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   EuGH, 16.05.2002 - C-482/99   

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EuGH, 16.05.2002 - C-482/99 (https://dejure.org/2002,449)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2002 - C-482/99 (https://dejure.org/2002,449)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - C-482/99 (https://dejure.org/2002,449)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - Beihilfen der Französischen Republik an das Unternehmen Stardust Marine - Entscheidung 2000/513/EG - Staatliche Mittel - Zurechenbarkeit an den Staat - Umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Kommission

    Artikel 87 Absatz 1 EG
    1. Staatliche Beihilfen Begriff Beihilfen aus staatlichen Mitteln Beihilfen eines öffentlichen Unternehmens Mittel des Unternehmens, die ständiger staatlicher Kontrolle unterliegen Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Frankreich / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen der Französischen Republik an das Unternehmen Stardust Marine; Zurechenbarkeit an den Staat; Umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Finanzhilfen eines öffentlichen Unternehmens sind nicht automatisch »staatliche« Beihilfen

  • Judicialis

    EWG Art. 87 Abs. 1; ; Entscheidung 2000/513/EWG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - Beihilfen der Französischen Republik an das Unternehmen Stardust Marine - Entscheidung 2000/513/EG - Staatliche Mittel - Zurechenbarkeit an den Staat - Umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(1999) 3148 endg. der Kommission über von Frankreich dem Unternehmen Stardust Marine gewährte Beihilfen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 461
  • EuZW 2002, 468
  • WM 2002, 1756
  • DVBl 2002, 1034
  • BB 2002, 704
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar vom Staat oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtet oder beauftragt wurden, gewährt wird (u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 21, vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, Randnr. 14, vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 35, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 13).

    Damit jedoch Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (Urteile vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58) und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 35, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, und in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 13).

    Erstens muss nach ständiger Rechtsprechung nicht in jedem Fall festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden kann (u. a. Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 16).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits berücksichtigt, dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen (insbesondere Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 37), oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren, die Richtlinien eines Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (CIPE) zu beachten hatten (Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnrn.

    11 und 12, und in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnrn.

    Jedoch kann die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen in Form einer allgemeinrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründet worden ist, nicht in Anbetracht der Selbständigkeit, die ihm diese Rechtsform möglicherweise verleiht, als ausreichend angesehen werden, um auszuschließen, dass eine Beihilfemaßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zuzurechnen ist (in diesem Sinne Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 13).

    Außerdem folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnr. 20).

    Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
    Damit jedoch Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (Urteile vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58) und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 35, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, und in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 13).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits berücksichtigt, dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen (insbesondere Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 37), oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren, die Richtlinien eines Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (CIPE) zu beachten hatten (Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnrn.

    Außerdem folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnr. 20).

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar vom Staat oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtet oder beauftragt wurden, gewährt wird (u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 21, vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, Randnr. 14, vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 35, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 13).

    Damit jedoch Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (Urteile vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58) und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 35, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, und in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 13).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits berücksichtigt, dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen (insbesondere Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 37), oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren, die Richtlinien eines Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (CIPE) zu beachten hatten (Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form sie auch erfolgen, nur dann staatliche Beihilfen darstellen können, wenn alle Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG erfüllt sind (u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, und vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20).

    Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form sie auch erfolgen, nur dann staatliche Beihilfen darstellen können, wenn alle Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG erfüllt sind (u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, und vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.09.1994 - C-42/93

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
    Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
    Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
    Insbesondere aus dem Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97 (Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnrn. 68 und 69) ergebe sich nämlich, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handeln könne, wenn eine öffentliche Bank ihre Mittel einsetze, um eine Transaktion vorzunehmen, die eine Privatbank unter den gleichen Umständen ebenfallsdurchgeführt hätte.
  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar vom Staat oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtet oder beauftragt wurden, gewährt wird (u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 21, vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, Randnr. 14, vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 35, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 13).
  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB undVBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 96).
  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 07.05.1998 - C-52/97

    Viscido

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • EuGH, 30.11.1993 - C-189/91

    Kirsammer-Hack / Sidal

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nämlich, dass alle in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68).

    Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 26, und Spanien/Kommission, Randnr. 40).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht, nachdem es in den Rn. 81 bis 83 des angefochtenen Urteils kurz auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der staatlichen Mittel und insbesondere auf das Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37), hingewiesen hat, zunächst in den Rn. 84 bis 90 des angefochtenen Urteils den streitigen Beschluss zusammengefasst.

    Erstens lasse die Würdigung des EEG-Wälzungsmechanismus keineswegs die Schlussfolgerung zu, dass staatliche oder dem Staat zurechenbare Mittel zum Einsatz kämen, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), festgestellt habe.

    Das Unionsrecht kann es nämlich nicht zulassen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden können, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung von Beihilfen übertragen wird (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23, und vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 45).

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36, und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34).

    Auch wenn die der betreffenden Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt für ihre Einstufung als "staatliche Mittel" der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Das gilt insbesondere für das erste Tatbestandsmerkmal einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, die Frage der staatlichen Zurechenbarkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-482/99, Slg. 2002, I-4397 = NVwZ 2003, 461 Rn. 51 - Stardust Marine).

    Zum anderen darf sich die Zurechnung nicht allein darauf stützen, dass die Zuwendung von einem öffentlichen Unternehmen gewährt worden ist; erforderlich ist vielmehr, dass die bestehenden Kontrollmöglichkeiten der öffentlichen Hand auch tatsächlich ausgeübt wurden (EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 50 ff. - Stardust Marine).

    Staatlich sind diese Mittel, wenn der Staat in der Lage ist, durch Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen ihre Verwendung zu steuern (EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 38 - Stardust Marine).

    Die Transparenz-Richtlinie kann auch zur Bestimmung der Staatlichkeit von Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV herangezogen werden (vgl. EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 34 - Stardust Marine).

    c) Die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den Staat verlangt außerdem, dass die Behörde in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahme beteiligt war (EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 52 - Stardust Marine).

    Außerdem ist gegebenenfalls etwa von Bedeutung die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung und jedes andere Indiz, das im konkreten Fall für oder gegen eine Beteiligung der Behörden an der Entscheidung über die Maßnahme spricht (vgl. zum Ganzen EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 53 ff. - Stardust Marine).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland

    Er hat im genannten Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) jedoch die Auffassung vertreten, dass "nicht verlangt werden [kann], dass auf der Grundlage einer genauen Anweisung nachgewiesen wird, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen" (Rn. 53), da ein solcher Nachweis für einen Dritten "sehr schwierig" ist (Rn. 54).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass er "bereits berücksichtigt [hatte], dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen ..., oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren, die [staatlichen] Richtlinien zu beachten hatten" (Urteil Frankreich/Kommission, EU:C:2002:294, Rn. 55).

    Nach seiner Auffassung "sind gegebenenfalls [weitere Indizien] von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind" (Urteil Frankreich/Kommission, EU:C:2002:294, Rn. 56).

    Die Prüfung des Sachverhalts anhand der im Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) aufgestellten Kriterien führe, so der Gerechtshof te 's-Gravenhage, zu dem Ergebnis, dass die Übernahme der fraglichen Bürgschaften den Niederlanden zuzurechnen sei.

    Zur Stützung ihrer Auffassung beruft sie sich auf die Auslegung der Rn. 50 bis 58 des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294), die dem Hoge Raad der Nederlanden von Generalanwalt Keus in seinen Schlussanträgen vom 7. Dezember 2012 vorgeschlagen worden ist.

    HbR und die niederländische Regierung treten dieser Auslegung des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) entgegen.

    Auch die Kommission tritt der von Commerz und Generalanwalt Keus vorgeschlagenen Auslegung des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) entgegen.

    Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, die in den Rn. 55 bis 57 des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) aufgeführten Indizien insgesamt zu bewerten, und schließt sich der Würdigung durch den Gerechtshof te 's-Gravenhage an, die ich in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasst habe.

