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   EuGH, 15.01.2002 - C-179/00   

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https://dejure.org/2002,4933
EuGH, 15.01.2002 - C-179/00 (https://dejure.org/2002,4933)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.2002 - C-179/00 (https://dejure.org/2002,4933)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2002 - C-179/00 (https://dejure.org/2002,4933)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 149 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens - Übergangsmaßnahmen - Überschussbestände - Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission - Zuständigkeit - Besitzer der Ware - Anwendbare Einfuhrabgabe - Berechtigtes Vertrauen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Weidacher

  • EU-Kommission PDF

    Weidacher

  • EU-Kommission

    Weidacher

  • Wolters Kluwer

    Bedingungen für den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens; Anwendbare systematische Einfuhrabgabe für Waren; Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Begriff des "normalen Übertragsbestands"

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 3108/94/EWG Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 3108/94/EWG Art. 4
    1. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Österreich - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Besteuerung von Überschussbeständen - Zuständigkeit der Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gültigkeit des Artikels 4 der Verordnung Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Auslegung von Artikel ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.07.2000 - C-289/97

    Eridania

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-179/00
    22 und 23, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-289/97, Eridania, Slg. 2000, I-5409, Randnr. 48).
  • EuGH, 18.05.2000 - C-107/97

    Rombi und Arkopharma

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-179/00
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur möglich ist, wenn die Gemeinschaft selbst zuvor eine Lage geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen hervorrufen konnte (vgl. Urteile vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 19, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 67).
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-179/00
    Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, so verfügt die Kommission bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr der Rat und die Verfasser der Beitrittsakte im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zur Durchführung der von ihnen festgelegten Bestimmungen einräumen, über ein weites Ermessen, so dass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesemSinne Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 22, und vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 61).
  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-179/00
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur möglich ist, wenn die Gemeinschaft selbst zuvor eine Lage geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen hervorrufen konnte (vgl. Urteile vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 19, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 67).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

    Auszug aus EuGH, 15.01.2002 - C-179/00
    Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, so verfügt die Kommission bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr der Rat und die Verfasser der Beitrittsakte im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zur Durchführung der von ihnen festgelegten Bestimmungen einräumen, über ein weites Ermessen, so dass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesemSinne Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 22, und vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 61).
  • EuG, 10.06.2009 - T-257/04

    Polen / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

    Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Weidacher (C-179/00, Slg. 2002, I-501), das die Rechtmäßigkeit von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 328, S. 42) betraf.

    Der Gerichtshof befand, dass die fragliche Abgabe einen solchen Übergang erleichtern sollte, da sie darauf ausgerichtet ist, der spekulativen Bildung von Lagerbeständen entgegenzuwirken und die wirtschaftlichen Vorteile von Wirtschaftsteilnehmern auszugleichen, die tatsächlich Überschussbestände zu niedrigen Preisen gebildet hatten (Urteil Weidacher, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 22).

    Überdies hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass sich mit der Erhebung von Abgaben auf Überschussbestände im konkreten Fall die Belastung verringern ließ, die sich für die neuen Mitgliedstaaten aus ihrer in Art. 145 Abs. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge in ihrer geänderten Fassung festgelegten Verpflichtung ergab, solche Bestände auf eigene Kosten zu beseitigen (Urteil Weidacher, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 23).

    Allerdings verfügt die Kommission bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr der Rat und die Verfasser der Beitrittsakte im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zur Durchführung der von ihnen festgelegten Bestimmungen einräumen, über ein weites Ermessen, so dass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig ist, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil Weidacher, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Republik Polen beruft sich zur Untermauerung ihrer These auf das oben in Randnr. 89 angeführte Urteil Weidacher.

    Zu betonen ist, dass die Höhe der fraglichen Abgabe in der Rechtssache, in der das oben in Randnr. 89 angeführte Urteil Weidacher ergangen ist, im Gegensatz zu dem, was bei der streitigen Abgabe vorgesehen ist, der Differenz zwischen den Gemeinschaftszöllen und den in den seinerzeit neuen Mitgliedstaaten geltenden Zöllen entsprach.

    Eine solche Situation habe dem oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Weidacher zugrunde gelegen.

