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   EuGH, 07.03.2002 - C-310/99   

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https://dejure.org/2002,438
EuGH, 07.03.2002 - C-310/99 (https://dejure.org/2002,438)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2002 - C-310/99 (https://dejure.org/2002,438)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2002 - C-310/99 (https://dejure.org/2002,438)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen - Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen und zur Umwandlung von befristeten in unbefristete Verträge - Ermäßigung von Sozialabgaben

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG
    1. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Ermessen der Kommission - Möglichkeit, Leitlinien zu erlassen - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Antrag der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung ; Berücksichtigung des Wertes der Ausbildungs- und Arbeitsverträge als ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2000/128/EG; ; EGV Art. 87 Abs. 1; ; EGV Art. 87 Abs. 3; ; EGV Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1; ; Leitlinien der Kommission für Beschäftigungsbeihilfen; ; Leitlinien der Ko... mmission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung; ; Gesetz Nr. 863/84 (Italien); ; Gesetz Nr. 407/90 (Italien); ; Gesetz Nr. 169/91 (Italien)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Ermessen der Kommission - Möglichkeit, Leitlinien zu erlassen - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(1999) 1364 endg. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 1999 über die Regelung für Beihilfen, die Italien zur Förderung der Beschäftigung gewährt - Beihilfen zur Einstellung und Beschäftigung von Jugendlichen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
    Erstens verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 67).

    Zweitens darf der Gerichtshof, wenn die Kommission, wie dies bei der Anwendung von Artikel 87 EG der Fall ist, weitgehende Entscheidungsfreiheit besitzt, bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Freiheit ihre Beurteilung nicht durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich darauf beschränken, zu prüfen, ob die Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34, und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 26).

    Hierzu ist festzustellen, dass sich die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden kann, sofern sie Richtlinien enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 62; vgl. auch in diesem Sinn Urteile vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verwendung der Begriffe "außergewöhnlich" und "erheblich" in der Ausnahmevorschrift des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG zeigt, dass diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 19).

    Im Falle eines Beihilfeprogramms kann sie sich darauf beschränken, die Merkmale dieses Programms zu untersuchen, um in der Begründung ihrer Entscheidung zu beurteilen, ob es aufgrund der in ihm vorgesehenen Modalitäten den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil verschafft und seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen (vgl. insbesondere Urteil Deutschland/Kommission vom 14. Oktober 1987, Randnr. 18).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
    Zweitens darf der Gerichtshof, wenn die Kommission, wie dies bei der Anwendung von Artikel 87 EG der Fall ist, weitgehende Entscheidungsfreiheit besitzt, bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Freiheit ihre Beurteilung nicht durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich darauf beschränken, zu prüfen, ob die Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34, und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 26).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern (Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40).

    Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließen von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteil Spanien/Kommission vom 14. September 1994, Randnr. 42).

    Zur Begründungspflicht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Kommission dann, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG bereits gewährt worden ist, nicht verpflichtet ist, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung dieser Beihilfe aufzugeben (Urteile Spanien/Kommission vom 14. September 1994, Randnr. 78, und Belgien/Kommission vom 17. Juni 1999, Randnr. 82).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
    Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes ist daran zu erinnern, dass die Kommission durch Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1983, C 318, S. 3) die potenziellen Empfänger staatlicher Beihilfen davon unterrichtet hat, dass sie bei Beihilfen, die ihnen unrechtmäßig gewährt worden seien, insofern mit Schwierigkeiten zu rechnen hätten, als sie diese gegebenenfalls zurückzahlen müssten(vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 15).

    In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen und dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen vorzulegen (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 16).

    Andernfalls wären die Artikel 87 und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen ihrer Wirkung zu berauben (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 17).

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteil vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnrn.

    Die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG dar, wenn sie die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-251/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I-6639, Randnrn.

    34 und 36, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, Randnr. 45).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Aufhebung einer unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 66) und dass die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Lage dient (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 64).

    Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass die Kommission, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Regel ihr von der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, denn sie stellt damit nur die frühere Lage wieder her (Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 66).

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Aufhebung einer unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 66) und dass die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Lage dient (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 64).

    Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 22).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
    Erstens verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 67).

    Im vorliegenden Fall hat die italienische Regierung keinen Versuch unternommen, die fraglichen Beihilfen zurückzufordern, so dass die Unmöglichkeit der Durchführung der Entscheidung über die Rückforderung nicht nachgewiesen ist (vgl. Urteil vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 34).

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
    Zweitens darf der Gerichtshof, wenn die Kommission, wie dies bei der Anwendung von Artikel 87 EG der Fall ist, weitgehende Entscheidungsfreiheit besitzt, bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Freiheit ihre Beurteilung nicht durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich darauf beschränken, zu prüfen, ob die Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34, und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 26).

    Hierzu ist festzustellen, dass sich die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden kann, sofern sie Richtlinien enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 62; vgl. auch in diesem Sinn Urteile vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn.

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Aufhebung einer unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 66) und dass die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Lage dient (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 64).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
    Zu dem Vorbringen, die Rückzahlung sei kompliziert und schwierig zu überprüfen und die Beihilferegelung sei im nationalen Produktionsgeflecht umfänglich angewandt worden, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Befürchtung interner, selbst unüberwindlicher Schwierigkeiten es nicht zu rechtfertigen vermag, dass ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen nicht einhält (vgl. insbesondere Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 52).
  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 14.05.1998 - C-48/96

    Windpark Groothusen / Kommission

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 05.10.1999 - C-251/97

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

    17: - Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34) vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 26) und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 46).

    27: - Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 52); vgl. auch Urteil in der Rechtssache C-288/96 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 62).

    31: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 52).

    38: - Urteile in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 86) und in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 32).

    40: - Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 84 und 85); siehe auch Urteil vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40).

    61: - Urteil "Tubemeuse" (zitiert in Fußnote 60, Randnr. 66); siehe auch Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 98).

    62: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 99).

    67: - Siehe oben, Nr. 139.68: - Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 106) und Urteil in den in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 40, Randnr. 78).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 67, sowie vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand von dessen Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C 310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 84).

    101 Die streitigen Maßnahmen sind nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des fraglichen Steuersystems gerechtfertigt (vgl. analog Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33).

    111 Die Kommission ist im Rahmen ihrer Beurteilung dieser beiden Voraussetzungen nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44).

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