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   EuGH, 13.11.2003 - C-313/01   

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https://dejure.org/2003,1398
EuGH, 13.11.2003 - C-313/01 (https://dejure.org/2003,1398)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2003 - C-313/01 (https://dejure.org/2003,1398)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2003 - C-313/01 (https://dejure.org/2003,1398)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Eintragung in das Register der 'praticanti - Anerkennung der Diplome - Zugang zu reglementierten Tätigkeiten

  • Europäischer Gerichtshof

    Morgenbesser

  • EU-Kommission PDF

    Christine Morgenbesser gegen Consiglio dell'Ordine degli avvocati di Genova.

    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Rechtsanwälte - Ständige Ausübung des Berufes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde - Richtlinie 98/5 - Geltungsbereich - Rechtsanwaltsanwärter - Ausschluss - (Richtlinie 98/5 des ...

  • EU-Kommission

    Christine Morgenbesser gegen Consiglio dell'Ordine degli avvocati di Genova

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Angleichung der Rechtsvorschriften , Kultur

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 39, 43; Richtlinie 89/48/EWG

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Zusammenhang mit der Ablehnung der Eintragung in das Register der praticanti (Rechtsanwaltsanwärter) ; Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde ; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 39; ; EGV Art. 43; ; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijähri... ge Berufsausbildung abschließen Art. 1; ; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Art. 4; ; Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde; ; Decreto-legge Nr. 1578/33 (Italien)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit - Eintragung in das Register der .praticanti - Anerkennung der Diplome - Zugang zu reglementierten Tätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERWORBENEN "MAÎTRISE EN DROIT" DIE EINTRAGUNG IN DAS REGISTER DER "PRATICANTI" NICHT VERWEIGERN

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Morgenbesser

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Morgenbesser

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Niederlassungsfreiheit - Rechtsanwaltsberuf - Voraussetzungen für den Zugang und die Ausübung - Französische Staatsangehörige, die eine französische maîtrise en droit besitzt und ihren Wohnsitz in Italien hat - Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 61
  • DVBl 2004, 305
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-313/01
    Die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357) entwickelt habe, erforderten keine automatische Anerkennung des ausländischen Diploms, sondern lediglich eine vergleichende Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten die in dem in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplom bescheinigt würden.

    Bei Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 89/48 könnten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze betreffend Artikel 43 EG, die im Urteil Vlassopoulou und im Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165) entwickelt worden seien, einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Eintragung in das Register der Personen, die eine Zeit der praktischen Ausbildung absolvierten, die Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat verliehenen Diploms der Rechtswissenschaft durch eine Universität des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller diese Zeit der praktischen Ausbildung absolvieren wolle, voraussetze, wenn diese Anerkennung die Teilnahme an einem verkürzten Kurs, das Bestehen von dreizehn Prüfungen sowie die Anfertigung einer Diplomarbeit erfordere.

    Sind diese Richtlinien nicht anwendbar, so ist anschließend zu prüfen, ob die Artikel 39 EG oder 43 EG, wie sie der Gerichtshof insbesondere im Urteil Vlassopoulou ausgelegt hat, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens herangezogen werden können.

    Nach der Rechtsprechung, die in ihren Grundsätzen auf das Urteil Vlassopoulou zurückgeht, müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufes prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht für die Ausübung des fraglichen Berufes verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-232/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-4235, Randnr. 21).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Ausübung des Niederlassungsrechts beeinträchtigt ist, wenn nach den nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt bleiben, und dass daher die zuständigen nationalen Behörden beurteilen müssen, ob diese Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnrn.

    Demnach hat die zuständige Behörde im Einklang mit den vom Gerichtshof in den Urteilen Vlassopoulou und Fernández de Bobadilla entwickelten Grundsätzen zu prüfen, ob und inwieweit die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigten Kenntnisse und erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die in dem Mitgliedstaat, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, gewonnene Erfahrung als - und sei es auch teilweise - Erfüllung der für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit verlangten Voraussetzungen anzusehen sind.

