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   EuGH, 27.02.2002 - C-37/00   

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https://dejure.org/2002,1597
EuGH, 27.02.2002 - C-37/00 (https://dejure.org/2002,1597)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2002 - C-37/00 (https://dejure.org/2002,1597)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2002 - C-37/00 (https://dejure.org/2002,1597)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Begriff - Teilweise auf einer Einrichtung, die sich auf dem an einen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Weber

  • EU-Kommission PDF

    Weber

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1, in der Fassung der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982 und 1989
    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - In dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats" ...

  • EU-Kommission

    Weber

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens ; Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung beim Arbeitsvertrag; Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtugen in mehreren Vertragstaaten; Gewöhnlicher Arbeitsort

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 5 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Begriff - Teilweise auf einer Einrichtung, die sich auf dem an einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens - Arbeit, die im Rahmen einer Tiefbautätigkeit auf dem Teil des Nordsee-Festlandsockels eines Mitgliedstaats verrichtet wird - Gleichstellung mit nationalem Hoheitsgebiet - Nationale Rechtsvorschriften, die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1635
  • NVwZ 2003, 67 (Ls.)
  • EuZW 2002, 220
  • NZA 2002, 459
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.01.1997 - C-383/95

    Rutten / Cross Medical

    Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
    10, 11 und 16, vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnrn.

    Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, und Rutten, Randnr. 16).

    18 und 19, und Rutten, Randnr. 17).

    Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsortder maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 14).

    21 und 23, und Rutten, Randnr. 18).

    Im Urteil Rutten hat der Gerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Ort, an dem der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat, und dass für die konkrete Bestimmung dieses Ortes der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit in einem Vertragsstaat zubringt, in dem er ein Büro hat, von dem aus er seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber organisiert und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrt.

    Denn an diesem Ort kann der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand Klage gegen seinen Arbeitgeber erheben oder sich als Beklagter zur Wehr setzen, und das Gericht dieses Ortes ist am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits befähigt, der den Arbeitsvertrag betrifft (Urteil Rutten, Randnrn.

    10 und 16, und Rutten, Randnrn.

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
    Erstens ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass bei derartigen Verträgen der Erfüllungsort für die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Sinne der genannten Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens nicht wie allgemein bei Verträgen anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebenden nationalen Rechts zu ermitteln ist (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473), sondern im Gegenteil nach einheitlichen Kriterien, die der Gerichtshof auf der Grundlage der Systematik und der Zielsetzungen des Brüsseler Übereinkommens festzulegen hat (insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnrn.

    Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, und Rutten, Randnr. 16).

    Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass die Auslegung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens bei Arbeitsverträgen die Zielsetzung zu berücksichtigen hat, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, und dass ein solcher Schutz besser gewährleistet ist, wenn für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, da sich der Arbeitnehmer an diesem Ort mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen kann (Urteile Mulox IBC, Randnrn.

    Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsortder maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 14).

    Der Gerichtshof hat zudem ausgeführt, dass, wenn die Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet wird, eine Häufung der Gerichtsstände vermieden werden muss, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern, und dass demnach Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht so ausgelegt werden kann, dass er den Gerichten aller Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Berufstätigkeit verrichtet, eine konkurrierende Zuständigkeit zuweist (Urteile Mulox IBC, Randnrn.

    Zum anderen ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens verwendeten Begriffe in Bezug auf Arbeitsverträge autonom auszulegen sind, um die volle Wirksamkeit dieses Übereinkommens, zu dessen Zielen es insbesondere gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, und seine einheitliche Anwendung in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens sicherzustellen (insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnrn.

  • EuGH, 28.09.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
    12 und 13, und vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 14).

    Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsortder maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 14).

  • EuGH, 13.11.1979 - 25/79

    Sanicentral SA / Collin

    Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
    Zu dieser Frage ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Brüsseler Übereinkommen die Festlegung der innergemeinschaftlichen Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten in Zivil- und Handelssachen zum Ziel hat und dass daher dieinnerstaatlichen Verfahrensvorschriften in den durch das Übereinkommen geregelten Bereichen hinter dessen Bestimmungen zurücktreten (Urteil vom 13. November 1979 in der Rechtssache 25/79, Sanicentral, Slg. 1979, 3423, Randnr. 5).
  • EuGH, 15.02.1989 - 32/88