    Für den Fall, dass die Beihilfemaßnahme von einer Stelle getroffen wird, die keine Einrichtung des Staates im Sinne der vorhergehenden Nummer ist, hat der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) sehr klar entschieden, dass die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den Staat nicht automatisch "allein daraus" abgeleitet werden kann, "dass die Maßnahme von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wurde".

    Wie der Gerichtshof in Rn. 52 seines Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) entschieden hat, kann, "[a]uch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, ... nicht ohne Weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird.

    Bevor ich mich der Prüfung zuwende, ob der Ultra-vires -Charakter der Übernahme der in Rede stehenden Bürgschaften deren Zurechnung an den Staat entgegensteht, und unter Hinweis darauf, dass ich bei meinen Ausführungen davon ausgehe, dass die Übernahmeentscheidung nicht hauptsächlich von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt worden ist, glaube ich - wie der Gerechtshof te 's-Gravenhage -, dass hier genügend Indizien im Sinne des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) vorhanden sind, um diese Entscheidung dem Staat zuzurechnen, was im Übrigen weder HbR noch die niederländische Regierung bestreiten.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 54 seines Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) festgestellt hat, besteht die Gefahr, dass ein solcher Nachweis "gerade wegen der privilegierten Beziehungen zwischen dem Staat und einem öffentlichen Unternehmen für einen Dritten sehr schwierig" ist.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 56 seines Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) ausgeführt hat, sind eine Reihe von Indizien zu berücksichtigen wie "[die] Eingliederung [der Stelle, die die fragliche Maßnahme getroffen hat,] in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art [ihrer] Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind".

    Zur Stützung ihrer Auffassung, die Zurechnung sei nicht möglich, führt Commerz die Schlussanträge von Generalanwalt Keus vor dem vorlegenden Gericht an, in denen dieser die Ansicht vertritt, der Gerichtshof habe im Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) offensichtlich eine tatsächliche und sachliche Beteiligung des Staates am Erlass der betreffenden Maßnahmen vor Augen gehabt.

    Wie Generalanwalt Keus ausführt, betreffen die Hinweise, die der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 57 seines Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) gegeben hat, nämlich eher die Beweisschwelle für das Vorliegen der tatsächlichen Kontrolle, d. h. die Feststellung der Anhaltspunkte, aus denen sich die Beteiligung des Staates ableiten lässt, als den eigentlichen Beweisgegenstand, d. h. die Beteiligung des Staates am Erlass der fraglichen Maßnahmen.

    Abgesehen von diesem Ergebnis, das auf bloßen Indizien beruht, die aus dem Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) übernommen worden sind, möchte ich noch hinzufügen, dass ich ernsthafte Zweifel daran habe, dass HbR, die Gemeinde und die niederländische Regierung nicht den geringsten Verdacht in Bezug auf die Existenz der von Herrn Scholten zugunsten eines auf dem Gebiet der Herstellung und Lieferung von Kriegsmaterial tätigen Industriekonzerns übernommenen Bürgschaften gehabt haben.

    5 - C-482/99, EU:C:2002:294.

    11 - Urteile Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 24) sowie Association Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

    12 - Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 52).

    13 - Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 53).

    15 - Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 56).

    16 - Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 55).

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Unionsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

    Sodann ist hervorzuheben, dass nicht in jedem Fall eine Übertragung staatlicher Mittel festgestellt werden muss, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die aus der fraglichen Maßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

    Damit Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie nach ständiger Rechtsprechung zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

    Unionsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

    Auch wenn die aus der fraglichen Maßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission, T-47/15, EU:T:2016:281, Rn. 83).

    Zum Begriff staatliche Mittel stellte die Kommission im vorliegenden Fall, nachdem sie auf Rn. 37 des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294) hingewiesen hatte (190. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses; vgl. auch Rn. 55 des Eröffnungsbeschlusses), fest, dass im vorliegenden Fall "[d]ie zur Deckung der Verluste von SEA Handling verwendeten Mittel ... Mittel der öffentlichen Hand [sind], denn sie stammen von der SEA, an der während des [in Rede stehenden Zeitraums] die [Klägerin] und die [Provincia di Milano] zu 99, 12 % beteiligt waren (191. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dessen Inhalt jenem von Rn. 56 des Eröffnungsbeschlusses entspricht).

    Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 34), ergangen ist, folgt daraus, dass die SEA ein "öffentliches Unternehmen" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. 2006, L 318, S. 17) ist, nämlich ein "Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann".

    Zudem hat sich die Kommission im Einklang mit den in den Rn. 33 bis 38 des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), anerkannten Kriterien in den Erwägungsgründen 192 und 208 des angefochtenen Beschlusses auf zusätzliche Kontrollelemente gestützt, indem sie feststellte, dass nach den eigenen Angaben der italienischen Behörden "[die Klägerin] die Kontrolle über SEA ausübte, indem sie die Mitglieder des Verwaltungsrats (Consiglio di Amministrazione) und des Aufsichtsrats (Collegio sindacale) benannte", was die Klägerin nicht bestreitet.

    Es ist festzustellen, dass sich aus der Befugnis der Klägerin, entweder unmittelbar oder im Rahmen ihrer Mehrheit in der Hauptversammlung die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats der SEA zu benennen, sowie aus der Tatsache, dass die Anteile an der SEA beinahe zur Gänze von staatlichen Stellen gehalten wurden, ergibt, dass sich die finanziellen Mittel, die der SEA Handling von der SEA gewährt wurden, beinahe ständig unter der Kontrolle dieser Stellen befanden und ihnen daher im Sinne des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), zur Verfügung standen.

    Seit dem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), ist es ständige Rechtsprechung, dass die Zurechenbarkeit einer Maßnahme zum Staat nicht allein daraus abgeleitet werden kann, dass die in Rede stehende Maßnahme von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wurde.

    Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), darauf hingewiesen, dass jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist - wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind -, gegebenenfalls von Bedeutung sein kann, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 51 bis 56, und vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 34, vom 10. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission, T-384/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:650, Rn. 50 bis 54, und vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission, T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 65 bis 69).

    Es steht fest, dass sich die Kommission in den Erwägungsgründen 192 bis 216 des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien, die im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), anerkannt wurden, auf die gesamten Indizien gestützt hat, die sich aus den Umständen des vorliegenden Falles und dem Zusammenhang, in dem die in Rede stehenden Maßnahmen erlassen wurden, ergeben, und daraus den Schluss gezogen hat, dass diese Maßnahmen der Klägerin und damit dem italienischen Staat zurechenbar seien.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer solchen Beteiligung der staatlichen Stellen an der Gewährung einer Beihilfe keinen positiven Beweis erfordert, sondern dass es ausreicht, die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme nachzuweisen (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 56), dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gefahr einer Umgehung der Vertragsbestimmungen über öffentliche Beihilfen durch öffentliche oder von staatlichen Stellen kontrollierte Unternehmen (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 53 und 57).

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

    Die Kommission hätte die etwaige Zurechenbarkeit der Kapitalerhöhung vom 23. Februar 2017 zum Staat anhand der in der Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), aufgestellten Kriterien beurteilen müssen.

    Insoweit ist eine Maßnahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Staat nicht allein deshalb zurechenbar, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 51 und 57).

    Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52).

    Zum anderen wird es im Allgemeinen gerade wegen der privilegierten Beziehungen zwischen dem Staat und einem öffentlichen Unternehmen für einen Dritten sehr schwierig sein, in einem konkreten Fall nachzuweisen, dass Beihilfemaßnahmen eines solchen Unternehmens tatsächlich auf Anweisung der Behörden erlassen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 53 und 54).

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), festgestellt, dass die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist.

    Zudem sind gegebenenfalls weitere Indizien von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, Inhalt oder Bedingungen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 56).