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 13, und Vlassopoulou, Randnr. 17).

    Im Falle des Anwaltsberufs darf ein Mitgliedstaat somit eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen (Urteil Vlassopoulou, Randnr. 18).

    Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (Urteil Vlassopoulou, Randnr. 19).

    Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (Urteil Vlassopoulou, Randnr. 20).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-234/97

    Fernández de Bobadilla

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-313/01
    Für den Fall der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 89/48 vertritt Frau Morgenbesser unter Berufung auf das Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/97 (Fernández de Bobadilla, Slg. 1999, I-4773) die Meinung, Artikel 43 EG verlange, dass die für Anträge auf Zulassung zu einem Beruf zuständige Stelle, hier der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Genua, die Kenntnisse der Antragstellerin ausschließlich anhand ihres Diploms einer "maîtrise en droit" beurteile und vergleichend prüfe.

    Ein Beruf ist daher als reglementiert im Sinne der Richtlinie 89/48 anzusehen, wenn die Aufnahme oder Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, mit denen eine Regelung aufgestellt wird, die bewirkt, dass diese berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während sie die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (vgl. Urteile vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94, Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnr. 19, und Fernández de Bobadilla, Randnr. 17).

    15 und 20, und Fernández de Bobadilla, Randnr. 33).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-232/99

    SPANIEN WIRD WEGEN NICHT ORDNUNGSGEMÄSSER UMSETZUNG DER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-313/01
    Nach der Rechtsprechung, die in ihren Grundsätzen auf das Urteil Vlassopoulou zurückgeht, müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufes prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht für die Ausübung des fraglichen Berufes verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-232/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-4235, Randnr. 21).

    23 und 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 22).

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-313/01
    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 13, und Vlassopoulou, Randnr. 17).
  • EuGH, 28.04.1977 - 71/76

    Thieffry / Rat de l'ordre des avocats de la Cour de Paris

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-313/01
    Es trifft zu, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines in einem Mitgliedstaat erworbenen Diploms für akademische oder zivilrechtliche Zwecke von Bedeutung, ja sogar ausschlaggebend für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines anderen Mitgliedstaats sein kann (vgl. hierzu Urteil vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76, Thieffry, Slg. 1977, 765).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-238/98

    Hocsman

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-313/01
    Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie auf die einschlägige Berufserfahrung des Betroffenen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland erworben wurden, und wird auch durch den Erlass von Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen nicht in Frage gestellt (vgl. Urteile vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-238/98, Hocsman, Slg. 2000, I-6623, Randnrn.
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-313/01
    Bei Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 89/48 könnten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze betreffend Artikel 43 EG, die im Urteil Vlassopoulou und im Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165) entwickelt worden seien, einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Eintragung in das Register der Personen, die eine Zeit der praktischen Ausbildung absolvierten, die Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat verliehenen Diploms der Rechtswissenschaft durch eine Universität des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller diese Zeit der praktischen Ausbildung absolvieren wolle, voraussetze, wenn diese Anerkennung die Teilnahme an einem verkürzten Kurs, das Bestehen von dreizehn Prüfungen sowie die Anfertigung einer Diplomarbeit erfordere.
  • EuGH, 01.02.1996 - C-164/94

    Aranitis / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-313/01
    Ein Beruf ist daher als reglementiert im Sinne der Richtlinie 89/48 anzusehen, wenn die Aufnahme oder Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt ist, mit denen eine Regelung aufgestellt wird, die bewirkt, dass diese berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während sie die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (vgl. Urteile vom 1. Februar 1996 in der Rechtssache C-164/94, Aranitis, Slg. 1996, I-135, Randnr. 19, und Fernández de Bobadilla, Randnr. 17).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Aus den Akten ergibt sich, dass § 112a DRiG ("Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst") auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2003, Morgenbesser (C-313/01, Slg. 2003, I-13467), hin erlassen wurde.

