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   EuGH, 22.11.2001 - C-184/00   

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https://dejure.org/2001,1234
EuGH, 22.11.2001 - C-184/00 (https://dejure.org/2001,1234)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2001 - C-184/00 (https://dejure.org/2001,1234)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2001 - C-184/00 (https://dejure.org/2001,1234)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention

  • Europäischer Gerichtshof

    Office des produits wallons

  • EU-Kommission PDF

    Office des produits wallons

  • EU-Kommission

    Office des produits wallons

  • Judicialis

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbarkeit von Zuschüssen aus öffentlicher Hand als Investitionshilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 11 Teil A, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A
    Investitionshilfe; Zuschuss

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance Charleroi (Zweite Zivilkammer) in einer Streitsache zwischen der ASBL Office des produits wallons und dem belgischen Staat - Auslegung des Artikels 11 Teil A der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 354 (Ls.)
  • BB 2002, 160
  • DB 2001, 2534
 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BFH, 20.03.2014 - V R 4/13

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von

    Die Subvention muss es dem Leistenden somit ermöglichen, die Leistung zu einem niedrigeren Preis als dem zu erbringen, den er ohne Subvention verlangen müsste (EuGH-Urteil vom 15. Juli 2004 C-463/02, Kommission/Schweden, Slg. 2004, I-7335 Rdnr. 34; ebenso bereits zuvor EuGH-Urteil vom 22. November 2001 C-184/00, Office des produits wallons, Slg. 2001, I-9115).
  • BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

    Es werden nur die Subventionen erfasst, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungsbringer von einem Dritten gezahlt worden sind (EuGH-Urteil Office des produits wallons vom 22. November 2001 C-184/00, EU:C:2001:629, UR 2002, 177).

    aa) Der EuGH verlangt dafür, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Lieferung und Subvention besteht: - die Subvention muss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes von einem Dritten gezahlt werden (vergleiche EuGH-Urteile Office des produits wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177, Rz 10, 12 und 18; Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 28 und 31); - die Subvention muss dem Abnehmer des Gegenstandes zugute kommen.

    Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstandes bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste (vergleiche EuGH-Urteile Office des produits wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177, Rz 14; Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 29); - der Preis des Gegenstandes muss in seinen Grundzügen spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Tatbestands feststehen (EuGH-Urteile Office des produits wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177, Rz 17; Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 30); - mit der Verpflichtung der Subventionsstelle zur Subventionszahlung muss das Recht des Begünstigten auf Auszahlung der Subvention einhergehen, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (EuGH-Urteile Office des produits wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177, Rz 13; Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625, Rz 28).

    cc) Der Senat neigt dazu, die Beurteilung des FG, für die die nationalen Gerichte auch zuständig sind (vergleiche EuGH-Urteil Office des produits wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177, Rz 14 und 18), als mit Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar anzusehen: - die Subvention wird gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes als Investition in einem Einzelbetrieb (Art. 8 Abs. 2 Buchst. o der VO Nr. 609/2001, Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 17 der VO Nr. 1433/2003) gezahlt (§ 3 des Vertrages), weshalb zur Gewährung der finanziellen Beihilfe gemäß Art. 9 ff., 11 der VO Nr. 609/2001, Art. 17 ff., 18 Abs. 2 der VO Nr. 1433/2003 unter anderem Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben und die Finanzbeiträge der Mitglieder (Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO Nr. 2200/96, Art. 3 der VO Nr. 609/2001, Art. 6 der VO Nr. 1433/2003) vorzulegen sind; - die Subvention kam den Erzeugern als Abnehmer des Gegenstandes zugute, da die Zahlung der Subvention an die M-eG es dieser objektiv gesehen ermöglichte, den Gegenstand zu einem niedrigeren Preis als dem zu verkaufen, den sie ohne Subvention hätte verlangen müssen; - der Preis des Gegenstandes stand in seinen Grundzügen spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Tatbestands fest (§ 3 des Vertrages, Art. 9 ff. der VO Nr. 609/2001, Art. 17 ff. der VO Nr. 1433/2003); - mit der Verpflichtung der Subventionsstelle zur Subventionszahlung ging das Recht der M-eG auf Auszahlung der Subvention einher, wenn sie die Lieferung ausführt (§ 3 des Vertrages, Art. 9 ff. der VO Nr. 609/2001, Art. 17 ff. der VO Nr. 1433/2003).

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

    Diese Vorschrift setzt Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen" (vgl. dazu auch EuGH-Urteile Office des produits wallons vom 22. November 2001 C-184/00, EU:C:2001:629, UR 2002, 177; Kommission/Schweden vom 15. Juli 2004 C-463/02, EU:C:2004:455, Rz 34).
  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

    Diese Vorschrift setzt Art. 11 Teil A Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen" (vgl. dazu auch EuGH-Urteile Office des produits wallons vom 22. November 2001 C-184/00, EU:C:2001:629, Umsatzsteuer-Rundschau 2002, 177; Kommission/Schweden vom 15. Juli 2004 C-463/02, EU:C:2004:455, Rz 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2002 - C-353/00

    Keeping Newcastle Warm

    6: - Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-184/00 (Slg. 2001, I-9115, Randnr. 10).

    10: - Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-184/00 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 10).

    11: - Urteil in der Rechtssache C-184/00 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 12).

