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   EuGH, 12.12.2002 - C-324/00   

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https://dejure.org/2002,148
EuGH, 12.12.2002 - C-324/00 (https://dejure.org/2002,148)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2002 - C-324/00 (https://dejure.org/2002,148)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - C-324/00 (https://dejure.org/2002,148)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Verdeckte Gewinnausschüttung - Steueranrechnung - Kohärenz des Steuersystems - Steuerumgehung

  • Europäischer Gerichtshof

    Lankhorst-Hohorst

  • EU-Kommission PDF

    Lankhorst-Hohorst GmbH gegen Finanzamt Steinfurt.

    Artikel 43 EG
    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuer auf die Gewinne von Gesellschaften - Besteuerung von Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie einem Anteilseigner, der einen wesentlichen Anteil am Kapital einer Gesellschaft hält und nicht zur ...

  • EU-Kommission

    Lankhorst-Hohorst

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungsfreiheit: Bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung sind Zinsen an den nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner nicht grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttungen

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; KStG § 8a Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; KStG § 8a
    Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Verdeckte Gewinnausschüttung - Steueranrechnung - Kohärenz des Steuersystems - Steuerumgehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EGV Art. 43; KStG § 8a Abs. 1 Nr. 2
    Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit durch GesellschafterFremdfinanzierungsbeschränkung nach § 8a KStG

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Lankhorst-Hohorst

Besprechungen u.ä. (2)

In Nachschlagewerken (2)

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gesellschafterfremdfinanzierung
    Vergütung für Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a KStG i.d.F. vor URefG 2008
    Regelungsgehalt des § 8a KStG
  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Lankhorst-Hohorst-Entscheidung

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 43, KStG § 8 a
    Ausland; Körperschaftsteuer; Niederlassungsfreiheit; Verdeckte Gewinnausschüttung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster - Auslegung von Artikel 43 EG im Hinblick auf eine nationale Vorschrift des Steuerrechts (§ 8a Körperschaftsteuergesetz) - Steuer auf (offen oder) verdeckt ausgeschüttete Gewinne der Kapitalgesellschaften - Zinsen für das ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 573
  • ZIP 2003, 208
  • EuZW 2003, 79
  • WM 2003, 121
  • DVBl 2003, 321
  • BB 2003, 151
  • BB 2003, 190
  • DB 2002, 2690
  • DB 2002, 2693
  • NZG 2003, 139
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-324/00
    Das Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat halte, die ihm einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleihe, von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch mache (Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787).

    Die direkten Steuern fallen nach ständiger Rechtsprechung zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und deshalb insbesondere jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 36, Royal Bank of Scotland, Randnr. 19, Baars, Randnr. 17, und vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 37).

    56 bis 58, und Baars, Randnr. 40).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-324/00
    Erforderlich ist zudem, dass die Maßnahme zur Erreichung des fraglichen Zieles geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26, und vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43).

    Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach Steuermindereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses anzusehen sind, mit dem eine Maßnahme gerechtfertigt werden kann, die grundsätzlich einer Grundfreiheit zuwiderläuft (vgl. Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 28, Verkooijen, Randnr. 59, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 59, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 51).

    In der vorliegenden Rechtssache kann nämlich von einem unmittelbaren Zusammenhang, wie er in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien führten, zwischen der Abzugsfähigkeit von Beiträgen, die im Rahmen von Alters- und Todesfallversicherungsverträgen gezahlt wurden, und der Besteuerung der in Erfüllung dieser Verträge erhaltenen Beträge bestand, da es sich um ein und denselben Steuerpflichtigen handelte, und der zur Wahrung der Kohärenz der betroffenen Steuerregelung zu schützen war, keine Rede sein, da hier die Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Muttergesellschaft steuerlich nachteilig behandelt wird, ohne dass sich die deutsche Regierung auf irgendeinen Steuervorteil berufen hat, der eine derartige Behandlung bei diesem Steuerpflichtigen ausgleichen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Wielockx, Randnr. 24, vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Eurowings Luftverkehr, Randnr. 42, Verkooijen, Randnrn.

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-324/00
    Das Finanzgericht Münster äußert angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes Zweifel an der Vereinbarkeit von § 8a KStG mit Artikel 43 EG (vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447).

    Zur Rechtfertigung des § 8a KStG bemerkt das vorlegende Gericht, dass Kohärenzgesichtspunkte nur eingriffen, wenn ein zwingender unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem einem Steuerpflichtigen eingeräumten Steuervorteil einerseits und der Besteuerung desselben Steuerpflichtigen andererseits bestehe (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 30. Dezember 1996, I B 61/96, BStBl. II 1997, 446, und Urteil des Gerichtshofes Eurowings Luftverkehr, Randnr. 42).