    Zur Begründung verwies er unter Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen wie Leistungsnachweisen über einzelne Studienveranstaltungen, Berufserfahrungen, Kurse und Schulungen auf das Urteil Morgenbesser.

    Die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36), betrifft nämlich nur den als solchen in seinem Herkunftsmitgliedstaat voll qualifizierten Rechtsanwalt (vgl. Urteil Morgenbesser, Randnr. 45).

    Daraus folgt, dass diese Tätigkeit nicht als "reglementierter Beruf" im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. L 206, S. 1) geänderten Fassung eingestuft werden kann, der sich von den eigentlichen deutschen juristischen Berufen wie etwa dem Beruf des Rechtsanwalts trennen ließe (vgl. entsprechend Urteil Morgenbesser, Randnrn.

    Zweitens ist der in der deutschen Regelung vorgesehene juristische Vorbereitungsdienst ein notwendiger Ausbildungsabschnitt und eine notwendige Voraussetzung für den Zugang u. a. zum Beruf des Rechtsanwalts in Deutschland, einem reglementierten Beruf, für den Art. 43 EG gilt (vgl. entsprechend Urteil Morgenbesser, Randnr. 60).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, sich dahin auswirken können, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlassopoulou, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, C-375/92, Slg. 1994, I-923, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnrn.

    Daher müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem auf die spätere Ausübung eines reglementierten Berufs gerichteten praktischen Ausbildungsabschnitt prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 16, und Morgenbesser, Randnrn.

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Heylens u. a., Randnr. 13, Vlassopoulou, Randnr. 17, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 12, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, Randnr. 13, und Morgenbesser, Randnr. 68).

    Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 19, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 14, vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 32, Morgenbesser, Randnr. 70, und vom 7. Oktober 2004, Markopoulos u. a., C-255/01, Slg. 2004, I-9077, Randnrn.

    Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (Urteile Vlassopoulou, Randnr. 20, Fernández de Bobadilla, Randnr. 33, und Morgenbesser, Randnr. 71).

    Im Falle des Anwaltsberufs darf ein Mitgliedstaat somit eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnr. 69).

    Wie sich aus der in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt und anders als Herr Pe?›la geltend macht, sind die Kenntnisse, die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigt werden, und die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die Erfahrung, die in dem Mitgliedstaat gewonnen wurde, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, am Maßstab der beruflichen Qualifikation zu prüfen, die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangt wird (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Aguirre Borrell u. a., Randnr. 11, vom 1. Februar 1996, Aranitis, C-164/94, Slg. 1996, I-135, Randnr. 31, Dreessen, Randnr. 24, und Morgenbesser, Randnr. 67).

    Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass die in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils genannte Gleichwertigkeitsprüfung anhand der gesamten akademischen und beruflichen Ausbildung, die der Betroffene geltend machen kann, erfolgen muss, damit beurteilt werden kann, ob diese als - und sei es auch teilweise - Erfüllung der für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit verlangten Voraussetzungen anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Morgenbesser, Randnrn.

    Ohne eine solche Verpflichtung könnte das Fehlen des normalerweise von Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats verlangten Diploms als solches nämlich ein entscheidendes Hindernis für den Zugang zu den juristischen Berufen dieses Mitgliedstaats bilden (vgl. hierzu Urteil Morgenbesser, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14

    Brouillard - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Für die "Beschäftigung in der

    33 - Dieser Zeitraum ist deshalb auch nicht mit der für eine Zulassung als Rechtsanwalt erforderlichen praktischen Ausbildungszeit zu vergleichen - vgl. Urteile Morgenbesser (C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 51) und Pe?›la (C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 23).

    36 - Vgl. Urteile Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 16) und Morgenbesser (C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 57).

    37 - Vgl. Urteile Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 17) und Morgenbesser (C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 66 und 68).