    Ebenso ist zu betonen, dass der Gerichtshof im oben in Randnr. 89 angeführten Urteil Weidacher die dort in Rede stehende Erhebung von Abgaben auf Überschussbestände als verhältnismäßig und mit den in der Beitrittsakte festgelegten Zielen vereinbar angesehen hat.

    Schließlich sei jede Bezugnahme auf das oben in Randnr. 89 angeführte Urteil Weidacher zur Rechtfertigung der angefochtenen Maßnahme in vollem Umfang unbegründet, da dieses Urteil keine Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 entsprechende Vorschrift betroffen habe.

    Nach der Rechtsprechung ist die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur möglich, wenn die Gemeinschaft selbst zuvor eine Lage geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen hervorrufen konnte (vgl. Urteil Weidacher, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiterhin musste jeder durchschnittlich sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugnisse vor dem 1. Mai 2004 in eines der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 bezeichneten Verfahren überführt hatte, seit der Veröffentlichung der Beitrittsakte im Amtsblatt wissen, dass Art. 41 Abs. 1 dieser Akte die Kommission dazu ermächtigte, zur Anpassung der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen an die gemeinsame Marktorganisation Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die sich gegebenenfalls auf bei Veröffentlichung der Verordnung Nr. 735/2004 bereits gebildete Überschussbestände sowie auf einem Nichterhebungsverfahren unterliegende Erzeugnisse auswirken konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Weidacher, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

    Das Gericht hat somit zunächst - in entsprechender Anwendung der Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil Weidacher(25) - festgestellt (Randnrn. 96 bis 102 des angefochtenen Urteils), dass zum einen sowohl die Verhinderung der Bildung von Beständen zu spekulativen Zwecken als auch der Ausgleich der wirtschaftlichen Vorteile von Wirtschaftsteilnehmern, die Überschussbestände zu niedrigen Preisen gebildet hätten, den Erlass einer Maßnahme nach Art. 41 Abs. 1 der Beitrittsakte durch die Kommission rechtfertigen könnten.

    Erstens habe sich das Gericht(33) ohne Rechtfertigung über die Bedingungen hinweggesetzt, die der Gerichtshof in seinem Urteil Weidacher(34) ausdrücklich für die Bestimmung des Betrags einer solchen Abgabe aufgestellt habe.

    Diese Feststellung kann durch einen Vergleich mit der Situation, mit der sich der Gerichtshof in seinem Urteil Weidacher zu befassen hatte, nicht in Frage gestellt werden; denn mit der Verordnung, um die es in dieser Rechtssache ging, nämlich der Verordnung Nr. 3108/94, wurden zwar mehr oder weniger vergleichbare, aber deutlich begrenztere Ziele verfolgt.

    8 - Vgl. z. B. Urteile vom 2. Oktober 1997, Parlament/Rat (C-259/95, Slg. 1997, I-5303), vom 27. November 1997, Danisco Sugar (C-27/96, Slg. 1997, I-6653), vom 15. Januar 2002, Weidacher (C-179/00, Slg. 2002, I-501), vom 28. November 2006, Parlament/Rat (C-413/04, Slg. 2006, I-11221), vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-10841), vom 4. Juni 2009, Balbiino (C-560/07, Slg. 2009, I-4447), vom 29. Oktober 2009, Rakvere Lihakombinaat (C-140/08, Slg. 2009, I-10533), und vom 29. Juli 2010, Pakora Pluss (C-248/09, Slg. 2010, I-7701).

    11 - Vgl. z. B. Verordnung (EWG) Nr. 57/81 der Kommission vom 1. Januar 1981 über Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen infolge des Beitritts Griechenlands (ABl. L 4, S. 43), um die es in dem Urteil vom 9. Januar 1990, SAFA (C-337/88, Slg. 1990, I-1), ging; Verordnung (EWG) Nr. 410/86 der Kommission vom 24. Februar 1986 über die aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 46, S. 13); Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 328, S. 42), um die es im Urteil Weidacher ging.