    13: - Vgl. dazu den ersten Satz in der Randnr. 14 des Urteils in der Rechtssache C-184/00 (zitiert in Fußnote 6).

    14: - Urteil in der Rechtssache C-184/00 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 13).

    15: - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-184/00 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 15).

  • FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst

    Folglich fehle es an der erforderlichen Gewährung einer "Subvention an die subventionierte Einrichtung gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung" (Verweis auf EuGH-Urteil vom 22. November 2001, C -184/00).

    Schließlich greife auch der klägerische Verweis auf das EuGH-Urteil vom 22. November 2011 (C -184/00) nicht durch.

    Diese Vorschrift setzt Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen" (EuGH-Urteil vom 22. November 2001 C-184/00, HFR 2002, 161).

    Dazu ist u.a. zu prüfen (Einzelheiten s. EuGH-Urteil vom 22. November 2001 C-184/00, HFR 2002, 161), ob dem Abnehmer der erbrachten Lieferung oder Leistung die Subvention zugutekommt.

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

    29 Der Satzteil, auf den sich die schwedische Regierung bezieht, betrifft Fälle, bei denen drei Parteien beteiligt sind, nämlich die, die die Subvention gewährt, der Lieferant des Gegenstands oder der Dienstleistende, dem sie zugute kommt, und der Abnehmer des Gegenstands oder der Dienstleistungsempfänger (vgl. Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-184/00, Office des produits wallons, Slg. 2001, I-9115, Randnr. 10).
  • BFH, 22.02.2017 - XI R 17/15

    Erschließung eines Baugebiets; Zahlungen der Grundstückserwerber an

    a) Dies setzt Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) --nunmehr Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)-- um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen (vgl. dazu auch EuGH-Urteile Office des produits wallons vom 22. November 2001 C-184/00, EU:C:2001:629, Umsatzsteuer-Rundschau 2002, 177; Kommission/Schweden vom 15. Juli 2004 C-463/02, EU:C:2004:455, Rz 34).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-144/02

    Kommission / Deutschland

    Namentlich muss festgestellt sein, dass das Recht auf Auszahlung der Subvention dem Begünstigten zusteht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-184/00, Office des produits wallons, Slg. 2001, I-9115, Randnrn.

    Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstandes bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 14).

    Es genügt, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Ermäßigung und der Subvention, die pauschal festgelegt sein kann, erkennbar ist (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 17).

    31 Schließlich erfasst der Begriff "unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen" im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie nur die Subventionen, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 18).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-381/01

    Kommission / Italien

    Namentlich muss festgestellt sein, dass das Recht auf Auszahlung der Subvention dem Begünstigten zusteht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-184/00, Office des produits wallons, Slg. 2001, I-9115, Randnrn.

    Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstands bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 14).

    Es genügt, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Ermäßigung und der Subvention, die pauschal festgelegt sein kann, erkennbar ist (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 17).

    32 Schließlich erfasst der Begriff "unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen" im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie nur die Subventionen, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 18).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-463/02

    Kommission / Schweden

  • BFH, 09.10.2003 - V R 51/02

    Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss

  • EuGH, 15.07.2004 - C-495/01

    Kommission / Finnland

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

  • BFH, 26.09.2012 - V R 22/11

    Ausfuhrerstattung nach VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten i. S. d. §

  • BFH, 05.12.2007 - V R 63/05

    Übernahme der öffentlichen Abfallentsorgung durch eine GmbH - Vorliegen eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2023 - 2 K 2150/21

    Umsatzsteuer: Keine Berücksichtigung der Zahlung einer strafrechtlichen

  • BGH, 01.10.2009 - VII ZR 183/08

    Bestehen eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses zwischen einem Besitzer

  • FG Düsseldorf, 25.11.2016 - 1 K 2068/13

    Richtige Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der operationellen Programme

  • BFH, 07.09.2006 - V B 63/05

    Keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn

  • FG Düsseldorf, 28.04.2004 - 5 K 7697/00

    Umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt; Errichtung einer Tiefgarage;

  • BFH, 22.07.2008 - V B 34/07

    Abgrenzung Zuschuss oder Entgelt für Leistungsaustausch

  • FG Düsseldorf, 25.11.2016 - 1 K 2023/13

    Erhöhung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der

  • EuGH, 13.06.2002 - C-353/00

    Keeping Newcastle Warm

  • BFH, 11.03.2005 - V B 117/04

    USt: Zuschüsse zum Bau einer Tiefgarage

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2004 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck

  • FG Baden-Württemberg, 11.04.2011 - 9 K 942/08

    Ausfuhrerstattungen sind Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 3

  • FG Niedersachsen, 10.12.2010 - 16 K 329/09

    Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss in der Rechtform eines rechtsfähigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-149/01

    First Choice Holidays

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2003 - C-381/01

    Kommission / Italien

  • FG Münster, 29.10.2002 - 5 K 394/99

    Entgelt von Dritter Seite

  • FG Niedersachsen, 05.09.2002 - 5 K 124/99

    Behandlung von öffentlichen Fördermitteln; Zuwendung eines Bundeslandes zum Bau

  • FG Niedersachsen, 10.06.2010 - 16 K 358/09

    Umsatzsteuerliche Folgerungen aus einer mit öffentlichen Mitteln bezuschussten

  • FG Münster, 29.10.2002 - 5 K 1386/98

    Entgelt von Dritter Seite

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