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   EuGH, 17.09.2002 - C-498/99   

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https://dejure.org/2002,2084
EuGH, 17.09.2002 - C-498/99 (https://dejure.org/2002,2084)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2002 - C-498/99 (https://dejure.org/2002,2084)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2002 - C-498/99 (https://dejure.org/2002,2084)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Geltungsbereich - Wettbewerb, bei dem der Veranstalter nur eine Ehrenschuld eingeht - Besteuerungsgrundlage

  • Europäischer Gerichtshof

    Town & County Factors

  • EU-Kommission PDF

    Town und County Factors

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nummer 1
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Dienstleistungen gegen Entgelt - Unvollkommene Verbindlichkeit des Dienstleistenden aufgrund einer Vereinbarung, nach der nur eine Ehrenschuld eingegangen wird - ...

  • EU-Kommission

    Town und County Factors

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie; Unvollkommene Verbindlichkeit; Wettbewerb, bei dem der Veranstalter nur eine Ehrenschuld eingeht; Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Auf Ehrenschuld beruhende Dienstleistung im Rahmen eines Wettbewerbs mehrwertsteuerpflichtig

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Geltungsbereich - Wettbewerb, bei dem der Veranstalter nur eine Ehrenschuld eingeht - Besteuerungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Geltungsbereich und Besteuerungsgrundlage bei Wettbewerben, bei denen der Veranstalter nur eine Ehrenschuld eingeht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bei Ratewettbewerben ist umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage das vom Teilnehmer gezahlte Entgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 227/67 Art 2 Nr 1, Richtlinie 67/227/EWG Art 2 Nr 1, EWGRL 227/67 Art 6 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 11 Teil A Abs 1
    Ehrenschuld; Teilnahmegebühr; Umsatzsteuer; Wettbewerb

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Manchester Tribunal Centre - Auslegung von Artikel 2 Nummer 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2003, 319
  • DB 2002, 2200
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-498/99
    Nach Erlass des Urteils vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38/93 (Glawe, Slg. 1994, I-1679) vertrat Town & County, die bei der Berechnung ihrer Mehrwertsteuerschuld bis dahin immer den Gesamtbetrag der eingenommenen Teilnahmegebühren zugrunde gelegt hatte, die Ansicht, dass sie die Mehrwersteuer nur auf diesen Betrag abzüglich des Wertes der an die Gewinner ausgeschütteten Preise schulde.

    Schließlich stellt diese Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie die vom Gerichtshof im Urteil Glawe vorgenommene Auslegung nicht in Frage, da sich der Betrieb von Geldspielautomaten, um die es in jenem Urteil ging, und die Veranstaltung des Wettbewerbs, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, in wesentlichen Punkten unterscheiden.

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-498/99
    Daher hat das VAT and Duties Tribunal Manchester dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kann bei korrekter Auslegung der Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 und der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, insbesondere von deren Artikeln 2 Nummer 1 und 6 Absatz 1, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93 (Tolsma, Slg. 1994, I-743), ein Geschäft, das nach Vereinbarung der Parteien "nur eine Ehrenschuld begründet" (und das deshalb nach innerstaatlichem Recht nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann), für Mehrwertsteuerzwecke einen steuerbaren Umsatz darstellen? 2. Bejahendenfalls: Ist bei korrekter Auslegung der genannten Richtlinien, insbesondere von Artikel 11 Teil A Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils Glawe vom 5. Mai 1994, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer auf die Dienstleistung der Veranstaltung eines Wettbewerbs, die für die Teilnehmer vom Veranstalter gegen die von ihnen entrichteten Teilnahmegebühren erbracht wird, a) der Betrag der Teilnahmegebühren oder b) der Betrag der Teilnahmegebühren abzüglich des Betrages oder des Wertes der an die erfolgreichen Teilnehmer ausgeschütteten Preise oder c) ein anderer und, wenn ja, welcher Betrag? Alternativ: Wenn diese Dienstleistung als vom Veranstalter gegenüber dem einzelnen Teilnehmer im Austausch gegen die von diesem entrichtete Teilnahmegebühr erbracht zu betrachten ist, ist die Besteuerungsgrundlage hinsichtlich jeder einzelnen erbrachten Dienstleistung a) der Betrag der Teilnahmegebühr oder b) der Betrag der Teilnahmegebühr abzüglich eines proportionalen Anteils an dem Betrag oder Wert der an die erfolgreichen Teilnehmer ausgeschütteten Preise oder c) ein anderer und, wenn ja, welcher Betrag? Zur ersten Frage.
  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-498/99
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen ist, dass Besteuerungsgrundlage bei Erbringung einer Dienstleistung die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung ist (siehe u. a. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88, Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19, und vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 13).
  • EuGH, 27.03.1990 - 126/88

