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   EuGH, 24.09.2002 - C-74/00 P, C-75/00 P   

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EuGH, 24.09.2002 - C-74/00 P, C-75/00 P (https://dejure.org/2002,166)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.2002 - C-74/00 P, C-75/00 P (https://dejure.org/2002,166)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 2002 - C-74/00 P, C-75/00 P (https://dejure.org/2002,166)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - EGKS-Regelung - Rechte des Beihilfenempfängers - Anwendungsbereich: Kein Erfordernis einer Beeinträchtigung des Handels und des Wettbewerbs - Zeitlicher Anwendungsbereich der verschiedenen Kodexe - Zinssatz bei Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen

  • Europäischer Gerichtshof

    Falck / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Falck und Acciaierie di Bolzano / Kommission

    EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 34 Absatz 1 und 49 Absatz 2
    1. Rechtsmittel - Zulässigkeit - Rechtsmittel nach der EGKS-Satzung - Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane - Fehlende Unternehmenseigenschaft im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag - Unerheblich - Erfordernis des unmittelbaren Berührtseins durch ...

  • EU-Kommission

    Falck und Acciaierie di Bolzano / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung einer Klage von Acciaierie di Bolzano SpA auf Nichtigerklärung der Entscheidung 96/617/EGKS der Kommission vom 17. Juli 1996 über Beihilfen der autonomen Provinz Bozen (Italien) an das Stahlunternehmen Acciaierie di Bolzano; ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsmittel - Zulässigkeit - Rechtsmittel nach der EGKS-Satzung - Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane - Fehlende Unternehmenseigenschaft im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag - Unerheblich - Erfordernis des unmittelbaren Berührtseins durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96, Acciaierie di Bolzano/Kommission - Ablehnung der Nichtigerklärung der Entscheidung 96/617/EGKS der Kommission vom 17. Juli 1996 über Beihilfen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (170)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-74/00
    Ein solches Verfahren gibt außerdem den anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr, ihre Auffassung vortragen zu können (Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).

    Die Kommission macht geltend, die im angefochtenen Urteil gewählte Auslegung werde gestützt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441), der veranschauliche, wie streng die Beihilfenregelung im Rahmen des EGKS-Vertrags sei, und durch das Urteil EISA/Kommission.

    Falck und ACB führen ferner aus, dass das Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053), auf das sich das Gericht gestützt habe, nicht die Frage der zeitlichen Anwendung der nacheinander erlassenen Kodexe, besonders ihrer materiellen Vorschriften betreffe.

    Deshalb kann die Kommission, wenn bei ihr Beihilfen, deren Genehmigung nach einem bestimmten Kodex die Mitgliedstaaten wünschen, nicht innerhalb der von diesem Kodex vorgeschriebenen Anmeldungsfrist angemeldet werden, über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit diesem Kodex nicht mehr entscheiden (Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Randnrn. 40 bis 47, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnrn.

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-74/00
    Wenn auch in manchen Bereichen präzise Verjährungsfristen durch Rechtsvorschriften festgelegt worden seien, habe der Gerichtshof doch entschieden, dass auch bei Fehlen solcher Vorschriften die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert sei, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen Gebrauch mache (Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnrn. 20 und 21).

    So werde das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen durch das Urteil Geigy/Kommission nicht nur nicht bestätigt, sondern durch die in dessen Randnummer 21 enthaltene Feststellung entkräftet, dass eine Verjährungsfrist, um ihrer Funktion gerecht werden zu können, im Voraus festgelegt sein müsse, wobei die Festlegung dieser Frist und der Einzelheiten ihrer Anwendung in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers falle.

    Wie der Gerichtshof an derselben Stelle im Urteil Geigy/Kommission aber auch festgestellt hat, ist die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht.

