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   EuGH, 25.04.2002 - C-154/00   

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https://dejure.org/2002,2903
EuGH, 25.04.2002 - C-154/00 (https://dejure.org/2002,2903)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2002 - C-154/00 (https://dejure.org/2002,2903)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2002 - C-154/00 (https://dejure.org/2002,2903)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 100 [nach Änderung Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG]; EG-Vertrag, Artikel 100a [nach Änderung jetzt Artikel 95 EG]
    1. Rechtsangleichung - Maßnahmen zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts - Rechtsgrundlage - Artikel 100 EG-Vertrag (jetzt Artikel 94 EG) - Keine Befugnis der Mitgliedstaaten, von den Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichende Vorschriften ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Hellenische Republik; Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte; Nichtumsetzung der enthaltenen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/374/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 85/374/EWG
    1. Rechtsangleichung - Maßnahmen zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts - Rechtsgrundlage - Artikel 100 EG-Vertrag (jetzt Artikel 94 EG) - Keine Befugnis der Mitgliedstaaten, von den Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichende Vorschriften ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mangelhafte Umsetzung des Artikels 9 Buchstabe b der Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte - Beschädigung einer anderen Sache ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-154/00
    Wie außerdem der Generalanwalt in Nummer 43 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen Kommission/Frankreich und González Sánchez (Urteile von diesem Tag, C-52/00 und C-183/00, beide noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ausgeführt hat, ist Artikel 153 EG als an die Gemeinschaft gerichtete Anweisung für ihre zukünftige Politik gefasst und kann den Mitgliedstaaten wegen der unmittelbaren Gefährdung des gemeinschaftlichen Besitzstandes keine Befugnis verleihen, selbständig Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stünden, wie es sich aus den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 153 EG bereits erlassenen Richtlinien ergibt.

    Folglich bezweckt die Richtlinie für die darin geregelten Punkte entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (siehe Urteile von diesem Tag in den Rechtssachen C-52/00, Kommission/Frankreich, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.1990 - 236/88

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-154/00
    Dazu genügt der Hinweis, dass der Umstand, dass die Kommission im Hinblick auf eine etwaige Änderung der Richtlinie beschlossen hat, die betroffenen Kreise zur Zweckmäßigkeit einer Abschaffung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie vorgesehenen Selbstbeteiligung zu befragen, die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung entbinden kann, das jeweils geltende Gemeinschaftsrecht zu beachten (siehe u. a. Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-236/88, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-3163, Randnr. 19, und Urteil Kommission/Frankreich von diesem Tag, Randnr. 34).
  • EuGH, 21.06.1958 - 8/57

    Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-154/00
    Desgleichen stellt der Umstand, dass für die Hersteller fehlerhafter Produkte und für die durch diese Geschädigten verschiedene Haftungsregelungen gelten können, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, da die Differenzierung nach Maßgabe von Natur und Höhe des erlittenen Schadens objektiv gerechtfertigt ist (siehe u. a. Urteil vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 257, und Urteil Kommission/Frankreich von diesem Tag, Randnr. 32).
  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-154/00
    Ebenso wenig kann er sich auf die Rechtswidrigkeit einer Richtlinie berufen, deren Verletzung die Kommission ihm vorwirft (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-203/99

    Veedfald

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-154/00
    Zwar ist die Bestimmung des genauen Inhalts der von Artikel 9 der Richtlinie erfassten Schadensarten zum Teil den nationalen Gesetzgebern überlassen; doch sieht diese Bestimmung ausdrücklich vor, dass der Schadensbegriff die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache umfasst und der Schaden dabei mehr als 500 Euro betragen muss; auch muss die beschädigte Sache von einer Art sein, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und sie muss vom Geschädigten entsprechend verwendet worden sein (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-203/99, Veedfald, Slg. 2001, I-3569, Randnrn.
  • EuGH, 02.07.1996 - C-473/93

