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   EuGH, 23.04.2002 - C-143/00   

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https://dejure.org/2002,466
EuGH, 23.04.2002 - C-143/00 (https://dejure.org/2002,466)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2002 - C-143/00 (https://dejure.org/2002,466)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2002 - C-143/00 (https://dejure.org/2002,466)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 2 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Arzneimittel - Paralleleinfuhr - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware

  • Europäischer Gerichtshof

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 2
    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Paralleleinfuhr von Arzneimitteln nach Umpacken und Wiederanbringen der Marke - Widerspruch des Rechtsinhabers - Zulässigkeit - Voraussetzung - Keine künstliche Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • EU-Kommission

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Berufen eines Inhaber einer Marke auf seine Rechte aus der Marke, um einen Parallelimporteur am Umpacken von Arzneimitteln zu ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 2 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Arzneimittel - Paralleleinfuhr - Umpacken der mit der Marke versehenen Ware

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) - Benutzung einer Marke durch den Parallelimporteur eines Arzneimittels - Änderung der Verpackung - Inhaber der Marke, der seine Rechte dazu benutzt, die Vermarktung des Erzeugnisses auch dann zu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 879
  • GRUR Int. 2002, 739
  • EuZW 2002, 407
  • DVBl 2002, 994 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-143/00
    Sodann hat der Gerichtshof im Anschluss an das Urteil Hoffmann-La Roche in mehreren Entscheidungen, insbesondere in den Urteilen vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457) und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97 (Upjohn, Slg. 1999, I-6927), näher erläutert, wann eine künstliche Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten vorliegen kann.

    Nach dem Erlass der Richtlinie, in deren Artikel 7 die Frage der Erschöpfung des Markenrechts für Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wurden, abschließend geregelt wird, hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Regelungen in diesem Bereich nach dieser Bestimmung zu beurteilen sind (vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 26).

    Daher ist zur Klärung der Frage, ob sich ein Markeninhaber gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie dem Vertrieb von Waren widersetzen kann, die umgepackt wurden und auf denen die Marke wieder angebracht wurde, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 36 EWG-Vertrag (später Artikel 36 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) zurückzugreifen (vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnrn.

    Das Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. sei insoweit nicht völlig eindeutig.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Markeninhaber somit die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbundene Veränderung - die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft - verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind überdies gewahrt (in diesem Sinne auch Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 57).

    Dabei reicht esaus, wenn das Hindernis für eine der vom Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat verwendeten Packungen besteht (vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist ferner festgestellt worden, dass sich der Markeninhaber dem Umpacken in eine neue Verpackung widersetzen kann, wenn es dem Parallelimporteur möglich ist, die Originalpackung für den Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat zu verwenden, indem er auf dieser Packung Etiketten anbringt (vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 55).

    Zudem erleichtert dieses Erfordernis es dem Markeninhaber, sich vor den Aktivitäten von Fälschern zu schützen (vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 78).

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-143/00
    Zunächst ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnrn. 6 und 7), Folgendes: - Artikel 30 EG lässt Ausnahmen von dem elementaren Grundsatz des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nur zu, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand des betroffenen gewerblichen Eigentums ausmachen.

    Das Recht des Markeninhabers, jede Benutzung der Marke zu verhindern, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, gehört somit zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts, und folglich ist der Inhaber einer Marke nach Artikel 30 Satz 1 EG berechtigt, den Importeur eines Markenerzeugnisses daran zu hindern, nach dessen Umpacken die Marke ohne Zustimmung ihres Inhabers auf der neuen Verpackung anzubringen (Urteil Hoffmann-La Roche, Randnrn. 7 und 8).

    Sodann hat der Gerichtshof im Anschluss an das Urteil Hoffmann-La Roche in mehreren Entscheidungen, insbesondere in den Urteilen vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457) und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97 (Upjohn, Slg. 1999, I-6927), näher erläutert, wann eine künstliche Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten vorliegen kann.

    Wenn der Gerichtshof das Wesen der im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellten Liste von Voraussetzungen hätte ändern und einige von ihnen als Alternativen hätte ausgestalten wollen, so hätte er dies jedoch ohne weiteres tun können.

    Es müsse gemäß den im Urteil Hoffmann-La Roche aufgestellten und vom Gerichtshof ständig angewandten Grundsätzen durchgesetzt werden.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss der Parallelimporteur, der ein mit einer Marke versehenes Arzneimittel umpackt, den Markeninhaber vorab vom Inverkehrbringen der umgepackten Ware unterrichten (vgl. Urteil Hoffmann-La Roche, Randnr. 12).

  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Auszug aus EuGH, 23.04.2002 - C-143/00
    Sodann hat der Gerichtshof im Anschluss an das Urteil Hoffmann-La Roche in mehreren Entscheidungen, insbesondere in den Urteilen vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457) und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97 (Upjohn, Slg. 1999, I-6927), näher erläutert, wann eine künstliche Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten vorliegen kann.

    Der Widerstand des Markeninhabers gegen das Umpacken ist nicht gerechtfertigt, wenn er den tatsächlichen Zugang des eingeführten Erzeugnisses zum Markt dieses Staates behindert (in diesem Sinne auch Urteil Upjohn, Randnr. 43).

