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   EuGH, 05.02.2002 - C-277/99   

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EuGH, 05.02.2002 - C-277/99 (https://dejure.org/2002,1627)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2002 - C-277/99 (https://dejure.org/2002,1627)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - C-277/99 (https://dejure.org/2002,1627)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosenversicherung - Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Fortbestand der Vergünstigungen, die zuvor nach dem nationalen Recht in Verbindung mit den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kaske

  • EU-Kommission PDF

    Kaske

    Artikel 234 EG
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • EU-Kommission

    Kaske

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Arbeitslosengeld; Ablehnung der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten mit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten; Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 48 (jetzt EGV Art. 39); ; EGV Art. 51 (jetzt EGV Art. 42); ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; ; Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) (Österreich) § 14 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosenversicherung - Ersetzung der Abkommen der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Fortbestand der Vergünstigungen, die zuvor nach dem nationalen Recht in Verbindung mit den ...

  • datenbank.nwb.de

    Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld - Verhältnis von EG-Recht und bilateralen Abkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - DIE VERGÜNSTIGUNGEN, DIE EIN WANDERARBEITNEHMER ERWORBEN HAT, DER EINEM AN EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT BETEILIGTEN STAAT ANGEHÖRT, BESTEHEN AUCH DANN FORT, WENN DIESER ARBEITNEHMER VON DER FREIZÜGIGKEIT NOCH VOR INKRAFTTRETEN EINER ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kaske

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs - Auslegung der Artikel 39 ff. EG und der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2003, 182
  • DVBl 2002, 571 (Ls.)
  • NZA-RR 2002, 651
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.02.1991 - C-227/89

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-277/99
    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Frage, ob durch eine Übertragung der im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323) aufgestellten Grundsätze auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung anstelle der Artikel 3, 6, 67 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), angewandt werden kann, und über die Auslegung der Artikel 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 42 EG) erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer).

    Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Juni 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 1999, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Möglichkeit, durch eine Übertragung der im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323) aufgestellten Grundsätze auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung (im Folgenden: österreichisch-deutsches Abkommen) anstelle der Artikel 3, 6, 67 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), anzuwenden, und nach der Auslegung der Artikel 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 42 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze, wonach die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 unangewendet bleiben können und auf den einem Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmer weiterhin ein bilaterales Abkommen angewandt werden kann, an dessen Stelle diese Verordnung eigentlich getreten ist, auch dann gelten, wenn der betreffende Arbeitnehmer von der Freizügigkeit noch vor Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem Wirksamwerden des Vertrages in seinem Heimatmitgliedstaat Gebrauch gemacht hat.

    Die österreichische Regierung vertritt die Ansicht, die im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze könnten aus zwei Gründen nicht auf die Situation von Frau Kaske angewandt werden.

    Zum anderen sei das Urteil Rönfeldt vor dem Hintergrund von Rentenansprüchen ergangen, bei denen wesentliche Unterschiede zu den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestünden.

    Da es im Ausgangsverfahren um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geht, ist zunächst festzustellen, ob die im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze auf solche Leistungen anzuwenden sind.

    Insoweit ist festzustellen, dass die im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze zwar Leistungen bei Alter betreffen, deren charakteristisches Merkmal zweifellos ihre Endgültigkeit ist, aber auch für Leistungen bei Invalidität gelten, die wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit veränderlich und in bestimmten Fällen sogar vorläufig sein können (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93, Thévenon, Slg. 1995, I-3813, Randnrn.

    Zwischen diesen Leistungen besteht daher kein wirklicher, inihrer Natur begründeter Unterschied im Hinblick auf die Qualifizierung als Vergünstigung der sozialen Sicherheit, die im Urteil Rönfeldt vorgenommen wird.

    Bezogen auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens haben die vom Gerichtshof im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze zur Folge, dass ein österreichischer Staatsangehöriger, dem die Bestimmungen des vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in Österreich geschlossenen österreichisch-deutschen Abkommens hätten zugute kommen können, ein wohlerworbenes Recht darauf besitzt, dass dieses Abkommen nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 weiter angewandt wird.

