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   EuGH, 01.02.2001 - C-333/99   

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EuGH, 01.02.2001 - C-333/99 (https://dejure.org/2001,1229)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.2001 - C-333/99 (https://dejure.org/2001,1229)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - C-333/99 (https://dejure.org/2001,1229)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinschaftliche Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen - Überwachung des Fischfangs und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten - Kontrolle der Fischereifahrzeuge und Überwachung der Anlandung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Artikel 226 EG
    1. Vertragsverletzungsverfahren - Objektiver Charakter - Anlass der Vertragsverletzung - Unerheblichkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Gemeinschaftliche Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen; Überwachung des Fischfangs, der Fischereifahrzeuge und der Anlandung; Zuwiderhandlungen gegen die Gemeinschaftsregelung; Verantwortlichkeit

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2241/87/EWG Art. 1 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 2241/87/EWG Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Objektiver Charakter - Anlass der Vertragsverletzung - Unerheblichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Mißachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Fischerei und dadurch Überschreitung der Fangquoten 1988 und 1990 - Nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen zur Inspektion der Fischereiflotte und der Kontrolle der Fänge (Artikel 5 Absatz ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-333/99
    Bei der Wahrnehmung der ihr in den Artikeln 211 EG und 226 EG eingeräumten Zuständigkeiten braucht die Kommission kein Rechtschutzinteresse nachzuweisen, da ihr kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zufällt, die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15, vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 59).

    Die Französische Republik bestreitet die Quotenüberschreitungen, die ihr für die Fischereiwirtschaftsjahre 1988 und 1990 vorgeworfen werden, zwar nicht, verweist aber auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Kommission sich nicht auf eine bloße Vermutung stützen könne, sondern genaue und konkrete Tatsachen anführen müsse (Urteile vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87, Kommission/Niederlande, Slg. 1989, 3083, Randnr. 17, vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 37, und vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-244/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-163, Randnr. 35).

    Der Gerichtshof hat bereits mit Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnrn.

    Vielmehr obliegt es den mit der Durchführung von Gemeinschaftsregelungen im Bereich der Fischereierzeugnisse betrauten Mitgliedstaaten, diese Schwierigkeit durch den Erlass geeigneter Maßnahmen zu überwinden (Urteile vom 20. März 1990, Kommission/Frankreich, Randnr. 23, und vom 7. Dezember 1995, Kommission/Frankreich, Randnr. 28).

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-333/99
    Bei der Wahrnehmung der ihr in den Artikeln 211 EG und 226 EG eingeräumten Zuständigkeiten braucht die Kommission kein Rechtschutzinteresse nachzuweisen, da ihr kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zufällt, die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15, vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 59).

    Im Übrigen ist es Sache der Kommission, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, die ihrer Ansicht nach verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen, wobei die Erwägungen, die für diese Wahl bestimmend sind, die Zulässigkeit der Klage nicht beeinflussen können (Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-317/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 4, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 27).

    Hierzu ist zu bemerken, dass die Kommission nach Artikel 226 EG stets ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten kann, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung gegen eine Gemeinschaftsverpflichtung verstoßen hat, ohne dass sie nach Art oder Bedeutung des Verstoßes unterscheiden müsste (Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-209/88, Kommission/Italien, Slg. 1990, I-4313, Randnr. 13).

    Soweit die französische Regierung vorträgt, die Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen habe keinen Schaden verursacht, ist festzustellen, dass selbst, wenn diese Behauptung bewiesen wäre, der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein schon eine Vertragsverletzung darstellt; die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, ist unerheblich (Urteil vom 27. November 1990, Kommission/Italien, Randnr. 14).

  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-333/99
    Nach ständiger Rechtsprechung finden die Bestimmungen des Artikels 226 EG Anwendung, ohne dass die Kommission eine bestimmte Frist zu wahren hätte (Urteile vom 10. April 1984 in der Rechtssache 324/82, Kommission/Belgien, Slg. 1984, 1861, Randnr. 12, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 15).

