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   EuGH, 24.01.2002 - C-372/99   

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https://dejure.org/2002,6214
EuGH, 24.01.2002 - C-372/99 (https://dejure.org/2002,6214)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.2002 - C-372/99 (https://dejure.org/2002,6214)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2002 - C-372/99 (https://dejure.org/2002,6214)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Mittel, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Richtlinie 93/13 des Rates, Artikel 7 Absatz 3
    Rechtsangleichung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13 - Mittel, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen - Notwendigkeit der Einführung präventiver Verfahren zur Unterbindung der bloßen Empfehlung solcher Klauseln

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Deutsches Notarinstitut

    Richtlinie 93/13/EWG

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen wegen unvollständiger Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie ; Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ...

  • Judicialis

    Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Art. 7 Abs. 3; ; Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbr... äuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Art. 10 Abs. 1; ; ZGB (Italien) Art. 1469-sexies Abs. 1; ; Gesetz Nr. 281/98 (Italien) Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13 - Mittel, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen - Notwendigkeit der Einführung präventiver Verfahren zur Unterbindung der bloßen Empfehlung solcher Klauseln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbraucherrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie 93/13/EG des Rates vom 5. August 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus EuGH, 24.01.2002 - C-372/99
    Insoweit ist auf das Urteil vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98 (Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 27) zu verweisen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das durch die Richtlinie eingeführte Schutzsystem davon ausgeht, dass die Ungleichheit zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden nur durch ein positives Eingreifen von dritter Seite, die von den Vertragsparteien unabhängig ist, ausgeglichen werden kann.

    Der präventive Charakter und der Abschreckungszweck der vorgeschriebenen Rechtsbehelfe sowie deren Unabhängigkeit von einzelnen konkreten Streitigkeiten haben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Folge, dass diese Rechtsbehelfe auch dann zur Verfügung stehen müssen, wenn die Klauseln, deren Verbot beantragt wird, nicht konkret in Verträgen verwendet, sondern lediglich von Gewerbetreibenden oder ihren Verbänden empfohlen worden sind (Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27).

  • EuGH, 29.05.1997 - C-300/95

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 24.01.2002 - C-372/99
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-382/92, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2435, Randnr. 36, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-300/95, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1997, I-2649, Randnr. 37).
  • EuGH, 08.06.1994 - C-382/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 24.01.2002 - C-372/99
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-382/92, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2435, Randnr. 36, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-300/95, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1997, I-2649, Randnr. 37).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    Wie aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie hervorgeht, schließen diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, ein, die Gerichte anzurufen, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien, C-372/99, Slg. 2002, I-819, Randnr. 14).

    In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass der präventive Charakter und der Abschreckungszweck der Unterlassungsklagen sowie ihre Unabhängigkeit von einzelnen konkreten Streitigkeiten zur Folge haben, dass diese Klagen auch dann zur Verfügung stehen müssen, wenn die Klauseln, deren Verbot beantragt wird, nicht konkret in Verträgen verwendet worden sind (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    30 - Vgl. Urteile vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien (C-372/99, EU:C:2002:42, Rn. 15), und vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Wie in diesem Zusammenhang aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie hervorgeht, schließen diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, zur Anrufung der Gerichte ein, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und um gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien, C-372/99, Slg. 2002, I-819, Rn. 14, und Invitel, Rn. 36).

    Der präventive Charakter und der Abschreckungszweck der Unterlassungsklagen sowie ihre Unabhängigkeit von einzelnen konkreten Streitigkeiten haben zur Folge, dass diese Klagen auch dann zur Verfügung stehen müssen, wenn die Klauseln, deren Verbot beantragt wird, nicht konkret in Verträgen verwendet worden sind (vgl. Urteile Kommission/Italien, Rn. 15, und Invitel, Rn. 37).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien

    Sodann ist festzustellen, dass die ergänzende Anwendung der Verordnung von 2008 - sollte sie dahin zu verstehen sein, dass die in ihrem Abschnitt 5.1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 23 bis 25 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, über den Wortlaut von Abs. 2 ihres einzigen Artikels hinaus auf innergemeinschaftliche Einzugsgebiete anzuwenden sind - zu einer Rechtslage führen würde, die den an nationale Umsetzungsmaßnahmen zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Klarheit und Genauigkeit nicht gerecht würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien, C-372/99, Slg. 2002, I-819, Randnr. 18).

    Die vom Königreich Spanien angeführten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts müssen nämlich, soweit sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in Kraft waren, vom Gerichtshof bei der Beurteilung des Vorliegens dieses Verstoßes berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, Randnr. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-381/14

    Sales Sinués

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 27), Kommission/Italien (C-372/99, EU:C:2002:42, Rn. 15) und Invitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 36).

    33 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-372/99, EU:C:2002:42, Rn. 15), Invitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37) und Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

    25: - Vgl. dazu das Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-372/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-819, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León - Missbräuchliche

    33 - Eine Rolle, die bereits vom Gerichtshof hervorgehoben wurde (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores [C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 27], und vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien [C-372/99, Slg. 2002, I-819, Randnr. 14]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2002 - C-214/00

    Kommission / Spanien

    47: - Siehe insbesondere Urteile vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93 (Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 61) und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-372/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-819, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-70/03

    Kommission / Spanien

    7 - Urteile vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-240/98 bis 244/98 (Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 27) und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-372/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-819, Randnrn.
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