    41 - Urteile Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 18 bis 20) und Morgenbesser (C-313/01, EU:C:2003:612, Rn. 69 bis 71).

  • VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466

    Keine Gleichwertigkeit eines "Master of Science in Clinical, Embryology" einer

    "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, dahin auswirken, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 15, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 62, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 36).

    Dabei müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 16, Fernández de Bobadilla, C-234/97, ECLI:ECLI:EU:C:1999:367, Rn. 31, Dreessen, C-31/00, ECLI:ECLI:EU:C:2002:35, Rn. 24, und Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 57 und 58).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 17, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 68, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 39).

    Im Rahmen dieser Prüfung kann ein Mitgliedstaat jedoch objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 18, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 69, und Pe?›la, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 44).".

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2005 - 4 S 901/05

    Zulassung eines Unionsbürgers zum juristischen Vorbereitungsdienst in

    Die Verwirklichung der Grundfreiheiten im Ausbildungsbereich erfordert es nämlich, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte innerhalb der Gemeinschaft, soweit dies von der Sache her möglich ist, grenzüberschreitend als äquivalent anerkannt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - Rs. C-313/01 -, DVBl. 2004, 305 = EuZW 2004, 61 - Morgenbesser -).

    Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wie sie im Urteil vom 13.11.2003 - C-313/01 - Morgenbesser - (a.a.O.) deutlich wird, die den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auferlegte - möglicherweise gesetzlich zu regelnde (vgl. Ehlers/Lackhoff, JZ 1997, 465 ff., 467) - vergleichende Prüfung zweistufig ist.

    Da, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.11.2003 - C-313/01 - Morgenbesser - (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 (ABl. L 19/16 vom 24.01.1989) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome mit den darin vorgesehenen Möglichkeiten im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar ist, dürfte es mangels Vorliegens einer vergleichbaren gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie geboten sein, dass von den zuständigen nationalen Behörden ein Prüfungsverfahren insbesondere zur Feststellung des Nachweises des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten eingerichtet und durchgeführt wird.

  • BGH, 16.03.2009 - AnwZ (B) 31/08

    Bestandskräftigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur

    c) Aus der Niederlassungsfreiheit kann sich zugunsten desjenigen, der in einem Mitgliedstaat einen Hochschulabschluss erworben hat, unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf Zugang zur Weiterqualifikation ergeben (vgl. EuGH, Urt. v. 13. November 2003, Rs. C-313/01, Slg. I S. 13467 = EuZW 2004, 61 - Morgenbesser).

    In seinen von dem Antragsteller zitierten Urteilen in den Rechtssachen Morgenbesser (Urt. v. 13. November 2003, Rs. C-313/01 - Morgenbesser ./. Consiglio dell' Ordine degli avvocati di Genova, Slg. I S. 13467 = EuZW 2004, 61) und Beuttenmüller (Urt. v. 29. April 2004, Rs. C-102/02 - Beuttenmüller ./. Land Baden-Württemberg, Slg. I S. 5405 = EWS 2005, 282) hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der in einem Mitgliedstaat erworbene Hochschulabschluss dem Absolventen den Zugang zu einer Weiterqualifikation in diesem Beruf in einem anderen Mitgliedstaat verschafft.

  • EuGH, 02.12.2010 - C-422/09

    Vandorou - Art. 39 EG und 43 EG - Richtlinie 89/48/EG - Anerkennung von Diplomen

    Vor der Auferlegung von Maßnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen der Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat und derjenigen im Aufnahmemitgliedstaat eines Antragstellers müssen die zuständigen nationalen Behörden daher beurteilen, ob die von einem Antragsteller im Rahmen praktischer Erfahrungen - auch im Aufnahmemitgliedstaat - erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der von diesem verlangten Kenntnisse ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlassopoulou, Randnr. 20, Fernández de Bobadilla, Randnr. 33, vom 13. November 2003, Morgenbesser, C-313/01, Slg. 2003, I-13467, Randnr. 62, und vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41).

