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   EuGH, 30.09.2003 - C-93/02 P   

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https://dejure.org/2003,1471
EuGH, 30.09.2003 - C-93/02 P (https://dejure.org/2003,1471)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2003 - C-93/02 P (https://dejure.org/2003,1471)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2003 - C-93/02 P (https://dejure.org/2003,1471)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 96/22/EG - Verbot des Gebrauchs von Stoffen mit hormonaler Wirkung - Verbot der Einfuhr des Fleisches von Nutztieren, denen derartige Stoffe verabreicht wurden, aus Drittländern - Schadensersatzklage - Unmittelbare ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Biret International / Rat

    Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig ingezeten onderdanen van derde landen - Werkingssfeer - Artikel 3, lid 2, sub e - Verblijf op basis van formeel beperkte verblijfsvergunning

  • EU-Kommission PDF

    Biret International SA gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 178 [jetzt Artikel 235 EG] und 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]
    Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die ...

  • EU-Kommission

    Biret International SA gegen Rat der Europäischen Union

    Landwirtschaft , Veterinärrecht

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die Abweisung einer Klage auf Ersatz des Schadens im Zusammenhang mit dem Verbot der Einfuhr von Rindfleisch in die Gemeinschaft; Schaden aus einem Einfuhrverbot für Rindfleisch aus den Vereinigten Staaten, das von Tieren stammt, denen bestimmte Stoffe ...

  • Judicialis

    EGV Art. 235; ; EGV Art. 288 Abs. 2; ; EGV Art. 228 Abs. 7 a.F.; ; Richtlinie 81/602/EWG des Rates vom 31. Juli 1981 über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung u... nd von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung Art. 2; ; Richtlinie 81/602/EWG des Rates vom 31. Juli 1981 über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung Art. 5; ; Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich Art. 6; ; WTO-Übereinkünfte vom 15.04.1994; ; SPS-Übereinkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-174/00, mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens, der durch das Verbot der Einfuhr von mit bestimmten Hormonen behandeltem Rindfleisch in die Gemeinschaft angeblich entstanden ist, abgewiesen hat - Unmittelbare ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2003, 758
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
    19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31).

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den Vorschriften der WTO zu messen (vgl. für das GATT 1947 Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

  • EuGH, 02.05.2001 - C-307/99

    OGT Fruchthandelsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
    61 Aus einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung geht hervor, dass das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge ebenso wie die Vorschriften des GATT 1947 wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof und das Gericht die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) messen, dass sie für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich vor Gericht berufen könnte, und dass ihre etwaige Verletzung daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (Urteile des Gerichtshofes [vom 23. November 1999] in der Rechtssache [C-149/96,] Portugal/Rat, [Slg. 1999, I-8395,] vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159; Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, in der Rechtssache [T-30/99,] Bocchi Food Trade International/Kommission, [Slg. 2001, II-943,] in der Rechtssache T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-2/99, T. Port/Rat, Slg. 2001, II-2093, und in der Rechtssache T-3/99, Banatrading/Rat, Slg. 2001, II-2123).

    Die WTO-Übereinkünfte gehören, worauf das Gericht in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47, und Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 24, sowie Urteile Omega Air u. a., Randnr. 93, und vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53).

  • EuGH, 12.03.2002 - C-27/00

    Omega Air

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
    Die Rechtsmittelführerin stellt außerdem in Abrede, dass das WTO-Recht andere Lösungen als die Rücknahme rechtswidriger Maßnahmen zulasse, wie den Vergleich, die Zahlung von Schadensersatz oder die Aussetzung von Zugeständnissen (Urteil vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569).

    Die WTO-Übereinkünfte gehören, worauf das Gericht in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47, und Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 24, sowie Urteile Omega Air u. a., Randnr. 93, und vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53).

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
    63 Nach dieser Rechtsprechung (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49) ist es nur dann Sache des Gemeinschaftsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. für das GATT 1947 Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn.

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den Vorschriften der WTO zu messen (vgl. für das GATT 1947 Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
    So hat er im Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 17) ausgeführt, dass bei der Entscheidung darüber, welche Wirkungen die Bestimmungen eines internationalen Abkommens innerhalb der Gemeinschaft entfalten, der völkerrechtliche Ursprung der fraglichen Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden darf und dass es nach den Grundsätzen des Völkerrechts den Vertragsparteien unbenommen bleibt, festzulegen, welche Wirkungen die Bestimmungen des Abkommens in ihrer internen Rechtsordnung haben sollen (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994, Slg. 1994, I-4973, I-4980, Nr. 127).

    Die Frage, ob eine derartige Bestimmung unbedingt und hinreichend klar gefasst ist, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, muss im Rahmen des Abkommens geprüft werden, zu dem die Bestimmung gehört (Urteil Kupferberg, Randnr. 23).

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
    In der Rechtssache C-93/02 P Biret International SA in Liquidation mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch ihren Liquidationsbevollmächtigten M. de Thoré, Prozessbevollmächtigter: S. Rodrigues, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Rechtsmittelführerin, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-174/00 (Biret International/Rat, Slg. 2002, II-17) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Carbery und F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch P. M. Ormond als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelfer im Rechtsmittelverfahren, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Christoforou und A. Bordes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet (Berichterstatter), R. Schintgen und C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues, Generalanwalt: S. Alber, Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der Biret International SA, des Rates und der Kommission in der Sitzung vom 25. März 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2003 folgendes Urteil (1):.

