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   EuGH, 08.05.2003 - C-269/00   

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https://dejure.org/2003,35
EuGH, 08.05.2003 - C-269/00 (https://dejure.org/2003,35)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2003 - C-269/00 (https://dejure.org/2003,35)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - C-269/00 (https://dejure.org/2003,35)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Verwendung einer Wohnung in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Keine Gleichstellung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Seeling

  • EU-Kommission PDF

    Wolfgang Seeling gegen Finanzamt Starnberg.

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, 11 Teil A Absatz 1 und 13 Teil B Buchstabe b
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Verwendung eines Teils eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Recht auf Abzug der für die gesamten Kosten ...

  • EU-Kommission

    Wolfgang Seeling gegen Finanzamt Starnberg

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Art. 13 Teil B Buchst. b

  • Wolters Kluwer

    Verwendung einer Wohnung in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen; Keine Gleichstellung einer solchen Verwendung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken; Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Verwendung einer Wohnung in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Keine Gleichstellung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Verwendung einer Wohnung in einem Betriebsgebäude für den privaten Bedarf ist keine steuerfreie Dienstleistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes ist umsatzsteuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (9)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gemischt genutzte Gebäude - Kostenverteilung auf zehn Jahre bestätigt!

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gemischt genutzte Gebäude - EuGH: Kostenverteilung auf zehn Jahre

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Voller Vorsteuerabzug bei privat und betrieblich genutzten Gebäuden

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenverteilung auf zehn Jahre

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gemischt genutzte Gebäude - Kostenverteilung auf zehn Jahre

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gemischt genutzte Gebäude - Finanzämter zahlen Vorsteuer nicht aus

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gemischt genutzte Gebäude - Finanzverwaltung zieht beim Vorsteuerabzug die Daumenschrauben an

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Vorsteuerabzug für die private Wohnung im Unternehmensgebäude

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Seeling-Modell: Steuern sparen beim Bau oder Kauf von Gebäuden

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden - Finanzverwaltung stellt sich quer

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 6 Abs 2 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst b
    Eigene Wohnzwecke; Unentgeltliche Wertabgabe; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2442
  • EuZW 2003, 635
  • NZM 2003, 686
  • BB 2003, 1483
  • DB 2003, 1153
  • BStBl II 2004, 378
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
    Diese Frage sei durch das Urteil vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92 (Armbrecht, Slg. 1995, I-2775) noch nicht abschließend geklärt.

    Zur Bemessungsgrundlage eines Umsatzes im Sinne dieser Bestimmung gehörten nur die mit Vorsteuer belasteten Kosten (vgl. Urteil Armbrecht).

    Folglich könnten Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet würden, gleichwohl als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden, hinsichtlich deren die Mehrwertsteuer grundsätzlich voll abzugsfähig sei (Urteil Armbrecht, Randnr. 20).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Steuerpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung die Wahl hat, ob der privat genutzte Teil eines Gegenstands für die Anwendung der Sechsten Richtlinie zu seinem Unternehmen gehören soll oder nicht (Urteile Armbrecht, Randnr. 20, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 25).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Steuerpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung die Wahl hat, ob der privat genutzte Teil eines Gegenstands für die Anwendung der Sechsten Richtlinie zu seinem Unternehmen gehören soll oder nicht (Urteile Armbrecht, Randnr. 20, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 25).

    Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 26, und Bakcsi, Randnr. 25).

    Nach den Artikeln 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und wird auf der Grundlage des Betrages der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt hat (Urteile Lennartz, Randnr. 26, und Bakcsi, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-358/97

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
    Zur letztgenannten Bestimmung weist die Kommission darauf hin, dass die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 11, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 21) und eng auszulegen seien (vgl. u. a. Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, Randnr. 13, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 12, sowie vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 52, und in der Rechtssache C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 64).

    Die in Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehene Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Besteuerung sei nur anwendbar, wenn die konkreten Merkmale eines Mietvertrags, insbesondere als Hauptelement eine Vereinbarung über die Dauer der Grundstücksnutzung, tatsächlich vorlägen (Urteile Kommission/Irland, Randnr. 56, und Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 68).

    Außerhalb der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Fallgruppen sind die Begriffe "Vermietung" und "Verpachtung von Grundstücken", die, wie sich aus Randnummer 44 des vorliegenden Urteils ergibt, eine Ausnahme von dem durch die Sechste Richtlinie geschaffenen allgemeinen Mehrwertsteuersystem darstellen, aber eng auszulegen (Urteile Kommission/Irland, Randnr. 55, und Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 67).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
    Was sodann Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, Randnr. 13, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43).

    Außerdem sind die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie genannten Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und Kommission/Deutschland, Randnr. 44).

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
    Zur letztgenannten Bestimmung weist die Kommission darauf hin, dass die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 11, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 21) und eng auszulegen seien (vgl. u. a. Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, Randnr. 13, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 12, sowie vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 52, und in der Rechtssache C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 64).