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-154/00
    Soweit diese Selbstbeteiligung gegen die Grundsätze des griechischen Rechts verstoßen sollte, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften mit dem Ziel, die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts zu schmälern, im Ergebnis dessen Einheit und Wirksamkeit beeinträchtigen würde und daher nicht zugelassen werden kann (siehe u. a. Urteil vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-473/93, Kommission/Luxemburg, Slg. 1996, I-3207, Randnr. 38, und Urteil Kommission/Frankreich von diesem Tag, Randnr. 33).
  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-154/00
    Zweitens enthält die Richtlinie anders als z. B. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) keine Bestimmung, die die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, in den durch die Richtlinie geregelten Punkten strengere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.
  • BGH, 06.05.2013 - VI ZR 328/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zulässigkeit der Weiterentwicklung des

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte zur Gänze von der Richtlinie 85/374/EWG selbst festgelegt und ist aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten (vgl. EuGH, Urteile vom 25. April 2002 - C-183/00, EWS 2002, 275 Rn. 23 ff. - González Sánchez - inhaltsgleich mit den beiden weiteren Urteilen von diesem Tag C-52/00, EWS 2002, 277 und C-154/00, EWS 2002, 280 - vom 10. Januar 2006 - C-402/03, NJW 2006, 1409 Rn. 22 mwN - Skov und Bilka; vom 4. Juni 2009 - C-285/08, EuZW 2009, 501 Rn. 20 - Moteurs Leroy Somer).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-157/23

    Ford Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung für fehlerhafte Produkte -

    (Rn. 23), mit Verweis auf die Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C-52/00, EU:C:2002:252, Rn. 24), und vom 25. April 2002, Kommission/Griechenland (C-154/00, EU:C:2002:254, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08

    Aventis Pasteur - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art.

    16 und 24), vom 25. April 2002, Kommission/Griechenland (C-154/00, Slg. 2002, I-3879, Randnrn.

    26 ff., und Kommission/Griechenland, Randnr. 34), die uneingeschränkte Anwendung der Herstellerhaftung auf den Lieferanten im Verhältnis zum Verbraucher (Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-194/01

    Kommission / Österreich

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegenüber einer Vertragsverletzungsklage wegen Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung oder Verletzung einer Richtlinie nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung oder dieser Richtlinie berufen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-154/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 28).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-53/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegenüber einer Vertragsverletzungsklage wegen Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung oder Verletzung einer Richtlinie nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung oder dieser Richtlinie berufen (siehe u. a. Urteile vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-154/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 28, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 41).
  • OLG München, 26.06.2023 - 19 U 7301/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw - BMW Typ 330d

    Ob eine Maßnahme der Union eine abschließende Regelung beabsichtigt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihrer Zielsetzung und ihrer Regelungssystematik zu ermitteln (EuGH, Urteil v. 25.04.2002, Az. C-183/00, Rz. 25 [ECLI:EU:C:2002:255]; Urteil v. 25.04.2002, Az. C-154/00, Rz. 12 [ECLI:EU:C:2002:254]; Urteil v. 25.04.2002, Az. C-52/00, Rz. 16 [ECLI:EU:C:2002:252]).
  • EuG, 19.02.2004 - T-297/01

    SIC / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtliche

    31 Nach ständiger Rechtsprechung beruht die in Artikel 232 EG vorgesehene Klagemöglichkeit, mit der andere Ziele verfolgt werden als mit der in Artikel 226 EG eröffneten Klagemöglichkeit (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-154/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 28) auf der Vorstellung, dass die rechtswidrige Untätigkeit des betroffenen Organs es ermöglicht, den Gerichtshof anzurufen, um dessen Feststellung zu erwirken, dass die Unterlassung, wenn das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat, gegen den Vertrag verstößt.
  • EuG, 19.05.2011 - T-423/07

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-402/03

    Skov u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-251/14

    Balázs - Angleichung der Rechtsvorschriften - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von

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