    Die im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze sind allein darauf gerichtet, ein wohlerworbenes Recht auf dem Gebiet des Sozialrechts, das in dem Zeitpunkt, in dem es dem betreffenden Angehörigen eines Mitgliedstaats zugute kommen könnte, nach dem Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehen ist, fortbestehen zu lassen.

    Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die vom Gerichtshof im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze, wonach die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 unangewendet bleiben können und auf den einem Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmer weiterhin ein bilaterales Abkommen angewandt werden kann, an dessen Stelle diese Verordnung eigentlich getreten ist, auch dann gelten, wenn der betreffende Arbeitnehmer von der Freizügigkeit noch vor Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem Wirksamwerden des Vertrages in seinem Heimatmitgliedstaat Gebrauch gemacht hat.

    Nach ständiger Rechtsprechung steht das Gemeinschaftsrecht günstigeren Vorschriften des nationalen Rechts nicht entgegen, sofern sie mit ihm vereinbar sind (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 34/69, Duffy, Slg. 1969, 597, Randnr. 9, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831, Randnr. 14, vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915, Randnr. 8, vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina u. a., Slg. 1980, 2205, Randnr. 7, Rönfeldt, Randnr. 26, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23).

    auf die ihm vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1. Die vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt) aufgestellten Grundsätze, wonach die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, unangewendet bleiben können und auf den einem Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmer weiterhin ein bilaterales Abkommen angewandt werden kann, an dessen Stelle diese Verordnung eigentlich getreten ist, gelten auch dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer von der Freizügigkeit noch vor Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem Wirksamwerden des Vertrages in seinem Heimatmitgliedstaat Gebrauch gemacht hat.

  • EuGH, 09.11.1995 - C-475/93

    Thévenon und Stadt Speyer-Sozialamt / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-277/99
    Insoweit ist festzustellen, dass die im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze zwar Leistungen bei Alter betreffen, deren charakteristisches Merkmal zweifellos ihre Endgültigkeit ist, aber auch für Leistungen bei Invalidität gelten, die wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit veränderlich und in bestimmten Fällen sogar vorläufig sein können (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93, Thévenon, Slg. 1995, I-3813, Randnrn.

    Sind die Ansprüche des Arbeitnehmers dagegen vollständig nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 begründet, d. h. sind alle Rechte aus einer früheren Versicherungs- oder Beschäftigungszeit, auf die eine Zeit folgte, in der der Arbeitnehmer arbeitslos war und Arbeitslosengeld bezogen hat, erschöpft - wie dies nach Ansicht der österreichischen Regierung hier der Fall ist -, so befindet er sich in einer neuen Situation, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beurteilen ist (Urteil Thévenon).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-277/99
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil PreussenElektra, Randnr. 39).

  • EuGH, 09.07.1980 - 807/79

    Gravina

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-277/99
    Nach ständiger Rechtsprechung steht das Gemeinschaftsrecht günstigeren Vorschriften des nationalen Rechts nicht entgegen, sofern sie mit ihm vereinbar sind (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 34/69, Duffy, Slg. 1969, 597, Randnr. 9, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831, Randnr. 14, vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915, Randnr. 8, vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina u. a., Slg. 1980, 2205, Randnr. 7, Rönfeldt, Randnr. 26, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-277/99
    Nach ständiger Rechtsprechung steht das Gemeinschaftsrecht günstigeren Vorschriften des nationalen Rechts nicht entgegen, sofern sie mit ihm vereinbar sind (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 34/69, Duffy, Slg. 1969, 597, Randnr. 9, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831, Randnr. 14, vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915, Randnr. 8, vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina u. a., Slg. 1980, 2205, Randnr. 7, Rönfeldt, Randnr. 26, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23).
  • EuGH, 06.03.1979 - 100/78