    In der vorliegenden Rechtssache kann nämlich von einem unmittelbaren Zusammenhang, wie er in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien führten, zwischen der Abzugsfähigkeit von Beiträgen, die im Rahmen von Alters- und Todesfallversicherungsverträgen gezahlt wurden, und der Besteuerung der in Erfüllung dieser Verträge erhaltenen Beträge bestand, da es sich um ein und denselben Steuerpflichtigen handelte, und der zur Wahrung der Kohärenz der betroffenen Steuerregelung zu schützen war, keine Rede sein, da hier die Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Muttergesellschaft steuerlich nachteilig behandelt wird, ohne dass sich die deutsche Regierung auf irgendeinen Steuervorteil berufen hat, der eine derartige Behandlung bei diesem Steuerpflichtigen ausgleichen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Wielockx, Randnr. 24, vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Eurowings Luftverkehr, Randnr. 42, Verkooijen, Randnrn.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-324/00
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249) und vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305) in der Tat ausgeführt hat, dass das Erfordernis, die Kohärenz eines Steuersystems zu gewährleisten, eine Regelung rechtfertigen kann, die die Freizügigkeit beschränkt.

    In der vorliegenden Rechtssache kann nämlich von einem unmittelbaren Zusammenhang, wie er in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien führten, zwischen der Abzugsfähigkeit von Beiträgen, die im Rahmen von Alters- und Todesfallversicherungsverträgen gezahlt wurden, und der Besteuerung der in Erfüllung dieser Verträge erhaltenen Beträge bestand, da es sich um ein und denselben Steuerpflichtigen handelte, und der zur Wahrung der Kohärenz der betroffenen Steuerregelung zu schützen war, keine Rede sein, da hier die Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Muttergesellschaft steuerlich nachteilig behandelt wird, ohne dass sich die deutsche Regierung auf irgendeinen Steuervorteil berufen hat, der eine derartige Behandlung bei diesem Steuerpflichtigen ausgleichen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Wielockx, Randnr. 24, vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Eurowings Luftverkehr, Randnr. 42, Verkooijen, Randnrn.

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-324/00
    Die direkten Steuern fallen nach ständiger Rechtsprechung zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und deshalb insbesondere jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 36, Royal Bank of Scotland, Randnr. 19, Baars, Randnr. 17, und vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 37).

    Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach Steuermindereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses anzusehen sind, mit dem eine Maßnahme gerechtfertigt werden kann, die grundsätzlich einer Grundfreiheit zuwiderläuft (vgl. Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 28, Verkooijen, Randnr. 59, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 59, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 51).

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-324/00
    Das Finanzgericht Münster äußert angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes Zweifel an der Vereinbarkeit von § 8a KStG mit Artikel 43 EG (vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447).

    Die direkten Steuern fallen nach ständiger Rechtsprechung zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und deshalb insbesondere jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 36, Royal Bank of Scotland, Randnr. 19, Baars, Randnr. 17, und vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 37).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-324/00
    Die direkten Steuern fallen nach ständiger Rechtsprechung zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und deshalb insbesondere jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 36, Royal Bank of Scotland, Randnr. 19, Baars, Randnr. 17, und vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 37).

    In der vorliegenden Rechtssache kann nämlich von einem unmittelbaren Zusammenhang, wie er in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien führten, zwischen der Abzugsfähigkeit von Beiträgen, die im Rahmen von Alters- und Todesfallversicherungsverträgen gezahlt wurden, und der Besteuerung der in Erfüllung dieser Verträge erhaltenen Beträge bestand, da es sich um ein und denselben Steuerpflichtigen handelte, und der zur Wahrung der Kohärenz der betroffenen Steuerregelung zu schützen war, keine Rede sein, da hier die Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Muttergesellschaft steuerlich nachteilig behandelt wird, ohne dass sich die deutsche Regierung auf irgendeinen Steuervorteil berufen hat, der eine derartige Behandlung bei diesem Steuerpflichtigen ausgleichen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Wielockx, Randnr. 24, vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Eurowings Luftverkehr, Randnr. 42, Verkooijen, Randnrn.

