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   EuGH, 02.07.2002 - C-499/99   

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https://dejure.org/2002,3325
EuGH, 02.07.2002 - C-499/99 (https://dejure.org/2002,3325)
EuGH, Entscheidung vom 02.07.2002 - C-499/99 (https://dejure.org/2002,3325)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - C-499/99 (https://dejure.org/2002,3325)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe - Entscheidungen 91/1/EWG und 1999/509/EG der Kommision, mit denen die Rückforderung angeordnet wird - Nichtdurchführung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    Artikel 88 Absatz 2 EG
    1. Vertragsverletzungsverfahren Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe Entscheidung, mit der die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe angeordnet wird Verteidigungsmittel Völlige Unmöglichkeit der Durchführung ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Spanien; Staatliche Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe (Hersteller von Haushaltsgruppen)

  • Judicialis

    Entscheidung der Kommision 91/1/EWG; ; Entscheidung der Kommision 1999/509/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe Entscheidung, mit der die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe angeordnet wird Verteidigungsmittel Völlige Unmöglichkeit der Durchführung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbliebene Durchführung der Entscheidungen 91/1/EWG und C(1998)3211 endg. der Kommission über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Gruppe MAGEFESA

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.07.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 02.07.2002 - C-499/99
    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 16; Kommission/Frankreich, Randnr. 24, und vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31).

    Da die Vertragsverletzung zum Zeitpunkt des - im vorliegenden Fall am 5. Mai 1990 eingetretenen - Ablaufs der in der Entscheidung der Kommission gesetzten Frist zu beurteilen ist, innerhalb deren der Mitgliedstaat dieser die von ihm beabsichtigten Maßnahmen anzugeben hat (vgl. Urteil vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, Randnr. 26), lässt die Fortsetzung des Betriebes der Unternehmen, die Empfänger der für rechtswidrig befundenen Beihilfen waren, nach Ablauf dieser Frist das Argument der spanischen Regierung ins Leere laufen, dass die Vertragsverletzungsklage der Kommission dadurch gegenstandslos geworden sei, dass diese Unternehmen in Konkurs gefallen seien und ihnen daher kein Wettbewerbsvorteil zur Last gelegt werden könne.

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats aufgrund der finanziellen Lage des Unternehmens, das die in Rede stehende Beihilfe erhalten hat, den gezahlten Betrag nicht wieder einziehen konnten, keine Unmöglichkeit der Erfüllung darstellt, da das von der Kommission verfolgte Ziel in der Aufhebung der Beihilfe bestand und dieses Ziel durch die Liquidation des Unternehmens hätte erreicht werden können (Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache C-52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14).

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.07.2002 - C-499/99
    Wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, so kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 16; Kommission/Frankreich, Randnr. 24, und vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31).

    Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 14).

  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.07.2002 - C-499/99
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717) auf die Klage des Königreichs Spanien auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/509 hin in Randnummer 21 entschieden, dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch Indosa, Cunosa, Migsa und Gursa in den von der angefochtenen Entscheidung erfassten Zeiten eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstelle.

    Er hat der Klage des Königreichs Spanien teilweise stattgegeben, soweit es um die Erhebung von nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen von Indosa und Cunosa angefallenen Zinsen auf die vor der Konkurseröffnung rechtswidrig bezogenen Beihilfen ging, und die Entscheidung 1999/509 allein in diesem Punkt für nichtig erklärt (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 34 bis 39).

  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 02.07.2002 - C-499/99
    Wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, so kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 16; Kommission/Frankreich, Randnr. 24, und vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31).

  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 02.07.2002 - C-499/99
    Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 14).
  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 02.07.2002 - C-499/99
    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Behörden des betroffenen Mitgliedstaats aufgrund der finanziellen Lage des Unternehmens, das die in Rede stehende Beihilfe erhalten hat, den gezahlten Betrag nicht wieder einziehen konnten, keine Unmöglichkeit der Erfüllung darstellt, da das von der Kommission verfolgte Ziel in der Aufhebung der Beihilfe bestand und dieses Ziel durch die Liquidation des Unternehmens hätte erreicht werden können (Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache C-52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14).
  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.07.2002 - C-499/99
    Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 14).
  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten (ABl. 1991, L 5, S. 18, im Folgenden: Entscheidung 91/1), und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99, Slg. 2002, I-6031), in Bezug auf die Rückforderung der Beihilfen ergeben, die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind,.

    II - Urteil Kommission/Spanien.

    In seinem Urteil Kommission/Spanien hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass das Königreich Spanien seine Verpflichtung nicht erfüllt hatte, die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich waren, um der genannten Entscheidung nachzukommen, soweit darin die den Unternehmen Indosa, GURSA, MIGSA und Cunosa gewährten Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren.

    Im Nachgang zum Urteil Kommission/Spanien gab es zwischen der Kommission und dem Königreich Spanien einen umfangreichen Schriftwechsel über die Durchführung dieses Urteils.