    Boots / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-498/99
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen ist, dass Besteuerungsgrundlage bei Erbringung einer Dienstleistung die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung ist (siehe u. a. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-126/88, Boots Company, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19, und vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 13).
  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH-Urteile Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Randnr. 39; vom 17. September 2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Randnr. 18; BFH-Urteile in BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675, und in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072).
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    cc) Die Steuerbarkeit von Glücksspielen bestätigt aus der Sicht des erkennenden Senats unionsrechtlich außerdem zweifelsfrei das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99 (EU:C:2002:494, BFH/NV 2003, Beilage 1, 35), auf das das FA zutreffend hingewiesen hat: Der EuGH hat dort entschieden, dass bei der Veranstaltung eines Wettbewerbs der im dortigen Ausgangsverfahren fraglichen Art (Ratewettbewerb gegen Teilnahmegebühr, bei dem die Höhe der Teilnahmegebühr variiert je nach Anzahl der Kreuze, Rz 7, und der Gewinn aus den Teilnahmegebühren bestritten wird, Rz 9) zwischen dem Veranstalter des Wettbewerbs und den Teilnehmern gegenseitige Leistungen --i.S. des EuGH-Urteils Tolsma (EU:C:1994:80, HFR 1994, 357)-- ausgetauscht werden, wobei das vom Veranstalter in Form von Teilnahmegebühren bezogene Entgelt den tatsächlichen Gegenwert für die Dienstleistung darstellt, die er gegenüber den Teilnehmern erbringt (Rz 20).

    bb) Allerdings hat der EuGH dort in den Rz 32 und 35 --in Übereinstimmung mit der unter II.1.e zitierten Rechtsprechung-- eine Leistung des Veranstalters gegen Entgelt bejaht, so wie der EuGH dies bereits in Rz 20 des Urteils Town & County Factors (EU:C:2002:494, BFH/NV 2003, Beilage 1, 35) trotz des Hinweises auf das EuGH-Urteil Tolsma (EU:C:1994:80, HFR 1994, 357) getan hat.

    cc) Sowohl das Urteil Town & County Factors (EU:C:2002:494, BFH/NV 2003, Beilage 1, 35) als auch das Urteil Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) bestätigen daher auch, dass sich die Besteuerung beim Spieler von der beim Veranstalter unterscheidet.

    Ebenfalls zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der Teil der Summe der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört (vgl. EuGH-Urteile Glawe, EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548; Town & County Factors, EU:C:2002:494, BFH/NV 2003, Beilage 1, 35, Rz 30; International Bingo Technology, EU:C:2012:503, HFR 2012, 1011, Rz 23 ff.; Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166, Tenor 2 und 3; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 84; in BFH/NV 2016, 599).

  • BFH, 27.11.2008 - V R 8/07

    Zahlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines

    b) Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH-Urteile Tolsma in Slg. 1994, I-743, UR 1994, 399 Rdnr. 14; Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; vom 17. September 2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Rdnr. 18; BFH-Urteile in BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072, und vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324).
  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH-Urteile Tolsma in Slg. 1994, I-743, UR 1994, 399 Randnr. 14; Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Randnr. 39; vom 17. September 2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Randnr. 18; BFH-Urteil in BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675).
  • BFH, 16.01.2003 - V R 92/01

