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   EuGH, 27.02.2003 - C-327/00   

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https://dejure.org/2003,728
EuGH, 27.02.2003 - C-327/00 (https://dejure.org/2003,728)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2003 - C-327/00 (https://dejure.org/2003,728)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - C-327/00 (https://dejure.org/2003,728)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen - Ausschlussfrist - Grundsatz der Effektivität

  • Europäischer Gerichtshof

    Santex

  • EU-Kommission PDF

    Santex SpA gegen Unità Socio Sanitaria Locale n. 42 di Pavia, Beteiligte: Sca Mölnlycke SpA, Artsana SpA und Fater SpA.

    Richtlinie 89/665 des Rates
    Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Rechtsbehelf eines Bieters gegen die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, mit der er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird - Rüge der ...

  • EU-Kommission

    Santex SpA gegen Unità Socio Sanitaria Locale n. 42 di Pavia, Beteiligte: Sca Mölnlycke

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Menschenrechte

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Lieferaufträge; Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen; Ausschlussfrist; Grundsatz der Effektivität

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Rüge: Vereinbarkeit von Präklusionsregelungen mit dem europäischen Recht

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 89/665; ; Richtlinie 93/36/EWG Art. 22; ; EU Art. 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Rechtsbehelf eines Bieters gegen die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, mit der er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird - Rüge der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 44 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Stellung nationaler Unbeachtlichkeits-, Heilungs-, und Präklusionsvorschriften im europäischen Recht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergaberechtliche Verstöße - Innerhalb welcher Frist müssen sie gerügt werden? (IBR 2003, 317)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 22 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Ausschreibung mit gemeinschaftsrechtswidriger Bestimmung - Rechtsbehelf gegen diesen Verstoß, der nach Ablauf der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 709
  • EuZW 2003, 249
  • NZBau 2003, 284
  • DVBl 2003, 681 (Ls.)
  • BauR 2003, 1091 (Ls.)
  • VergabeR 2003, 305
  • ZfBR 2003, 499
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.09.2000 - C-262/97

    Engelbrecht

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-327/00
    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, muss das nationale Gericht das nationale Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91, Van Munster, Slg. 1994, I-4661, Randnr. 34, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-262/97, Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321, Randnr. 39).

    Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-347/96, Solred, Slg. 1998, I-937, Randnr. 30, und Engelbrecht, Randnr. 40).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-327/00
    In Randnummer 79 seines Urteils vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99 (Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-0000) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 89/665 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Nachprüfung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers binnen einer bestimmten Frist beantragt werden muss, wobei sämtliche Mängel des Vergabeverfahrens, auf die der Antrag gestützt wird, innerhalb dieser Ausschlussfrist gerügt werden müssen, so dass bei Versäumnis der Frist im weiteren Verlauf des Verfahrens weder die betreffende Entscheidung angefochten noch ein solcher Mangel geltend gemacht werden kann, sofern die fragliche Frist angemessen ist.
  • EuGH, 05.03.1998 - C-347/96

    Solred

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-327/00
    Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-347/96, Solred, Slg. 1998, I-937, Randnr. 30, und Engelbrecht, Randnr. 40).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-165/91

    Van Munster / Rijksdienst voor Pensioenen

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-327/00
    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, muss das nationale Gericht das nationale Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91, Van Munster, Slg. 1994, I-4661, Randnr. 34, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-262/97, Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321, Randnr. 39).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-327/00
    Für die Anwendung des Effektivitätsgebots ist aber jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 14).
  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot -

    Das nationale Gericht muss das innerstaatliche Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen, und zwar so, dass insbesondere die Beachtung der Transparenzpflicht sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2003, Santex, C-327/00, Slg. 2003, I-1877, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960

    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des

    Die unionsrechtliche Unbedenklichkeit einer solchen Frist kann vielmehr auch als durch die beiden Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 (Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599; von Schijndel und van Veen, C-430/93 u. a. - Slg. 1995, I-4705), ferner durch die Urteile vom 27. Februar 2003 (Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877) und vom 7. Juni 2007 (van der Weerd u. a., C-222/05 bis 225/05 - Slg. 2007, I-4233) als zweifelsfrei geklärt gelten.

    Bestätigt hat der Europäische Gerichtshof diese Aussage - ebenfalls mit Blickrichtung auf eine 60 Tage umfassende verfahrensrechtliche Ausschlussfrist - im Urteil vom 27. Februar 2003 (Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877 Rn. 54).

