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   EuGH, 26.02.2002 - C-23/00 P   

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https://dejure.org/2002,1618
EuGH, 26.02.2002 - C-23/00 P (https://dejure.org/2002,1618)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2002 - C-23/00 P (https://dejure.org/2002,1618)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - C-23/00 P (https://dejure.org/2002,1618)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Antrag auf Teilaufhebung eines Urteils des Gerichts, soweit darin festgestellt wird, dass über eine Einrede der Unzulässigkeit gegen eine als unbegründet abgewiesene Klage nicht entschieden zu werden braucht

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Boehringer

  • EU-Kommission PDF

    Rat / Boehringer

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 Absatz 1
    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann - Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof - Antrag auf Aufhebung eines Urteils des Gerichts, soweit darin festgestellt wird, dass über eine Einrede der Unzulässigkeit ...

  • EU-Kommission

    Rat / Boehringer

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel des Rates gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 wegen Teilaufhebung dieses Urteils ; Fehlende Prüfung der Befugnis einer natürlichen oder juristischen Person zur Erhebung einer ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungs... mitteln tierischen Ursprungs Art. 6 Abs. 1; ; Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/ Art. 3; ; EGV Art. 230; ; EG-Satzung Art. 49 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann - Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof - Antrag auf Aufhebung eines Urteils des Gerichts, soweit darin festgestellt wird, dass über eine Einrede der Unzulässigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer Ingelheim Vetmedica u. a./Rat und Kommission) - Antrag auf Entscheidung über die im Verfahren vor dem Gericht erhobene Einrede ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (214)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.02.2002 - C-23/00
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, 1999, Slg. II-3427) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH, C. H. Boehringer Sohn , mit Sitz in Ingelheim am Rhein (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: D. Waelbroeck und D. Fosselard, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerinnen im ersten Rechtszug,.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferin im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-125/96 und Beklagte im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-152/96, Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: A. Vandencasteele, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (SKV) mit Sitz in Den Haag (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: G. van der Wal, advocaat, und L. Parret, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferinnen im ersten Rechtszug,.

    in der Rechtssache T-125/96,.

    Der Rat der Europäischen Union hat mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427, im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Teilaufhebung dieses Urteils eingelegt.

    Unter diesen Umständen haben BI Vetmedica und Boehringer am 9. August 1996 beim Gericht eine - unter der Nummer T-125/96 in das Register eingetragene - Klage erhoben, mit der sie u. a, beantragt haben, - die Artikel 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie 96/22 für nichtig zu erklären, soweit darin das Inverkehrbringen von ß-Agonisten enthaltenden Tierarzneimitteln zur Verabreichung an Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch und anderen Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu therapeutischen Zwecken untersagt wird; - die Kommission zu verurteilen, den ihnen durch den Erlass des angefochtenen Rechtsakts verursachten Schaden zu ersetzen.

    Am 27. September 1996 haben BI Vetmedica und Boehringer beim Gericht eine - unter der Nummer T-152/96 in das Register eingetragene - zweite Klage erhoben, mit der sie u. a. beantragt haben, - gemäß Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) festzustellen, dass die Richtlinie 96/22, soweit darin das Inverkehrbringen von ß-Agonisten enthaltenden Tierarzneimitteln zur Verabreichung an Nutztiere zu therapeutischen Zwecken untersagt wird, rechtswidrig ist und demgemäß nicht als Grundlage für die in der Verordnung Nr. 1312/96 vorgesehenen Beschränkungen dienen kann; - die Verordnung Nr. 1312/96 für nichtig zu erklären, soweit darin die Gültigkeit der für Clenbuterol festgesetzten HMR auf bestimmte, genau bezeichnete therapeutische Anwendungen beschränkt wird.

    Mit besonderem Schriftsatz, der am 31. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat in der Rechtssache T-125/96 gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

    Mit Beschluss vom 13. Juni 1997 hat das Gericht in der Rechtssache T-125/96 die Fédération européenne de la santé animale (im Folgenden: Fedesa) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung derAnträge von BI Vetmedica und Boehringer sowie die Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (im Folgenden: SKV) und die Kommission als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

    Mit Beschluss vom selben Tag hat das Gericht in der Rechtssache T-152/96 die Fedesa als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von BI Vetmedica und Boehringer und die SKV und den Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

    Das Gericht hat zunächst in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils festgestellt: "Der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 in der Rechtssache T-152/96 ist im Wesentlichen auf die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Richtlinie 96/22 gestützt, deren teilweise Nichtigerklärung einen Teil des Streitgegenstands der Rechtssache T-125/96 bildet.

    Hieraus hat das Gericht sodann in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass der Antrag von BI Vetmedica und Boehringer in der Rechtssache T-125/96 auf Teilnichtigerklärung der Richtlinie 96/22 jedenfalls als unbegründet abzuweisen sei, ohne dass über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden brauche.

    Dementsprechend hat das Gericht in Randnummer 146 des angefochtenen Urteils nach dem Hinweis, es habe bereits festgestellt, dass die Richtlinie 96/22 keine der von BI Vetmedica und Boehringer geltend gemachten rechtlichen Regeln verletze, entschieden, dass der Schadensersatzantrag in der Rechtssache T-125/96 auf einen angeblichen Verstoß gegen diese Regeln gestützt und darum jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen sei, ohne dass über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden brauche.