    Denn die Existenz einer Kontrollsituation und die tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung eines beherrschenden Einflusses, die sie in der Praxis mit sich bringt, verhindern es, von vornherein auszuschließen, dass eine Maßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zugerechnet werden kann und die Gefahr einer Umgehung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen besteht, auch wenn die Rechtsform des öffentlichen Unternehmens als Indiz unter anderen an sich erheblich ist, um in einem konkreten Fall festzustellen, ob der Staat beteiligt ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall stellte die Kommission in den Rn. 200 bis 202 des angefochtenen Beschlusses, nachdem sie die oben in Rn. 331 wiedergegebene Rn. 52 des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), angeführt hatte, zunächst fest, dass sich aus der Kapitalstruktur von PostNord und den Regeln für die Ernennung ihres Verwaltungsrats ergebe, dass es dem dänischen und dem schwedischen Staat möglich gewesen wäre, auf diese Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss auszuüben.

    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die bloße Tatsache, dass sich eine Gesellschaft im öffentlichen Eigentum befindet, gemäß den vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), aufgestellten Grundsätzen nicht genügt, um davon auszugehen, dass jede von dieser Gesellschaft getroffene Entscheidung dem Staat als Anteilseigner zuzurechnen ist (vgl. Rn. 330 und 331 oben).

    Aus dem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), geht jedoch auch hervor, dass die Kommission im Fall eines Unternehmens, auf das ein Mitgliedstaat einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, auf der Grundlage eines Bündels hinreichend präziser und übereinstimmender Indizien prüfen muss, ob der Staat an einer von diesem Unternehmen getroffenen Maßnahme konkret beteiligt ist oder das Fehlen einer solchen Beteiligung im Hinblick auf die Umstände und den Kontext des einzelnen Falles unwahrscheinlich ist (vgl. Rn. 334 oben) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 51 und 52).

  • EuG, 28.01.2016 - T-507/12

    Slowenien / Kommission

    En effet, le droit de l'Union ne saurait admettre que le seul fait de créer des institutions autonomes chargées de la distribution d'aides permette de contourner les règles relatives aux aides d'État (voir arrêt du 16 mai 2002, France/Commission, C-482/99, Rec, EU:C:2002:294, point 23 et jurisprudence citée).

    Ainsi, pour que des avantages puissent être qualifiés d'aides au sens de l'article 107, paragraphe 1, TFUE, ils doivent, d'une part, être accordés directement ou indirectement au moyen de ressources d'État et, d'autre part, être imputables à l'État (voir arrêts France/Commission, point 63 supra, EU:C:2002:294, point 24 et jurisprudence citée, et du 26 juin 2008, SIC/Commission, T-442/03, Rec, EU:T:2008:228, point 93 et jurisprudence citée).

    Selon la jurisprudence, l'imputabilité d'une mesure à l'État ne peut être déduite de la seule circonstance que la mesure en cause a été prise par une entreprise publique (arrêts France/Commission, point 63 supra, EU:C:2002:294, point 51 ; SIC/Commission, point 64 supra, EU:T:2008:228, point 94, et du 10 novembre 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki e.a./Commission, T-384/08, EU:T:2011:650, point 50).

    Il est encore nécessaire d'examiner si les autorités publiques doivent être considérées comme ayant été impliquées, d'une manière ou d'une autre, dans l'adoption de ces mesures (arrêts France/Commission, point 63 supra, EU:C:2002:294, point 52 ; SIC/Commission, point 64 supra, EU:T:2008:228, point 95, et Elliniki Nafpigokataskevastiki e.a./Commission, point 65 supra, EU:T:2011:650, point 51).

    En effet, d'une part, eu égard au fait que les relations entre l'État et les entreprises publiques sont étroites, il existe un risque réel que des aides d'État soient octroyées par l'intermédiaire de celles-ci de façon peu transparente et en méconnaissance du régime des aides d'État prévu par le traité (arrêts France/Commission, point 63 supra, EU:C:2002:294, point 53 ; SIC/Commission, point 64 supra, EU:T:2008:228, point 96, et Elliniki Nafpigokataskevastiki e.a./Commission, point 65 supra, EU:T:2011:650, point 52).