    Mit Schreiben vom 2. und vom 9. Juni 2010 wies das Königreich Spanien auf die Schritte hin, die es unternommen habe, um das genannte Urteil Kommission/Spanien durchzuführen.

    Die Kommission wirft dem Königreich Spanien vor, nicht die Maßnahmen ergriffen zu haben, die das Urteil Kommission/Spanien in Bezug auf die rechtswidrigen Beihilfen für Indosa (im Folgenden: fragliche rechtswidrige Beihilfen) impliziere.

    Um festzustellen, ob das Königreich Spanien alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen, ist zu prüfen, ob die Beträge der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen von dem begünstigten Unternehmen erstattet wurden.

    Infolgedessen ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es bei Ablauf der Frist, die in dem von der Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV versandten ergänzenden Mahnschreiben gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien ergeben, das sich insbesondere auf die Rückforderung der mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von Indosa bezieht.

    Zu den Entwicklungen nach Ablauf der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist ist die Kommission der Ansicht, dass durch sie die im Urteil Kommission/Spanien festgestellte Vertragsverletzung nicht abgestellt worden sei.

    Jedenfalls ist das Königreich Spanien unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, der Ansicht, zum Nachweis dafür, dass die Entscheidung 91/1 und das Urteil Kommission/Spanien durchgeführt worden seien, reiche es aus, wenn dargetan werde, dass die nationalen Behörden sich gewissenhaft bemüht hätten, die die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen betreffende Forderung in die Forderungstabelle eintragen zu lassen.

    Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Königreich Spanien dem Urteil Kommission/Spanien nicht innerhalb der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gegen diesen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld verhängen, soweit die Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesen Bestandteilen der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ist zu schließen, dass der mit dem Erhalt der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen verbundene Wettbewerbsvorteil fortbesteht, so dass die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Forderungen nach Rückerstattung dieser Beihilfen in die Forderungstabelle nicht ausreicht, um der Entscheidung 91/1 und dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen.

    Da das Königreich Spanien nicht nachweisen konnte, dass die Verletzung seiner Pflicht, das Urteil Kommission/Spanien vollständig durchzuführen, tatsächlich beendet ist, ist davon auszugehen, dass diese Vertragsverletzung seit mehr als zehn Jahren andauert, was eine außergewöhnlich lange Zeit ist.

    Eine solche Dauer ist im vorliegenden Fall umso mehr zu beanstanden, als die Zahl der Empfänger der Beihilfen, die durch die Entscheidung 91/1 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, gering war, dass sie in dieser Entscheidung und im Urteil Kommission/Spanien namentlich aufgeführt wurden und dass die genauen zurückzufordernden Beträge in dieser Entscheidung angegeben waren.

    Die Vorschriften, auf denen sowohl die Entscheidung 91/1 als auch das Urteil Kommission/Spanien beruhen, sind nämlich Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 3 EUV, nämlich der Errichtung eines Binnenmarkts, und dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, das nach Art. 51 EUV integraler Bestandteil der Verträge ist und nach dem der Binnenmarkt ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt (vgl. Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, Randnr. 60).

    Zu der in der vorliegenden Rechtssache konstatierten Vertragsverletzung ist festzustellen, dass das Urteil Kommission/Spanien in Bezug auf drei der vier Empfänger der rechtswidrigen Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidung 91/1 sind, durchgeführt wurde.

    Nach alledem ist das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen, und zwar ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des angeführten Urteils Kommission/Spanien.

    Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es bei Ablauf der Frist, die in dem ergänzenden Mahnschreiben gesetzt worden war, das die Europäische Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV am 18. März 2010 versandt hatte, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99), ergeben, das sich insbesondere auf die Rückforderung der mit der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten, für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von der Industrias Domésticas, SA, bezieht.

    Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen, und zwar ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des angeführten Urteils Kommission/Spanien.

  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

    Mit Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99, Slg. 2002, I-6031), hat der Gerichtshof entschieden:.

    Im Nachgang zum Urteil Kommission/Spanien gab es zwischen der Kommission und dem Königreich Spanien einen umfangreichen Schriftwechsel über die Rückforderung der Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidungen 91/1 und 1999/509 waren, sowie über die Durchführung dieses Urteils.

    Zum anderen leitete die Kommission das Verfahren gemäß Art. 228 EG (jetzt Art. 260 AEUV) gegen das Königreich Spanien ein, indem es diesem am 23. November 2009 ein Mahnschreiben zusandte, mit dem es ihm vorwarf, das Urteil Kommission/Spanien nicht durchgeführt zu haben, soweit es sich auf die Entscheidung 91/1 beziehe und Indosa betreffe.

    Mit der Klage stünden sich nämlich dieselben Parteien, die Kommission und das Königreich Spanien, gegenüber, der Gegenstand sei in beiden Rechtssachen identisch, da es sich dabei um die Entscheidung 1999/509 handele, und der Klagegrund sei derselbe, da die Klage, über die mit dem Urteil Kommission/Spanien entschieden worden sei, auf Art. 88 Abs. 2 EG gestützt gewesen sei, der dem heutigen Art. 108 Abs. 2 AEUV entspreche.