    Die Französische Republik bestreitet die Quotenüberschreitungen, die ihr für die Fischereiwirtschaftsjahre 1988 und 1990 vorgeworfen werden, zwar nicht, verweist aber auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Kommission sich nicht auf eine bloße Vermutung stützen könne, sondern genaue und konkrete Tatsachen anführen müsse (Urteile vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87, Kommission/Niederlande, Slg. 1989, 3083, Randnr. 17, vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 37, und vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-244/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-163, Randnr. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Gemeinschaftsvorschrift festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (Urteil vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache C-52/91, Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-3069, Randnr. 36).

  • EuGH, 10.04.1984 - 324/82

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-333/99
    Nach ständiger Rechtsprechung finden die Bestimmungen des Artikels 226 EG Anwendung, ohne dass die Kommission eine bestimmte Frist zu wahren hätte (Urteile vom 10. April 1984 in der Rechtssache 324/82, Kommission/Belgien, Slg. 1984, 1861, Randnr. 12, und vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 15).

    Das Verfahren nach Artikel 226 EG hängt von der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen ab, die einem Mitgliedstaat nach dem EG-Vertragoder einem sekundären Rechtsakt obliegen (Urteile vom 1. März 1983 in der Rechtssache 301/81, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnr. 8, und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14).

  • EuGH, 01.10.1998 - C-71/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-333/99
    Das Verfahren nach Artikel 226 EG hängt von der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen ab, die einem Mitgliedstaat nach dem EG-Vertragoder einem sekundären Rechtsakt obliegen (Urteile vom 1. März 1983 in der Rechtssache 301/81, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnr. 8, und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14).

    Was die allmähliche Verbesserung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen angeht, so ist es unerheblich, ob der betreffende Mitgliedstaat den Verstoß mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob der Verstoß auf technischen Schwierigkeiten des Mitgliedstaats beruht (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 15).

  • EuGH, 08.06.1993 - C-52/91

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-333/99
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Gemeinschaftsvorschrift festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (Urteil vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache C-52/91, Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-3069, Randnr. 36).
  • EuGH, 27.03.1990 - C-9/89

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-333/99
    Infolgedessen handelt es sich bei den Verstößen gegen die Quotenregelung, die der Anlandungs- oder Umladungsmitgliedsstaat gemäß Artikel 11c, der in die Verordnung Nr. 2241/87 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 des Rates vom 7. November 1988 (ABl. L 306, S. 2) eingefügt worden ist, zu verfolgen hat, um solche, die bei der Anlandung oder der Umladung von Fängen in einem Hafen dieses Mitgliedstaats oder in Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit begangen wurden (Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-9/89, Spanien/Rat, Slg. 1990, I-1383, Randnrn.
  • EuGH, 07.12.1995 - C-52/95

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-333/99
    Der Gerichtshof hat bereits mit Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnrn.
  • EuGH, 27.11.1990 - 209/88

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-333/99
    Hierzu ist zu bemerken, dass die Kommission nach Artikel 226 EG stets ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten kann, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung gegen eine Gemeinschaftsverpflichtung verstoßen hat, ohne dass sie nach Art oder Bedeutung des Verstoßes unterscheiden müsste (Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-209/88, Kommission/Italien, Slg. 1990, I-4313, Randnr. 13).
  • EuGH, 05.10.1989 - 290/87

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-333/99
    Die Französische Republik bestreitet die Quotenüberschreitungen, die ihr für die Fischereiwirtschaftsjahre 1988 und 1990 vorgeworfen werden, zwar nicht, verweist aber auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Kommission sich nicht auf eine bloße Vermutung stützen könne, sondern genaue und konkrete Tatsachen anführen müsse (Urteile vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87, Kommission/Niederlande, Slg. 1989, 3083, Randnr. 17, vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 37, und vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-244/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-163, Randnr. 35).
  • EuGH, 01.03.1983 - 301/81

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuGH, 01.06.1994 - C-317/92

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 20.03.1990 - C-62/89

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 31.01.1991 - C-244/89

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 25.04.2002 - C-418/00

    Kommission / Frankreich

    Dieser Einwand ist vom Gerichtshof im Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnrn.

