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   EuGH, 21.03.2002 - C-36/00   

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https://dejure.org/2002,8072
EuGH, 21.03.2002 - C-36/00 (https://dejure.org/2002,8072)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2002 - C-36/00 (https://dejure.org/2002,8072)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2002 - C-36/00 (https://dejure.org/2002,8072)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/97 - Beihilfen für staatseigene Werften - Vereinbarerklärung von Beihilfen zugunsten der staatseigenen Werften in Spanien - Nichteinhaltung der Bedingungen - Rückforderung

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Kommission

    Artikel 88 Absätze 1 bis 3 EG
    1. Staatliche Beihilfen - Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung - Individuelle Beihilfe, die als in den Rahmen der Genehmigung fallend dargestellt wird - Prüfung durch die Kommission - Nichtbeachtung der Bedingungen der Entscheidung über die ...

  • EU-Kommission

    Spanien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen für staatseigene Werften in Spanien; Vereinbarerklärung von Beihilfen; Nichteinhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/97; Rückforderung von Beihilfen

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung - Individuelle Beihilfe, die als in den Rahmen der Genehmigung fallend dargestellt wird - Prüfung durch die Kommission - Nichtbeachtung der Bedingungen der Entscheidung über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(1999)3864 endg. der Kommission betreffend eine staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften - Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen mit Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1013/97 des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-36/00
    Während Erstere Artikel 88 Absätze 1 und 2 EG unterliegen, gelten für Letztere Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG (Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 22).

    Wenn die Kommission feststellt, dass eine Beihilfe, von der vorgetragen wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Beihilferegelung gewährt worden, die Bedingungen ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Beihilferegelung nicht erfüllt und deshalb nicht durch sie gedeckt ist, so ist diese Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen (in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnrn.

  • EuGH, 18.05.1993 - C-356/90

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-36/00
    Wie sich aus den Randnummern 30 und 33 des Urteils vom 18. Mai 1993 in den Rechtssachen C-356/90 und C-180/91 (Belgien/Kommission, Slg. 1993, I-2323) ergibt, sind Beihilfen, wenn sie in einer nach dieser Bestimmung erlassenen Ausnahmeregelung vorgesehen sind, zunächst an sich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und werden nur unter der Bedingung als damit vereinbar angesehen, dass sie den in der Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Ausnahmeregelung enthaltenen Kriterien entsprechen.

    Wenn es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, so setzt dies im Übrigen notwendigerweise voraus, dass die entsprechenden Beihilfen zunächst mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind (in diesem Sinne auch das Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 33).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-36/00
    Wenn die Kommission feststellt, dass eine Beihilfe, von der vorgetragen wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Beihilferegelung gewährt worden, die Bedingungen ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Beihilferegelung nicht erfüllt und deshalb nicht durch sie gedeckt ist, so ist diese Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen (in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnrn.
  • EuGH, 04.02.1992 - C-294/90

    British Aerospace und Rover / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.2002 - C-36/00
    Wenn der Mitgliedstaat nämlich bei der Gewährung einer Beihilfe aufgrund einer zuvor genehmigten Beihilferegelung die Bedingungen, von denen die Kommission ihre Genehmigung der genannten Beihilferegelung abhängig gemacht hat, nicht einhält, so ist die Kommission, da es sich bei der gezahlten Beihilfe um eine neue Beihilfe handelt, verpflichtet, das besondere Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG einzuleiten (in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-294/90, British Aerospace und Rover/Kommission, Slg. 1992, I-493, Randnr. 13).
  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

    30 und 33, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-400/92, Deutschland/Kommission, Slg. 1994, I-4701, Randnr. 15, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-36/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3243, Randnr. 47).

    35 Folglich sind diese Beihilfen, da sie zunächst mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages erfasst, was bedeutet, dass sie zwangsläufig den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 48).

    42 Insbesondere kann eine verhältnismäßig geringe Beihilfe diesen Handel beeinträchtigen, wenn in dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (vgl. Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 63, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 54).

    43 Somit kann eine Beihilfe, die auf individueller Ebene relativ bescheiden sein mag, die aber potenziell allen oder sehr vielen Unternehmen eines Sektors offen steht, Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben, wenn der Sektor durch eine hohe Anzahl kleiner Unternehmen gekennzeichnet ist (vgl. Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 64, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 57).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

    Mit Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-36/00 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3243) hat der Gerichtshof diese Klage abgewiesen.