  • EuG, 16.12.1999 - T-158/96

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-74/00
    betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96 (Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 1999, II-3927), andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. di Bucci und K.-D. Borchardt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Falck SpA (im Folgenden: Falck) und die Acciaierie di Bolzano SpA (im Folgenden: ACB) haben mit Rechtsmittelschriften, die am 2. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96 (Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 1999, II-3927, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage von ACB auf Nichtigerklärung der Entscheidung 96/617/EGKS der Kommission vom 17. Juli 1996 über Beihilfen der autonomen Provinz Bozen (Italien) an das Stahlunternehmen Acciaierie di Bolzano (ABl. L 274, S. 30, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) abgewiesen hat.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-158/96 (Acciaierie di Bolzano/Kommission) wird aufgehoben, soweit darin der Klagegrund, wonach die von der Kommission erlassene Anordnung der Rückforderung wegen Verspätung den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, zurückgewiesen wird.

  • EuGH, 26.09.2005 - C-156/05

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-74/00
    Die Kommission verwende, wie verschiedene ihrer Mitteilungen und Entscheidungen belegten, je nach Fall unterschiedliche Zinssätze, jedoch gestatte die Mitteilung 95/C 156/05 der Kommission an die Mitgliedstaaten (ABl. C 156 vom 22. Juni 1995, S. 5), die die Mitteilung an die Mitgliedstaaten Nr. SG(91) D/4577 vom 4. März 1991 über die Modalitäten für die Notifizierung von Beihilfen sowie über das Vorgehen im Fall von Beihilfen, die unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, ergänze, die Anwendung des Marktzinses des Referenzmarktes, hier also des deutschen Markts, auf dem sich ACB refinanziere.

    Die Berechnungsgrundlage für den Zinssatz, der für die in der angefochtenen Entscheidung angeordneten Rückzahlungen von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen gilt, ist nämlich nacheinander in den Mitteilungen der Kommission an die Mitgliedstaaten Nr. SG(91) D/4577 vom 4. März 1991 und vom 22. Februar 1995, auf die in der Mitteilung 95/C 156/05 Bezug genommen wird, dargelegt worden.

  • EuGH, 22.02.1990 - 221/88

    ECSC / Busseni

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-74/00
    Damit habe das Gericht die vom Gerichtshof im Urteil vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88 (Busseni, Slg. 1990, I-495) formulierte Leitlinie verkannt, dass die Gemeinschaftsverträge anhand der Ziele und des Geistes, die ihnen gemeinsam seien, auszulegen seien.

    Das Urteil Busseni, in dem der dort fragliche Grundsatz sehr weitgehend angewandt worden sei, sei eine isolierte Entscheidung, während der Gerichtshof eine Argumentation zugunsten eines Primats des EG-Vertrags wiederholt zurückgewiesen habe; insoweit sei zu verweisen auf die Urteile vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 36/83 (Mabanaft, Slg. 1984, 2497), vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92 (Banks, Slg. 1994, I-1209) und vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-18/94 (Hopkins u. a., Slg. 1996, I-2281).

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-74/00
    Im Übrigen habe das Gericht anerkannt, dass Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag nicht absoluten Charakters sei; insoweit sei zu verweisen auf das Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 62).

    Die Kommission macht geltend, die im angefochtenen Urteil gewählte Auslegung werde gestützt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441), der veranschauliche, wie streng die Beihilfenregelung im Rahmen des EGKS-Vertrags sei, und durch das Urteil EISA/Kommission.

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-74/00
    Diese Mitteilung dient dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19).

    In der Sache ist Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dahin auszulegen, dass die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt und entscheidet, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat, die Rückforderung der Beihilfe anordnen kann, wenn diese unter Verletzung des Vertrages gewährt wurde; hierdurch wird die praktische Wirksamkeit der Aufhebung oder der Umgestaltung sichergestellt (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 13).