    Der Markeninhaber kann sich aber gegen das Umpacken wehren, wenn es seinen Grund ausschließlich darin hat, dass der Parallelimporteur einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen möchte (in diesem Sinne auch Urteil Upjohn, Randnr. 44).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-642/16

    Junek Europ-Vertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Es bezieht sich insbesondere auf die Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), wonach der Gerichtshof entschieden habe, dass das Umpacken von Arzneimitteln durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen könne und auch eine Neuetikettierung der Verpackung unter den Begriff des Umpackens falle.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), der dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entspricht, festgestellt, dass nach dieser Bestimmung der Widerspruch des Markeninhabers gegen das Umpacken, der eine Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, nicht zulässig ist, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., C-143/00, EU:C:2002:246, Rn. 18, und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a., C-348/04, EU:C:2007:249, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Sachverhalt, der den Urteilen vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), die den Fall betrafen, dass ein zusätzlicher Aufkleber auf der Verpackung der betreffenden Arzneimittel angebracht wurde, zugrunde lag, unterscheidet sich jedoch von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt.

    Aus Rn. 7 des Urteils vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und Rn. 24 des Urteils vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), ergibt sich nämlich, dass in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen in einigen Fällen ein Etikett mit einigen wichtigen Informationen wie dem Namen des Parallelimporteurs und seiner Lizenznummer für den Parallelimport aufgeklebt worden war, in anderen Fällen das betreffende Erzeugnis in vom Parallelimporteur gestaltete Schachteln umgepackt worden war, auf denen die Marke wiedergegeben worden war, und in manchen Fällen dieses Erzeugnis auch in Schachteln umgepackt worden war, die vom Parallelimporteur gestaltet worden waren und nicht die Marke, sondern den Gattungsnamen des Erzeugnisses trugen.

    Da die Verpackung des betreffenden Medizinprodukts nicht verändert wurde und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt wurde als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers, der die Marke nicht verdeckt und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Anbringen eines solchen Aufklebers um ein Umpacken im Sinne der Urteile vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a. (C-143/00, EU:C:2002:246), und vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, EU:C:2007:249), handelt.

  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 56/09

    Besonderer Mechanismus

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren, und kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2002  C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Rn. 29  Boehringer Ingelheim; Urteil vom 26. April 2007  C-348/04, GRUR 2007, 586 Rn. 15, 30  Boehringer/Swingward II).

    Der Markeninhaber kann sich allerdings dem weiteren Vertrieb der Ware nicht widersetzen, wenn die Ausübung seines Rechts eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. des Art. 36 Satz 2 AEUV (früher: Art. 30 Satz 2 EG) darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2002, 879 Rn. 18, 31  Boehringer Ingelheim; GRUR 2007, 586 Rn. 16  Boehringer/Swingward II).

    Mit der in erster Linie dem Schutz der berechtigten Interessen des Markeninhabers dienenden Vorabunterrichtung wird, da der Markeninhaber innerhalb einer angemessenen Frist auf die Unterrichtung durch den Importeur zu reagieren hat, auch dem Interesse des Importeurs an einer möglichst schnellen Vermarktung des importierten Arzneimittels im Inland Rechnung getragen (vgl. EuGH, GRUR 2002, 879 Rn. 62, 66  Boehringer Ingelheim).

    Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass das System der Unterrichtung nur dann angemessen funktionieren kann, wenn sich alle Beteiligten in redlicher Weise bemühen, die berechtigten Interessen des anderen zu achten (GRUR 2002, 879 Rn. 62  Boehringer Ingelheim u.a.).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04

    Aspirin II

    Denn ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 Tz. 29 = GRUR 2002, 879 - Boehringer Ingelheim u.a.; Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, Tz. 15, 30 = GRUR 2007, 586 = WRP 2007, 627 - Boehringer/Swingward II).

    Der Markeninhaber kann sich allerdings nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (§ 24 Abs. 2 MarkenG) dem weiteren Vertrieb der Ware nicht widersetzen, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. des Art. 30 Satz 2 EG darstellt (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 18, 31 - Boehringer Ingelheim u.a.; GRUR 2007, 586 Tz. 16 - Boehringer/Swingward II).

    Denn dann wird mit dem Umpacken der Arzneimittel nicht ausschließlich ein wirtschaftlicher Vorteil angestrebt, sondern es dient der Erlangung des tatsächlichen Zugangs zum Markt (EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 51/52 - Boehringer Ingelheim u.a.; BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 219/99, GRUR 2002, 1059, 1062 - Zantac/Zantic, m.w.N.).

    Mit der Vorabunterrichtung wird aber, da der Markeninhaber innerhalb einer angemessenen Frist auf die Unterrichtung durch den Parallelimporteur zu reagieren hat, auch dem Interesse des Parallelimporteurs an einer möglichst schnellen Vermarktung des importierten Arzneimittels im Inland Rechnung getragen (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 62, 66 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Der Gerichtshof hat in der ersten Boehringer-Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass das System der Unterrichtung nur dann angemessen funktionieren kann, wenn alle Beteiligten sich in redlicher Weise bemühen, die berechtigten Interessen des anderen zu achten (GRUR 2002, 879 Tz. 62 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das System der Vorabunterrichtung die Beteiligten verpflichtet, sich in redlicher Weise zu bemühen, die berechtigten Interessen des anderen zu achten (EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 62 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Die Konkretisierung der sich daraus ergebenden Pflichten, etwa hinsichtlich der Frage, in welcher Frist der Markeninhaber unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls auf die Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur zu reagieren hat, ist schon in der ersten Boehringer-Entscheidung vom Gerichtshof den nationalen Gerichten überlassen worden (EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 67 - Boehringer Ingelheim u.a).

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