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   EuGH, 19.02.2002 - C-256/00   

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EuGH, 19.02.2002 - C-256/00 (https://dejure.org/2002,790)
EuGH, Entscheidung vom 19.02.2002 - C-256/00 (https://dejure.org/2002,790)
EuGH, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - C-256/00 (https://dejure.org/2002,790)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Zuständigkeit in vertraglichen Streitigkeiten - Erfüllungsort - Geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht - Verpflichtung zweier Unternehmen, im Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftrag keine Bindung mit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Besix

  • EU-Kommission PDF

    Besix

    Übereinkommen vom 27. September 1968 in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978, Artikel 2 und 5 Nummer 1
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht - Unanwendbarkeit ...

  • EU-Kommission

    Besix

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Ausschließlichkeits- und Wettbewerbsverbotsklausel; Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- undHandelssachen; Geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht; Öffentlicher Auftrag; Anwendung von Artikel ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 5 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Zuständigkeit in vertraglichen Streitigkeiten - Erfüllungsort - Geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht - Verpflichtung zweier Unternehmen, im Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftrag keine Bindung mit ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstandbestimmung bei weltweiter Unterlassungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens (Erfüllungsort einer vertraglichen Verpflichtung) - Verpflichtung von zwei Unternehmen, im Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftrag Ausschließlichkeit zu wahren und keine Bindung mit anderen Partnern einzugehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1407
  • NVwZ 2002, 1221 (Ls.)
  • EuZW 2002, 217
  • NZBau 2002, 284
  • DVBl 2002, 571 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-256/00
    Mit Rücksicht auf die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473), wonach der Erfüllungsort für die streitige Verpflichtung nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts auf diese Verpflichtung anwendbar sei, zu ermitteln sei, sowie weiter darauf, dass das - nach dem belgischen Zustimmungsgesetz erst für ab dem 1. Januar 1988 geschlossene Verträge geltende - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. L 266, S. 1), hier nicht anwendbar sei, sei nach belgischem Recht mangels Rechtswahl der Vertragsparteien - wie im vorliegenden Fall - das Recht des Staates anwendbar, zu dem der Vertrag die engsten Beziehungen aufweise.

    So waren für die Wahl des Zuständigkeitskriteriums in Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens Gründe der geordneten Rechtspflege und der sachgerechten Verfahrensgestaltung maßgebend (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Tessili, Randnr. 13, Shenavai, Randnr. 6, und Mulox IBC, Randnr. 17, sowie analog zu Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10), da das Gericht des Ortes, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vertragspflicht zu erfüllen wäre, besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten geeignet ist, über den Rechtstreit zu entscheiden.

    Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, lässt sich dieses Ergebnis jedoch nicht durch Heranziehung der überkommenen Rechtsprechung des Gerichtshofes erreichen, wonach der Ort, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist (Urteile Tessili, Randnrn. 13 und 15, Custom Made Commercial, Randnr. 26, GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 32, und Leathertex, Randnr. 33).

    Andererseits kann der Erfüllungsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens auch nicht autonom ausgelegt werden, da dies die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil Tessili (vgl. oben, Randnr. 33), die der Gerichtshof erst kürzlich in den Urteilen GIE Groupe Concorde u. a. und Leathertex bestätigt hat, in Frage stellen würde.

    Auch die Wahl des Ortes, an dem die fragliche Vertragsverletzung begangen wurde, als Erfüllungsort erscheint als Lösung ungeeignet, da sie mit der Bejahung einer autonomen Auslegung des Begriffes des Erfüllungsorts, also ohne Rückgriff auf das nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts auf die fragliche Verpflichtung anzuwendende Recht, gleichfalls eine Änderung der mit dem Urteil Tessili begründeten Rechtsprechung bedeutete.

  • EuGH, 28.09.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-256/00
    11, 12, 18 und 19, vom 20. Januar 1994 in der Rechtssache C-129/92, Owens Bank, Slg. 1994, I-117, Randnr. 32, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, CustomMade Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 18, und vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt insbesondere, dass die von der allgemeinen Regel des Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, wie Artikel 5 Nummer 1, so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (Urteile Handte, Randnr. 18, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24).

    Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, lässt sich dieses Ergebnis jedoch nicht durch Heranziehung der überkommenen Rechtsprechung des Gerichtshofes erreichen, wonach der Ort, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist (Urteile Tessili, Randnrn. 13 und 15, Custom Made Commercial, Randnr. 26, GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 32, und Leathertex, Randnr. 33).

    Andererseits kann der Erfüllungsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens auch nicht autonom ausgelegt werden, da dies die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil Tessili (vgl. oben, Randnr. 33), die der Gerichtshof erst kürzlich in den Urteilen GIE Groupe Concorde u. a. und Leathertex bestätigt hat, in Frage stellen würde.

    Denn wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. Urteile Shenavai, Randnr. 17, GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 19, und Leathertex, Randnr. 36), ist es, wenn die Besonderheiten von Arbeitsverträgen nicht vorliegen, weder erforderlich noch zweckmäßig, die für den Vertrag charakteristische Leistung zu ermitteln und an ihrem Erfüllungsort die an den Erfüllungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit für die Rechtsstreitigkeiten aus allen Vertragspflichten zu konzentrieren.

  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-256/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es außerdem unerlässlich, eine Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern (Urteile vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76, De Bloos, Slg. 1976, 1497, Randnr. 9, vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 8, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 21, vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnr. 18, und vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-420/97, Leathertex, Slg. 1999, I-6747, Randnr. 31).

    So waren für die Wahl des Zuständigkeitskriteriums in Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens Gründe der geordneten Rechtspflege und der sachgerechten Verfahrensgestaltung maßgebend (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Tessili, Randnr. 13, Shenavai, Randnr. 6, und Mulox IBC, Randnr. 17, sowie analog zu Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10), da das Gericht des Ortes, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vertragspflicht zu erfüllen wäre, besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten geeignet ist, über den Rechtstreit zu entscheiden.

    Denn wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. Urteile Shenavai, Randnr. 17, GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 19, und Leathertex, Randnr. 36), ist es, wenn die Besonderheiten von Arbeitsverträgen nicht vorliegen, weder erforderlich noch zweckmäßig, die für den Vertrag charakteristische Leistung zu ermitteln und an ihrem Erfüllungsort die an den Erfüllungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit für die Rechtsstreitigkeiten aus allen Vertragspflichten zu konzentrieren.

    Außerdem standen in dem Rechtsstreit, der dem Urteil Shenavai zugrunde lag, im Unterschied zum vorliegenden Ausgangsverfahren zwei gesonderte Verpflichtungen in Frage.

  • EuGH, 05.10.1999 - C-420/97

    Leathertex

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-256/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es außerdem unerlässlich, eine Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern (Urteile vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76, De Bloos, Slg. 1976, 1497, Randnr. 9, vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 8, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 21, vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnr. 18, und vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-420/97, Leathertex, Slg. 1999, I-6747, Randnr. 31).

    Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, lässt sich dieses Ergebnis jedoch nicht durch Heranziehung der überkommenen Rechtsprechung des Gerichtshofes erreichen, wonach der Ort, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist (Urteile Tessili, Randnrn. 13 und 15, Custom Made Commercial, Randnr. 26, GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 32, und Leathertex, Randnr. 33).

    Denn wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. Urteile Shenavai, Randnr. 17, GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 19, und Leathertex, Randnr. 36), ist es, wenn die Besonderheiten von Arbeitsverträgen nicht vorliegen, weder erforderlich noch zweckmäßig, die für den Vertrag charakteristische Leistung zu ermitteln und an ihrem Erfüllungsort die an den Erfüllungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit für die Rechtsstreitigkeiten aus allen Vertragspflichten zu konzentrieren.

    Im Übrigen obliegt nach der Zuständigkeitsverteilung im Vorabentscheidungsverfahren gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof die Entscheidung über derartige Fragen der Tatsachenwürdigung dem vorlegenden Gericht, während der Gerichtshof auf der Grundlage der vom nationalen Gericht getroffenen Feststellungen nur das Übereinkommen auslegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Leathertex, Randnr. 21).

  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-256/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es außerdem unerlässlich, eine Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern (Urteile vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76, De Bloos, Slg. 1976, 1497, Randnr. 9, vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 8, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 21, vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnr. 18, und vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-420/97, Leathertex, Slg. 1999, I-6747, Randnr. 31).