    Rossi

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-277/99
    Nach ständiger Rechtsprechung steht das Gemeinschaftsrecht günstigeren Vorschriften des nationalen Rechts nicht entgegen, sofern sie mit ihm vereinbar sind (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 34/69, Duffy, Slg. 1969, 597, Randnr. 9, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831, Randnr. 14, vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915, Randnr. 8, vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina u. a., Slg. 1980, 2205, Randnr. 7, Rönfeldt, Randnr. 26, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23).
  • EuGH, 10.12.1969 - 34/69

    Caisse d'assurance vieillesse des travailleurs salariés / Duffy

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-277/99
    Nach ständiger Rechtsprechung steht das Gemeinschaftsrecht günstigeren Vorschriften des nationalen Rechts nicht entgegen, sofern sie mit ihm vereinbar sind (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 34/69, Duffy, Slg. 1969, 597, Randnr. 9, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831, Randnr. 14, vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915, Randnr. 8, vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina u. a., Slg. 1980, 2205, Randnr. 7, Rönfeldt, Randnr. 26, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23).
  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-277/99
    Nach ständiger Rechtsprechung steht das Gemeinschaftsrecht günstigeren Vorschriften des nationalen Rechts nicht entgegen, sofern sie mit ihm vereinbar sind (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 34/69, Duffy, Slg. 1969, 597, Randnr. 9, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831, Randnr. 14, vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915, Randnr. 8, vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina u. a., Slg. 1980, 2205, Randnr. 7, Rönfeldt, Randnr. 26, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23).
  • EuGH, 09.10.1997 - C-31/96

    Naranjo Arjona

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-277/99
    2, 26 und 27, und vom 9. Oktober 1997 in den Rechtssachen C-31/96 bis C-33/96, Naranjo Arjona u. a., Slg. 1997, I-5501, Randnrn.
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung als Naturalleistung in einem anderen

    Auf den Vorrang günstigerer älterer zwischenstaatlicher Abkommensregelungen kann die Klägerin sich nicht berufen; dieser Vorrang gilt nur, wenn - anders als hier im Jahr 2005 bei der Klägerin - Sachverhalte betroffen sind, die im Wesentlichen bereits vor Inkrafttreten des Gemeinschaftsrechts vorgelegen haben (vgl EuGHE I 1995, 3813 = SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 9 S 23 f - Thévenon; EuGHE I 2002, 1261 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 14 S 89 - Kaske).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 44/17

    Arbeitslosengeld - Beschäftigung in der Schweiz - Freizügigkeitsabkommen

    Zugleich lässt es aber die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 48 ff. AEUV) nicht zu, dass Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, (nur) weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des In-Kraft-Tretens der Verordnung unanwendbar geworden sind (EuGH, Urteile vom 07. Februar 1991 - C-227/89 "Rönfeldt" -, vom 09. November 2000 - C-75/99 "Thelen" - und vom 5. Februar 2002 - C-277/99 "Kaske" -, juris, zu Art. 48 Abs. 2 und Art. 51 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist die als Ausnahme einzustufende Fortgeltung zwischenstaatlicher Bestimmungen "allein darauf gerichtet, ein wohlerworbenes Recht auf dem Gebiet des Sozialrechts, das in dem Zeitpunkt, in dem es dem betreffenden Angehörigen eines Mitgliedstaats zugute kommen könnte, nach dem Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehen ist, fortbestehen zu lassen" (EuGH, Urteile vom 05. Februar 2002 - C-277/99 "Kaske" - und vom 24. September 2002 - C 471/99 "Domínguez" -, Rn. 30; jeweils juris).

    Dogmatisch gesehen bedeutet dies einen Anwendungsausschluss bzw. eine teleologische Reduktion von Art. 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VO (EG) 883/2004 in den Fällen eines Vertrauenstatbestands (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2002 - C-277/99 "Kaske" -, juris, Rn. 33, zur erstmaligen Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1408/71).

    Denn nach dem auch von der Beklagten herangezogenen o.g. Urteilen des EuGH vom 9. November 2000 (C-75/99 "Thelen") und vom 5. Februar 2002 (C-277/99 "Kaske") ist unerheblich, ob in der jeweils maßgeblichen Rahmenfrist versicherungspflichtige Schweizer Beschäftigungszeiten zurückgelegt wurden, die vor dem 1. April 2012 lagen.