    Was sodann Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie angeht, so hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, Randnr. 13, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
    Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 26, und Bakcsi, Randnr. 25).

    Nach den Artikeln 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und wird auf der Grundlage des Betrages der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt hat (Urteile Lennartz, Randnr. 26, und Bakcsi, Randnr. 30).

  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
    Die Vermietung von Grundstücken im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie besteht darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache in Besitz zu nehmen und andere von ihr auszuschließen (Urteile vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 21).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-409/98

    Mirror Group

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
    Die Vermietung von Grundstücken im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie besteht darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache in Besitz zu nehmen und andere von ihr auszuschließen (Urteile vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 21).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
    Außerdem sind die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie genannten Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und Kommission/Deutschland, Randnr. 44).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
    Zur letztgenannten Bestimmung weist die Kommission darauf hin, dass die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 11, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 21) und eng auszulegen seien (vgl. u. a. Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, Randnr. 13, vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 12, sowie vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 52, und in der Rechtssache C-359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 64).
  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

  • EuGH, 20.01.2021 - C-288/19

    Finanzamt Saarbrücken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer

    Dagegen ist es Sache des Gerichts, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, zu prüfen, ob zwischen diesen Personen eine "wirkliche Vereinbarung" über die Dauer des Nutzungsrechts sowie über das Recht, den Gegenstand zu benutzen und andere von ihm auszuschließen, vorhanden ist, wie dies im Bereich des Wohnraums entschieden worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, EU:C:2003:254, Rn. 51, und vom 29. März 2012, BLM, C-436/10, EU:C:2012:185, Rn. 29).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-210/11

    Medicom - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6

    Dieses Gericht wandte auf den bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, Slg. 2003, I-4101), vertretene Auslegung der Sechsten Richtlinie an und hob die streitigen Beitreibungsbescheide mit Urteil vom 24. März 2006 auf.

    In beiden Rechtsstreitigkeiten hat die zuständige Steuerverwaltung Kassationsbeschwerde eingelegt und zunächst geltend gemacht, das Urteil Seeling sei nicht auf Situationen übertragbar, wie die, die Anlass zu diesen Rechtsstreitigkeiten gegeben hätten.

    Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Steuerpflichtiger die Wahl hat, ob der privat genutzte Teil eines Gegenstands für die Anwendung der Sechsten Richtlinie zu seinem Unternehmen gehören soll oder nicht (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, Randnr. 20, und Seeling, Randnr. 40).

    Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden, so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 26, und Seeling, Randnr. 41).

    Nach Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und wird auf der Grundlage des Betrags der Ausgaben für die Erbringung der Dienstleistung besteuert, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Lennartz, Randnr. 26, und Seeling, Randnr. 42).

    Zur kumulativen Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie im Fall der Verwendung eines Teils eines insgesamt dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Vorschriften einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der - obgleich die Merkmale einer Vermietung oder Verpachtung des Gebäudes im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b nicht erfüllt sind - die Verwendung eines Teils eines von einer steuerpflichtigen juristischen Person errichteten oder aufgrund eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache in ihrem Besitz stehenden Gebäudes für den privaten Bedarf des Personals dieser Steuerpflichtigen als eine nach der letztgenannten Vorschrift von der Mehrwertsteuer befreite Dienstleistung behandelt wird, wenn dieser Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Seeling, Randnr. 56, und vom 29. März 2012, BLM, C-436/10, Randnr. 31).

    Folglich setzt eine Vermietung eines Gebäudes im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie voraus, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, die diesen Umsatz kennzeichnen, d. h., dass der Vermieter eines Gebäudes dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache in Besitz zu nehmen und andere von ihr auszuschließen (vgl. Urteile vom 9. Oktober 2001, Mirror Group, C-409/98, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, und Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 21, sowie Seeling, Randnr. 49).

    Fehlt eine der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen, kann diese Vorschrift nicht mit der Begründung entsprechend angewandt werden, dass die private Nutzung eines einem Unternehmen zugeordneten Gebäudes zu Wohnzwecken unter dem Aspekt des Endverbrauchs einer Vermietung im Sinne dieser Vorschrift am nächsten kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil Seeling, Randnrn.

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 1555/17

    Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist

    25 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des BFH liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen (EuGH-Urteile Regie communale autonome du stade Luc Varenne vom 22. Januar 2015 C-55/14, EU:C:2015:29; Medicom und Maison Patrice Alard vom 18. Juli 2013 C-210/11, C-211/11, EU:C:2013:479; Mirror Group vom 9. Oktober 2001 C-409/98, EU:C:2001:524; Cantor Fitzgerald International vom 9. Oktober 2001 C-108/99, EU:C:2001:526; Seeling vom 8. Mai 2003 C-269/00, EU:C:2003:254; BFH-Urteile vom 21. Juni 2017 V R 3/17, BFHE 259, 140, BStBl II 2018, 372; vom 24. September 2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132; vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846).
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