Rechtsprechung
EuGH, 07.03.2002 - C-310/99 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Staatliche Beihilfen - Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen - Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen und zur Umwandlung von befristeten in unbefristete Verträge - Ermäßigung von Sozialabgaben
- Europäischer Gerichtshof
Italien / Kommission
- EU-Kommission
Italien / Kommission
Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG
1. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Ermessen der Kommission - Möglichkeit, Leitlinien zu erlassen - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang
- EU-Kommission
Italien / Kommission
- Wolters Kluwer
Antrag der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung ; Berücksichtigung des Wertes der Ausbildungs- und Arbeitsverträge als ...
- Judicialis
Entscheidung 2000/128/EG; ; EGV Art. 87 Abs. 1; ; EGV Art. 87 Abs. 3; ; EGV Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1; ; Leitlinien der Kommission für Beschäftigungsbeihilfen; ; Leitlinien der Ko... mmission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung; ; Gesetz Nr. 863/84 (Italien); ; Gesetz Nr. 407/90 (Italien); ; Gesetz Nr. 169/91 (Italien)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Ermessen der Kommission - Möglichkeit, Leitlinien zu erlassen - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Italien / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung C(1999) 1364 endg. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 1999 über die Regelung für Beihilfen, die Italien zur Förderung der Beschäftigung gewährt - Beihilfen zur Einstellung und Beschäftigung von Jugendlichen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2001 - C-310/99
- EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Wird zitiert von ... (131) Neu Zitiert selbst (18)
- EuGH, 19.09.2000 - C-156/98
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Erstens verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 67).Zweitens darf der Gerichtshof, wenn die Kommission, wie dies bei der Anwendung von Artikel 87 EG der Fall ist, weitgehende Entscheidungsfreiheit besitzt, bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Freiheit ihre Beurteilung nicht durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich darauf beschränken, zu prüfen, ob die Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34, und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 26).
Hierzu ist festzustellen, dass sich die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden kann, sofern sie Richtlinien enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 62; vgl. auch in diesem Sinn Urteile vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verwendung der Begriffe "außergewöhnlich" und "erheblich" in der Ausnahmevorschrift des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG zeigt, dass diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 19).
Im Falle eines Beihilfeprogramms kann sie sich darauf beschränken, die Merkmale dieses Programms zu untersuchen, um in der Begründung ihrer Entscheidung zu beurteilen, ob es aufgrund der in ihm vorgesehenen Modalitäten den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil verschafft und seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen (vgl. insbesondere Urteil Deutschland/Kommission vom 14. Oktober 1987, Randnr. 18).
- EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
Spanien / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Zweitens darf der Gerichtshof, wenn die Kommission, wie dies bei der Anwendung von Artikel 87 EG der Fall ist, weitgehende Entscheidungsfreiheit besitzt, bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Freiheit ihre Beurteilung nicht durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich darauf beschränken, zu prüfen, ob die Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34, und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 26).Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern (Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40).
Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließen von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteil Spanien/Kommission vom 14. September 1994, Randnr. 42).
Zur Begründungspflicht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Kommission dann, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG bereits gewährt worden ist, nicht verpflichtet ist, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung dieser Beihilfe aufzugeben (Urteile Spanien/Kommission vom 14. September 1994, Randnr. 78, und Belgien/Kommission vom 17. Juni 1999, Randnr. 82).
- EuGH, 20.09.1990 - C-5/89
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes ist daran zu erinnern, dass die Kommission durch Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (…ABl. 1983, C 318, S. 3) die potenziellen Empfänger staatlicher Beihilfen davon unterrichtet hat, dass sie bei Beihilfen, die ihnen unrechtmäßig gewährt worden seien, insofern mit Schwierigkeiten zu rechnen hätten, als sie diese gegebenenfalls zurückzahlen müssten(vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 15).In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen und dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen vorzulegen (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 16).
Andernfalls wären die Artikel 87 und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen ihrer Wirkung zu berauben (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 17).
- EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteil vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnrn.Die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Sektor zu tragen haben, stellt eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG dar, wenn sie die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-251/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I-6639, Randnrn.
