Rechtsprechung
   EuGH, 25.04.2002 - C-52/00, C-154/00, C-183/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1788
EuGH, 25.04.2002 - C-52/00, C-154/00, C-183/00 (https://dejure.org/2002,1788)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2002 - C-52/00, C-154/00, C-183/00 (https://dejure.org/2002,1788)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2002 - C-52/00, C-154/00, C-183/00 (https://dejure.org/2002,1788)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Commission v France

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    EWG-Vertrag, Artikel 100 [nach Änderung Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG]; EG-Vertrag, Artikel 100a [nach Änderung jetzt Artikel 95 EG]
    1. Rechtsangleichung - Maßnahmen zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts - Rechtsgrundlage - Artikel 100 EG-Vertrag (jetzt Artikel 94 EG) - Keine Befugnis der Mitgliedstaaten, von den Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichende Vorschriften ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung Frankreichs wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus den Artikeln 9, 3 Absatz 3 und 7 der Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ; Beweispflicht ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Frankreich: Fehlerhafte Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2002, 787
  • DB 2002, 1046
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.01.1962 - V 92/59
    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-52/00
    Es sei daher denkrichtig, dass ein solcher Ausschluss einer Voraussetzung wie der Produktbeobachtungspflicht unterworfen werden könne, die sich durch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 228, S. 24) rechtfertigen lasse.

    Diese Auslegung kann auch nicht durch die Richtlinie 92/59 in Frage gestellt werden, die nicht die Haftung des Herstellers für von ihm in Verkehr gebrachte Produkte betrifft.

  • EuGH, 12.07.1990 - 236/88

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-52/00
    Soweit sich die französische Regierung auf das Grünbuch der Kommission beruft, genügt ebenfalls der Hinweis, dass der Umstand, dass die Kommission im Hinblick auf eine etwaige Änderung der Richtlinie beschlossen hat, die betroffenen Kreise zur Zweckmäßigkeit einer Abschaffung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie vorgesehenen Selbstbeteiligung zu befragen, die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung entbinden kann, das jeweils geltende Gemeinschaftsrecht zu beachten (siehe u. a. Urteile vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-236/88, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-3163, Randnr. 19, und Kommission/Griechenland, Randnr. 26).
  • EuGH, 02.07.1996 - C-473/93

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-52/00
    Zum dritten Grund, mit dem sich die französische Regierung auf die angebliche Unvereinbarkeit der nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie vorgesehenen Selbstbeteiligung mit der französischen öffentlichen Ordnung beruft, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften mit dem Ziel, die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts zu schmälern, im Ergebnis dessen Einheit und Wirksamkeit beeinträchtigen würde und daher nicht zugelassen werden kann (siehe u. a. Urteile vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-473/93, Kommission/Luxemburg, Slg. 1996, I-3207, Randnr. 38, und Kommission/Griechenland, Randnr. 24).
  • EuGH, 21.06.1958 - 8/57

    Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-52/00
    Desgleichen stellt der Umstand, dass für die Hersteller fehlerhafter Produkte und für die durch diese Geschädigten verschiedene Haftungsregelungen gelten können, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, da die Differenzierung nach Maßgabe von Natur und Höhe des erlittenen Schadens objektiv gerechtfertigt ist (siehe u. a. Urteile vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 257, und Kommission/Griechenland, Randnr. 32).
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-52/00
    Dieses Erfordernis kann jedoch, wenn der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert worden ist, nicht so weit gehen, dass sie in jedem Fall völlig übereinstimmend formuliert sein müssen (Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr.25).
  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-52/00
    Ebenso wenig kann er sich auf die Rechtswidrigkeit einer Richtlinie berufen, deren Verletzung die Kommission ihm vorwirft (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).
  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-52/00
    Zweitens enthält die Richtlinie anders als z. B. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) keine Bestimmung, die die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, in den durch die Richtlinie geregelten Punkten strengere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Das schließt auch die Möglichkeit ein, dass eine Richtlinie bestimmte Fragen vollständig vereinheitlichen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, C-52/00, EU:C:2002:252, Rn. 16 ff.; Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 ff.; Urteil vom 21. November 2018, Ayubi, C-713/17, EU:C:2018:929, Rn. 37 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 35 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 58 ff.; vgl. auch BVerfGE 118, 79 ).
  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    - festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827) in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29; im Folgenden: Richtlinie oder Richtlinie 85/374) ergeben;.

    Das Urteil Kommission/Frankreich.

    8 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um dem Urteil Kommission/Frankreich nachzukommen, übersandte sie diesem Mitgliedstaat am 20. Februar 2003 ein Mahnschreiben im Verfahren gemäß Artikel 228 EG, mit dem sie ihn aufforderte, sich binnen zwei Monaten ab Zugang dieses Schreibens zu äußern.