    Die Biret International SA mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch ihren Liquidationsbevollmächtigten M. de Thoré, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 16. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-174/00 (Biret International/Rat, Slg. 2002, II-17, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) gestützte Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr angeblich durch das Verbot der Einfuhr in die Gemeinschaft von Rindfleisch, das von Tieren stammt, denen bestimmte Stoffe mit hormonaler Wirkung verabreicht worden sind, entstanden ist.

  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
    Die WTO-Übereinkünfte gehören, worauf das Gericht in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47, und Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 24, sowie Urteile Omega Air u. a., Randnr. 93, und vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53).
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
    Demgegenüber beruft sich die Rechtsmittelführerin auf mehrere Gründe, die ihrer Ansicht nach für die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung aller oder eines Teils der WTO-Übereinkünfte und für die Möglichkeit für den Gerichtshof, deren Beachtung durch die Gemeinschaftsnormen zu kontrollieren, sprechen: - zunächst Gründe, die sich schon aus dem Inhalt der Vorschriften der WTO-Übereinkünfte und aus ihrer voraussichtlichen Entwicklung ergäben: Eine zunehmende Zahl dieser Vorschriften, wie die über das öffentliche Auftragswesen, das geistige Eigentum oder auch die Lebensmittelsicherheit, hätten nämlich direkte Auswirkungen nicht nur auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Staaten und ihren Angehörigen, sondern auch auf die zwischen den Einzelnen selbst; - sodann Billigkeitsgründe auf der Ebene der Wirkungen des Streitbeilegungssystems der WTO: Es sei widersprüchlich, den Einzelnen nicht die Berufung auf bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte zu erlauben, wenn im Übrigen auf der Grundlage anderer Vorschriften dieser Übereinkünfte getroffene kommerzielle Vergeltungsmaßnahmen Unternehmen der Europäischen Union Schaden zufügten; - schließlich Gründe im Zusammenhang mit der notwendigen Kohärenz der Gemeinschaftsrechtsordnung, in deren Rahmen nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Angehörige Rechtssubjekte seien (Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
    Jedoch können die Rechtsfehler, die dem Gericht somit in Bezug auf die Begründungspflicht und die Tragweite des Urteils Atlanta/Europäische Gemeinschaft unterlaufen sind, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn der Tenor dieses Urteils und insbesondere auch die Zurückweisung des aus dem SPS-Übereinkommen hergeleiteten Klagegrundes aus anderen Rechtsgründen fundiert erscheinen (in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 47).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-300/98

    Dior

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
    61 Aus einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung geht hervor, dass das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge ebenso wie die Vorschriften des GATT 1947 wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof und das Gericht die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) messen, dass sie für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich vor Gericht berufen könnte, und dass ihre etwaige Verletzung daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (Urteile des Gerichtshofes [vom 23. November 1999] in der Rechtssache [C-149/96,] Portugal/Rat, [Slg. 1999, I-8395,] vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159; Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, in der Rechtssache [T-30/99,] Bocchi Food Trade International/Kommission, [Slg. 2001, II-943,] in der Rechtssache T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-2/99, T. Port/Rat, Slg. 2001, II-2093, und in der Rechtssache T-3/99, Banatrading/Rat, Slg. 2001, II-2123).
  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

  • EuGH, 09.10.2001 - C-377/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER

  • EuGH, 05.05.1981 - 112/80

    Dürbeck / Hauptzollamt Frankfurt a. M.

  • EuG, 20.03.2001 - T-30/99

    Bocchi Food Trade International / Kommission

  • EuGH, 07.02.1973 - 40/72

    Schröder KG / Deutschland

  • EuG, 12.07.2001 - T-2/99

    T. Port / Rat

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuG, 12.07.2001 - T-3/99

    Banatrading / Rat

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die WTO-Übereinkünfte aber wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil Portugal/Rat, oben in Randnr. 789 angeführt, Randnr. 47; Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2002, 0mega Air u. a., C-27/00 und C-122/00, Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    110 [103] Der Grundsatz "pacta sunt servanda" kann den beklagten Organen jedoch im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil [des Gerichtshofs vom 23. November 1999,] Portugal/Rat, [C-149/96, Slg. 1999, I-8395,] Randnr. 47; Beschluss des Gerichtshofs vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).
  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass in Anbetracht der Natur und des Aufbaus des durch die WTO-Übereinkommen errichteten Systems der Streitbeilegung und der wichtigen Stellung, die dieses System den Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien einräumt, der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit von Handlungen der Union jedenfalls nicht am Maßstab der WTO-Regeln überprüfen kann, solange die angemessene Frist, die der Union gesetzt ist, um den Entscheidungen und Empfehlungen des DSB, mit denen die Nichtbeachtung dieser Regeln festgestellt wird, nachzukommen, nicht abgelaufen ist, da diese Frist sonst ihre Wirksamkeit verlöre (vgl. in diesem Sinne Urteile Biret International/Rat, C-93/02 P, EU:C:2003:517, Rn. 62, sowie X und X BV, C-319/10 und C-320/10, EU:C:2011:720, Rn. 41).
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