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   EuGH, 05.03.2002 - C-386/00   

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https://dejure.org/2002,4015
EuGH, 05.03.2002 - C-386/00 (https://dejure.org/2002,4015)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2002 - C-386/00 (https://dejure.org/2002,4015)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2002 - C-386/00 (https://dejure.org/2002,4015)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/96/EWG - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Aufklärung des Versicherungsnehmers

  • Europäischer Gerichtshof

    Axa Royale Belge

  • EU-Kommission PDF

    Axa Royale Belge

    EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3 [jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG]
    1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewährleisten - Pflichten der nationalen Gerichte

  • EU-Kommission

    Axa Royale Belge

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 92/96/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung); Aufklärung des Versicherungsnehmers, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden ...

  • Judicialis

    Richtlinie 92/96/EWG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 92/96/EWG Art. 31 Abs. 3
    Richtlinienwidrige nationale Regelung der Pflicht zur Aufklärung des VN über Nachteile bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 92/96/EWG - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Aufklärung des Versicherungsnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'Appel Brüssel - Auslegung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Richtlinie 92/96/EWG des Rates (dritte Lebensversicherungsrichtlinie) - Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift, nach der vor den "im Allgemeinen nachteiligen" ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2002, 377
  • VersR 2002, 1011
  • DVBl 2002, 642 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.07.2000 - C-456/98

    Centrosteel

    Auszug aus EuGH, 05.03.2002 - C-386/00
    Zunächst ist festzustellen, dass eine nicht angemessen in nationales Recht umgesetzte Richtlinie zwar nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen kann, dass aber ein nationales Gericht, das das nationale Recht - ob es sich nun um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) nachzukommen (u. a. Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-456/98, Centrosteel, Slg. 2000, I-6007, Randnrn.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Bezüglich des Zwecks dieser Richtlinien hieß es im 23. Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, dass im "Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts ... dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen wird" und dass er, "[u]m diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, ... im Besitz der notwendigen Informationen sein [muss], um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen" (Urteil vom 5. März 2002, Axa Royale Belge, C-386/00, Slg. 2002, I-2209, Randnr. 28).
  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste

    Die Richtlinie Lebensversicherung verfolgte nach ihrem 52. Erwägungsgrund - wie schon die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) nach deren 23. Begründungserwägung - das Ziel, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen und dadurch die ihm zur Verfügung stehende größere Auswahl von Verträgen im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts voll nutzen zu können (EuGH VersR 2002, 1011 Rn. 20).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Um dieses Informationsziel zu erreichen, sieht Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags mindestens die in Anhang III Buchst. A der Richtlinie aufgeführten Angaben mitzuteilen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 5. März 2002, Axa Royale Belge, C-386/00, EU:C:2002:136, Rn. 21, vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25, und vom 29. April 2015, Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij, C-51/13, EU:C:2015:286, Rn. 20).
  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 117/22

    Unvollständigkeit einer Verbraucherinformation bei fehlenden Angaben über die

    Danach kann der Mitgliedstaat von den Versicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in Anhang III der Richtlinie 2002/83/EG genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig und - nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - klar und genau genug sind, um dieses Ziel zu erreichen und insbesondere den Versicherungsunternehmen ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit zu bieten (vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2015 - C-51/13, EU:C:2015:286 = VersR 2015, 702 Rn. 21; vom 5. März 2002 - C-386/00, EU:C:2002:136 = VersR 2002, 1011 Rn. 24 zu Art. 31 Abs. 3 Dritte Richtlinie Lebensversicherung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-143/20

    A (Contrats d'assurance " unit-linked ") - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    19 In diesem Sinne Urteile vom 5. März 2002, Axa Royale Belge (C-386/00, EU:C:2002:136, Rn. 20), und vom 29. April 2015, Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij (C-51/13, EU:C:2015:286, Rn. 19).

    34 Vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 2002, Axa Royale Belge (C-386/00, EU:C:2002:136, Rn. 24), zu Art. 31 Abs. 3, zu Anhang II und zum 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (ABl. 1992, L 360, S. 1).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-51/13

    Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij - Lebensversicherung -

    Vgl. auch Urteil Axa Royale Belge, C-386/00, EU:C:2002:136, Rn. 20. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Endress, EU:C:2013:472, oben in Fn. 15 angeführt, Nr. 59.

    26 - Urteil Axa Royale Belge, EU:C:2002:136, oben in Fn. 16 angeführt, Rn. 24.

    27 - Urteil Axa Royale Belge, EU:C:2002:136, oben in Fn. 16 angeführt, Rn. 27 bis 30.

  • OLG Stuttgart, 16.07.2012 - 7 U 54/12

    Lebensversicherung: Notwendigkeit der Vorlage des sog. Policenmodells zur

    So ließ der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung vom 5.3.2002 im Verfahren C-386/00 (VersR 2002, 1011 ff) auf den Vorlagenbeschluss des Cour d'appel Brüssel, ob Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 92/96 EWG der belgischen Regelung entgegenstehe, nach der das Angebot einer Lebensversicherung oder mangels eines Angebots die Versicherungspolice den Versicherungsnehmer darüber aufklären müsse, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, im Allgemeinen für den Versicherungsnehmer nachteilig sei, hinsichtlich des Umstandes unbeanstandet, dass die in Rede stehende Aufklärung auch erst in der Police erfolgen könne.
  • EuGH, 29.04.2015 - C-51/13

    Die Mitgliedstaaten können Lebensversicherungsunternehmen dazu verpflichten,

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung selbst, ihrem Anhang II und ihrem 23. Erwägungsgrund zu entnehmen ist, dass die zusätzlichen Angaben, die die Mitgliedstaaten nach Art. 31 verlangen können, klar, genau und für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Merkmale der dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsprodukte notwendig sein müssen (Urteil Axa Royale Belge, C-386/00, EU:C:2002:136, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    Vgl. z. B. Urteil vom 5. März 2002, Axa Royale Belge (C-386/00, EU:C:2002:136, Rn. 18), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Económico Administrativo Regional de Galicia (C-521/19, EU:C:2021:176, Nr. 21).
  • OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 79/18

    Anforderungen an die Verbraucherinformationen beim Abschluss einer

    Dem Versicherungsnehmer soll die Auswahl der im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts angebotenen Versicherungsprodukte ermöglicht werden; er soll im Besitz der notwendigen Informationen sein, wenn er seine Wahl trifft (vgl. EuGH, VersR 2002, 1011, Rz. 23; Efta-Gerichtshof, Urt. v. 13. Juni 2013 - E-11/12 -, Rz. 62).
  • OLG Stuttgart, 14.11.2013 - 7 U 198/13

    Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Anforderungen an die

  • OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 137/18
  • LG Dessau-Roßlau, 30.01.2014 - 1 S 162/13

    Sterbegeldversicherung: Anforderungen an die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung;

  • OLG Hamm, 26.08.2021 - 20 U 60/21

    Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen; Wirksamkeit einer

  • OLG Köln, 27.09.2019 - 20 U 129/18
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