    37 - In diesem Zusammenhang ist, so wie Generalanwalt Mischo es in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil Weidacher ergangen ist (Nrn. 53 und 54), getan hat, auf die Komplementarität der Erhebung einer Abgabe auf die Überschussbestände, wie sie durch die Verordnung Nr. 1972/2003 vorgenommen wird, und der Verpflichtung zur Beseitigung der unnormalen Bestände gemäß Anhang IV Kapitel 4 der Beitrittsakte hinzuweisen.

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    59 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen der jeweiligen Beitrittsakte die aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Rechte und Pflichten für die neuen Mitgliedstaaten von Ausnahmen abgesehen mit dem Beitritt gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-179/00, Weidacher, Slg. 2002, I-501, Randnr. 18).
  • EuGH, 26.06.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

    Der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehene Betrag der Abgabe auf Überschussbestände übersteige den Höchstbetrag, den Generalanwalt Mischo in Nr. 58 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Weidacher (C-179/00, Urteil vom 15. Januar 2002, Slg. 2002, I-501) bestimmt habe, aus denen hervorgehe, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde, wenn die Abgabe spekulative Vorteile neutralisiere und den Inhaber von Überschussbeständen auf eine gleiche Stufe mit den anderen Wirtschaftsteilnehmern stelle.
  • EuG, 02.10.2009 - T-324/05

    Estland / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund

    Was Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 dieser Akte angeht, hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 15. Januar 2002, Weidacher (C-179/00, Slg. 2002, I-501), zu der für die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden (im Folgenden: neue Mitgliedstaaten von 1995) beim Beitritt dieser Staaten zur Europäischen Union (im Folgenden: Beitritt von 1995) bestehenden Verpflichtung geäußert, Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet im freien Verkehr befanden und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragsbestand überstiegen, gemäß Art. 145 Abs. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 9) in geänderter Fassung (im Folgenden: Beitrittsakte von 1994) abzubauen, dessen Wortlaut demjenigen von Anhang IV Kapitel 4 Nr. 2 der Beitrittsakte sehr nahe kommt.
  • EuGH, 15.07.2004 - C-459/02

    Gerekens und Procola

    29 Die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Regelung ist nur möglich, wenn die öffentliche Gewalt selbst zuvor eine Lage geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen hervorrufen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-179/00, Weidacher, Slg. 2002, I-501, Randnr. 31).
  • EuG, 12.03.2019 - T-135/15

    Italien / Kommission

    Was als Zweites den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aufgrund der rückwirkenden Anwendung der streitigen Vorschrift in der Fassung der Berichtigung aus dem Jahre 2012 betrifft, sei darauf hingewiesen, dass eine Berufung auf diesen Grundsatz gegenüber einer Unionsregelung nach der Rechtsprechung nur möglich ist, wenn die Union selbst zuvor eine Lage geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen hervorrufen konnte (vgl. Urteil vom 15. Januar 2002, Weidacher, C-179/00, EU:C:2002:18, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission, T-257/04, EU:T:2009:182, Rn. 245).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-560/07

    Balbiino - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche

    Diese Verordnung dient nicht dazu, spekulative Verhaltensweisen der Marktteilnehmer zu ahnden, sondern zielt zum einen darauf ab, durch ein System abschreckender Abgabenerhebung der spekulativen Bildung von Lagerbeständen entgegenzuwirken, und zum anderen darauf, die von ihren Besitzern erwarteten wirtschaftlichen Vorteile auszugleichen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2002, Weidacher, C-179/00, Slg. 2002, I-501, Randnrn.
  • BFH, 03.12.2002 - VII B 147/02

    Einfuhrabgaben, Erstattung oder Erlass

    d) Es ist auch nicht ersichtlich, warum Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 ZK gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. hierzu etwa EuGH-Urteil vom 15. Januar 2002 Rs. C-179/00 --Weidacher--, EuGHE 2002, I-501 Randnr. 49) verstoßen soll.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2002 - C-14/01

    Niemann

    13 und 14), vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93 (Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20), vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94 (Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 19), vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97 (Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 67) und vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-179/00 (Weidacher, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-540/13

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Polizeiliche und

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-317/13

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Polizeiliche und

  • EuG, 29.03.2012 - T-262/07

    Litauen / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund

  • EuG, 02.10.2009 - T-316/05

    Zypern / Kommission

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