    12 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Französische Republik das erwähnte Urteil Kommission/Frankreich nicht durchgeführt habe, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

    - festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen hat, dass sie einzelne Maßnahmen, die sich aus dem erwähnten Urteil Kommission/Frankreich in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 85/374 ergeben, nicht ergriffen hat, und zwar dadurch, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den Verteiler des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat;.

    20 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 228 EG das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme im Sinne dieser Bestimmung gesetzt wurde (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 30).

    21 Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgeldes beantragt hat, ist auch zu klären, ob die gerügte Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31).

    22 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Französische Republik bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 11. Juli 2003 gesetzt worden war, noch keine der Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem erwähnten Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 ergeben.

    24 Was die Rüge angeht, dass keine der Maßnahmen ergriffen worden sei, die notwendig seien, um den Anforderungen aufgrund des erwähnten Urteils in Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie nachzukommen, beanstandet die Kommission, wie aus Randnummer 18 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass die Französische Republik einzelne Maßnahmen, die sich aus dem erwähnten Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 ergeben, nicht ergriffen habe, indem sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden könne, den Verteiler des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lasse, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benenne, die ihm das Produkt geliefert habe.

    28 Daraus folge, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 eine solche Vertragsverletzung nicht habe feststellen können, wie im Übrigen der Tenor dieses Urteils bestätige, in dem nur die Vertragsverletzung der Französischen Republik aufgrund des Umstandes festgestellt werde, dass in ihrem Recht vorgesehen gewesen sei, dass der Verteiler eines fehlerhaften Produktes "in jedem Fall" und in gleicher Weise wie der Hersteller hafte.

    39 Die Kommission hat dadurch, dass sie im Laufe des Verfahrens die gegen die alte Fassung von Artikel 1386-7 des Code civil erhobenen Rügen, die zur Feststellung einer Vertragsverletzung im Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 geführt haben, gegen die an deren Stelle getretene neue Fassung dieses Artikels gerichtet hat, den Streitgegenstand nicht geändert (vgl. entsprechend in Bezug auf Artikel 226 EG Urteil vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-42/89, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2821, Randnr. 11).

    43 Im Übrigen hängt das Verfahren des Artikels 228 EG von der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen ab (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 44).

    55 Nach allem ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den Lieferanten des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat.

    58 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86).

    Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - der Pauschalbetrag und das Zwangsgeld - dienen beide diesem Zweck (Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 80).

    Die finanziellen Sanktionen sind daher danach zu bemessen, welcher Überzeugungsdruck erforderlich ist, damit der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert (Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 91).

    61 Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 103).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 104).

    Da zwischen dem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 und ihrer am 16. Dezember 2003 getroffenen Entscheidung, die vorliegende Klage zu erheben, 19 Monate verstrichen seien, habe sie vorgeschlagen, den Koeffizient im Zusammenhang mit der Dauer des Verstoßes auf 1, 3 festzusetzen.

    70 Zwar können Leitlinien, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten Mitteilungen enthalten sind, tatsächlich dazu beitragen, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit von deren Vorgehen zu gewährleisten, doch hängt die Ausübung der dem Gerichtshof durch Artikel 228 Absatz 2 EG übertragenen Befugnis nicht von der Voraussetzung ab, dass die Kommission solche Regeln erlässt, die den Gerichtshof ohnehin nicht binden können (vgl. u. a. Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 85).

    72 Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 nur die Notwendigkeit des Erlasses einiger, zudem klar begrenzter, Maßnahmen der Umsetzung ins nationale Recht ergibt.

    75 Viertens stellt der Vorschlag der Kommission, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten von 21, 1 zu multiplizieren, der auf dem Bruttoinlandsprodukt der Französischen Republik und der Zahl ihrer Stimmen im Rat der Europäischen Union beruht, eine geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 109).

    Die teilweise Klagerücknahme der Kommission ist allein darauf zurückzuführen, dass die Französische Republik die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 ergeben, nur teilweise und verspätet erlassen hat.

    Die Französische Republik hat dadurch nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00, Kommission/Frankreich, in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den Lieferanten des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-402/03

    Skov u.a.

    Sie betreffen eine Problematik, die bereits Gegenstand der Rechtssachen Kommission/Frankreich (C-52/00) (3) , Kommission/Griechenland (C-154/00) (4) und González Sánchez (C-183/00) (5) war, und insbesondere die Frage, ob die Richtlinie zulässt, dass die Haftung für fehlerhafte Produkte auf andere als die in ihr festgelegten Wirtschaftsteilnehmer ausgedehnt wird.