    Die Beklagte stützt ihre entgegengesetzte Auffassung offenkundig auf eine Passage in den Urteilen des EuGH vom 5. Februar 2002 (C-277/99 "Kaske", Rn. 32) und vom 24. September 2002 (C-471/99 "Dominguez", Rn. 31), wonach, wenn "die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die die Grundlage für die Ansprüche des Betroffenen darstellen, zumindest teilweise zu einer Zeit zurückgelegt [wurden], zu der nur ein bilaterales Abkommen anwendbar war, [...] die Situation des Betroffenen in Bezug auf eine bestimmte Leistung insgesamt nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu beurteilen [sei], sofern dies für ihn günstiger ist".

    Auf diesen Grundsatz stützt sich der EuGH nicht nur in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2007 (C-396/05 "Habelt, Möser, Wachter", juris, Rn. 120), vom 9. November 2000 (C-75/99 "Thelen", juris, Rn. 18) und - sinngemäß auch schon - vom 7. Februar 1991 (C-227/89 "Rönfeldt", juris, Rn. 28), sondern erwähnt ihn auch in seinen Urteilen vom 5. Februar 2002 (C-277/99 "Kaske", Rn. 26 f.) und vom 24. September 2002 (C-471/99 "Dominguez", Rn. 29 ff.).

  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht

    Etwaige Rechte aus dem bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982 sind unbeachtlich, weil die Ansprüche des Klägers auf Alg vollständig nach dem Inkrafttreten der VO ( EG ) 883/2004 begründet worden sind ( vgl EuGH Urteil vom 5.2.2002, Kaske, C-277/99, EU:C:2002:74, RdNr 33) .

    Das Gemeinschaftsrecht steht günstigeren Vorschriften des nationalen Rechts aber nicht entgegen, sofern sie mit ihm vereinbar sind ( vgl EuGH Urteil vom 5.2.2002, Kaske, C-277/99, EU:C:2002:74, RdNr 33) .

  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Etwaige Ansprüche des Klägers auf Alg können nicht vor Geltung der Regelungen zur europäischen Sozialrechtskoordinierung in der Schweiz entstanden sein ( vgl zum sog "Günstigkeitsprinzip" Bergmann, NZS 2003, 175, 176; EuGH vom 5.2.2002 - C-277/99 - SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 14 ).

    Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob der Umstand, dass Art. 61 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 die Berücksichtigung von die Rahmenfrist verlängernden Umständen gerade nicht vorsieht, der Anwendung einer günstigeren Vorschrift des nationalen Rechts entgegensteht ( vgl EuGH vom 5.2.2002 - C-277/99 - SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 14, RdNr 33 ).

  • SG Aachen, 30.08.2016 - S 14 AS 267/16

    Voraussetzungen für den Anspruch italienischer Staatsangehöriger auf Leistungen

    ee) Soweit nach der Rechtsprechung des EuGH, wie dargelegt, das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 VO 883/2004/EG - anders als Art. 1 EFA, sofern es ungeachtet des erklärten Vorbehaltes gelten würde - einer Anwendbarkeit des § 7 Absatz 1 S. 2 SGB II nicht entgegensteht, hindert auch die - noch im Zusammenhang mit der VO 1408/71/EWG ergangene - Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 07.06 1973 - 82/72, Rs Walder; Urteil vom 07.02.1991 - C-227/89, Rs Rönfeldt; Urteil vom 09.11.2000 - C-75/99, Rs Thelen; Urteil vom 05.02.2002, C-277/99, Rs Kaske, sämtlich juris) einen Geltungsvorrang der VO 883/2004/EG nicht.