    Bei der Wahrnehmung der ihr in den Artikeln 211 EG und 226 EG eingeräumten Zuständigkeiten braucht die Kommission kein Rechtschutzinteresse nachzuweisen, da ihr kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zufällt, die ordnungsgemäße Ausführung des EG-Vertrags durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15, vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 21, vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 59, und vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

    Doch kann eine Verbesserung bei der Bewirtschaftung dieser Quoten die festgestellten Verstöße nicht entschuldigen (vgl. Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 36).

    Vielmehr obliegt es den mit der Durchführung von Gemeinschaftsregelungen im Bereich der Fischereierzeugnisse betrauten Mitgliedstaaten, diese Schwierigkeit durch den Erlass geeigneter Maßnahmen zu überwinden (vgl. Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnrn.

    Daher hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 verpflichtet sind, schon vor der Ausschöpfung der Quoten zwingende Maßnahmen zu ergreifen, um jede Fangtätigkeit bis auf weiteres zu untersagen (Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnrn.

    Ferner kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Gemeinschaftsvorschrift festgelegten Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache C-52/91, Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-3069, Randnr. 36, und vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 54).

    Was die Berufung dieser Regierung auf die Notwendigkeit angeht, die Zuwiderhandlungen größtenteils auf See festzustellen, um eine strafrechtliche Sanktion verhängen zu können, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Zuwiderhandlungen ohne weiteres bei der Entladung im Hafen oder bei der Anlandung, beim Verkauf oder der Einlagerung festgestellt werden können (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lagezu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Die von den beklagten Mitgliedstaaten in den vom Gerichtshof angeführten Rechtssachen Kommission/Deutschland und Kommission/Italien erhobenen Unzulässigkeitseinreden unterschieden sich deutlich von denjenigen, die die französische Regierung in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-333/99) erhoben hatte.

    Nun sind die Erwägungen des Gerichtshofs, mit denen auf das Bestehen eines Wertungsspielraums der Kommission bei der Wahl des Zeitpunkts der Erhebung der Vertragsverletzungsklage abgestellt wird, zwar in den eben beschriebenen Fällen nachvollziehbar, sie lassen sich aber nicht auf den Fall übertragen, dass die von dem beklagten Mitgliedstaat erhobene Unzulässigkeitseinrede, wie in dem Urteil Kommission/Frankreich (C-333/99), die Fortdauer einer Vertragsverletzung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist betrifft.

    8 - Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich (C-333/99, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 23), vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland (C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnrn.

    13 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Frankreich (C-333/99, Randnrn.

    14 - Vgl. Urteil Kommission/Frankreich (C-333/99, Randnr. 22).

    15 - Vgl. Urteil Kommission/Frankreich (C-333/99, Randnrn.

    40 - Urteil Kommission/Frankreich (C-1/00).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-454/99

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Zunächst ist zu bemerken, dass die Kommission nach Artikel 226 EG stets ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten kann, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung gegen eine Gemeinschaftsverpflichtung verstoßen hat, ohne dass sie nach Art oder Bedeutung des Verstoßes unterscheiden müsste, da ein solches Verfahren auf der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen beruht, die einem Mitgliedstaat nach dem EG-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt obliegen (Urteile vom 1. März 1983 in der Rechtssache 301/81, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnr. 8, vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-209/88, Kommission/Italien, Slg. 1990, I-4313, Randnr. 13, vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14, und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnrn.

    Aus der Höhe dieser Zahlen und der Wiederholung der durch sie beschriebenen Situation ergibt sich, dass es zu den Überfischungsfällen nur wegen des Fehlens geeigneter Modalitäten der Nutzung der Fangquoten und aufgrund eines Verstoßes gegen die Kontrollpflichten des betreffenden Mitgliedstaats kommen konnte (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 35).

    Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überschreitung der betreffenden Quoten zu verhindern, damit die Einhaltung der ihnen zum Schutz der Fischereiressourcen zugeteilten Quoten gewährleistet ist (Urteile vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 17, vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnrn.

    29 und 30, sowie vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-418/00 und C-419/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3969, Randnr. 58).

    Er ist vielmehr verpflichtet, diese Schwierigkeiten durch den Erlass solcher Maßnahmen zu überwinden (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 44).

    Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die einheitliche Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik würden nämlich unterlaufen, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Verfolgung der Verantwortlichen für derartige Verstöße systematisch unterließen (Urteil vom 7. Dezember 1995, Kommission/Frankreich, Randnr. 35).

    Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die für die Kommission bestehende Notwendigkeit, spezifische Beweise zu erbringen, geht somit fehl (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1995, Kommission/Frankreich, Randnr. 36).

    Zum Vorbringen in Bezug auf die praktischen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben sollen, dass die meisten der die Flagge des Vereinigten Königreichs führenden Schiffe, denen Überfischung vorgeworfen werde, ihre Fangtätigkeit nicht in den Hoheitsgewässern dieses Mitgliedstaats ausgeübt hätten, ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache C-52/91, Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-3069, Randnr. 36, und vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, Randnr. 59).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-140/00

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Zunächst ist zu bemerken, dass die Kommission nach Artikel 226 EG stets ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten kann, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung gegen eine Gemeinschaftsverpflichtung verstoßen hat, ohne dass sie nach Art oder Bedeutung des Verstoßes unterscheiden müsste, da ein solches Verfahren auf der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen beruht, die einem Mitgliedstaat nach dem EG-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt obliegen (Urteile vom 1. März 1983 in der Rechtssache 301/81, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnr. 8, vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-209/88, Kommission/Italien, Slg. 1990, I-4313, Randnr. 13, vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14, und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnrn.

    Demnach ergibt sich aus der Höhe der von der Kommission vorgelegten Zahlen und der Wiederholung der durch diese Zahlen beschriebenen Situation, dass es zu den Überfischungsfällen nur wegen des Fehlens geeigneter Einzelheiten für die Nutzung der Fangquoten und aufgrund eines Verstoßes gegen die Kontrollpflichten des betreffenden Mitgliedstaats kommen konnte (in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 35).

    Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überschreitung der betreffenden Quoten zu verhindern, damit die Einhaltung der ihnen zum Schutz der Fischereiressourcen zugeteilten Quoten gewährleistet ist (vgl. Urteile vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-925, Randnr. 17, vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnrn.

    29 und 30, sowie vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-418/00 und C-419/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3969, Randnr. 58).

    Er ist vielmehr verpflichtet, diese Schwierigkeiten durch den Erlass solcher Maßnahmen zu überwinden (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 44).

    Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die einheitliche Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik würden nämlich unterlaufen, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Verfolgung der Verantwortlichen für derartige Verstöße systematisch unterließen (Urteil vom 7. Dezember 1995, Kommission/Frankreich, Randnr. 35).

    Unter diesen Umständen geht das Vorbringen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die für die Kommission bestehende Notwendigkeit, spezifische Beweise zu erbringen, fehl (in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 1995, Kommission/Frankreich, Randnr. 36).

    Zweitens ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache C-52/91, Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-3069, Randnr. 36, und vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, Randnr. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2002 - C-454/99

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Der Gerichtshof hat sich hiezu bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99(2) geäußert.

    Bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf Verfahren betreffend die Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ist jedoch auch auf das Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 hinzuweisen(19).

    Es ist daher nur folgerichtig, dass es nach dem Urteil in der Rechtssache C-333/99 für die Feststellung einer Verletzung der in den betreffenden Verordnungen vorgesehenen Pflichten nicht auf die Anzahl der von der Überfischung betroffenen Bestände ankommt, sondern auf die relative Höhe und auf die Wiederholung der Überfischung.

    Die vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-333/99 vertretene Lösung erscheint in mehrfacher Hinsicht sachgerecht.