    Six Constructions / Humbert

    Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
    Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens außer Anwendung zu bleiben hat, wenn der Arbeitsvertrag vollständig außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten erfüllt wird, weil der Arbeitnehmer alle seine Tätigkeiten in dritten Staaten ausübt (Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, I-341, Randnr. 22).
  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
    Erstens ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass bei derartigen Verträgen der Erfüllungsort für die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Sinne der genannten Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens nicht wie allgemein bei Verträgen anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebenden nationalen Rechts zu ermitteln ist (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473), sondern im Gegenteil nach einheitlichen Kriterien, die der Gerichtshof auf der Grundlage der Systematik und der Zielsetzungen des Brüsseler Übereinkommens festzulegen hat (insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnrn.
  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Denn an diesem Ort kann der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand Klage gegen seinen Arbeitgeber erheben oder sich als Beklagter zur Wehr setzen, und das Gericht dieses Ortes ist am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits befähigt, der den Arbeitsvertrag betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die "Heimatbasis" verlöre nur dann ihre Relevanz für die Bestimmung des "Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", wenn unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles Anträge wie die in den Ausgangsverfahren eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der "Heimatbasis" aufwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 53, sowie entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C-64/12, EU:C:2013:551, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Erfüllt er die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, ist dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 22; EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 19, aaO; 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013; 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten] Rn. 23, Slg. 1997, I-57; 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC] Rn. 26, Slg. 1993, I-4075) .
  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf

    21 bis 23), oder auf den Ort, den er zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht habe (Urteil vom 9. Januar 1997, Rutten, C-383/95, Slg. 1997, I-57, Randnr. 23), oder, in Ermangelung eines Büros, auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeit verrichte (Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, Slg. 2002, I-2013, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-29/10

    Koelzsch - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Im Urteil Weber aus dem Jahr 2002 hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass der Ort, an dem der Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt(49).

    Das Urteil Weber betraf einen Arbeitnehmer, der mehrere Jahre als Koch auf Schiffen und auf Einrichtungen am Festlandsockel arbeitete, einige Monate aber auch auf einem in den dänischen Hoheitsgewässern eingesetzten Kranschiff(95).

    8 - Vgl. Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox (C-125/92, Slg. 1993, I-4075), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, Slg. 1997, I-57), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, Slg. 2002, I-2013), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, Slg. 2003, I-3573).

    20 - Vgl. Urteil Weber (oben in Fn. 8 angeführt).

    49 - Vgl. Urteil Weber (oben in Fn. 8 angeführt, Tenor 2 und Randnr. 58).

    95 - Vgl. Urteil Weber (oben in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 17 und 21).

    96 - Vgl. Urteil Weber (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 48).

    97 - Vgl. Urteil Weber (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 58).

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 306/08

    Internationale Zuständigkeit - Hochseefähre

    Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne der EuGVVO ist autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber % Ogden] Slg. 2002, I-2013; 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese % Finmeccanica] Slg. 2003, I-3573; so auch die Literatur vgl. Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 4; Mankowski Rn. 209; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 8).

    Verfügt er dagegen nicht über ein Büro, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet und von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt, ist maßgeblich der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber % Ogden] Rn. 49, Slg. 2002,.

    Dabei ist grundsätzlich forumeröffnend der Ort, an welchem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber tätig war (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber % Ogden] Rn. 50, aaO; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 13; Mankowski Rn. 215; Kropholler Art. 19 EuGVVO Rn. 5).

    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der gewöhnliche Arbeitsort mangels anderer Kriterien der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat (27. Februar 2002 - C-37/00 -, [Weber % Ogden] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013).

    Die EuGVVO knüpft an den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des Arbeitnehmerschutzes an, weil an ihm der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erbringt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - Rn. 49, aaO).

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08

    Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei

    Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne der EuGVVO ist autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Slg. 2002, I-2013; 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese ./. Finmeccanica] Slg. 2003, I-3573; so auch die Literatur vgl. Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 4; Mankowski Rn. 209; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 8).

    Verfügt er dagegen nicht über ein Büro, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet und von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt, ist maßgeblich der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 49, Slg. 2002,.

    Dabei ist grundsätzlich forumeröffnend der Ort, an welchem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber tätig war (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 50, aaO; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 13; Mankowski Rn. 215; Kropholler Art. 19 EuGVVO Rn. 5).

    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der gewöhnliche Arbeitsort mangels anderer Kriterien der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat (27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013).

    Die EuGVVO knüpft an den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des Arbeitnehmerschutzes an, weil an ihm der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erbringt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - Rn. 49, aaO).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug

    Im Urteil Weber(23) ging es um einen Sachverhalt, der anders gelagert war als diejenigen, zu denen die Urteile Mulox IBC und Rutten ergangen waren, da der Arbeitnehmer nicht über ein Büro in einem der Vertragsstaaten verfügte, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildete und von dem aus er seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllte (Rn. 48 dieses Urteils).

    Zum Brüsseler Übereinkommen vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 18 bis 20), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 40), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 18).

    23 Urteil vom 27. Februar 2002 (C-37/00, EU:C:2002:122).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 24), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 23), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 58), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 50), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 37).

    50 Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 19), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 17), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 40), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 18).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-437/00

    Pugliese

    12 und 13, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-37/00, Weber, Slg. 2002, I-2013, Randnr. 38).

    Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, Rutten, Randnr. 16, und Weber, Randnr. 39).

    18 und 19, Rutten, Randnr. 17, und Weber, Randnr. 40).

    Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsort der maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und Weber, Randnr. 41).