    Die dänische Regelung unterscheide sich daher von der französischen Vorschrift, die im bereits genannten Urteil Kommission/Frankreich (6) für unvereinbar mit der Richtlinie erklärt worden sei.

    Skov, Bilka, die spanische Regierung und die Kommission nehmen in ihrem Vorbringen im Wesentlichen auf das bereits genannte Urteil Kommission/Frankreich (7) Bezug.

    In einer Reihe von neueren Urteilen, den bereits genannten Urteilen Kommission/Frankreich, González Sánchez und Kommission/Griechenland (9) , hat der Gerichtshof sich mit dieser Grundsatzfrage befasst.

    Für alle Fälle stelle ich darüber hinaus fest, dass dann, wenn der Gerichtshof sich die von der dänischen Regierung befürwortete Auslegung zu Eigen machen wollte, daraus unausweichlich eine Änderung der neueren Rechtsprechung folgen würde, wie sie in den bereits genannten Urteilen Kommission/Frankreich und González Sánchez (13) enthalten ist.

    Die Antwort auf diese Frage lässt sich aus dem bereits genannten Urteil Kommission/Frankreich leicht herleiten.

    Aus dem Urteil Kommission/Frankreich geht hervor, dass dies als solches schon für den Nachweis genügt, dass diese Vorschriften nicht in Einklang mit der Richtlinie stehen.

    3 - Urteil vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827.

    14 - Urteil Kommission/Frankreich, oben genannt in Fußnote 3, Randnr. 40.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston können Stellen, die das

    22 - Vgl. z. B. Urteil vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C-52/00, EU:C:2002:252, Rn. 24, 40 und 41).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    22 In den Urteilen vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-52/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 16), C-154/00 (Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 12) und C-183/00 (González Sánchez, Slg. 2002, I-3901, Randnr. 25) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte zur Gänze von der Richtlinie selbst festgelegt wird und aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten ist.

    23 Nach der Prüfung dieser Kriterien ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Richtlinie für die darin geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 24, und Kommission/Griechenland, Randnr. 20).

    Abgesehen davon, dass das durch diese nationalen Rechtsvorschriften geschaffene System dem Lieferanten eine Verpflichtung auferlegt, die der Gemeinschaftsgesetzgeber als nicht gerechtfertigt angesehen hat (siehe Randnr. 28 des vorliegenden Urteils), hätte es eine Kette von Inanspruchnahmen zur Folge, die durch die Möglichkeit des Geschädigten, den Hersteller unter den Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie unmittelbar zu belangen, gerade vermieden werden soll (siehe Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 40, und Randnr. 28 des vorliegenden Urteils).

    39 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Frankreich (Randnr. 21), Kommission/Griechenland (Randnr. 17) und González Sánchez (Randnr. 30) nach einer Untersuchung des Wortlauts, des Zwecks und der Systematik der Richtlinie entschieden hat, dass deren Artikel 13 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht.

    47 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Frankreich (Randnr. 22), Kommission/Griechenland (Randnr. 18) und González Sánchez (Randnr. 31) entschieden hat, dass Artikel 13 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die durch diese eingeführte Regelung die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung nicht ausschließt, sofern diese wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08

    Aventis Pasteur - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art.

    22 f.), vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C-52/00, Slg. 2002, I-3827, Randnrn.

    29 - In den in Fn. 24 angeführten Urteilen Kommission/Frankreich (Randnr. 18), Kommission/Griechenland (Randnr. 14) und González Sánchez (Randnr. 27) hat der Gerichtshof zu Recht hervorgehoben, dass manche den Verbraucher betreffenden Richtlinien in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorsehen, dass die Mitgliedstaaten in dem der Richtlinie unterfallenden Bereich strengere Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers erlassen oder aufrechterhalten und dadurch ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleisten können.

    31 - Als Grundsatzurteile gelten die in Fn. 24 angeführten Urteile Kommission/Frankreich und Kommission/Griechenland.

    Als richtlinienwidrig wurde in diesen Urteilen qualifiziert: die Erweiterung des Schadensbegriffs infolge der Nichtbeachtung der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Selbstbeteiligung des Verbrauchers in Höhe von 500 Euro (Urteile Kommission/Frankreich, Randnrn.

    26 ff., und Kommission/Griechenland, Randnr. 34), die uneingeschränkte Anwendung der Herstellerhaftung auf den Lieferanten im Verhältnis zum Verbraucher (Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.

    36 ff.), die Einführung von zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Haftungsfreistellungen nach Art. 7 Buchst. d und e (Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Deshalb hat die Kommission den Umfang der von ihr in Nummer 1 der Anträge in ihrer Klageschrift beantragten Feststellung dadurch verringert, dass sie diese jetzt wie folgt formuliert hat: "Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen, dass sie einzelne Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00 in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 85/374 ergeben, nicht ergriffen hat, und zwar dadurch, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den Verteiler des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benannt hat, die ihm das Produkt geliefert hat.".

