Rechtsprechung
EuGH, 10.04.2003 - C-437/00 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Erster Vertrag, der den Arbeitsort in einem Vertragsstaat festlegt - ...
- Europäischer Gerichtshof
Pugliese
- EU-Kommission
Giulia Pugliese gegen Finmeccanica SpA, Betriebsteil Alenia Aerospazio.
Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1 in der durch die Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982 und 1989 geänderten Fassung
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit ...
- EU-Kommission
Giulia Pugliese gegen Finmeccanica SpA, Betriebsteil Alenia Aerospazio
Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit
- Wolters Kluwer
Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung; Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; Erster Vertrag, der den Arbeitsort in einem Vertragsstaat festlegt; Zweiter Vertrag, der unter Bezugnahme auf den ersten Vertrag geschlossen ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ: Arbeitsort kann auch der Ort sein, an dem der Arbeitnehmer mit Zustimmung des ersten Arbeitgebers auf Grund eines zweiten Arbeitsvertrags für einen zweiten Arbeitgeber tätig ist
- Techniker Krankenkasse
- Judicialis
Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 5 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Erster Vertrag, der den Arbeitsort in einem Vertragsstaat festlegt - ...
- datenbank.nwb.de
Gerichtsstand des Erfüllungsorts der arbeitsvertraglichen Verpflichtung bei zwei verschiedenen Arbeitsverträgen - Aussetzung des ersten Vertrages während der Erfüllung des zweiten Vertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Pugliese
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts München - Auslegung des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens - Klage aus einem Arbeitsvertrag, der hinsichtlich der Arbeits- und Vergütungsverpflichtungen ruht - Zuständigkeit der Gerichte des "Ortes, an dem ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2003, 2224 (Ls.)
- EuZW 2003, 412
- NZA 2003, 711
- BB 2003, 619
Wird zitiert von ... (37) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 13.07.1993 - C-125/92
Mulox IBC / Geels
Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-437/00
Erstens ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass bei derartigen Verträgen der Erfüllungsort für die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Sinne der genannten Bestimmung des Übereinkommens nach einheitlichen Kriterien zu ermitteln ist, die der Gerichtshof auf der Grundlage der Systematik und der Zielsetzungen des Übereinkommens festzulegen hat (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnrn.Der Gerichtshof hat betont, dass nur eine solche autonome Auslegung die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen kann, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, dass dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile Mulox IBC, Randnr. 11, und Rutten, Randnr. 13).
Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, Rutten, Randnr. 16, und Weber, Randnr. 39).
Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass die Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens bei Arbeitsverträgen die Zielsetzung zu berücksichtigen hat, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, und dass ein solcher Schutz besser gewährleistet ist, wenn für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, da sich der Arbeitnehmer an diesem Ort mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen kann (Urteile Mulox IBC, Randnrn.
Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsort der maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und Weber, Randnr. 41).
Er führt weiter aus, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfüllt, der Ort, an dem er im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 26, Rutten, Randnr. 23, und Weber, Randnr. 58).
Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich von denen, die zu den Urteilen Mulox IBC, Rutten und Weber geführt haben, dadurch, dass die Klägerin ihre Tätigkeit während des Zeitraums, um den es im Ausgangsverfahren geht, an einem einzigen Ort ausübte.
- EuGH, 09.01.1997 - C-383/95
Rutten / Cross Medical
Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-437/00
10, 11 und 16, vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnrn.Der Gerichtshof hat betont, dass nur eine solche autonome Auslegung die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen kann, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, dass dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile Mulox IBC, Randnr. 11, und Rutten, Randnr. 13).
Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, Rutten, Randnr. 16, und Weber, Randnr. 39).
18 und 19, Rutten, Randnr. 17, und Weber, Randnr. 40).
Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsort der maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und Weber, Randnr. 41).
Er führt weiter aus, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfüllt, der Ort, an dem er im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 26, Rutten, Randnr. 23, und Weber, Randnr. 58).
- EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
Weber
Auszug aus EuGH, 10.04.2003 - C-437/00
12 und 13, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-37/00, Weber, Slg. 2002, I-2013, Randnr. 38).Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, Rutten, Randnr. 16, und Weber, Randnr. 39).
18 und 19, Rutten, Randnr. 17, und Weber, Randnr. 40).
Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsort der maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und Weber, Randnr. 41).
Er führt weiter aus, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfüllt, der Ort, an dem er im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 26, Rutten, Randnr. 23, und Weber, Randnr. 58).
- BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15
Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Unter dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist der Ort zu verstehen, an dem er die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 19 mwN, Slg. 2003, I-3573) .Erfüllt er die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, ist dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 22; EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 19, aaO; 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013; 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten] Rn. 23, Slg. 1997, I-57; 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC] Rn. 26, Slg. 1993, I-4075) .
- BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
So hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. April 2003 (- C-437/00 - [Pugliese] Rn. 23 ff.) im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ 1989 hinsichtlich der Klage eines Arbeitnehmers, der vertraglich an zwei verschiedene Arbeitgeber gebunden war, angenommen, dass der erste Arbeitgeber dann vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit für den zweiten Arbeitgeber ausübt, wenn der erste Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Vertrags selbst ein Interesse an der Erfüllung der Leistung hatte, die der Arbeitnehmer für den zweiten Arbeitgeber an einem von diesem bestimmten Ort erbringt, wobei dieses Interesse nicht streng anhand formaler und ausschließlicher Kriterien geprüft werden dürfe, sondern umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei.Zugleich soll dem Beklagten ermöglicht werden, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 16 mwN) .