34 und 36, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, Randnr. 45).
- EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Belgien / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Aufhebung einer unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 66) und dass die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Lage dient (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 64).Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass die Kommission, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Regel ihr von der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, denn sie stellt damit nur die frühere Lage wieder her (Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 66).
- EuGH, 04.04.1995 - C-350/93
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Aufhebung einer unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 66) und dass die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Lage dient (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 64).Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 22).
- EuGH, 21.03.1991 - 303/88
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Erstens verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 EG über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 67).Im vorliegenden Fall hat die italienische Regierung keinen Versuch unternommen, die fraglichen Beihilfen zurückzufordern, so dass die Unmöglichkeit der Durchführung der Entscheidung über die Rückforderung nicht nachgewiesen ist (vgl. Urteil vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 34).
- EuGH, 05.10.2000 - C-288/96
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Zweitens darf der Gerichtshof, wenn die Kommission, wie dies bei der Anwendung von Artikel 87 EG der Fall ist, weitgehende Entscheidungsfreiheit besitzt, bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Freiheit ihre Beurteilung nicht durch seine eigene ersetzen, sondern muss sich darauf beschränken, zu prüfen, ob die Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34, und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 26).Hierzu ist festzustellen, dass sich die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden kann, sofern sie Richtlinien enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrages abweichen (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 62; vgl. auch in diesem Sinn Urteile vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn.
- EuGH, 21.03.1990 - 142/87
Belgien / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Aufhebung einer unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 66) und dass die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Lage dient (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 64). - EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
Kommission / Portugal
Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Zu dem Vorbringen, die Rückzahlung sei kompliziert und schwierig zu überprüfen und die Beihilferegelung sei im nationalen Produktionsgeflecht umfänglich angewandt worden, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Befürchtung interner, selbst unüberwindlicher Schwierigkeiten es nicht zu rechtfertigen vermag, dass ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen nicht einhält (vgl. insbesondere Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 52). - EuGH, 19.05.1999 - C-6/97
Italien / Kommission
- EuGH, 14.05.1998 - C-48/96
Windpark Groothusen / Kommission
- EuGH, 14.10.1987 - 248/84
Deutschland / Kommission
- EuGH, 05.10.1999 - C-251/97
Frankreich / Kommission
- EuGH, 04.07.2000 - C-387/97
DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON …
- EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
Spanien / Kommission
- EuGH, 24.03.1993 - C-313/90
CIRFS u.a. / Kommission
- EuGH, 12.11.1996 - C-84/94
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-351/98
Spanien / Kommission
17: - Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34) vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 26) und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 46).27: - Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 52); vgl. auch Urteil in der Rechtssache C-288/96 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 62).
31: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 52).
38: - Urteile in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 86) und in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 32).
40: - Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 84 und 85); siehe auch Urteil vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40).
61: - Urteil "Tubemeuse" (zitiert in Fußnote 60, Randnr. 66); siehe auch Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 98).
62: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 99).
67: - Siehe oben, Nr. 139.68: - Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 106) und Urteil in den in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 40, Randnr. 78).
- EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …
Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 67, sowie vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48). - EuGH, 15.12.2005 - C-66/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE …
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand von dessen Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C 310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 84).101 Die streitigen Maßnahmen sind nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des fraglichen Steuersystems gerechtfertigt (vgl. analog Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33).
111 Die Kommission ist im Rahmen ihrer Beurteilung dieser beiden Voraussetzungen nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44).