    So waren für die Wahl des Zuständigkeitskriteriums in Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens Gründe der geordneten Rechtspflege und der sachgerechten Verfahrensgestaltung maßgebend (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Tessili, Randnr. 13, Shenavai, Randnr. 6, und Mulox IBC, Randnr. 17, sowie analog zu Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10), da das Gericht des Ortes, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vertragspflicht zu erfüllen wäre, besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten geeignet ist, über den Rechtstreit zu entscheiden.

    Zum anderen gilt zwar nach der Rechtsprechung zu Arbeitsverträgen, dass der Erfüllungsort für die betreffende Verpflichtung nicht anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebenden nationalen Rechts, sondern nach einheitlichen Kriterien zu ermitteln ist, die der Gerichtshof auf der Grundlage des Systems und der Zielsetzungen des Übereinkommens festzulegen hat (Urteil Mulox IBC, Randnr. 16), dass ferner nach diesen Kriterien der Erfüllungsort der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 20), und dass schließlich bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfüllung der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, als Erfüllungsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens entweder der Ort anzusehen ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 26), oder der Ort, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat (Urteil Rutten, Randnr. 26).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-256/00
    Dass diese Zuständigkeitsregel ein allgemeiner Grundsatz ist - sie ist Ausdruck des Rechtssprichworts actor sequitur forum rei -, erklärt sich daraus, dass sie dem Beklagten grundsätzlich die Verteidigung erleichtert (z. B. Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnrn.

    Jedoch kann diese Wahlmöglichkeit nach ständiger Rechtsprechung keine Auslegung begründen, die über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausginge, da andernfalls die in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens niedergelegte Grundregel ausgehöhlt würde und der Kläger gegebenenfalls einen Gerichtsstand wählen könnte, der für den in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten unvorhersehbar wäre (vgl. u. a. Urteil Group Josi, Randnrn.

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-256/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es außerdem unerlässlich, eine Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern (Urteile vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76, De Bloos, Slg. 1976, 1497, Randnr. 9, vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 8, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 21, vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnr. 18, und vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-420/97, Leathertex, Slg. 1999, I-6747, Randnr. 31).

    Diese Auslegung wäre auch nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der Fassung des Übereinkommens vor dieser Änderung der Vorschrift, wonach die Verpflichtung, deren Erfüllungsort für die gerichtliche Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 1 maßgebend ist, diejenige vertragliche Verpflichtung ist, deren Nichterfüllung zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird (Urteil De Bloos, Randnrn. 14 und 15).

  • EuGH, 09.01.1997 - C-383/95

    Rutten / Cross Medical

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-256/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es außerdem unerlässlich, eine Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern (Urteile vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76, De Bloos, Slg. 1976, 1497, Randnr. 9, vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 8, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 21, vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnr. 18, und vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-420/97, Leathertex, Slg. 1999, I-6747, Randnr. 31).

    Zum anderen gilt zwar nach der Rechtsprechung zu Arbeitsverträgen, dass der Erfüllungsort für die betreffende Verpflichtung nicht anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebenden nationalen Rechts, sondern nach einheitlichen Kriterien zu ermitteln ist, die der Gerichtshof auf der Grundlage des Systems und der Zielsetzungen des Übereinkommens festzulegen hat (Urteil Mulox IBC, Randnr. 16), dass ferner nach diesen Kriterien der Erfüllungsort der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 20), und dass schließlich bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfüllung der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, als Erfüllungsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens entweder der Ort anzusehen ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 26), oder der Ort, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat (Urteil Rutten, Randnr. 26).

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-256/00
    Wie auch das vorlegende Gericht selbst erwähnt, hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass die Rechtssicherheit eines der Ziele des Übereinkommens ist (Urteile vom 4. März 1982 in der Rechtssache 38/81, Effer, Slg. 1982, 825, Randnr. 6, vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnrn.

