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   EuGH, 02.10.2003 - C-232/01   

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https://dejure.org/2003,2247
EuGH, 02.10.2003 - C-232/01 (https://dejure.org/2003,2247)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2003 - C-232/01 (https://dejure.org/2003,2247)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - C-232/01 (https://dejure.org/2003,2247)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Leasing von Fahrzeugen - Zulassungspflicht für ein Fahrzeug im Mitgliedstaat der Wohnung des Arbeitnehmers

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Lent

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Hans van Lent.

    Artikel 39 EG
    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Beschränkungen - Verbot für im Staatsgebiet wohnhafte Arbeitnehmer, ein Fahrzeug zu benutzen, das bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen geleast und durch den ebenfalls in dem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Hans van Lent

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage betreffend den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Führen eines in Luxemburg geleasten Personenwagens mit einem luxemburgischen Nummernschild durch einen in Luxemburg arbeitenden belgischen Staatsangehörigen; Grenzen der Berechtigung der ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EGV Art. 10; ; EGV Art. 39; ; Königlichen Verordnung vom 31. Dezember 1953 zur Regelung der Zulassung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (Belgien) Art. 3 Abs. 1; ; Köni... gliche Verordnung vom 10. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen (Belgien)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 10, Art. 39
    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Leasing von Fahrzeugen - Zulassungspflicht für ein Fahrzeug im Mitgliedstaat der Wohnung des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER DIE FAHRZEUGE VON INLÄNDERN IN BELGIEN ZUGELASSEN SEIN MÜSSEN, IST MIT DER FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER UNVEREINBAR

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Van Lent

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Politierechtbank Mecheln (Belgien) - Auslegung der Artikel 39 und 10 EG im Hinblick auf nationale Vorschriften, nach denen ein Fahrzeug von einem Ansässigen nur genutzt werden darf, wenn es im betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist, auch ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 198 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 02.10.2003 - C-232/01
    Jeder Gemeinschaftsangehörige, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, fällt unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Artikels 39 EG (Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 9, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76).

    Außerdem sollen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32, und De Groot, Randnr. 77).

  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

    Auszug aus EuGH, 02.10.2003 - C-232/01
    Jeder Gemeinschaftsangehörige, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, fällt unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Artikels 39 EG (Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 9, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76).
  • EuGH, 15.06.2000 - C-302/98

    Sehrer

    Auszug aus EuGH, 02.10.2003 - C-232/01
    Außerdem sollen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32, und De Groot, Randnr. 77).
  • EuGH, 24.10.2002 - C-121/00

    Hahn

    Auszug aus EuGH, 02.10.2003 - C-232/01
    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten bei der fehlenden Harmonisierung in diesem Bereich zwar berechtigt sind, die Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen festzusetzen, die in ihrem Gebiet am Verkehr teilnehmen, dass die getroffenen Maßnahmen aber nicht dem Anwendungsbereich der Artikel 10 EG und 39 EG entzogen sind (in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-121/00, Slg. 2002, I-9193, Randnr. 34).
  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus EuGH, 02.10.2003 - C-232/01
    Außerdem sollen nach ständiger Rechtsprechung sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-302/98, Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32, und De Groot, Randnr. 77).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Angehörige der Europäischen Union, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV (Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 76, vom 2. Oktober 2003, van Lent, C-232/01, EU:C:2003:535, Rn. 14, vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, EU:C:2003:610, Rn. 23, sowie vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 11).
  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    26 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 96, Terhoeve, Randnr. 39, und Graf, Randnr. 23; Urteile vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01, Köbler, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 74, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 16).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    33 Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteile Bosman, Randnr. 96, Terhoeve, Randnr. 39, Graf, Randnr. 23, Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 74, vom 2. Oktober 2003, Van Lent, C-232/01, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 16, und Kranemann, Randnr. 26).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-137/04

    Rockler - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

    14 Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Gemeinschaftsangehörige, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Artikel 48 EG-Vertrag (Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 14, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 23).

    17 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, sowie Urteile De Groot, Randnr. 77, und Van Lent, Randnr. 15).

    18 Insoweit stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile De Groot, Randnr. 78, Van Lent, Randnr. 16, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 25).

  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

    11 Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Gemeinschaftsangehörige, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Artikels 39 EG (Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 14, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 23).

    14 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, sowie Urteile De Groot, Randnr. 77, und Van Lent, Randnr. 15).

    15 Insoweit stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile De Groot, Randnr. 78, Van Lent, Randnr. 16, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 25).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Vorschriften, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen daher eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl. u. a. Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-151/04

    Nadin und Nadin-Lux

    Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Urteil van Lent(16), dass eine Beschränkung vorliege; diese Beschränkung könne nicht mit dem Hinweis auf die Verkehrssicherheit und den Rückgang von Steuereinahmen gerechtfertigt werden.

    6 - Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01 (van Lent, Slg. 2003, I-11525).

    19 - Urteil van Lent (Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

    40 - Vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1994, Scholz (C-419/92, Slg. 1994, I-505, Randnr. 9), vom 26. Januar 1999, Terhoeve (C-18/95, Slg. 1999, I-345, Randnr. 27), vom 12. Dezember 2002, De Groot (C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76), vom 2. Oktober 2003, Van Lent (C-232/01, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 14), und vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 31).

    18 und 19), Terhoeve, in Fn. 40 angeführt, Randnr. 39, vom 15. Juni 2000, Sehrer (C-302/98, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 33), in Fn. 40 angeführte Urteile De Groot, Randnr. 78, und Van Lent, Randnr. 16, sowie die in Fn. 44 angeführten Urteile Kranemann, Randnr. 26, und Turpeinen, Randnr. 15.

  • EuGH, 15.09.2005 - C-464/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    34 Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen solchen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 94, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 15, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/01, Weigel, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 52).
  • BVerwG, 17.12.2003 - 2 C 1.03

    Zum Reisekostenerstattungsanspruch eines Rechtsreferendars, der einen Teil seiner

    21 Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt es aber bereits eine Verletzung des gewährleisteten Rechts dar, wenn dem Unionsbürger die Ausübung seiner Rechte erschwert wird, wobei es ohne Belang ist, ob diese Erschwerung tatsächlicher oder rechtlicher Art ist und ob sie beabsichtigt ist oder nicht (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Januar 2000 Rs. C-190/98 - Graf Slg. 2000 I, 493 und vom 2. Oktober 2003 Rs C-232/01 - Hans van Lent m.w.N.).
  • FG Hamburg, 16.04.2019 - 6 K 206/18

    DBA Zypern, § 50d Abs. 9 EStG: Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus

  • EuG, 01.09.2015 - T-441/13

    Makhlouf / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-224/02

    Pusa

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2004 - C-346/02

    Kommission / Luxemburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-464/02

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2014 - C-103/13

    Somova - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Unterbrechung der

  • EuGH, 10.10.2013 - C-5/13

    Kovács

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