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-324/00
    Erforderlich ist zudem, dass die Maßnahme zur Erreichung des fraglichen Zieles geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26, und vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-324/00
    Das Finanzgericht Münster äußert angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes Zweifel an der Vereinbarkeit von § 8a KStG mit Artikel 43 EG (vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447).
  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

    Auszug aus EuGH, 12.12.2002 - C-324/00
    In der vorliegenden Rechtssache kann nämlich von einem unmittelbaren Zusammenhang, wie er in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Bachmann und Kommission/Belgien führten, zwischen der Abzugsfähigkeit von Beiträgen, die im Rahmen von Alters- und Todesfallversicherungsverträgen gezahlt wurden, und der Besteuerung der in Erfüllung dieser Verträge erhaltenen Beträge bestand, da es sich um ein und denselben Steuerpflichtigen handelte, und der zur Wahrung der Kohärenz der betroffenen Steuerregelung zu schützen war, keine Rede sein, da hier die Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Muttergesellschaft steuerlich nachteilig behandelt wird, ohne dass sich die deutsche Regierung auf irgendeinen Steuervorteil berufen hat, der eine derartige Behandlung bei diesem Steuerpflichtigen ausgleichen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Wielockx, Randnr. 24, vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Eurowings Luftverkehr, Randnr. 42, Verkooijen, Randnrn.
  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • BFH, 19.03.1997 - I R 7/96

    Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten

  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    51 Eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/00, Lankhorst-Hohorst, Slg. 2002, I-11779, Randnr. 37, De Lasteyrie du Saillant, Randnr. 50, und Marks & Spencer, Randnr. 57).
  • BFH, 14.10.2015 - I R 20/15

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme

    bbb) Die konkrete Ausgestaltung der Zinsschranke (hier: die "Ausweitung auf Inlandsfälle") war nach der Überzeugung des Senats auch nicht zwingend dadurch veranlasst, den Beschränkungen durch das Unionsrecht, die der Vorgängerregelung des § 8a KStG 1990 i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz) vom 13. September 1993 (BGBl I 1993, 1569, BStBl I 1993, 774) --KStG 1990 n.F.-- entgegengehalten wurden (s. EuGH-Urteil Lankhorst-Hohorst vom 12. Dezember 2002 C-324/00, EU:C:2002:749, Slg. 2002, I-11779), Rechnung zu tragen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04

    Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG, 49

    In der Rechtssache geht es erneut um die Frage, ob die nationalen Vorschriften über direkte Steuern, die der Missbrauchsbekämpfung dienen, mit den Bestimmungen über die Freizügigkeit vereinbar sind, eine Frage, die sich insbesondere im Urteil Lankhorst-Hohorst aus dem Jahr 2002 (bezüglich der deutschen Vorschriften über die Unterkapitalisierung) und in der anhängigen Rechtssache Cadbury Schweppes (bezüglich der Vorschriften des Vereinigten Königreichs über beherrschte ausländische Körperschaften) gestellt hat(2).

    Nach dem Urteil Lankhorst-Hohorst waren jedoch die Grenzen einer zulässigen Beschränkung der Unterkapitalisierung nicht ganz eindeutig, was dazu führte, dass bestimmte Mitgliedstaaten - unter ihnen das Vereinigte Königreich und Deutschland - ihre Rechtsvorschriften über die Unterkapitalisierung auf innerstaatliche Zahlungen, die innerhalb eines Konzerns erfolgen, ausgedehnt haben, obwohl bei rein innerstaatlichen Sachverhalten die Gefahr eines "Missbrauchs" nicht entstehen kann.

    Aus diesem Grund und weil die Vorschriften des Vereinigten Königreichs sich in wichtigen Bezügen von den deutschen Rechtsvorschriften unterscheiden, die im Urteil Lankhorst-Hohorst zur Debatte standen, macht es die vorliegende Rechtssache erforderlich, die Frage einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

    Dieser Standpunkt wird auch in den Urteilen Lankhorst-Hohorst, X & Y und ICI(49) sowie in den Urteilen Leur-Bloem (zur Fusionsrichtlinie), Halifax (zur indirekten Steuer) und in zahlreichen Urteilen, die außerhalb des Steuerrechts ergingen(50), deutlich.

    Ein Beispiel, das mir hierzu einfällt, ist die Situation in dem Urteil Lankhorst-Hohorst, wo der vom Gerichtshof anerkannte Darlehenszweck in dem Versuch bestand, die Tochtergesellschaft durch Minimierung der Kosten und erhebliche Zinseinsparungen zu retten.