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt insbesondere, dass die von der allgemeinen Regel des Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, wie Artikel 5 Nummer 1, so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (Urteile Handte, Randnr. 18, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 15.02.1989 - 32/88

    Six Constructions / Humbert

    Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-256/00
    Deshalb lässt sich die Zuständigkeit in einem solchen Fall nur gemäß Artikel 2 des Übereinkommens bestimmen, der einen sicheren und verlässlichen Anknüpfungspunkt bietet (Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341, Randnr. 20).
  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

  • EuGH, 17.01.1980 - 56/79

    Zelger / Salinitri

  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

  • EuGH, 20.01.1994 - C-129/92

    Owens Bank / Bracco

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    Dieser ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach dem Recht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, Slg. 1976, 1473, 1486, Rz. 15 - Tessili, vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, NJW 2000, 721, 722, Rz. 33 - Leathertex, vom 28. September 1999 - Rs C-440/97, WM 2000, 43, 45, Rz. 32 - GIE Groupe Concorde u.a. und vom 19. Februar 2002 - Rs C-256/00, IPRax 2002, 392, 393, Rz. 33 - Besix; Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, WM 2004, 376, 379, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 224 vorgesehen).

    Diesem dienen die Regelungen des EuGVÜ (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - Rs C-256/00, IPRax 2002, 392, 393, Rz. 25 m.w. Nachw. - Besix).

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wiederholt entschieden hat, verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung der von der allgemeinen Regel des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, die sicherstellt, daß ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (EuGH, Urteile vom 28. September 1999 - Rs C-440/97, WM 2000, 43, 45, Rz. 24 - GIE Groupe Concorde u.a. und vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 26, jeweils m.w.Nachw.).

    Dem von der Revision angesprochenen Bedürfnis, eine Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 27), wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht durch eine Erweiterung der Wahlgerichtsstände, sondern durch die Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ Rechnung getragen, nach welcher Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind.

    Diese Regelung bietet - wie der Gerichtshof betont - einen sicheren und verläßlichen Anknüpfungspunkt (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 50).

    Sie legten die Fälle, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden könne, abschließend fest und seien für eine Auslegung, die über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgehe, nicht offen, da andernfalls die in Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ niedergelegte Grundregel ausgehöhlt würde und der Kläger gegebenenfalls einen Gerichtsstand wählen könnte, der für den in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten unvorhersehbar wäre (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 - Rs C-51/97, Slg. I 1998, 6511, 6541 f., Rz. 16 - Réunion européenne und vom 19. Februar 2002 aaO S. 394 f., Rz. 50/54, jeweils m.w.Nachw.).

    Der hinter dieser Zuständigkeitsregel stehende allgemeine Rechtsgedanke, dem Beklagten die Verteidigung zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - Rs C-256/00, IPRax 2002, 392, 395, Rz. 52 - Besix), greift im übrigen - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt - auch in einem Fall wie dem vorliegenden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

    Das Urteil Besix habe sich auf eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht bezogen, während in der vorliegenden Rechtssache die Orte der Dienstleistungserbringung geografisch eingeschränkt seien.

    Das sei auch der entscheidende Unterschied zum Urteil Besix(16), in dem nicht feststellbar gewesen sei, in welchen Mitgliedstaaten die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden sollten, da die vertragliche Verpflichtung in einer Unterlassung bestanden habe.

    Die vierte Möglichkeit der Zuständigkeitsbestimmung, wenn diese nicht nach dem Ort erfolgen kann, an dem die Dienstleistungen hauptsächlich erbracht wurden, besteht darin, von der Anwendung des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ganz abzusehen und die Zuständigkeit nach Art. 2 dieser Verordnung im Einklang mit dem Urteil Besix(81) zu bestimmen.

    Im Urteil Besix hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass sich die Zuständigkeit nicht nach dieser Vorschrift richtet, wenn der Erfüllungsort der Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden kann, weil diese eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht ist und damit durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet wird, an denen sie erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre(82).

    Zunächst würde eine Zuständigkeitsbestimmung im Einklang mit dem Urteil Besix die Zuständigkeitsbestimmung nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 für zahlreiche Handelsvertreterverträge, auf deren Grundlage Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden, unmöglich machen.

    Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Art der vertraglichen Verpflichtungen in der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar mit jener im Urteil Besix ist.

    Im Urteil Besix bezog sich der Sachverhalt auf einen Vertrag, dessen Gegenstand eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht war(87).

