwendbare Regelung entgegen der von der Kommission verfochtenen Ansicht nicht von derjenigen unterscheide, die in dem vorgenannten Urteil Frankreich/Kommission in Rede gestanden habe.

    In Erwiderung auf die Streithilfeschriftsätze der deutschen und der spanischen Regierung trägt die Kommission vor, dass die Grundsätze, die in dem oben zitierten Urteil Frankreich/Kommission entwickelt worden seien, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar seien.

    Sodann habe der Mitgliedstaat in der vorliegenden Rechtssache anders als in der durch das Urteil Frankreich/Kommission abgeschlossenen Rechtssache seine Verpflichtung, Zusatzabgaben an die Gemeinschaft abzuführen, nicht in Abrede gestellt, sondern sich gegen die finanzielle Berichtigung in Bezug auf den Betrag der Verzugszinsen für den Zeitraum nach einer Vorschusskürzung gewehrt.

  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und

    Der Kläger kann sich für die von ihm vertretene Auffassung auch nicht auf das Urteil des EuGH vom 13. November 2001 Rs. C-277/98 (EuGHE 2001, I-8453) berufen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-231/00

    Cooperativa Lattepiù

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen, auch wenn der von ihnen durchgeführte besondere Gemeinschaftsrechtsakt nicht ausdrücklich eine bestimmte Kontrollmaßnahme vorschreibt (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 66, und vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-277/98, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-8453, Randnr. 40).

    56 - Vgl. bezüglich der Mitgliedstaaten Urteil Frankreich/Kommission und bezüglich der Abnehmer Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache C-230/01 (Penycoed Farming Partnership, noch beim Gerichtshof anhängig).

  • EuG, 10.04.2024 - T-512/22

    Portugal / Kommission

    À cet égard, il y a lieu de noter, à titre liminaire, que les États membres sont, conformément à l'obligation de diligence générale prévue à l'article 4, paragraphe 3, TUE ainsi que dans l'intérêt d'une bonne gestion financière des ressources de l'Union, tenus de procéder au recouvrement des montants indûment payés dans les meilleurs délais (voir, en ce sens, arrêts du 21 février 1991, Allemagne/Commission, C-28/89, EU:C:1991:67, point 31 ;; du 13 novembre 2001, France/Commission, C-277/98, EU:C:2001:603, point 40, et du 8 mai 2019, Järvelaev, C-580/17, EU:C:2019:391, point 96).
  • EuGH, 30.01.2019 - C-587/17

    Belgien / Kommission

    Indem besagter im Wesentlichen in diesem Art. 58 Abs. 1 übernommene Art. 9 Abs. 1 die Mitgliedstaaten zur Wahrung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union sowie zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge verpflichtet, ist er im Hinblick auf die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik Ausdruck der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 31, vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 66 und 177, sowie vom 13. November 2001, Frankreich/Kommission, C-277/98, EU:C:2001:603, Rn. 40).
  • EuGH, 15.01.2004 - C-230/01

    Penycoed

    Eine solche Sanktion würde eine Rechtsgrundlage voraussetzen, in der die Bedingungen für diese Sanktion und deren Umfang festgelegt wären (in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-352/92, Milchwerke Köln/Wuppertal, Slg. 1994, I-3385, Randnr. 22, und vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-277/98, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-8453, Randnr. 37).
  • EuGH, 24.01.2018 - C-433/15

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Milch und

    Zur Untermauerung dieses Vorbringens beruft sich die Italienische Republik auf Rn. 36 des Urteils vom 13. November 2001, Frankreich/Kommission (C-277/98, EU:C:2001:603), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. 1988, L 139, S. 12), nach dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erhebung der Zusatzabgabe sicherzustellen, eine Handlungs- und keine Erfolgspflicht begründe.
  • EuGH, 21.03.2002 - C-130/99

    Spanien / Kommission

    Für diesen Nachweis genügt es, dass die Kommission Umstände darlegt, aus denen sich ernste und vernünftige Zweifel ergeben (vgl. in diesem SinneUrteil vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-277/98, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-8453, Randnrn.
  • EuG, 06.07.2015 - T-44/11

    Italy v Commission

  • EuG, 30.01.2020 - T-292/18

    Portugal/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-148/01

    Griechenland / Kommission

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