Rechtsprechung
EuGH, 19.02.2002 - C-295/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 - Abgabe zu Lasten der Reisenden, die an oder von Bord eines Schiffes gehen - Abgabe, die nicht von Reisenden erhoben wird, die zwischen Häfen im Inland reisen
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
- EU-Kommission
Kommission / Italien
EG-Vertrag, Art. 59 [nach Änderung jetzt Art. 49 EG]; Verordnung Nr. 4055/86 des Rates, Art. 1
Verkehr - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, die eine Abgabe zu Lasten der Reisenden vorsieht, die an oder von Bord eines Schiffes gehen - Abgabe, die ausschließlich von Reisenden erhoben wird, die aus Häfen eines anderen ...
- EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ...
- Judicialis
Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie ... zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern Art. 1 Abs. 1; ; G Nr. 82/1963 vom 9. Februar 1963 zur Änderung der Abgaben und Gebühren im Rahmen der Seeschifffahrt (Italien)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verkehr - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, die eine Abgabe zu Lasten der Reisenden vorsieht, die an oder von Bord eines Schiffes gehen - Abgabe, die ausschließlich von Reisenden erhoben wird, die aus Häfen eines anderen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Italien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-295/00
- EuGH, 19.02.2002 - C-295/00
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 05.10.1994 - C-381/93
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-295/00
Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung diejenigen, denen der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zugute kommt, im Wesentlichen mit den gleichen Worten definiert wie Artikel 59 EG-Vertrag (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 10).Die in Artikel 59 des Vertrages niedergelegte Dienstleistungsfreiheit schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 17).
Folglich können die Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten nicht strengeren Bedingungen unterworfen werden, als sie für die entsprechenden Dienstleistungen im Inland gelten (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 18).
Im Übrigen ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).
- EuGH, 15.03.2001 - C-147/00
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-295/00
Im Übrigen ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).
- EuGH, 17.09.2002 - C-334/00
Tacconi
Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Brüsseler Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 13, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1737, Randnrn. - EuGH, 08.07.2014 - C-83/13
Eine Gesellschaft mit Sitz in einem EWR-Staat, die Eigentümerin eines Schiffes …
Diese Verordnung und diese Bestimmungen des EWR-Abkommens enthalten die Regeln über die Anwendbarkeit des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen EWR-Vertragsstaaten und zwischen diesen und Drittstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile Corsica Ferries [France], C-49/89, EU:C:1989:649, Rn. 13, Kommission/Italien, C-295/00, EU:C:2002:100, Rn. 9, sowie Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 30).Wenn sie nämlich anwendbar ist, setzt die Verordnung Nr. 4055/86 im Wesentlichen die Regeln des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und die dazu ergangene Rechtsprechung um (Urteile Kommission/Frankreich, C-381/93, EU:C:1994:370, Rn. 13 und 16, Kommission/Italien, EU:C:2002:100, Rn. 9 und 10, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen, EU:C:2002:364, Rn. 31 und 32, Geha Naftiliaki u. a., C-435/00, EU:C:2002:661, Rn. 20 und 21, sowie Kommission/Spanien, C-18/09, EU:C:2010:58, Rn. 12).