    Die Anwendung des Artikels 43 EG auf nationale Rechtsvorschriften über die Unterkapitalisierung wurde vom Gerichtshof erst 2002 im Urteil Lankhorst-Hohorst(88) bestätigt, und sogar nach diesem Urteil war nicht völlig klar, in welchem Umfang die Bestimmung anzuwenden ist.

    2 - Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/00 (Lankhorst-Hohorst, Slg. 2002, I-11779), vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 2. Mai 2006 in der anhängigen Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes).

    16 - Urteil Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2) .

    49 - Urteile Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2), vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00 (X and Y, Slg. 2002, I-10829) und ICI (zitiert oben in Fußnote 47).

    52 - Vgl. insbesondere die Feststellungen des Gerichtshofes in den Urteilen Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2) und ICI (zitiert oben in Fußnote 47).

    58 - Urteil Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2) .

    60 - Ein Beispiel ist die Ausdehnung der deutschen Vorschriften über die Unterkapitalisierung auf rein innerstaatliche Sachverhalte im Anschluss an das Urteil Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2).

    63 - Urteil Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2, Randnr. 3).

    88 - Urteil Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2) .

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Das Ausgangsverfahren ist ein Verfahren des Typs "Group litigation" über Unterkapitalisierung ("Thin Cap Group Litigation"), das mehrere Klagen auf Rückzahlung und/oder Schadensersatz umfasst, die im Anschluss an das Urteil vom 12. Dezember 2002, Lankhorst-Hohorst (C-324/00, Slg. 2002, I-11779), von Unternehmensgruppen beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, gegen die Commissioners of Inland Revenue erhoben worden sind.

    Im Anschluss an das Urteil Lankhorst-Hohorst erhoben die Klägerinnen Klagen auf Rückzahlung und/oder Schadensersatz wegen der steuerlichen Nachteile, die sich für sie aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ergeben hätten, insbesondere durch die zusätzliche Körperschaftsteuer, die sie im Anschluss an die Entscheidung der Steuerverwaltung des Vereinigten Königreichs, keinen Abzug der gezahlten Zinsen von ihren steuerpflichtigen Gewinnen zuzulassen und/oder einen solchen Abzug zu beschränken, entrichtet hätten, und durch die zusätzlichen Steuern, die sich aus der Umwandlung von Darlehenskapital in Eigenkapital durch sie ergeben hätten.

    Zum anderen ist festzustellen, dass eine unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger Tochtergesellschaften je nach dem Ort des Sitzes ihrer Muttergesellschaft eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, da sie die Ausübung der Niederlassungsfreiheit für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften weniger attraktiv macht, so dass diese Gesellschaften auf den Erwerb, die Gründung oder die Aufrechterhaltung einer Tochtergesellschaft in dem Mitgliedstaat, der diese Maßnahme erlässt, verzichten könnten (vgl. Urteil Lankhorst-Hohorst, Randnr. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Konstruktionen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 26, Lankhorst-Hohorst, Randnr. 37, Marks & Spencer, Randnr. 57, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 51).

    Die mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene Problematik war nämlich in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bis zum Urteil Lankhorst-Hohorst noch nicht als solche behandelt worden.

  • FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99

    Verstoßen Vorschriften des Außensteuergesetzes gegen EU-Recht?

    Die Grundfreiheiten verbieten auch die Diskriminierung grenzüberschreitender bzw. ausländischer Aktivitäten von Inländern im Vergleich zu rein inländischen Aktivitäten derselben Personen, d.h. die Grundfreiheiten schützen auch die grenzüberschreitende ausländische Wirtschaftstätigkeit von Inländern vor steuerlicher Benachteiligung durch ihren Herkunftsstaat im Inland (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 16.07.1998, C-264/96, in EuGHE I, 1998, 4995 = HFR 1998, 861, Rdn. 21, und vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 45, und vom 14.12.2000, in EuGHE I, 2000, 11779 = BFH/NV 2003, Beilage 2, Seite 98, C-324/00, Rdn. 32).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH beispielsweise zu der Regelung des § 8 a Abs. 1 Nr. 2 KStG in der für die Jahre 1996 bis 1998 geltenden Fassung entscheiden, dass die an den Sitz der Muttergesellschaft anknüpfende unterschiedliche Behandlungsweise der gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine durch Art. 43 EG grundsätzlich untersagte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt (Urteil vom 12.12.2002, C-324/00, a.a.O., Rdn. 32).

