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   Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00   

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Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00 (https://dejure.org/2003,18602)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.06.2003 - C-277/00 (https://dejure.org/2003,18602)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2003 - C-277/00 (https://dejure.org/2003,18602)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2000/567/EG - Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg) - Artikel 88 Absatz 2 EG - Verteidigungsrechte - Vereinbarkeit mit dem ...

  • EU-Kommission

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    Weitere Hinweise auf diese streitige Frage ergeben sich aus dem jüngeren Urteil Banks (40) , in dem sich der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren mit dem Problem der Rückforderung von Beihilfen nach Privatisierung des begünstigten Unternehmens befasst hat.

    Dieser Auslegung steht aber der nachfolgende Passus entgegen, in dem der Gerichtshof unter Verweis auf das Urteil Banks im Wesentlichen ausführt, dass der Verkauf von Anteilen zum Marktpreis die Begünstigung durch die Beihilfen auf den Verkäufer übergehen lassen könne.

    In keinem Fall hat der Gerichtshof indessen die Erstattungspflicht dem Erwerber auferlegt, dessen Haftung vielmehr beim Verkauf zum Marktpreis ausdrücklich ausgeschlossen wurde (Urteil Banks).

    40 - Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98 (Banks, Slg. 2001, I-6117).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    18 - Die Kommission bezieht sich insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssache T-132/96 und T-143/96 (Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663) und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857).

    19 - Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Randnr. 49).

    23 - Urteil C-156/98, Randnr. 105.

    24 - Zur Notwendigkeit einer engen Auslegung von Bestimmungen, die "eine Ausnahme von dem ... allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt" bilden, siehe das bereits genannte Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Randnr. 49).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    29 - Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433).

    36 - Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88.

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    39 - Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699).

    51 - Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 27).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    22 - In diesem Sinne vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99 (Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163), wonach "die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen insbesondere im Hinblick auf die Begründungspflicht anhand der Auskünfte zu beurteilen [ist], die die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung übermittelt hatten".

    28 - Auch insoweit ist zu verweisen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99 (Niederlande/Kommission), wonach "die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen insbesondere im Hinblick auf die Begründungspflicht anhand der Auskünfte zu beurteilen [ist], die die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung übermittelt hatten" (Randnr. 84).

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    43 - Urteil des Gerichtshofes vom 24. September 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P (Falck, Slg. 2002, I-7869, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    56 - Vgl. insoweit insbesondere Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 (Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 62).
  • EuGH, 12.10.2000 - C-480/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    Im gleichen Sinne auch Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 35).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    46 - Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00 (SIM Multimedia, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00
    51 - Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 15.12.1999 - T-132/96

    Freistaat Sachsen / Kommission

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

    Da Via Chem Slovakia und dann sie selbst die Aktiva von NCHZ aber zum Marktpreis gekauft hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine staatliche Beihilfe erhalten habe, und schon allein dieser Grund reiche aus, um jede Rückforderung bei ihr auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238" Rn. 70, und vom 1. Juli 2009, 0perator ARP/Kommission, T-291/06, EU:T:2009:235" Rn. 67).

    Vielmehr müsse sie belegen, dass die Übertragung der Aktiva erfolgt sei, um die Rückforderungsanordnung zu umgehen, und nachweisen, dass zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Erwerber im Lichte bestimmter Kriterien eine wirtschaftliche Kontinuität bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86).

    Die Klägerin trägt vor, dass, da der Verkauf im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unter der Aufsicht eines Insolvenzgerichts erfolgt sei, das verpflichtet sei, im Interesse der Gläubiger des zahlungsunfähigen Unternehmens tätig zu werden, die Vermutung bestehe, dass die Aktiva zum höchstmöglichen Preis verkauft worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 93 und 94).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, die dem Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238" Rn. 92 und 93), zugrunde lag, die Kommission die Behauptung, der Verkauf sei zum Marktpreis erfolgt, nicht in Frage gestellt und auch nicht festgestellt hatte, dass die Verkaufsbedingungen eine Verringerung des Verkaufspreises bewirkt hätten.

    Um zu belegen, dass der Umfang der Transaktion tatsächlich ein negatives Kriterium darstellt, das, wenn es nicht erfüllt ist, für sich allein die Möglichkeit ausschließen kann, dass die betreffende Transaktion eine Umgehung des Rückforderungsbeschlusses bezweckt, macht die Klägerin geltend, dass sich diese Schlussfolgerung aus der Rechtsprechung ergebe, und führt insoweit Nr. 67 der Schlussfolgerungen des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2003:354) an.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

    Wie Generalanwalt Tizzano in Nr. 82 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2003:354) ausgeführt hat, "bewegt sich der Gerichtshof ... zwischen zwei Positionen: zum einen der Auffassung, dass die Beihilfen stets vom begünstigten Unternehmen zurückzuzahlen sind, und zum anderen dem Standpunkt, dass die Beihilfen, wenn die Anteile zu einem Preis veräußert wurden, der den Marktpreis der begünstigten Gesellschaft nach Gewährung der Beihilfen widerspiegelt, vom Verkäufer zu erstatten sind".

    48 - Vgl. Nr. 83 der Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-227/00, EU:C:2003:354).

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