    D'autre part, en règle générale, il sera très difficile pour un tiers, précisément à cause des relations privilégiées existant entre l'État et une entreprise publique, de démontrer dans un cas concret que des mesures d'aide prises par une telle entreprise ont effectivement été adoptées sur instruction des autorités publiques (arrêts France/Commission, point 63 supra, EU:C:2002:294, point 54 ; SIC/Commission, point 64 supra, EU:T:2008:228, point 97, et Elliniki Nafpigokataskevastiki e.a./Commission, point 65 supra, EU:T:2011:650, point 53).

    Ainsi, conformément à la jurisprudence, il y a lieu d'admettre que l'imputabilité à l'État d'une mesure d'aide prise par une entreprise publique peut être déduite d'un ensemble d'indices résultant des circonstances de l'espèce et du contexte dans lequel cette mesure est intervenue (arrêts France/Commission, point 63 supra, EU:C:2002:294, point 55 ; SIC/Commission, point 64 supra, EU:T:2008:228, point 98, et Elliniki Nafpigokataskevastiki e.a./Commission, point 65 supra, EU:T:2011:650, point 54).

    En outre, il résulte également de la jurisprudence que d'autres indices pourraient, le cas échéant, être pertinents pour conclure à l'imputabilité à l'État d'une mesure d'aide prise par une entreprise publique, tels que, notamment, son intégration dans les structures de l'administration publique, la nature de ses activités et l'exercice de celles-ci sur le marché dans des conditions normales de concurrence avec des opérateurs privés, le statut juridique de l'entreprise, celle-ci relevant du droit public ou du droit commun des sociétés, l'intensité de la tutelle exercée par les autorités publiques sur la gestion de l'entreprise ou tout autre indice indiquant, dans le cas concret, une implication des autorités publiques ou l'improbabilité d'une absence d'implication dans l'adoption d'une mesure, eu égard également à l'ampleur de celle-ci, à son contenu ou aux conditions qu'elle comporte (arrêts France/Commission, point 63 supra, EU:C:2002:294, point 56, et SIC/Commission, point 64 supra, EU:T:2008:228, point 99).

    En effet, l'existence d'une situation de contrôle et les possibilités réelles d'exercice d'une influence dominante qu'elle comporte en pratique empêchent d'exclure d'emblée toute imputabilité à l'État d'une mesure prise par une telle société et, par voie de conséquence, le risque d'un contournement des règles du traité relatives aux aides d'État, nonobstant la pertinence en tant que telle de la forme juridique de l'entreprise publique comme indice, parmi d'autres, permettant d'établir dans un cas concret l'implication ou non de l'État (arrêts France/Commission, point 63 supra, EU:C:2002:294, point 57, et SIC/Commission, point 64 supra, EU:T:2008:228, point 100).

    Comme il résulte des considérants 100 à 102 et 126 à 128 de la décision attaquée, la Commission a pris en considération d'autres éléments, conformément à l'arrêt France/Commission, point 63 supra (EU:C:2002:294), expressément invoqué au considérant 97 de la décision attaquée.

    Certes, comme la République de Slovénie le fait valoir, cette prérogative dont l'État slovène jouit est une conséquence directe du fait que l'État soit le propriétaire desdites sociétés et la jurisprudence l'a ainsi considéré (arrêts France/Commission, point 63 supra, EU:C:2002:294, points 48, 51 et 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2017 - C-329/15

    ENEA

    7 Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission ("Stardust Marine", C-482/99, EU:C:2002:294), vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851).

    21 Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission ("Stardust Marine", C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

    28 Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission ("Stardust Marine", C-482/99, EU:C:2002:294).

    32 Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission ("Stardust Marine", C-482/99, EU:C:2002:294).

    33 Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission ("Stardust Marine", C-482/99, EU:C:2002:294).

    34 Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission ("Stardust Marine", C-482/99, EU:C:2002:294).

    35 Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission ("Stardust Marine", C-482/99, EU:C:2002:294).

    36 Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission ("Stardust Marine", C-482/99, EU:C:2002:294).

    37 Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission ("Stardust Marine", C-482/99, EU:C:2002:294).