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zulässig, wenn die Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgt, das mit dem EG-Vertrag vereinbar ist und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient, zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist und nicht über die zur Erreichung eines Ziels erforderlichen Maßnahmen hinausgeht (vgl. EuGH-Urteile vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 49, und vom 21.11.2002, C-436/00, in EuGHE I 2002, 10829 = BFH/NV 20003, Beilage 3, Seite 400, Rdn. 49, und vom 12.12.2002, C-324/00, a.a.O., Rdn. 33).

    Insbesondere begründet die Tatsache, dass sich - wie im Streitfall - der Sitz der Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedsstaat als der Sitz der Gesellschaft befindet, noch keinen Missbrauch (vgl. EuGH Urteile vom 12.12.2002, C-324/00, a.a.O., Rdn. 37, und vom 21.11.2002, C-436/00, a.a.O., Rdn. 62).

    Auch die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle (vgl. EuGH-Urteil vom 12.12.2002, C-324/00, a.a.O., Rdn. 44) vermag die Regelung des § 20 Abs. 2 und Abs. 3 AStG nach Meinung des Senats nicht zu rechtfertigen.

  • BFH, 23.01.2008 - I R 21/06

    Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

    Ein abweichendes Ergebnis lässt sich für den Fall, dass der nichtanrechnungsberechtigte beschränkt Steuerpflichtige innerhalb der Europäischen Union ansässig ist, vor dem Hintergrund der einschlägigen Spruchpraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2000 Rs. C-35/98 "Verkooijen", EuGHE I 2000, 4071; vom 12. Dezember 2002 Rs. C-324/00 "Lankhorst-Hohorst", EuGHE I 2002, 11779; vom 7. September 2004 Rs. C-319/02 "Manninen", EuGHE I 2004, 7477) auch nicht im Wege einer gemeinschaftsrechtskonformen Regelungsauslegung erreichen.

    Dadurch können ausländische Investoren davon abgehalten werden, ihr Kapital in Gesellschaften mit Sitz in Deutschland anzulegen (vgl. etwa EuGH-Urteile in EuGHE I 2000, 4071 Tz. 34; in EuGHE I 2002, 11779 Tz. 32; in EuGHE I 2004, 7477 Tz. 22).

    Ausschlaggebend ist, dass in Deutschland ansässige Anteilseigner, was die große Mehrheit unter ihnen betrifft, anrechnungsberechtigt sind, ausländische Anteilseigner im Allgemeinen hingegen nicht (s. EuGH-Urteil in EuGHE I 2002, 11779 Tz. 28; zu einer vergleichbaren Konstellation s. auch das EuGH-Urteil vom 26. Oktober 1999 Rs. C-294/97 "Eurowings", EuGHE I 1999, 7447, BStBl II 1999, 851).

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des

    Mögliche budgetäre Motive in Form von Steuermindereinnahmen kommen dagegen als zwingender Grund nicht in Betracht (dazu EuGH-Urteile vom 12. Dezember 2002 C-324/00, EU:C:2002:749, "Lankhorst-Hohorst", BFH/NV 2003, Beilage 2, 98, mit weiteren Nachweisen, und vom 11. März 2004 C-9/02, EU:C:2004:138, "De Lasteyrie du Saillant", a.a.O.; Kinzl, IStR 2005, 450).
  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 1079/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung des

    c) Die von der Bundesrepublik Deutschland bereits in der Vergangenheit erfolgte Berufung auf den unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung für eine als gerechtfertigt angesehene Gleichbehandlung von Wertverlusten auf gesellschaftsrechtliche Einlagen mit Wertverlusten auf eigenkapitalersetzende Darlehen sei vom Gerichtshof der Europäischen Union bislang zurückgewiesen worden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2002, Lankhorst-Hohorst, C-324/00, EU:C:2002:749, Rn. 34).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Außerdem ist festzustellen, dass die betreffende Gesellschaft auf jeden Fall dem Steuerrecht des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie niedergelassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, Lankhorst-Hohorst, C-324/00, EU:C:2002:749, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 08.09.2010 - I R 6/09

    § 8a KStG 1999 a. F./n. F. verstößt gegen Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1992 -

    Vielmehr ist unbeschadet aller sonstigen Unterschiede zwischen den unionsrechtlichen Diskriminierungsverboten einerseits und den abkommensrechtlichen Diskriminierungsverboten andererseits jedenfalls in diesem Punkt vollumfänglich auf die insoweit --was den Vergleichsmaßstab anbelangt-- parallele gemeinschaftsrechtliche Sicht zu verweisen (s. auch Senatsurteil in BFHE 201, 463, BStBl II 2004, 1043), wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshof der Europäischen Union, vom 12. Dezember 2002 C-324/00 "Lankhorst-Hohorst" (Slg. 2002, I-11779) ergibt.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Abgabe auf den Verkehrswert von in Frankreich

