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   Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00   

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https://dejure.org/2002,14363
Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00 (https://dejure.org/2002,14363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.03.2002 - C-373/00 (https://dejure.org/2002,14363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. März 2002 - C-373/00 (https://dejure.org/2002,14363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Adolf Truley

  • EU-Kommission PDF

    Adolf Truley GmbH gegen Bestattung Wien GmbH.

    Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Begriff des öffentlichen Auftraggebers - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Bestattungsunternehmen

  • EU-Kommission

    Adolf Truley GmbH gegen Bestattung Wien GmbH.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00
    So hat der Gerichtshof bei der Qualifikation der österreichischen Staatsdruckerei durchaus berücksichtigt, dass sie durch Gesetz gegründet wurde und mit dem Drucken von Reisepässen, Führerscheinen und Personalausweisen sowie dem Druck von Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Aufgabe wahrnimmt, die im Allgemeininteresse liegt.(24) In der Rechtssache Telaustria hat er sich darauf gestützt, dass die Telaustria durch Gesetz geschaffen wurde und ihr Geschäftsgegenstand im Angebot öffentlicher Telekommunikationsdienste besteht.(25) Und im Urteil in der Rechtssache C-237/99 hat er bei der Qualifikation der staatlichen Planungs- und Bauämter ("offices d'aménagement et de construction") und der Sozialwohnungsaktiengesellschaften ("sociétés anonymes d'habitations à loyer modéré") auch auf die sie betreffenden nationalen Rechtsvorschriften abgestellt.(26).

    Die Kommission verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache C-237/99(53) und meint, die Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/36 sei durch eine enge Abhängigkeit der Einrichtung von der öffentlichen Gewalt gekennzeichnet.

    Unter Berufung auf die Ausführungen Generalanwalts Mischo in der Rechtssache C-237/99(54) stellt sie darauf ab, ob die Kontrolle lediglich die zahlenmäßige Richtigkeit betrifft oder bewirkt, dass sich die Einrichtung in ihrem Geschäftsgebaren in einer bestimmten Weise verhält.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-237/99 festgestellt hat, geht es im Rahmen der Prüfung dieses Kriteriums darum, festzustellen, ob die Kontrolle eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schafft, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen.

    26: - Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnrn.

    40: - Urteil in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 26, Randnrn. 45 und 47).

    53: - Schlussanträge vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-941).

    54: - Schlussanträge in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 53, Nr. 51).

    55: - Urteil in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 26, Randnr. 48).

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00
    Im Urteil BFI Holding habe der Gerichtshof unter Heranziehung des Verzeichnisses in Anlage I der Richtlinie 93/37 das Abholen von Haushaltsmüll als eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe qualifiziert.

    Truley beruft sich für ihre Ansicht auf das Urteil BFI Holding, in dem der Gerichtshof sich zugunsten einer funktionalen Auslegung des Begriffes entschieden hätte.(28).

    Unter Berufung auf das Urteil BFI Holding charakterisiert sie diese Aufgaben als solche, die sich der Staat entweder selbst vorbehalte oder bei denen er sich zumindest einen entscheidenden Einfluss vorbehalte.

    10: - Urteil vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6821).

    16: - Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6824, Nr. 43).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00
    8: - Vgl. Urteil vom 10. Mai 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99 (Agora und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 18); Urteil vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77 (Denkavit, Slg. 1977, 1555, Randnrn. 17/19); Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 15).

    9: - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99 (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 20); Urteil in der Rechtssache 244/80 (Foglia, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 18); Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnrn.

    52: - Vgl. die Ausführungen in den Schlussanträgen vom 30. Januar 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99 (Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3607, Nr. 67) und in den Schlussanträgen vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-470/99 (Universale Bau, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 27 und 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-342/17

    Memoria und Dall'Antonia - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Rein

    3 In den Schlussanträgen in der Rechtssache Adolf Truley (C-373/00, EU:C:2002:207, Nr. 52), in der es um die Vergabe von Lieferaufträgen für Sargausstattungen durch ein städtisches Unternehmen ging, bezog sich Generalanwalt Alber auf die Stellungnahme der österreichischen Regierung, die wiederum vorgeschlagen hatte, "zwischen solchen [Leistungen] im engeren Sinne (Friedhofsverwaltung, Öffnen und Schließen der Grabstelle, Versenken der Leichen oder Leichenasche, Durchführung von Exhumierungen), die von der Stadt Wien wahrgenommen würden, und solchen im weiteren Sinne (Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten, -überführungen, Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten, die Besorgung der Grabstätte, Beschaffung von Urkunden, die Aufgabe von Zeitungsanzeigen) zu unterscheiden, die die Bestattung Wien wahrnehme.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-283/00

    Kommission / Spanien

    19: - Schlussanträge vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-373/00 (Truley, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 95).
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