    41 Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission ("Stardust Marine", C-482/99, EU:C:2002:294).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 213/08

    Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair

    a) Erstes Tatbestandsmerkmal einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV ist, dass die mögliche Beihilfemaßnahme dem Staat zurechenbar sein muss (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-482/99, NVwZ 2003, 461 Rn. 51 - Stardust Marine).

    Es muss vielmehr außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren (EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 52 - Stardust Marine).

    Außerdem ist gegebenenfalls etwa die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung und jedes andere Indiz von Bedeutung, das im konkreten Fall für oder gegen eine Beteiligung der Behörden an der Entscheidung über die Maßnahme spricht (vgl. zum Ganzen EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 50 ff. - Stardust Marine).

    Soweit die Beklagte bei den Vereinbarungen mit Ryanair wie ein privater Investor in vergleichbarer Lage unter Berücksichtigung der längerfristigen Rentabilitätsaussichten und unabhängig von sozialen, regional- oder wirtschaftspolitischen Überlegungen gehandelt hat, liegen keine Beihilfen vor (vgl. EuGH, NVwZ 2003, 461 Rn. 70 - Stardust Marine; EuGH, Urteil vom 21. März 1991 - C-305/89, Slg. 1991, I-1603 Rn. 19 f. - Alfa Romeo).

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in

  • EuG, 19.03.2019 - T-98/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

  • EuGH, 17.09.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuGH, 02.03.2021 - C-425/19

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 09.11.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 13.12.2018 - T-53/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuGH, 09.11.2017 - C-657/15

    Viasat Broadcasting UK / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-657/15

    Viasat Broadcasting UK / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • EuGH, 18.05.2017 - C-150/16

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

  • EuG, 13.06.2014 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

  • EuGH, 30.05.2013 - C-677/11

    Die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine im Rahmen einer

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

  • EuG, 28.02.2012 - T-268/08

    Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

  • EuG, 24.01.2024 - T-409/21

    Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-399/10

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

  • EuG, 21.03.2012 - T-50/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die

  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20

    DOBELES HES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • EuG, 11.02.2009 - T-25/07

    Iride und Iride Energia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Energiesektor -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-283/03

    Kuipers

  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 209/09

    Stufenklage einer Fluggesellschaft gegen einen Flughafenbetreiber wegen des

  • EuG, 21.05.2010 - T-456/04

    AFORS Télécom / Kommission

  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-244/18

    Larko/ Kommission

  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

  • EuG, 11.09.2012 - T-565/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese

  • EuG, 02.03.2012 - T-29/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über die verschiedenen

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 03.03.2010 - T-163/05

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission zur Übertragung zweier

  • EuGH, 01.07.2008 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem

  • EuGH, 11.12.2019 - C-332/18

    Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuGH, 21.10.2020 - C-556/19

    Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 01.07.2010 - T-335/08

    BNP Paribas und BNL / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der

  • EuG, 27.04.2017 - T-375/15

    Germanwings / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Steuer auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-222/07

    UTECA - Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" - Europäische Werke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Elektrizität - Nationale Regelung, mit der den

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des

  • EuG, 08.02.2023 - T-522/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die am

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-266/04

    Casino France - Artikel 87 Absatz 1 EG - Abgabe auf die Verkaufsfläche -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-677/11

    Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 27.09.2012 - T-139/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2002 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-316/22

    Gabel Industria Tessile und Canavesi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 288

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran und Kommission - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Gemeinsame

  • EuG, 03.07.2013 - T-209/11

    MB System / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland zugunsten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Begriff der staatlichen Beihilfen - Öffentliches Unternehmen mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-701/21

    Mytilinaios/ DEI und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-262/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen fällt der französische Mechanismus

  • EuG, 18.09.2018 - T-93/17

    Duferco Long Products / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlsektor -

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.01.2013 - T-182/10

    Aiscat / Kommission - Staatliche Beihilfen - Direktvergabe der Bauarbeiten für

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuGH, 19.10.2023 - C-325/22

    Ministar na zemedelieto, hranite i gorite

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 1 S 54.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 1 S 53.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

  • EuG, 13.12.2018 - T-77/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • LG Dortmund, 12.11.2004 - 3 O 92/03
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