- EuG, 04.02.2016 - T-620/11
GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche …
In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen, nachdem es dem Gerichtshof gegebenenfalls Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg, EU:C:2002:143, Rn. 103…, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, Slg, EU:T:1998:7, Rn. 182 und 183, sowie Fleuren Compost/Kommission, oben in Rn. 110 angeführt, EU:T:2004:4, Rn. 136 und 137). - EuG, 16.07.2014 - T-309/12
Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Sie hat die potenziellen Empfänger staatlicher Beihilfen somit davon unterrichtet, dass sie bei Beihilfen, die ihnen unrechtmäßig gewährt worden seien, insofern mit Schwierigkeiten zu rechnen hätten, als sie diese gegebenenfalls zurückzahlen müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.06.2006 - C-182/03
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG, …
137 Wenn auch die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung eines Rechtsakts der Gemeinschaft dessen Natur angepasst sein muss und die Überlegungen des Organs, das ihn erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 1/69, Italien/Kommission, Slg. 1969, 277, Randnr. 9, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48), ist es doch nicht geboten, der Kommission die Angabe der Gründe vorzuschreiben, aus denen sie die fragliche Regelung in ihren früheren Entscheidungen anders beurteilt hat. - EuGH, 06.09.2006 - C-88/03
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …
87 Die Kommission tritt dem insbesondere unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes entgegen, wonach bei einer Beihilferegelung mit allgemeiner Geltung nur angegeben werden müsse, dass die Maßnahme zumindest im Fall bestimmter Empfänger den Handel beeinträchtige, und die Kommission nicht verpflichtet sei, in ihren Entscheidungen insoweit auf Einzelheiten einzugehen (Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289). - EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
Spanien / Kommission
Was erstens das Vorbringen der spanischen Regierung zu der geringen Gesamthöhe der betreffenden Beihilfen und ihrer Verteilung auf zahlreiche Landwirte, die jeweils einen Teil der Beihilfe erhielten, der auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene zu vernachlässigen sei, angeht, so schließt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 86).Unter diesem Gesichtspunkt muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Italien/Kommission, Randnr. 48).
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 36, und Italien/Kommission, Randnr. 48).
Dagegen ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete eines Mitgliedstaats, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind, erlaubt, ohne dass die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (vgl. u. a. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 19, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 15, und Italien/Kommission, Randnr. 77).
Hierzu ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in einer Rechtssache, in der es um eine Beihilferegelung im Bereich des Weinbaus in Italien ging, entschieden hat, dass die Kommission in jener Rechtssache dargetan hatte, dass die fragliche Beihilfe, die ohne besondere Bedingung und nur entsprechend der verwendeten Mengen gewährt wurde, als eine Betriebsbeihilfe für betroffene Unternehmen anzusehen war und dass sie als solche die Handelsbedingungen in einer Weise veränderte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief (Urteil vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18).
- EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
Spanien / Kommission
Was erstens das Vorbringen der spanischen Regierung zu der geringen Gesamthöhe der betreffenden Beihilfen und ihrer Verteilung auf zahlreiche Begünstigte, die jeweils einen Teil der Beihilfe erhielten, der auf gemeinschaftlicher Ebene zu vernachlässigen sei, angeht, so schließt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 86).Unter diesem Gesichtpunkt muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Italien/Kommission, Randnr. 48).
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 36, und Italien/Kommission, Randnr. 48).
Dagegen ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete eines Mitgliedstaats, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind, erlaubt, ohne dass die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (vgl. u. a. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 19, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 15, und Italien/Kommission, Randnr. 77).
Hierzu ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in einer Rechtssache, in der es um eine Beihilferegelung im Bereich des Weinbaus in Italien ging, entschieden hat, dass die Kommission in jener Rechtssache dargetan hatte, dass die fragliche Beihilfe, die ohne besondere Bedingung und nur entsprechend der verwendeten Mengen gewährt wurde, als eine Betriebsbeihilfe für betroffene Unternehmen anzusehen war und dass sie als solche die Handelsbedingungen in einer Weise veränderte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief (Urteil vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-409/00
Spanien / Kommission
30: - Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34), vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 26) und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).37: - Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 52); vgl. auch Urteil in der Rechtssache C-288/96 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 62).
41: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 52).
46: - Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 22, Randnr. 38 und 39 m. w. N. Siehe auch Urteil in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 86).
51: - Urteile in der Rechtssache C-310/99 (Italien/Kommission, (zitiert in Fußnote, 30 Randnr. 46), vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 34) und in der Rechtssache C-288/96 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 26).
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Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission
- EuG, 26.11.2015 - T-465/13
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