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   EuGH, 15.01.2002 - C-439/99   

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EuGH, 15.01.2002 - C-439/99 (https://dejure.org/2002,977)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.2002 - C-439/99 (https://dejure.org/2002,977)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2002 - C-439/99 (https://dejure.org/2002,977)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) - Beibehaltung bestimmter nationaler und regionaler Rechtsvorschriften über Messen, Ausstellungen und Märkte

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 59, 61, 63 und 64 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG, 51 EG, 52 EG und 53 EG] sowie Artikel 60, 65 und 66 [nach Änderung jetzt Artikel 50 EG, 54 EG und 55 EG]
    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen im Bereich der Veranstaltung von Messen - Kein Rechtfertigungsgrund - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag (EGV)durch Beibehaltung verschiedener nationaler Vorschriften; Verstoß nationaler Vorschriften gegen die Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit der Wirtschaftsteilnehmer; Rechte ...

  • Judicialis

    EGV Art. 49; ; EGV Art. 50; ; EGV Art. 51; ; EGV Art. 52; ; EGV Art. 53; ; EGV Art. 54; ; EGV Art. 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG] - Beibehaltung bestimmter nationaler und regionaler Rechtsvorschriften über Messen, Ausstellungen und Märkte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 59 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG und 43 EG) - Beibehaltung bestimmter nationaler und regionaler Rechtsvorschriften über Messen, Ausstellungen und Märkte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 31.03.1992 - C-362/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
    Der Gerichtshof kann von Amts wegen prüfen, ob die in Artikel 226 EG aufgestellten Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung erfüllt sind (Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8).

    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 28).

    Zweitens muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-207/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 18).

    Nach Artikel 226 Absatz 2 EG kann eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung jedoch nur dann erhoben werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht in der darin gesetzten Frist nachgekommen ist (vgl. Urteil vom 31. März 1992, Kommission/Italien, Randnr. 9).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
    Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 23).

    Daraus folgt erstens, dass der Gegenstand einer Klage nach Artikel 226 EG durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt wird (Urteil Kommission/Niederlande, a. a. O., Randnr. 23).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
    Bei der Veranstaltung von Messen handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter das Vertragskapitel über das Niederlassungsrecht fällt, wenn sie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Haupt- oder Nebenniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus in diesem ausgeübt wird, und die unter das Vertragskapitel über die Dienstleistungen fällt, wenn sie von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ausgeübt wird, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um sie dort vorübergehend auszuüben (in diesem Sinn Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnrn.

    Wenn derartige Maßnahmen für alle im Aufnahmemitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gelten, können sie jedoch nach ständiger Rechtsprechung gerechtfertigt sein, sofern sie zwingenden Gründen des Gemeinwohls genügen, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (in diesem Sinn Urteile Gebhard, Randnr. 37, und Analir, Randnr. 25).

  • EuGH, 09.07.1997 - C-222/95

    Parodi

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
    Ein solches Erfordernis ist nur zulässig, wenn es nachweislich eine unerlässliche Voraussetzung für die Erreichung des verfolgten Zieles ist (vgl. u. a. Urteil vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1999, I-3899, Randnr. 31).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaatniedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 59 EG-Vertrag dar (vgl. u. a. Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35).
  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
    Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheiten unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (in diesem Sinn für die Niederlassungsfreiheit Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-168/91, Konstandinidis, Slg. 1993, I-1191, Randnr. 15, und für die Dienstleistungsfreiheit Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21).
  • EuGH, 04.12.1997 - C-207/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
    Zweitens muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-207/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 18).
  • EuGH, 30.03.1993 - C-168/91

    Konstantinidis / Stadt Altensteig und Landratsamt Calw

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
    Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheiten unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (in diesem Sinn für die Niederlassungsfreiheit Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-168/91, Konstandinidis, Slg. 1993, I-1191, Randnr. 15, und für die Dienstleistungsfreiheit Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21).
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
    Daher muss die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 28).
  • EuGH, 22.06.1993 - C-243/89

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-439/99
    Im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage, die die Kommission gemäß Artikel 226 EG erhebt und deren Zweckmäßigkeit sie allein zu beurteilen hat, hat der Gerichtshof auch dann festzustellen, ob die beanstandete Vertragsverletzung vorliegt, wenn der betroffene Mitgliedstaat die Vertragsverletzung nicht mehr bestreitet (vgl. Urteil vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-243/89, Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-3353, Randnr. 30).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    Nach ständiger Rechtsprechung sind als Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22).

    Ein solches Erfordernis ist nur zulässig, wenn es nachweislich eine unerlässliche Voraussetzung für die Erreichung des verfolgten Zieles ist (vgl. u. a. Urteile Parodi, Randnr. 31, und Kommission/Italien, Randnr. 30).

  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

    25 Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 23, und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10).

    Eine Rüge, die in dieser Stellungnahme nicht erhoben wurde, ist also im Verfahren vor dem Gerichtshof unzulässig (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 11).

    27 Zweitens muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-207/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 18, und vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, Randnr. 12).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-465/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheiten unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22, vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 31, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland, C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 48).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass die Tätigkeit der Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen normalerweise keine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellt (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 26, und vom 31. Mai 2001, Kommission/Italien, Randnr. 20).

    Daraus folgt, dass Rechtsvorschriften wie die in der vorliegenden Rechtssache fraglichen grundsätzlich Art. 49 EG zuwiderlaufen und daher durch diesen Artikel untersagt sind, sofern sie nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und im Übrigen in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 24).

    Indem die italienischen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall für die Erteilung einer Lizenz nicht die Berücksichtigung der Verpflichtungen vorsehen, denen der grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer im Mitgliedstaat seiner Niederlassung bereits unterliegt, gehen sie über das hinaus, was zur Erreichung des vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziels, eine strenge Kontrolle der in Frage stehenden Tätigkeiten zu gewährleisten, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 38, vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 60, Kommission/Niederlande, Randnr. 18, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Erfordernis, dass ein Bewachungsunternehmen seine Geschäftsniederlassung in dem Mitgliedstaat haben muss, in dem die Dienstleistung erbracht wird, dem freien Dienstleistungsverkehr geradewegs zuwiderläuft, da es die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstleistungserbringer unmöglich macht (vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dem Grund, den die Italienische Republik zur Rechtfertigung der Beschränkung der durch die Art. 43 EG und 49 EG garantierten Freiheiten anführt, ist festzustellen, dass die Verpflichtung, jede Änderung im Unternehmensbetrieb vom Präfekten genehmigen zu lassen, nicht von vornherein als ungeeignet angesehen werden kann, um das damit verfolgte Ziel einer wirksamen Kontrolle der betreffenden Tätigkeiten zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 49 EG der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegen, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 70).

    Zu verbindlichen Mindestpreisen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarung von den Mindesthonoraren abzuweichen, welche durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung für Leistungen festgelegt sind, die zum einen Gerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwälten vorbehalten sind, eine Beschränkung des in Art. 49 EG vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 70, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 71).

    Diese Beschränkung nimmt nämlich diesen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit, durch niedrigere als die verbindlich festgesetzten Preise den Wirtschaftsteilnehmern, die in Italien bereits dauerhaft ansässig sind und daher leichter als im Ausland ansässige Wirtschaftsteilnehmer sich einen Kundenstamm aufbauen können, in wirksamerer Weise Konkurrenz zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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