    Abmahnleistungen von Abmahnvereinen

    Es reicht aus, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 3. März 1994 Rs. C-16/93 --Tolsma--, Slg. 1994, 743, 753; vom 2. Juni 1994 Rs. C-33/93 --Empire Stores--, Slg. 1994, I-2329; vom 17. September 2002 Rs. C-498/99 --Town and County Factors Ltd.--, BFH/NV Beilage 2003 Seite 35; BFH-Urteile vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BFHE 182, 413, BStBl II 1997, 335; vom 15. Oktober 1998 V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, und vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, 495).
  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Keine Befangenheit durch

    So hat der EuGH entschieden, dass der im Vorhinein gesetzlich festgelegte Teil des Verkaufspreises für Bingo-Coupons, der für die Auszahlung der Gewinne an die Spieler bestimmt ist, nicht zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört (Urteil vom 19.07.2012 C-377/11 - International Bingo, HFR 2012, 1011), und auch in anderen Fällen danach differenziert, ob der Steuerpflichtige über den gesamten gezahlten Preis frei verfügen kann oder nicht (Urteile vom 17.09.2002 C-498/99 - Town & County Factors, Slg. 2002, I-7173, UR 2002, 510, Rz. 30; vom 29.05.2001 C-86/99 - Freemans, Slg. 2001, I-4167, UR 2001, 349, Rz. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

    7 Urteil vom 5. Mai 1994, C-38/93, EU:C:1994:188, Rn. 9. Boehringer nimmt auch auf Rn. 12 desselben Urteils Bezug sowie auf die Urteile vom 17. September 2002, Town & County Factors (C-498/99, EU:C:2002:494, Rn. 30), vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or (C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 29), und Elida Gibbs, Rn. 27. Im letztgenannten Urteil führte der Gerichtshof aus, dass nach ständiger Rechtsprechung "diese Gegenleistung den "subjektiven", nämlich im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert[,] und nicht einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert dar[stellt]".

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Town and County Factors (C-498/99, EU:C:2001:494, Nr. 74).

    37 Urteil vom 17. September 2002, Town and County Factors (C-498/99, EU:C:2002:494, Rn. 30).

  • BFH, 22.12.2011 - V R 29/10

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten und zum Leistungsbezug

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gegen Entgelt ausgeführte Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang voraus (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. März 1994 C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743 Rdnr. 13; vom 16. Oktober 1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577 Rdnr. 12; vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293 Rdnr. 39), der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben muss, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH-Urteile Tolsma in Slg. 1994, I-743 Rdnr. 14; Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293 Rdnr. 39; vom 17. September 2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173 Rdnr. 18).
  • FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in

    Für die 1991 noch mit mechanischer Geldtrennvorrichtung (Münzstapelrohr und Automatenkasse) versehenen Geldspielautomaten hat der Gerichtshof im Urteil "Glawe" 1994 entschieden, dass bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, der gesetzlich zwingend festgelegte Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört, mit der Begründung, über diesen Anteil, der seinerzeit aufgrund gesetzlicher Vorgaben in den Geräten separat von der eigentlichen Automatenkasse gesammelt wurde, könne der Automatenbetreiber tatsächlich nicht verfügen (EuGH, Urteil vom 05.05.1994, C-38/93 "Glawe", Slg 1994, I-1679, EuZW 1994, 440, Rn. 3, 9, 13, siehe auch EuGH, Urteil vom 17.09.2002, C-498/99 "Town & County Factors", Slg 2002, I-7173, IStR 2002, 773, DStRE 2002, 352, Rn. 27 bis 30).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-377/11

    International Bingo Technology - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil

    Die Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1994, Glawe (C-38/93, Slg. 1994, I-1679), und vom 17. September 2002, Town & County Factors (C-498/99, Slg. 2002, I-7173), enthielten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Veranstalter von Bingospielen wie jener in dem ihm vorliegenden Rechtsstreit über den Teil des Verkaufspreises der Coupons, der für die Finanzierung der den Gewinnern auszuzahlenden Gewinne bestimmt sei, nicht wirklich verfügen könne.

    Diese Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass die Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1990, Boots Company, C-126/88, Slg. 1990, I-1235, Randnr. 19, und Town & County Factors, Randnr. 27).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie derjenigen entspricht, die der Gerichtshof in seinem Urteil Town & County Factors vertreten hat.