    Das Erfordernis, dass die Frist erst von dem Tag an zu laufen beginnen darf, an dem der Betroffene von dem ihn beschwerenden Hoheitsakt vollständige Kenntnis erlangt hat (EuGH, U.v. 27.2.2003 a.a.O. Rn. 55), ist vorliegend gewahrt, da die Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erst durch die Zustellung des mit den vollständigen Gründen versehenen Urteils in Lauf gesetzt wird.

    Allgemein gilt zunächst, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen unter Berücksichtigung der Grundsätze zu prüfen ist, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z.B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH, U.v. 14.12.1995 - Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 14; U.v. 14.12.1995 - van Schijndel und van Veen, C-430/93 u. a. - Slg. 1995, I-4705 Rn. 19; U.v. 27.2.2003 - Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877 Rn. 56; U.v. 7.6.2007 - van der Weerd u. a., C-222/05 bis 225/05 - Slg. 2007, I-4233 Rn. 33).

    Auch unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Aussagen, die der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang mit Blickrichtung auf die Besonderheiten des belgischen (U.v. 14.12.1995 - Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 17 bis 19), des niederländischen (U.v. 14.12.1995 - van Schijndel und van Veen, C-430/93 u. a. - Slg. 1995, I-4705 Rn. 13 bis 22; U.v. 7.6.2007 - van der Weerd u. a., C-222/05 bis 225/05 - Slg. 2007, I-4233 Rn. 37 f.) und des italienischen Rechts (U.v. 27.2.2003 - Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877 Rn. 58 bis 61) getroffen hat, steht für den Verwaltungsgerichtshof außer Zweifel, dass § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    Dieses Erfordernis ist z.B. dann nicht erfüllt, wenn die öffentliche Verwaltung eines Mitgliedstaates gegenüber dem späteren Rechtsschutzsuchenden zunächst erklärt hat, sie werde jene Bestimmung des nationalen Rechts, die aus der Sicht dieses Betroffenen mit dem Unionsrecht nicht in Einklang steht, ihm gegenüber nicht anwenden, und der Betroffene von der gleichwohl erfolgten Anwendung dieser Vorschrift ihm gegenüber erst zu einem Zeitpunkt erfahren hat, in dem die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs, mit dem er die Unionsrechtswidrigkeit der mitgliedstaatlichen Bestimmung hätte geltend machen können, bereits abgelaufen war (EuGH, U.v. 27.2.2003 - Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877 Rn. 58 f.).

    Gegen die Richtigkeit dieser These spricht, dass die Mehrzahl der Urteile des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich die unionsrechtliche Unbedenklichkeit mitgliedstaatlicher Bestimmungen ergibt, denen zufolge ein Rechtsschutzsuchender die Unvereinbarkeit nationalen Rechts oder nationaler behördlicher Maßnahmen mit Unionsrecht innerhalb normativ vorgegebener Fristen geltend machen muss, um damit vor Gericht durchdringen zu können, Streitigkeiten zwischen der öffentlichen Verwaltung und Gewerbetreibenden (U.v. 16.12.1976 - Rewe, Rs. 33/76 - Slg. 1976, 1989; U.v. 16.12.1976 - Comet, Rs. 45/76 - Slg. 1976, 2043; U.v. 14.12.1995 - Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599; U.v. 27.2.2003 - Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877) oder Wirtschaftssubjekten in mindestens vergleichbarer Stellung (z.B. Inhabern von Tierzuchtbetrieben, bei denen es sich um Landwirte, aber auch um Gewerbetreibende handeln kann) zugrunde lagen (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung EuGH, U.v. 7.6.2007 - van der Weerd u. a., C-222/05 bis 225/05 - Slg. 2007, I-4233).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auch der Europäische Gerichtshof hat u.a. in vergaberechtlichen Verfahren in einer (angemessenen) Ausschlussfrist keinen Verstoß gegen Unionsrecht gesehen; eine solche Frist darf lediglich nicht dazu führen, dass ein gerügter Europarechtsverstoß durch ein Gericht überhaupt nicht geprüft werden kann (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - C-312/93 - DVBl 1996, 249 Rn. 16 ff., vom 12. Dezember 2002 - C-470/99 - NVwZ 2003, 844 Rn. 71 ff. und vom 27. Februar 2003 - C-327/00 [ECLI:EU:C:2003:109] - NVwZ 2003, 709 Rn. 51 ff.).
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