    In ihrer Klagebeantwortung weist die spanische Regierung zunächst darauf hin, dass die Entscheidung wegen der Gründe nichtig sei, die in der Rechtssache vorgebracht worden seien, die zu dem oben angeführten Urteil Spanien/Kommission geführt hätten.

    Hierzu ist festzustellen, dass die spanische Regierung unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in der Rechtssache, die zu dem oben angeführten Urteil Spanien/Kommission geführt hat, zwar die Qualifizierung der den staatseigenen Werften gewährten Steuergutschriften als Beihilfe unter Hinweis auf eine Reihe tatsächlicher Gegebenheiten angefochten hat, jedoch keinen Fehler geltend gemacht hat, der die Existenz der Entscheidung 2000/131 als solche in Frage stellen könnte.

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    34 Der Begriff "bestehende Beihilfe" müsse daher eng ausgelegt werden, um die in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht zur Anmeldung und zur Aussetzung nicht zu beeinträchtigen, was der Gerichtshof in den Urteilen vom 5. Oktober 1994 , Italien/Kommission ( C-47/91 , EU:C:1994:358, Rn. 24 bis 26), und vom 21. März 2002 , Spanien/Kommission ( C-36/00 , EU:C:2002:196, Rn. 24), im Übrigen bereits anerkannt habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-467/15

    Kommission / Italien

    Das letzte (und jüngste) Urteil, auf das ich Bezug nehmen möchte, ist das Urteil vom 21. März 2002, Spanien/Kommission (C-36/00, EU:C:2002:196), dessen Rn. 24 lautet: "Wenn die Kommission feststellt, dass eine Beihilfe, von der vorgetragen wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Beihilferegelung gewährt worden, die Bedingungen ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Beihilferegelung nicht erfüllt und deshalb nicht durch sie gedeckt ist, so ist diese Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen"(8).

    5 Urteile vom 3. Oktober 1991, 1talien/Kommission (C-261/89, EU:C:1991:367, Rn. 2 bis 4 und 20 bis 23), vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission (C-47/91, EU:C:1994:358, Rn. 24 bis 26), und vom 21. März 2002, Spanien/Kommission (C-36/00, EU:C:2002:196, Rn. 22 bis 25), sowie Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission (C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 26).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-301/16

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui) - Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping

    Mit dem vierten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, das Gericht habe in den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die staatlichen Beihilferegelungen, die in den Urteilen vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien (C-280/95, EU:C:1998:28), vom 21. März 2002, Spanien/Kommission (C-36/00, EU:C:2002:196), und vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-471/09 P bis C-473/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:521), als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erachtet worden seien, mit den im vorliegenden Fall untersuchten steuerlichen Maßnahmen vergleichbar seien, so dass ihre bloße Existenz nicht ausreiche, um sie als Folge eines nichtmarktwirtschaftlichen Systems einzustufen.
  • EuG, 25.11.2016 - T-598/15

    Stichting Accolade / Kommission

    S'agissant du recours concernant une décision de la Commission en matière d'aides d'État, il y a lieu de relever que, dans le cadre de la procédure de contrôle des aides d'État prévue à l'article 108 TFUE [et aux articles 4, 6, 10 et 13 du règlement (CE) n° 659/1999 du Conseil, du 22 mars 1999, portant modalités d'application de l'article [108 TFUE] (JO 1999, L 83, p. 1)], doivent être distinguées, d'une part, la phase préliminaire d'examen des aides instituée au paragraphe 3 de cet article ainsi qu'à l'article 4 du règlement n° 659/1999, qui s'applique aux régimes d'aides nouvelles ainsi qu'aux aides individuelles nouvelles au sens de l'article 1 er , sous c), et e), du règlement n° 659/1999 et qui a seulement pour objet de permettre à la Commission de se former une première opinion sur la compatibilité partielle ou totale de l'aide en cause et, d'autre part, la procédure formelle d'examen visée à l'article 108, paragraphe 2, TFUE ainsi qu'à l'article 6 du règlement n° 659/1999, qui s'applique aux régimes d'aides existantes (voir article 108, paragraphe 2, TFUE) ou nouvelles (article 108, paragraphe 2, TFUE par renvoi de l'article 108, paragraphe 3, TFUE) ainsi qu'aux aides individuelles qui ne sont pas couvertes par un régime d'aides autorisé au préalable et pour cette raison sont concernées en tant qu'aides nouvelles (voir, en ce sens, arrêts du 5 octobre 1994, 1talie/Commission, C-47/91, EU:C:1994:358, points 24 à 26, et du 21 mars 2002, Espagne/Commission, C-36/00, EU:C:2002:196, point 24).
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