    Wäre die Rechtssache Besix nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 entschieden worden, wäre der Unterlassungsvertrag nicht als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung(88) angesehen, sondern die Zuständigkeit nach Buchst. a dieses Artikels beurteilt worden, der das Pendant zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, dem Auslegungsgegenstand im Urteil Besix, darstellt.

    14 - Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, Slg. 2002, I-1699).

    16 - Urteil Besix (in Fn. 14 angeführt).

    20 - Urteil Besix (in Fn. 14 angeführt).

    81 - Urteil Besix (in Fn. 14 angeführt).

    82 - Urteil Besix (in Fn. 14 angeführt, Randnr. 55).

    87 - Urteil Besix (in Fn. 14 angeführt, Randnrn. 7 und 8).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 -

    Diese Lösung könnte allerdings im Widerspruch zum Urteil Besix(7) stehen, in dem der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden habe, dass diese Vorschrift nicht anwendbar sei, wenn der Erfüllungsort der Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden könne, weil die Verpflichtung eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht sei und damit durch eine Vielzahl von Erfüllungsorten gekennzeichnet sei; in einem solchen Fall müsse die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Zuständigkeitskriterium von Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt werden(8).

    Dies stehe zum Urteil Besix(20) nicht im Widerspruch, da es sich im Ausgangsverfahren nicht um eine geografisch unbeschränkte Unterlassungspflicht handle, sondern um eine Lizenzvereinbarung für einen geografisch beschränkten Bereich, nämlich Österreich, Deutschland und die Schweiz.

    Das Urteil Besix(21) stehe einer Bestimmung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Lizenzverträgen nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegen.

    Im Urteil Besix hat er ausdrücklich betont, dass die Wendung "Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" nicht autonom ausgelegt werden kann, da dies die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil Tessili in Frage stellen würde(91).

    Schließlich ist noch die Frage zu erörtern, ob die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof im Urteil Besix(114) in der vorliegenden Rechtssache einer Bestimmung der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 entgegensteht.

    Angesichts der Feststellung, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 genauso auszulegen ist wie Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, ist das Urteil Besix auch in der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen.

    Im Urteil Besix hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Zuständigkeit nicht nach dieser Vorschrift richtet, wenn der Erfüllungsort der Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden kann, weil diese eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht ist und damit durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet wird, an denen sie erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre(115).

    7 - Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, Slg. 2002, I-1699).

    20 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt).

    21 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt).

    91 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt, Randnr. 36).

    In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass das Urteil Besix nach Veröffentlichung der Verordnung Nr. 44/2001 und unmittelbar vor ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 verkündet wurde.

    114 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt).

    115 - Urteil Besix (in Fn. 7 angeführt, Randnr. 55).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Denn der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Vermeidung der Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis eines der wesentlichen Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 27, Gabriel, Randnr. 57, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-18/02, DFDS Torline, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 26).

    45 Die Auslegung, nach der die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 EuGVÜ verneint wird, wenn der Gegenstand oder die Dienstleistung einem Zweck dient, der einen nicht ganz untergeordneten Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen aufweist, entspricht auch am ehesten den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts durch einen zukünftigen Beklagten, die die Grundlage des Brüsseler Übereinkommens bilden (vgl. u. a. Urteil Besix, Randnrn.

  • BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05

    Begriff des Erfüllungsorts bei einem Vertrag mit einem ausländischen Rechtsanwalt

    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 19. Februar 2002 (Rs.C-256/00 Besix) bereits zu der Vorläuferregelung in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ festgestellt, dass ein einziger Erfüllungsort zu bestimmen ist.

    Dies ist grundsätzlich der Ort, zu dem der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist (EuGH, NJW 2002, 1407, 1408 Rn. 32).

    In dem zitierten Urteil vom 19. Februar 2002 (aaO) hat der Europäische Gerichtshof bereits zur Vorgängerregelung in Art. 5 EuGVÜ festgestellt, dass ein einziger Erfüllungsort nach dem Gesichtspunkt zu bestimmen ist, zu welchem Ort der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist.

  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    38 Die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 24), wäre nicht in vollem Umfang gewährleistet, wenn einem nach diesem Übereinkommen zuständigen Gericht das Recht zugestanden werden müsste, die Einrede des Forum non conveniens anzuwenden.