    Konkret ist zu beurteilen, ob der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits derselbe ist wie der, über den mit dem Urteil Kommission/Spanien entschieden wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 27).

    Folglich hat der Gerichtshof für die Beurteilung der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens behaupteten Vertragsverletzung die Sach- und Rechtslage zu untersuchen, wie sie sich am 25. Januar 2006 darstellte, so dass der im vorliegenden Fall maßgebliche Zeitpunkt deutlich nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Urteil Kommission/Spanien ergangen ist, d. h. dem 2. Juli 2002.

    Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der vorliegende Rechtsstreit und der Rechtsstreit, in dem das Urteil Kommission/Spanien ergangen ist, hätten denselben Gegenstand.

    Zum Argument des Königreichs Spanien, dass Indosa ebenso wie deren Rechtsnachfolgerin CMD für insolvent erklärt worden seien und eine Rückforderung der fraglichen Beihilfen mangels Vermögens unmöglich geworden sei, ist festzustellen, dass in einem Fall, in dem rechtswidrig geflossene Beihilfen von einem Unternehmen zurückzufordern sind, das zahlungsunfähig ist oder über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde, dessen Ziel darin besteht, die Aktiva zu realisieren und die Passiva zu begleichen, nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass sich dieses Unternehmen in Schwierigkeiten befindet oder zahlungsunfähig ist, keinen Einfluss auf die Rückforderungspflicht hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig geflossenen Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Eintragung der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erfolgen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle die Rückforderungspflicht nur dann erfüllen, wenn das Konkursverfahren in dem Fall, dass die staatlichen Stellen nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen können, zur Liquidation des Unternehmens, das die rechtswidrigen Beihilfen erhalten hat, führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, Randnr. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vorstehenden Erwägungen werden im Übrigen durch das vom Königreich Spanien angeführte Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, nicht in Frage gestellt (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, Randnrn.

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    In einem solchen Fall müssen der Mitgliedstaat und die Kommission gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des AEU-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, C-499/99, EU:C:2002:408, Rn. 24, sowie vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, C-304/09, EU:C:2010:812, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    372 Im Übrigen ist die Tatsache, dass eine Maßnahme einer Gemeinschaftsbehörde zum Konkurs oder zur Auflösung eines bestimmten Unternehmens führt, als solche gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 38).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 24).

    Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14, und Kommission/Spanien, Randnr. 25).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    32 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Anwendung von Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG auf jenen Zeitpunkt abzustellen, der in der Entscheidung genannt ist, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls auf jenen Zeitpunkt, der von der Kommission später festgesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 26, vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 28, und vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05, Kommission/Italien, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 31).

    42 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, nach Artikel 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-209/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 31, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 21).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

    Außer der Feststellung einer unterbliebenen unverzüglichen und wirksamen Durchführung der streitigen Entscheidungen im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777), dessen Nichtdurchführung zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat, hat der Gerichtshof nämlich verschiedene andere Vertragsverletzungen festgestellt, so in den Urteilen Kommission/Spanien (C-499/99, EU:C:2002:408), Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373), Kommission/Spanien (C-177/06, EU:C:2007:538) und Kommission/Spanien (C-529/09, EU:C:2013:31).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2012:781) festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hatte, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2002:408) ergaben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

    71 Vgl. Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99, EU:C:2002:408, Rn. 37).

    72 Vgl. Urteile vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99, EU:C:2002:408, Rn. 38 bis 40), und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

    28 - Vgl. insbesondere Urteile vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99, Slg. 2002, I-6031, Rn. 21), und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich (C-441/06, Slg. 2007, I-8887, Rn. 27).

    31 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien (C-499/99, Rn. 37) und Kommission/Frankreich (C-214/07, Rn. 64).

  • EuGH, 18.10.2007 - C-441/06

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die fragliche Entscheidung durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, und vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, C-499/99, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat loyal zusammenarbeiten, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001, Kommission/Belgien, C-378/98, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnrn.

  • EuG, 21.10.2014 - T-268/13

    Italie / Commission

  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2017 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuGH, 05.10.2006 - C-105/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

  • OLG Hamburg, 02.04.2004 - 1 U 119/00

    Rückforderung europarechtswidrig bewilligter Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-610/10

    Kommission / Spanien - Zeitliche Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 2 AEUV -

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

  • EuGH, 05.10.2006 - C-377/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2006 - C-417/04

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • EuGH, 01.04.2004 - C-99/02

    Kommission / Italien

  • EuG, 07.12.2018 - T-664/14

    Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-105/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel der

  • EuG, 29.04.2004 - T-239/01

    Showa Denko / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

  • EuG, 27.10.2023 - T-718/22

    Eutelsat Madeira/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2004/343/EG der

  • EuG, 29.04.2004 - T-308/02

    SGL Carbon / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-384/01

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

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