    29 und 30 des Urteils Town & County Factors hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslegung der Sechsten Richtlinie, die er in seinem Urteil Glawe vertreten hatte, nicht auf eine Leistung übertragen werden kann, wie sie in der Rechtssache, in der das Urteil Town & County Factors erging, in Rede stand.

    Denn während für die in der Rechtssache, in der das Urteil Glawe erging, fraglichen Geldspielautomaten kennzeichnend war, dass sie im Einklang mit gesetzlichen Verpflichtungen so konzipiert waren, dass ein bestimmter Prozentsatz der von den Spielern geleisteten Einsätze als Gewinne an die Spieler ausgeschüttet wurde und dass diese Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt waren, über die der Betreiber effektiv selbst verfügen konnte, wies der im Rechtsstreit, in dem das Urteil Town & County Factors erging, fragliche Wettbewerb keines dieser beiden wesentlichen Merkmale auf, so dass der Veranstalter dieser Art von Wettbewerb über sämtliche eingenommenen Teilnahmegebühren frei verfügen konnte.

  • BFH, 18.08.2005 - V R 42/02

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wetteinsätze auf Brieftauben

  • FG Hessen, 27.04.2017 - 6 K 1986/16

    § 1 Abs.1 Nr.1 UStG

  • FG Münster, 12.01.2017 - 5 K 23/15

    Erbringung steuerbarer Leistungen gegen Entgelt gegenüber den Gesellschaftern

  • BFH, 22.04.2010 - V R 26/08

    Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielautomaten - Rechtsnatur der

  • BFH, 18.03.2004 - V R 101/01

    Leistungen einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege

  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

  • BFH, 30.06.2020 - XI S 11/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

  • BFH, 01.09.2010 - V R 32/09

    Automatisch einbehaltener Tronc als Teil der Bemessungsgrundlage von Umsätzen mit

  • FG Hessen, 22.04.2009 - 6 K 697/09

    Einbeziehung eines automatischen Tronc-Einbehalts beim Automatenglücksspiel in

  • FG Hamburg, 07.08.2007 - 7 V 78/07

    Umsatzsteuer: Gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen

  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2018 - 9 K 1021/15

    Kein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bei Zuschüssen einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15

    Bastová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff ,gegen

  • FG Düsseldorf, 22.11.2017 - 5 K 3337/14

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von Verwaltungs- und Personalkostenbeiträgen bei

  • FG Hessen, 17.05.2013 - 1 V 337/13

    Keine ernstlichen Zweifel an Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen -

  • FG Münster, 18.01.2013 - 5 V 3800/12

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten

  • FG Baden-Württemberg, 20.06.2018 - 9 K 3596/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung eines Zuschusses im Rahmen einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2019 - 6 K 1056/16

    Entgeltlicher Leistungsaustausch

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

  • FG Hamburg, 15.02.2022 - 5 K 73/20

    Umsatzsteuergesetz: Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Umsätzen aus dem

  • FG Nürnberg, 22.11.2011 - 2 K 1408/08

    Vorsteuerabzug bei Berichtigung einer richtigen Rechnung - Leistungsaustausch bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02

    Linneweber

  • FG Thüringen, 15.01.2004 - I 1216/03

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des RennwLottG i.d.F. v.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2008 - 7 V 7342/07

    Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Überlassung des sog. Toilettengroschens

  • FG Köln, 21.11.2012 - 4 K 526/11

    Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit eines durch eine städtische Behörde an einen

  • FG Hessen, 14.09.2016 - 1 K 2146/12

    Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-520/10

    Lebara - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - Art. 6 Abs. 4

  • FG Hessen, 28.09.2016 - 6 K 1911/14

    §§ 1 Abs.1 Nr.1, 10 Abs.1 S.3 UStG

  • FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 1575/18

    Steuerbarkeit eines Umsatzes durch Geschäftsveräußerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 08.10.2002 - V B 143/02

    Wettumsätze; Bemessungsgrundlage der USt

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