    39 Das Brüsseler Übereinkommen soll nämlich laut seiner Präambel in der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen dadurch stärken, dass es gemeinsame Zuständigkeitsregeln festlegt, die Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichten, die mit einem Rechtsstreit befasst werden können, gewährleisten (Urteil Besix, Randnr. 25).

    40 So verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes u. a., dass die von der allgemeinen Regel des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Wohnsitzstaats er verklagt werden könnte (Urteile GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24, und Besix, Randnr. 26).

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    20 In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens würde eine solche Auslegung die gerichtliche Zuständigkeit von ungewissen Umständen wie dem Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten abhängig machen und liefe folglich einem der Ziele des Übereinkommens zuwider, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

    Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Brüsseler Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 13, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1737, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.2006 - C-4/03

    GAT - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung

    28 Zweitens würde die dadurch eröffnete Möglichkeit, Artikel 16 Nummer 4 des Übereinkommens zu umgehen, zu einer Häufung der Gerichtsstände führen und könnte so die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit, der diesem zugrunde liegt, beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnrn.

    29 Würde, drittens, hingenommen, dass es im System des Übereinkommens zu Entscheidungen kommt, in denen andere Gerichte inzident über die Gültigkeit eines Patents entschieden als jene des Staates der Erteilung des Patents, so würde dies auch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen erhöhen, obwohl diese gerade durch das Übereinkommen vermieden werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439, Randnr. 52, und Besix, Randnr. 27).

  • OLG Düsseldorf, 05.10.2011 - 20 U 29/11

    Schadensersatzanspruch wegen unbefugter Verwertung von anvertrauten Vorlagen oder

    Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist ein einziger Erfüllungsort zu bestimmen (EuGH, NJW 2002, 1407 Tz. 29 - Besix SA).

    Eine vertragliche Unterlassungspflicht, die geografisch unbegrenzt gilt, führt zu dem Ergebnis, dass für die Verpflichtung Erfüllungsorte in allen Vertragsstaaten bestehen (EuGH, NJW 2002, 1407 Tz. 34 - Besix SA).

    Demnach ist Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten in einem Fall, in dem die fragliche vertragliche Verpflichtung an verschiedenen Orten erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, einem Gericht nicht deshalb zuerkannt werden kann, weil in seiner örtlichen Zuständigkeit ein beliebiger dieser Erfüllungsorte liegt (EuGH, NJW 2002, 1407 Tz. 29 - Besix SA).

    Mit ihr ließe sich in Fällen, in denen die fragliche Klausel in mehreren Vertragsstaaten nicht eingehalten wurde, die Zuständigkeit einer Vielzahl von Gerichten nicht vermeiden (EuGH, NJW 2002, 1407 Tz. 41 - Besix SA).

    Eine derartige Verpflichtung, etwas überall zu unterlassen, weist definitionsgemäß keine besonders enge Verknüpfung mit einem bestimmten Gericht auf (EuGH, NJW 2002, 1407 Tz. 49 - Besix SA).

    Deshalb lässt sich die Zuständigkeit in einem solchen Fall nur gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO bestimmen, der einen sicheren und verlässlichen Anknüpfungspunkt bietet (EuGH, NJW 2002, 1407 Tz. 50 - Besix SA).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

    AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • EuGH, 18.05.2017 - C-617/15

    Hummel Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung

  • BGH, 27.04.2010 - IX ZR 108/09

    Internationale Zuständigkeit: Einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei

  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

  • OLG Nürnberg, 24.05.2017 - 12 U 2484/16

    Dienstleistungen; allgemeine Geschäftsbedingungen; Erfüllungsortvereinbarungen;

  • BGH, 22.04.2008 - X ZR 76/07

    Begriff des Erfüllungsorts bei einer Flugreise

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

  • OLG Nürnberg, 03.05.2017 - 12 U 2484/16

    Formwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung und internationale Zuständigkeit

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die

  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

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  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

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  • EuGH, 13.07.2006 - C-539/03

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  • LG Aachen, 17.07.2012 - 41 O 64/11

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  • ArbG Mainz, 30.07.2007 - 4 Ga 26/07
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  • OLG Düsseldorf, 19.06.2002 - 15 U 211/01
  • ArbG Mainz, 27.07.2007 - 4 Ca 2476/06
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