    Er führt weiter aus, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfüllt, der Ort, an dem er im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 26, Rutten, Randnr. 23, und Weber, Randnr. 58).

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08

    Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei

    Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne der EuGVVO ist autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Slg. 2002, I-2013; 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese ./. Finmeccanica] Slg. 2003, I-3573; so auch die Literatur vgl. Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 4; Mankowski Rn. 209; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 8).

    Verfügt er dagegen nicht über ein Büro, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet und von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt, ist maßgeblich der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 49, Slg. 2002, I-2013; Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. Anhang I Art. 19 EuGVVO Rn. 6; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 11/12).

    Dabei ist grundsätzlich forumeröffnend der Ort, an welchem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber tätig war (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 50, aaO; Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 13; Mankowski Rn. 215; Kropholler Art. 19 EuGVVO Rn. 5).

    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der gewöhnliche Arbeitsort mangels anderer Kriterien der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat (27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013).

    Die EuGVVO knüpft an den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des Arbeitnehmerschutzes an, weil an ihm der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erbringt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - Rn. 49, aaO).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 38/07

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler

    Der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes in Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Zivil- und Handelsrecht (EuGVVO) ist autonom aus der Verordnung heraus ohne Rücksicht auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (wie EUGH 27.02.2000 - Rs C-27/00 - Weber ./. Odgen, AP Nr. 4 Brüsseler Abkommen - NJW 2002, 1635 ; 30.04.2003 - Rs C-437/00 - Pugliewse ./. Finmeccanica, NZA 2003, 711).

    Der gewöhnliche Arbeitsort ist der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (wie EUGH 13.07.1993 - Rs C-125/92 - Mulox ./. Geels ; 09.01.1997 - Rs C-383/95 - Rutten ./. Cross Medical, NZA 1997, 231 ; 27.02.2002 - Rs C-37/00 - Weber ./. Ogden, AP Nr. 4 Brüsseler Abkommen - NJW 2002, 1635).

    a) Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes ist autonom aus der EuGVVO heraus ohne Rücksicht auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH vom 27.02.2000, Rs. C-27/00 - Weber ./. Ogden, Sammlung 2002, I-2013 = AP Nr. 4 Brüsseler Abkommen = NJW 2002, 1635; 30.04.2003, Rs. C-437/00 - Pugliese ./. Finmeccanica, Sammlung 2003, I-3573 = NZA 2003, 711 = IPRax 2004, 336; ebenso die einhellige Literatur, vgl. Mankowski in AR-Blattei, a. a. O., Rn. 209 m. w. N.).

    Der Arbeitnehmer soll an dem Ort klagen können, mit dem er verbunden ist und an dem er mit dem relativ geringsten Kostenaufwand seine Rechte wahrnehmen kann (EuGH vom 30.04.2003, a. a. O.; 27.02.2002, a. a. O.; 13.07.1993, Rs. C-125/92 - Mulox ./. Geels, Sammlung 1993, I-4075 sowie Mankowski in Rauscher, Internationales Zivilprozessrecht, a. a. O., Art. 19 Rn. 4).

    In der Entscheidung des EuGH vom 27.02.2002 (Rs. C-37/00, a. a. O. - Weber ./. Ogden) heißt es schließlich ganz allgemein, Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei dahin auszulegen, dass - wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtung aus seinem Arbeitsvertrag in verschiedenen Staaten erfülle - der Ort, an dem er im Sinne der Norm gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort sei, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles den wesentlichen Teil seiner Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Rn. 58 der Entscheidung).

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort -

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 646/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von

  • LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20

    Kein Beweisverfahren zur Ermittlung der internationalen Gerichtszuständigkeit;

  • LAG Düsseldorf, 28.05.2009 - 13 Sa 1492/08

    Internationale Zuständigkeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 64/07

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler

  • EuGH, 17.01.2012 - C-347/10

    Arbeitnehmer, die auf Gasbohrplattformen beschäftigt sind, die sich im Meer auf

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2007 - 1 Sa 38/07

    Vorabentscheidungsersuchen - internationale Zuständigkeit für die

  • ArbG Duisburg, 28.08.2008 - 2 Ca 2684/07

    Internationale Zuständigkeit Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-815/18

    Federatie Nederlandse Vakbeweging - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17

    CRPNPAC

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • BFH, 06.02.2006 - VIII B 198/05

    Festlandsockel als Fördergebiet?

  • LAG Köln, 26.09.2006 - 9 Sa 540/06

    Internationale Zuständigkeit; Luganer Übereinkommen; Außendienstmitarbeiter mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-437/00

    Pugliese

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Gerichtliche Zuständigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-347/10

    Salemink - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Pflichtversicherung -

  • ArbG Regensburg, 22.06.2021 - 6 Ca 877/20

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte

  • ArbG Köln, 25.08.2016 - 11 Ca 3949/15
  • ArbG Stendal, 08.08.2008 - 4 Ca 517/08

    Wohnort des Arbeitnehmers - besonderer Gerichtsstand des Arbeitsortes

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