    Die französische Regierung verweist hierfür auf Randnummer 36 dieses Urteils sowie auf die Nummern 37 bis 39 der Klageschrift in der Rechtssache C-52/00 und auf die Nummern 34 bis 36 der Erwiderung der Kommission in der vorliegenden Rechtssache.

    - Diese Teilrüge stelle in Wirklichkeit eine neue Rüge dar, denn die Kommission habe in der Rechtssache C-52/00 nicht ausdrücklich beim Gerichtshof die Feststellung beantragt, dass die Französische Republik die Haftung des Lieferanten in den Fällen, in denen dieser dem Geschädigten nur seinen eigenen Lieferanten benennen könne, ausdrücklich hätte ausschließen müssen;.

    festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem zweiten Punkt des Urteils des Gerichtshofes vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00 (Kommission/Frankreich) in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ergeben, und zwar dadurch, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den Verteiler fehlerhafter Produkte weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit seinen eigenen Lieferanten benannt hat;.

    gegen die Französische Republik ein Zwangsgeld von 13 715 Euro pro Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-52/00 beginnend drei Monate nach dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-52/00 durchgeführt ist, zu verhängen;.

    2 - Rechtssache C-52/00 (Slg. 2002, I-3827).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2014 - C-310/13

    Novo Nordisk Pharma - Verbraucherschutz - Haftung für fehlerhafte Produkte -

    7 - Urteile Kommission/Frankreich (C-52/00, EU:C:2002:252, Rn. 29) und Kommission/Griechenland (C-154/00, EU:C:2002:254, Rn. 29).

    10 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2002:252, Rn. 24), Kommission/Griechenland (EU:C:2002:254, Rn. 20) und Dutrueux (EU:C:2011:869, Rn. 20).

    11 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2002:252, Rn. 14 bis 20) und Kommission/Griechenland (EU:C:2002:254, Rn. 10 bis 16).

    18- Ähnlich die Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2002:252, Rn. 22), Kommission/Griechenland (EU:C:2002:254, Rn. 18) und González Sánchez (EU:C:2002:255, Rn. 31).

  • VGH Hessen, 30.04.2020 - 6 A 2149/18

    Grenzen der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der grenzüberschreitenden

    Ob sie in dem jeweiligen Regelungsbereich mindest-, maximal- oder vollharmonisierend ist, muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durch Auslegung ermittelt werden, wenn sich die Richtlinie selbst zu dieser Frage nicht äußert (EuGH, Urteil vom 24. April 2002 - C-52/00 - LSK 2002, 250186; EuGH, Urteil vom 24. April 2002 - C-183/00 - BeckRS 2004, 74755).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-194/01

    Kommission / Österreich

    Urteile vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10), vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 28) und vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-154/00 (Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 28).

    34 und 35), vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnrn.

    18 und 19) und vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnr. 100).

    Urteile vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37), vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32) und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-313/99 (Mulligan u. a., Slg. 2002, I-5719, Randnr. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2007 - C-404/06

    Quelle - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und

  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

  • VGH Hessen, 30.04.2020 - 6 A 1833/17

    Tätigkeitslandaufsicht über EU-/EWR-ausländische Versicherungsunternehmen

  • EuGH, 21.12.2011 - C-495/10

    Die Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung als Dienstleister fällt

  • BGH, 06.05.2013 - VI ZR 328/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zulässigkeit der Weiterentwicklung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Maßstäbe

  • EuGH, 25.04.2002 - C-154/00

    Kommission / Griechenland

  • VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18

    Arzneimittel; Multi Market Packs; Parallelvertrieb; Zentrale Zulassung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10

    'Dutrueux und Caisse primaire d''assurance maladie du Jura' - Harmonisierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2010 - C-428/08

    Erstmals ist der Gerichtshof aufgerufen, die Reichweite der europäischen Regelung

  • EuGH, 04.06.2009 - C-285/08

    Moteurs Leroy Somer - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-45/08

    Spector Photo Group und Van Raemdonck - Insiderhandel - Nutzung privilegierter

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17

    Kamenova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere

  • OLG München, 26.06.2023 - 19 U 7301/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw - BMW Typ 330d

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2013 - C-184/12

    Unamar - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-463/01

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-96/03

    Tempelman

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-315/05

    Lidl Italia - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung und Aufmachung von

  • EuGH, 15.07.2004 - C-139/03

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 15.07.2004 - C-118/03

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-251/14

    Balázs - Angleichung der Rechtsvorschriften - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von

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