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   EuGH, 30.09.2003 - C-76/01 P   

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https://dejure.org/2003,1669
EuGH, 30.09.2003 - C-76/01 P (https://dejure.org/2003,1669)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2003 - C-76/01 P (https://dejure.org/2003,1669)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2003 - C-76/01 P (https://dejure.org/2003,1669)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Dumping - Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat - Fehlen der erforderlichen einfachen Mehrheit für den Erlass der Verordnung - Ablauf der Frist für die Antidumpinguntersuchung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurocoton u.a. / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (Eurocoton) und andere gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Satz 1 Buchstabe c
    1. Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (Euroc

    Außenbeziehungen , Handelspolitik , Dumping

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel im Rahmen der Ablehnung eines Vorschlags für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 6 Abs. 9; ; EGV ... Art. 230; ; EGV Art. 225; ; EGV Art. 253

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 29. November 2000 in der Rechtssache T-213/97, Komitee der Baumwoll- und verwandten Textilindustrien der Europäischen Union (Eurocoton) u. a. gegen Rat der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2003, 763
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-76/01
    Zu dem Argument der Kläger des ersten Rechtszugs, im Fall der Unzulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage gäbe es für sie keinen gerichtlichen Rechtsschutz, stellte das Gericht in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils fest, die gerichtliche Kontrolle, auf die sie Anspruch hätten, müsse der Natur der den Gemeinschaftsorganen auf dem Gebiet des Antidumpingzolls vorbehaltenen Befugnisse Rechnung tragen (Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, Randnr. 29).

    Die Rechtsmittelführer führen aus, immer dann, wenn ein Organ im Rahmen eines Verfahrens tätig werde, das durch eine Verordnung geregelt werde, die den Betroffenen Verfahrensrechte verleihe, sei jede Handlung des Organs, die in der Praxis einem Verfahrensabschluss gleichkomme, eine nach Artikel 173 EG-Vertrag anfechtbare Handlung (Urteil Fediol/Kommission, Randnrn. 28 bis 31, sowie Urteile vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045, vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, und vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, zitiert im Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 78).

    Außerdem habe die Kommission in den Fällen, die dem Urteil Fediol/Kommission sowie den Urteilen des Gerichts in den Rechtssachen Automec/Kommission und Lilly Industries/Kommission zugrunde gelegen hätten, förmliche Entscheidungen erlassen, während der Rat hier gar keine Entscheidung erlassen habe.

    Zwar haben die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, sie können aber gleichwohl nicht nur die Gemeinschaftshersteller, die Antragsteller sind, unmittelbar und individuell betreffen (vgl. u. a. Urteil Fediol/Kommission, Randnrn. 27 bis 30), sondern unter bestimmten Umständen auch die Hersteller und Exporteure des fraglichen Erzeugnisses, denen die Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, sowie dessen Importeure (vgl. u. a. Urteil vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnrn.

  • EuGH, 22.06.2000 - C-147/96

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-76/01
    Zur Frage, ob eine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag vorliegt, wenn der Rat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nicht angenommen hat, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach diesem Artikel gegeben ist, nur diejenigen Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können (vgl. u. a. Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-147/96, Niederlande/Kommission, Slg. 2000, I-4723, Randnr. 25).

    Außerdem liegt nach dieser Rechtsprechung im Fall von Handlungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere beim Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt der Kommission oder des Rates beim Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 26).

    Für die Feststellung, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen (vgl. u. a. Urteil Niederlande/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 29.11.2000 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-76/01
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 29. November 2000 in der Rechtssache T-213/97 (Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2000, II-3727) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von G. M. Berrisch und H. P. Nehl, Rechtsanwälte, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Das Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (im Folgenden: Eurocoton) und die anderen Kläger des ersten Rechtszugs mit Ausnahme der Tessival SpA (zusammen im Folgenden: Rechtsmittelführer) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 14. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 29. November 2000 in der Rechtssache T-213/97 (Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2000, II-3727, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage der Kläger des ersten Rechtszugs auf Nichtigerklärung der "Entscheidung" des Rates der Europäischen Union, den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. April 1997 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (KOM[97] 160 endg.) nicht anzunehmen, und auf Ersatz des durch diese "Entscheidung" verursachten Schadens abgewiesen hat.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2000 in der Rechtssache T-213/97 (Eurocoton u. a./Rat) wird aufgehoben, soweit es die Rechtsmittelführer betrifft.

  • EuGH, 14.03.1990 - 150/87

    Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Normalpapierkopierern; Ablehnung eines

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-76/01
    Zwar haben die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, sie können aber gleichwohl nicht nur die Gemeinschaftshersteller, die Antragsteller sind, unmittelbar und individuell betreffen (vgl. u. a. Urteil Fediol/Kommission, Randnrn. 27 bis 30), sondern unter bestimmten Umständen auch die Hersteller und Exporteure des fraglichen Erzeugnisses, denen die Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, sowie dessen Importeure (vgl. u. a. Urteil vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnrn.
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-76/01
    Nach ständiger Rechtsprechung erkennt das Gemeinschaftsrecht einen Entschädigungsanspruch an, sofern die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. u. a. Urteile vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 53, und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-472/00 P, Kommission/Fresh Marine, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-76/01
    Nach ständiger Rechtsprechung erkennt das Gemeinschaftsrecht einen Entschädigungsanspruch an, sofern die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. u. a. Urteile vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 53, und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-472/00 P, Kommission/Fresh Marine, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 27.11.1991 - C-315/90

    Gimelec u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-76/01
    Nicht nur die bei Abschluss des Antidumpingverfahrens erlassenen Verordnungen zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, sondern auch die Entscheidungen der Kommission oder des Rates, das Antidumpingverfahren ohne die Auferlegung von Antidumpingzöllen abzuschließen, können vor dem Gemeinschaftsgericht angefochten werden (vgl. Urteile vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, 3919, und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-315/90, Gimelec u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5589).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-76/01
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 81, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.11.1989 - 121/86

    Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-76/01
    Nicht nur die bei Abschluss des Antidumpingverfahrens erlassenen Verordnungen zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, sondern auch die Entscheidungen der Kommission oder des Rates, das Antidumpingverfahren ohne die Auferlegung von Antidumpingzöllen abzuschließen, können vor dem Gemeinschaftsgericht angefochten werden (vgl. Urteile vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, 3919, und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-315/90, Gimelec u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5589).
  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-76/01
    Zwar haben die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, sie können aber gleichwohl nicht nur die Gemeinschaftshersteller, die Antragsteller sind, unmittelbar und individuell betreffen (vgl. u. a. Urteil Fediol/Kommission, Randnrn. 27 bis 30), sondern unter bestimmten Umständen auch die Hersteller und Exporteure des fraglichen Erzeugnisses, denen die Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, sowie dessen Importeure (vgl. u. a. Urteil vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnrn.
  • EuGH, 06.06.1990 - 119/88

    AERPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.09.1982 - 106/81

    Kind / EEC

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 11.10.1983 - 210/81

    Demo-Studio Schmidt

  • EuGH, 28.03.1985 - 298/83

    CICCE / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-120/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    34 und 35, sowie vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnrn.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-288/11

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle / Kommission - Rechtsmittel

    34 und 35, sowie vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnrn.
  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 6. Juli 1993, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, C-121/91 und C-122/91, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 31, und vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 88).
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