    23 und 31, vom 16. Mai 2002, Kommission/Spanien, C-232/99, Slg. 2002, I-4235, Randnr. 22, und Morgenbesser, Randnr. 58).

  • BAG, 21.02.2007 - 4 AZR 225/06

    Eingruppierung - Lehrer mit britischer Lehrerausbildung

    Soweit konkrete gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, dürfen die Mitgliedstaaten grundsätzlich besondere Befähigungsnachweise verlangen, sind dabei jedoch an bestimmte Regeln gebunden, die der Europäische Gerichtshof entwickelt hat (grundlegend EuGH 7. Mai 1991 - C-340/89 - Slg. 1991 I 2357, 2384; 13. November 2003 - C-313/01 - EuZW 2004, 61; vgl. auch ErfK/Wißmann 7. Aufl. Art. 39 EGV Rn. 41; Streinz/Franzen EUV/EGV Art. 39 Rn. 101 ff. jeweils mwN).
  • BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06

    Zuständigkeit berufsständischer Gerichte ist mit Art 81, Art 10 EG vereinbar,

    Die vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-313/01 (Slg. 2003, I-13467 ff.) betrifft die Tätigkeit von Rechtsanwälten in anderen Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Grundfreiheiten des EG-Vertrags lediglich in allgemeiner Weise und verhält sich nicht zur Frage der Rechtswegzuweisung an die Anwaltsgerichtshöfe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und freier

    16 ff.), vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-232/99 (Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-4235, Randnr. 21), vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-313/01 (Morgenbesser, Slg. 2003, I-13467, Randnr. 57) und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-255/01 (Markopoulos u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).

    31 und 32) und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-402/02 (Kommission/Frankreich, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30) sowie das Urteil Morgenbesser (zitiert in Fußnote 62, Randnr. 49).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2006 - 7 B 28.05

    Nachweis des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht als

    Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2003 - Rs. C-313/01 - (EuZW 2004, 61) rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • EuG, 14.09.2015 - T-420/13

    Brouillard / Gerichtshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Gegenseitige

  • BVerwG, 19.11.2007 - 6 B 23.07
  • EuGH, 17.12.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • EuGH, 07.09.2006 - C-149/05

    Price - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Erwerbstätige - Anerkennung

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-118/09

    Koller - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts im Sinne von Art. 234 EG -

  • EuGH, 13.07.2006 - C-221/05

    Sam Mc Cauley Chemists und Sadja - Richtlinie 85/433/EWG - Gegenseitige

  • EuGH, 07.10.2004 - C-255/01

    BUCHPRÜFER, DIE BEREITS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSEN SIND UND ÜBER

  • VG Leipzig, 11.07.2013 - 5 K 1161/11

    Einschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf die Berufsausübung von

  • EuGH, 07.07.2011 - C-101/10

    Pavlov und Famira - Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen - Nationale Regelung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-101/10

    Pavlov und Famira - Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen - Unmittelbare

  • VG Stuttgart, 05.04.2005 - 15 K 1037/05

    Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst von polnischen Staatsangehörigen

  • EuGH, 16.10.2008 - C-136/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

  • AGH Sachsen-Anhalt, 19.05.2006 - 1 AGH 1/06

    Antrag eines englischen Solicitors auf vorzeitige Zulassung zum Oberlandesgericht

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-255/01

    Markopoulos u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-149/05

    Price - Arbeitnehmer - Berufszugang - Richtlinie 89/48/EWG - Richtlinie 92/51/EWG

  • VG Stuttgart, 16.05.2006 - 1 K 277/06

    Verstoß der Hundesteuerbefreiung gegen Gemeinschaftsrecht

  • EuGH, 07.10.2004 - C-402/02

    Kommission / Frankreich

  • VG Hannover, 07.07.2005 - 2 A 4365/04

    Abschluss; Anerkennung; Arbeitnehmer; Auslegung; Berufsausübung; Berufswahl;

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