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   EuGH, 26.06.2003 - C-442/01   

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https://dejure.org/2003,903
EuGH, 26.06.2003 - C-442/01 (https://dejure.org/2003,903)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2003 - C-442/01 (https://dejure.org/2003,903)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - C-442/01 (https://dejure.org/2003,903)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Dienstleistung gegen Entgelt - Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen eine Bareinlage

  • Europäischer Gerichtshof

    KapHag

  • EU-Kommission PDF

    KapHag Renditefonds 35 Spreecenter Berlin-Hellersdorf 3. Tranche GbR gegen Finanzamt Charlottenburg.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Dienstleistung gegen Entgelt - Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen eine Bareinlage

  • EU-Kommission

    KapHag Renditefonds 35 Spreecenter Berlin-Hellersdorf 3. Tranche GbR gegen Finanzamt Charlottenburg

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerliche Behandlung der Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen eine Bareinlage ; Übertragung eines Gesellschaftsanteils als Leistung der Gesellschaft gegen Entgelt; Steuerfreiheit einer Dienstleistung gegen Entgelt ; Recht auf ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen eine Bareinlage ist keine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. d. Art. 2 Nr. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 4; ; UStG/388/EWG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Dienstleistung gegen Entgelt - Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen eine Bareinlage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen Bareinlage ist kein steuerbarer Umsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Vorsteuerabzug bei Aufnahme eines Neugesellschafters grundsätzlich möglich

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 8 Buchst f J: 1991, UStG § ... 15 J: 1991, Richtlinie 77/388/EWG Art 13, Richtlinie 77/388/EWG Art 17, Richtlinie 77/388/EWG Art 19, EWGRL 388/77 Art 13, EWGRL 388/77 Art 17, EWGRL 388/77 Art 19
    Bareinlage; Gesellschafteraufnahme; Hilfsumsatz; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1649
  • BB 2003, 1713
  • BB 2003, 624
  • DB 2003, 1611
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.02.1997 - C-80/95

    Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-442/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnrn.

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss des bloßen Innehabens des Gegenstands ist (vgl. Urteil Harnas & Helm, Randnr. 15).

  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-442/01
    Wenn der Erwerb von Beteiligungen als solcher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie darstellt, so muss dasselbe auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten (Urteil vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94, Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013, Randnr. 33).
  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-442/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, Randnr. 12, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnrn.
  • BFH, 11.12.2013 - XI R 17/11

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding - Aufteilung der

    Für insoweit bezogene Dienstleistungen könnte ein uneingeschränktes Recht auf Vorsteuerabzug bestehen (vgl. EuGH-Urteile vom 26. Juni 2003 C-442/01 --KapHag--, Slg. 2003, I-6851, BFH/NV Beilage 2003, 228, Rz 43; --Kretztechnik-- in Slg. 2005, I-4357, UR 2005, 382, Rz 36 f.; BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 32/00, BFHE 205, 555, BStBl II 2004, 1022, unter II.3.c bb; Grünwald, MwStR 2013, 328, 331 f.).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Wenn derartige Tätigkeiten als solche keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie darstellen, muss dasselbe auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten (vgl. Urteile Wellcome Trust, Randnr. 33, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-442/01, KapHag, Slg. 2003, I-6851, Randnrn.
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    17 Demgegenüber führen das Finanzamt Linz, die österreichische und die deutsche Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs aus, auch wenn der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden könnten (vgl. Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111, vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-442/01, KapHag, Slg. 2003, I-6851), stelle die Ausgabe von Aktien durch einen Steuerpflichtigen mit dem Ziel, sein Kapital zu erhöhen, um seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, einen steuerbaren Umsatz im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie dar.

    Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten umschließt gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere auch Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (Urteil KapHag, Randnr. 36).

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, KapHag, Randnr. 38, und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-8/03, BBL, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38).

    Stellt der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen als solcher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie dar, so muss dasselbe auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten (vgl. Urteil vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94, Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013, Randnr. 33, sowie Urteile KapHag, Randnr. 40, und BBL, Randnr. 38).

    24 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie erbringt (Urteil KapHag, Randnr. 43).

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