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-74/00
    Nach der in den Randnummern 96 bis 98 des angefochtenen Urteils zitierten Rechtsprechung und insbesondere nach dem Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675) sei die Kommission zwar zuständig für die Festsetzung des Anfangsdatums der Verzinsung, für die Bestimmung des Zinssatzes selbst aber seien die nationalen Behörden zuständig.
  • EuGH, 21.06.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-74/00
    Bereits dieser eindeutige Unterschied zwischen dem Wortlaut des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und dem des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag belegt hinreichend, dass die Mitgliedstaaten für staatliche Beihilfen nicht die gleichen Regeln und den gleichen Bereich gemeinschaftlichen Tätigwerdens festlegen wollten, und dass eine Beihilfe, um unter Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag zu fallen, nicht notwendig Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb haben muss (Urteil vom 21. Juni 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnrn.
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.09.2002 - C-74/00
    Zwar kann gemäß Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern, so dass die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt sind (Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59).
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 17.12.1992 - C-68/91

    Moritz / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 15.12.1987 - 328/85

    Deutsche Babcock / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 24.10.1985 - 239/84

    Gerlach / Minister van Economische Zaken

  • EuGH, 29.01.1985 - 234/83

    Gesamthochschule Duisburg / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 23.04.1986 - 150/84

    Bernardi / Parlament

  • EuGH, 03.10.1985 - 214/83

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 28.06.1984 - 36/83

    Mabananft / Hauptzollamt Emmerich

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuG, 27.01.2000 - T-194/97

    Branco / Kommission

  • EuG, 08.12.1998 - T-38/98

    Associazione Nazionale Bieticoltori (ANB), Francesco Coccia und Vincenzo Di

  • EuGH, 15.07.1993 - C-34/92

    GruSa Fleisch / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 13.04.1994 - C-128/92

    Banks / British Coal

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 02.05.1996 - C-18/94

    Hopkins u.a.

  • EuGH, 15.06.2000 - C-13/99

    TEAM / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Schon aus der von ihr angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anhand der Informationen, über die sie beim Erlass der Entscheidung verfügte, in Wirklichkeit die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit des fraglichen Klagegrundes betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg, EU:C:1996:353, Rn. 33, vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg, EU:C:2002:524, Rn. 168, und vom 7. Dezember 2010, Frucona Kosice/Kommission, T-11/07, Slg, EU:T:2010:498, Rn. 49).
  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Stahlbeihilfenkodexe, anders als die Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, die der Kommission die ständige Befugnis verleihen, über deren Zulässigkeit zu entscheiden, der Kommission diese Befugnis nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 115, und Urteil des Gerichts vom 31. März 1998, Preussag Stahl/Kommission, T-129/96, Slg. 1998, II-609, Randnr. 43).

    Deshalb kann die Kommission, wenn ihr Beihilfen nicht innerhalb der in einem Kodex dafür vorgesehenen Frist gemeldet werden, über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Kodex nicht mehr entscheiden (vgl. Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 1999, Acciaierie di Bolzano/Kommission, T-158/96, Slg. 1999, II-3927, Randnrn.

    Insoweit sind die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Systematik eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnrn.

    Es entspräche daher weder der Systematik noch der Zielsetzung einer derartigen Regelung, wenn Vorschriften, die wegen der dann gegebenen Sachlage für einen bestimmten Zeitraum erlassen werden, auf Beihilfen angewandt würden, die schon zuvor ausgezahlt wurden (vgl. entsprechend Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 120).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der vor der Gewährung dieser Beihilfe bestehenden Lage grundsätzlich nicht als Maßnahme betrachtet werden kann, die außer Verhältnis zu den Zielen des Art. 4 Buchst. c KS steht (vgl. Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anordnung der Wiederherstellung der früheren Lage verfügt die Kommission über die Befugnis zur Festsetzung eines Zinssatzes, der diese Wiederherstellung ermöglicht (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 161).

    Daher ist der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Befugnis nicht befugt, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung durch seine eigene zu ersetzen, sondern er hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft oder ermessensmissbräuchlich ist (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 161; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kommission, C-456/00, Slg. 2002, I-11949, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 56, und vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat, wie im vorliegenden Fall das Government of Gibraltar, in einem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nur die Möglichkeit haben, der Kommission sämtliche Informationen zu übermitteln, die dazu beitragen können, ihr Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen, und dass sie selbst keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats eingeleitet wird (vgl. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 59, und vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnrn.
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