    Im Lichte des Urteils in der Rechtssache C-333/99(25) kann dem Vorbringen der britischen Regierung zur Beweislastverteilung nicht gefolgt werden.

    31: - Scholle in den Bereichen V b, VI, XII und XIV im Jahr 1986; Scholle im Bereich VIIa im Jahr 1986; Seezunge im Bereich VII f und g im Jahr 1990, Scholle in den Bereichen II und IV im Jahr 1990, Scholle im Bereich VII e im Jahr 1990.32: - Siehe hiezu oben, Nrn. 27 ff. und 37 ff. 33: - Zitiert in Fußnote 18, Randnr. 13.34: - Siehe nur das Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (zitiert in Fußnote 2), m.w.N. 35: - Nach dem Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (zitiert in Fußnote 30) begründet Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 die gleiche Verpflichtung der Mitgliedstaaten wie Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2057/82.36: - Siehe die Fußnote 34.37: - Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 44), vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (zitiert in Fußnote 30) und vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (zitiert in Fußnote 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-140/00

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Der Gerichtshof hat sich zu dieser Frage bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99(3) geäußert.

    Die Frage der Beweislastverteilung wurde bereits im Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 klargestellt.

    Dem Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99(15) ist zu entnehmen, dass die Kommission eine Verletzung der Verpflichtung aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83, nämlich Modalitäten für die geeignete Nutzung der Fangquoten festzulegen, dadurch nachweisen kann, dass sie eine Wiederholung von Fällen erheblicher Überfischung darlegt.

    Vorauszuschicken ist, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-333/99 die Verletzung der Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2241/87 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 geprüft hat(21).

    29: - Siehe nur das Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (zitiert in Fußnote 3), m. w. N. 30: - Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 44), vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443) und vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-62/89 (zitiert in Fußnote 12).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    44 Ebenso wie das Verfahren des Artikels 226 EG (vgl. in Bezug auf die Nichteinhaltung der Quotenregelung in den Fischereiwirtschaftsjahren 1988 und 1990 Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 33) hängt das Verfahren des Artikels 228 EG von der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen ab.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228

    26 - Urteile vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg (C-33/04, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 65), vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich (C-333/99, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 23), vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland (C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnrn.

    36 - Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fn. 31, Randnr. 41) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 26. Januar 2006 in derselben Rechtssache (Nr. 24) und Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 33, Randnr. 56).

    59 - Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 33, Randnrn. 80 und 81).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02

    GENERALANWALT GEELHOED SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, ERSTMALS EINEN PAUSCHALBETRAG

    23 - Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-71/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-5991, Randnr. 14) und vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 33).

    25 - Vgl. Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 23, Randnr. 35).

  • EuGH, 08.12.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Ihr fällt nämlich kraft ihres Amtes im Allgemeininteresse die Aufgabe zu, die Ausführung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-333/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 23, und vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-394/02, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-0000, Randnrn.

    66 Im Übrigen ist es Sache der Kommission, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, die ihrer Ansicht nach verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen, wobei die Erwägungen, die für diese Wahl bestimmend sind, die Zulässigkeit der Klage nicht beeinflussen (Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-317/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 4, vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 27, und Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01

    Kommission / Irland

  • EuGH, 26.06.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

  • EuGH, 06.10.2009 - C-562/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS SECHS

  • EuGH, 28.10.2010 - C-350/08

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-372/05

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 18.10.2007 - C-19/05

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • EuG, 31.01.2024 - T-56/22

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2011 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einrede der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-239/06

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-461/05

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 18.10.2001 - C-354/99

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-543/17

    Kommission/ Belgien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Réseaux à haut débit) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-387/05

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-294/05

    Kommission / Schweden

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-409/05

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 05.07.2007 - C-255/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • LAG Sachsen, 10.01.2007 - 2 Sa 168/05

    Tarifliches Urlaubsgeld

  • EuGH, 09.11.2006 - C-236/05

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-237/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2001 - C-418/00

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-212/00

    Stallone

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