- EuGH, 15.03.2011 - C-29/10
Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf …
Er hat nämlich entschieden, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit wie im Ausgangsverfahren in mehreren Vertragsstaaten verrichtet, dem Erfordernis, dem Arbeitnehmer als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Rutten, Randnr. 22, und vom 10. April 2003, Pugliese, C-437/00, Slg. 2003, I-3573, Randnr. 18).
- EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre …
Der Gerichtshof hat betont, dass nur eine solche autonome Auslegung die einheitliche Anwendung dieses Übereinkommens sicherstellen kann, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, dass dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 10. April 2003, Pugliese, C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.07.2012 - C-154/11
Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines …
Wie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den im Brüsseler Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit für Arbeitsverträge zu entnehmen ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 1982, Ivenel, 133/81, Slg. 1982, 1891, Randnr. 14, vom 13. Juli 1993, Mulox IBC, C-125/92, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 18, vom 9. Januar 1997, Rutten, C-383/95, Slg. 1997, I-57, Randnr. 22, und vom 10. April 2003, Pugliese, C-437/00, Slg. 2003, I-3573, Randnr. 18), sind die Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 44/2001 unter Berücksichtigung der Zielsetzung auszulegen, dem Arbeitnehmer als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. - Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-29/10
Koelzsch - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse …
Das Urteil Pugliese betraf eine italienische Staatsangehörige, die in einer italienischen Gesellschaft beschäftigt war, der jedoch eine Versetzung an einen Arbeitsplatz in einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland bewilligt wurde, mit der sie ebenfalls einen Arbeitsvertrag schloss(98).8 - Vgl. Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox (C-125/92, Slg. 1993, I-4075), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, Slg. 1997, I-57), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, Slg. 2002, I-2013), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, Slg. 2003, I-3573).
51 - Vgl. Urteil Pugliese (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 20).
52 - Vgl. Urteil Pugliese (oben in Fn. 8 angeführt, Nr. 1 des Tenors und Randnr. 26).
98 - Vgl. Urteil Pugliese (oben in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 4, 5 und 7).
99 - Vgl. Urteil Pugliese (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 13).
100 - Vgl. Urteil Pugliese (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 26).
- BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 306/08
Internationale Zuständigkeit - Hochseefähre
Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne der EuGVVO ist autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber % Ogden] Slg. 2002, I-2013; 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese % Finmeccanica] Slg. 2003, I-3573;… so auch die Literatur vgl. Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 4;… Mankowski Rn. 209;… Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 8).Dahinter steht der Gedanke, dass der Arbeitnehmer einen Ort haben soll, mit dem er verbunden ist und an dem er mit den relativ geringsten Kosten seine Rechte wahrnehmen kann (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox % Geels] Slg. 1993, I-4075; 10. April 2003 - C-437/00 - aaO;… Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 10).
- BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - …
aa) Unter dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist der Ort zu verstehen, an dem er die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 19 mwN, Slg. 2003, I-3573) . - Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
29 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2002, Besix (…C-256/00, EU:C:2002:99, Rn. 26), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 16). - Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug …
Zum Brüsseler Übereinkommen vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (…C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 18 bis 20), vom 27. Februar 2002, Weber (…C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 40), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 18).24 Vgl. auch Urteile vom 19. Februar 2002, Besix (…C-256/00, EU:C:2002:99, Rn. 38), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 19).
50 Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (…C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 19), vom 9. Januar 1997, Rutten (…C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 17), vom 27. Februar 2002, Weber (…C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 40), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 18).
- BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 646/09
Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 38/07
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler …
- LAG München, 24.01.2019 - 1 SHa 22/18
Fliegendes Personal; örtliche Zuständigkeit; Arbeitsort
- BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17
Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit, …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler …
- BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08
Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2008 - C-462/06
Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Gerichtliche Zuständigkeit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19
Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
- BAG, 08.12.2010 - 10 AZR 562/08
Internationale Zuständigkeit - Anwendbarkeit des Luganer Übereinkommens - …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 64/07
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-1/17
Petronas Lubricants - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit …
- ArbG Duisburg, 28.08.2008 - 2 Ca 2684/07
Internationale Zuständigkeit Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20
ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
- LAG Hessen, 02.03.2012 - 3 Sa 509/11
Internationale Zuständigkeit nach Art 18 VollstrZustÜbk 2007 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-154/11
Mahamdia - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit …
- ArbG Berlin, 25.10.2018 - 41 Ca 16495/17
Betriebsteilübergang - Flugpersonal - Vergleichbarkeit - direktionsrechtliche …
- LAG Hessen, 09.12.2011 - 3 Sa 506/11
Internationale Zuständigkeit nach Art 18 VollstrZustÜbk 2007 - Voraussetzungen …
- LAG Hessen, 09.12.2011 - 3 Sa 508/11
Internationale Zuständigkeit nach Art 18 VollstrZustÜbk 2007 - Voraussetzungen …
- LAG Hessen, 09.12.2011 - 3 Sa 507/11
Internationale Zuständigkeit nach Art 18 VollstrZustÜbk 2007 - Voraussetzungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2004 - C-464/01
Gruber
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-64/12
Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2008 - C-310/07
Holmqvist - Angleichung der Rechtsvorschriften - Schutz der Arbeitnehmer bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-168/08
Hadadi - Verordnung Nr. 2201/2003/EG - Anerkennung einer Entscheidung in …
- ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
Internationale und örtliche Zuständigkeit nach EGV 44/2001
- ArbG Köln, 25.08.2016 - 11 Ca 3949/15
- ArbG Cottbus, 17.10.2013 - 3 Ca 738/13
Vergütung von Mehrarbeit - internationale Zuständigkeit - Flugbegleiter - …