    In der Rechtssache T-152/96 hat das Gericht zunächst in den Randnummern 173 und 175 des angefochtenen Urteils die von BI Vetmedica und Boehringer erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 1312/96 für zulässig erklärt.

    Die Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    4. In der Rechtssache T-125/96 tragen die Klägerinnen und die Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) als Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

    5. In der Rechtssache T-152/96 trägt die Kommission außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Klägerinnen und der Fédération européenne de la santé animale (Fedesa); die andere Hälfte tragen letztere selbst.

    Der Rat beantragt, - über die Einrede der Unzulässigkeit, die er im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-125/96 erhoben hat, zu entscheiden; - den Teil des angefochtenen Urteils, wonach über diese Unzulässigkeitseinrede nicht entschieden zu werden braucht, aufzuheben.

    Die Kommission beantragt, - den Teil des angefochtenen Urteils, wonach über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht zu entscheiden ist, aufzuheben; - die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-125/96 für unzulässig zu erklären.

    Die SKV beantragt, - über die Einrede der Unzulässigkeit, die der Rat im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-125/96 erhoben hat, zu entscheiden; - den Teil des angefochtenen Urteils, wonach über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht zu entscheiden ist, aufzuheben.

    Zur Begründung ihres Antrags, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, machen BI Vetmedica und Boehringer erstens geltend, der Rat könne, da er als Beklagter in der Rechtssache T-125/96 in vollem Umfang obsiegt habe, gemäß Artikel 49 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes gegen das Urteil des Gerichts kein Rechtsmittel einlegen.

    Der Rat begehrt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Teils des Urteils, mit dem das Gericht eine Entscheidung über seine in der Rechtssache T-125/96 erhobene Einrede der Unzulässigkeit für nicht erforderlich erklärt hat.

    Dazu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Endentscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-125/96 im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes um die in Nummer 3 des Tenors des angefochtenen Urteils ausgesprochene Entscheidung handelt, mit der das Gericht durch Abweisung der von BI Vetmedica und Boehringer erhobenen Klagen in vollem Umfang in der Sache über den Rechtsstreit entschieden hat.

    Diese Endentscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-125/96 wird vom Rat, dessen Begehren sie entspricht, nicht angefochten.

    Dagegen ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass das Gericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage von BI Vetmedica und Boehringer in der Rechtssache T-125/96 treffen wollte, bevor es diese Klage als unbegründet abwies.

    Aus den Randnummern 143 und 146 des angefochtenen Urteils geht vielmehr hervor, dass nach Auffassung des Gerichts über die Einrede der Unzulässigkeit des Rates nicht entschieden zu werden brauchte, da die Anträge von BI Vetmedica und Boehringer in der Rechtssache T-125/96 jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen seien.

  • EuGH, 21.01.1999 - C-73/97

    Frankreich / Comafrica u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.02.2002 - C-23/00
    So hat der Gerichtshof etwa einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts stattgegeben, soweit mit diesem eine von einer Partei gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden war, obgleich das Gericht die Klage mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hatte (Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-73/97 P, Frankreich/Comafrica u. a., Slg. 1999, I-185).
  • EuG, 13.12.2018 - T-339/16

    Das Gericht der Europäischen Union gibt den Klagen der Städte Paris, Brüssel und

    Nach alledem sind ferner, wie oben in den Rn. 145 und 147 ausgeführt, die verschiedenen Klagegründe zurückzuweisen, soweit sie die übrigen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung betreffen; es ist daher nicht erforderlich, über die insoweit von der Kommission aufgeworfene Frage der Zulässigkeit zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

    Im Urteil Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118) hat der Gerichtshof, der mit einem Rechtsmittel des Rates gegen ein Urteil des Gerichts befasst war, in dem die von ihm gegen eine Klage auf Nichtigerklärung einer Richtlinie erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht geprüft worden war(23), festgestellt, bevor er das Rechtsmittel für unzulässig erklärte, weil es sich nicht gegen eine Entscheidung richtete, dass das Gericht "pflichtgemäß geprüft [hat], ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege unter den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt war, die Klage in dieser Rechtssache als unbegründet abzuweisen, ohne über die Einrede der Unzulässigkeit des Rates zu entscheiden"(24).

    Im Urteil Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u. a./Rat (C-6/06 P, EU:C:2007:702) hat der Gerichtshof schließlich die Formulierung im Urteil Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118) aufgegriffen und das auf teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts, mit dem eine Klage aus außervertraglicher Haftung ohne Prüfung der vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede abgewiesen worden war, gerichtete Anschlussrechtsmittel des Rates zurückgewiesen(25).

    20 - C-23/00 P, EU:C:2002:118.

    23 - Wie aus Rn. 37 des Urteils Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118) und Nr. 28 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511) hervorgeht, wurde mit der Einrede der Unzulässigkeit die fehlende Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen nach Art. 230 Abs. 4 EG geltend gemacht.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    Insoweit stellt die Kommission klar, dass die Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer (C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873), und vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil (C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283), in ihrem Fall heranzuziehen seien, auch wenn sie die Unzulässigkeitseinrede im Rahmen ihrer Klagebeantwortung und nicht mit gesondertem Schriftsatz gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts zulässig, soweit mit diesem eine von einer Partei gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden ist, auch wenn das Gericht die Klage mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hat (Urteile Rat/Boehringer, Randnr. 50, Kommission/max.mobil, Randnrn.

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