  • BFH, 03.02.2010 - I R 21/06

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2006 - C-196/04

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS P. LÉGER IST DIE REGELUNG DES VEREINIGTEN

  • BFH, 22.07.2003 - XI R 5/02

    Realsplittung bei Unterhaltsempfänger in Österreich

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

  • BFH, 16.01.2014 - I R 30/12

    § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 KStG 1999 a. F. verstößt gegen Art. 24

  • EuGH, 10.05.2007 - C-492/04

    Lasertec - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

  • BFH, 18.09.2003 - X R 2/00

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

  • BFH, 01.04.2003 - I R 31/01

    Anwendung des Betriebsstättensteuersatzes auf den Gewinn einer inländischen

  • FG Hessen, 07.05.2014 - 11 K 346/07

    Der Ansatz einer Verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8a KStG bei Zinszahlungen

  • FG Hessen, 18.08.2004 - 1 V 1133/04

    Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Bewertung von inländischem und ausländischem

  • EuGH, 01.04.2014 - C-80/12

    Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die

  • EuGH, 21.12.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 17.01.2008 - C-105/07

    Lammers & Van Cleeff - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • EuGH, 17.09.2015 - C-589/13

    F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • FG Hessen, 18.05.2010 - 8 K 1160/10

    Grenzüberschreitende Organschaft - Keine Verfahrensverbindung bei

  • BFH, 15.06.2009 - I B 230/08

    Keine Änderbarkeit des Steuerbescheids wegen rechtswidrig unterlassener

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

  • FG Köln, 22.01.2014 - 4 K 2001/13

    Grenzpendler: Zusammenveranlagung trotz hoher Kapitalerträge

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Auslegung der Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16

    GewSt-Hinzurechnung/Organschaft - wirtschaftliche Eingliederung

  • FG Köln, 22.10.2008 - 13 K 1164/05

    Schuldzinsen aus den einer Kapitalgesellschaft von ihrem Alleinaktionär gewährten

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-371/10

    National Grid Indus - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften -

  • BFH, 18.03.2009 - I R 13/08

    Verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a KStG 1999 ist ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-374/04

    Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation - Auslegung der Artikel 43

  • EuGH, 06.06.2013 - C-383/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

  • FG Köln, 15.07.2004 - 13 K 1908/00

    Begrenzung der Verlustverrechnung aus Teilwertabschreibung auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • BFH, 10.10.2005 - XI B 27/05

    Keine Diskriminierung europäischer Steuerberater gegenüber europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • FG Hamburg, 29.04.2004 - VI 53/02

    Körperschaftsteuer: Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 7 KStG a.F.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Quellensteuer - Mobiliensteuervorabzug

  • FG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 K 5917/00

    Hinzurechnungsbesteuerung; Zwischengesellschaft; Finanzierungsaufwendungen;

  • FG Hessen, 25.01.2012 - 4 K 611/08

    Umqualifizierung von Zinsen in eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a Abs. 1

  • FG Hessen, 18.05.2010 - 8 K 3137/06

    "Grenzüberschreitende" Organschaft: Keine fiktive Zurechnung des Gewerbeertrags

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung - Artikel 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-9/02

    de Lasteyrie du Saillant

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Befreiung der Anteile an

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2004 - 3 K 62/99

    § 8a KStG a.F. auch bei Gesellschaftern aus Drittländern EU-rechtlich zweifelhaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14

    Groupe Steria - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-170/05

    Denkavit Internationaal und Denkavit France - Steuerrecht - Steuer auf

  • FG Düsseldorf, 09.11.2004 - 6 K 5917/00
  • FG Köln, 18.05.2010 - 13 K 4828/06

    Anwendbarkeit des § 8b KStG in 2000

  • FG Köln, 04.09.2014 - 13 K 2292/10

    Holding-Regelung

  • FG München, 16.10.2000 - 7 K 1181/99

    Fremdkapital i. S. des § 8a KStG : Einbeziehung kurzfristigen Fremdkapitals, kein

  • FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10

    Bewertung einer langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit

  • FG Münster, 29.08.2014 - 9 K 1828/11

    Zuordnung mehrerer Darlehen zum Safe Haven

  • FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04

    Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung der an eine österreichische Firma gezahlten

  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 4040/15

    Körperschaften - Steuerfreiheit verdeckter Gewinnausschüttung nach § 8a KStG a.F.

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