    Insbesondere müsste der Adressat die Vergünstigungen dieser Rechtsposition bereits in Anspruch genommen haben, bevor er dem Regime der Verordnung unterfallen ist (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 05.02.2002, C-277/99, Celex-Nr. 61999CJ0277, Rs Kaske, Rn. 30 f., juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13

    Balazs - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Leistungen bei Alter -

    Im Ergebnis sind, wie der Gerichtshof in Rn. 27 des Urteils Kaske (C-277/99, EU:C:2002:74) dargelegt hat, "[d]ie im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze ... allein darauf gerichtet, ein wohlerworbenes Recht auf dem Gebiet des Sozialrechts, das in dem Zeitpunkt, in dem es dem betreffenden Angehörigen eines Mitgliedstaats zugutekommen könnte, nach dem Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehen ist, fortbestehen zu lassen.

    Die Ehegatten Balazs hatten daher, um Rn. 27 des Urteils Kaske (EU:C:2002:74), angeführt in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge, sinngemäß wiederzugeben, unbestreitbar kein wohlerworbenes Recht, in den Genuss des bilateralen Abkommens zu kommen, da dieses zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machten, nicht anwendbar war.

    In der Rechtssache, in der das Urteil Kaske ergangen ist (EU:C:2002:74), bestand das in Rede stehende internationale Abkommen wiederum zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

  • EuGH, 24.09.2002 - C-471/99

    Martínez Domínguez u.a.

    In solchen Fällen besitzt der betreffende Staatsangehörige nämlich ein wohlerworbenes Recht darauf, dass dieses Abkommen nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 weiter angewandt wird (vgl. Urteil vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-277/99, Kaske, Slg. 2002, I-1261, Randnr. 26).

    Wurden infolgedessen die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die die Grundlage für die Ansprüche des Betroffenen darstellen, zumindest teilweise zu einer Zeit zurückgelegt, zu der nur ein bilaterales Abkommen anwendbar war, so ist die Situation des Betroffenen in Bezug auf eine bestimmte Leistung insgesamt nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu beurteilen, sofern dies für ihn günstiger ist (Urteil Kaske, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-72/14

    X - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften -

    11 - Vgl. u. a. Urteile Walder (82/72, EU:C:1973:62), Rönfeldt (C-227/89, EU:C:1991:52), Hoorn (C-305/92, EU:C:1994:175), Thévenon (C-475/93, EU:C:1995:371), Naranjo Arjona u. a. (C-31/96 bis C-33/96, EU:C:1997:475), Gómez Rodríguez (C-113/96, EU:C:1998:203), Thelen (C-75/99, EU:C:2000:608), Kaske (C-277/99, EU:C:2002:74), Martínez Domínguez u. a. (C-471/99, EU:C:2002:523), Habelt u. a. (C-396/05, C-419/05 und C-450/05, EU:C:2007:810), Landtová (C-399/09, EU:C:2011:415), Wencel (C-589/10, EU:C:2013:303) sowie Balazs und Casa Judeteana de Pensii Cluj (C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-401/13

    Balazs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Zweitens liegt den im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätzen die Überlegung zugrunde, dass der Betroffene ein schützenswertes Vertrauen entwickeln durfte, in den Genuss einer bilateralen Regelung zu kommen, die auf ihn in dem Zeitpunkt, in dem er beschlossen hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, allein anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil Kaske, C-277/99, EU:C:2002:74, Rn. 27).
  • LSG Bayern, 19.05.2009 - L 14 KG 25/08

    Kindergeld - griechischer Staatsangehöriger - Wohnsitz in Griechenland - deutsche

    Eine kumulative Anwendung von Verordnung und Abkommen zur Begründung neuer Ansprüche, die weder vor dem Beitritt Griechenlands durch das DGrSVA (zumindest im Sinne einer Anwartschaft) gewährt wurden noch nach dem Beitritt durch die EGVO 1408/71 gewährt werden, sieht weder das EG-Recht noch die Rechtsprechung des EuGH vor (vergleiche EuGH Urteil vom 5. Februar 2002 Rs. C-277/99).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-399/09

    Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit -Verordnung Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99

    Martínez Domínguez u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-153/03

    Weide

  • LSG Bayern, 21.05.2003 - L 8 AL 364/00

    Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ; Ansprüche auf Arbeitslosengeld

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-589/10

    Wencel - Soziale Sicherheit - Art. 7 und Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 -

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