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   EuGH, 20.11.2003 - C-8/01   

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https://dejure.org/2003,945
EuGH, 20.11.2003 - C-8/01 (https://dejure.org/2003,945)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2003 - C-8/01 (https://dejure.org/2003,945)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2003 - C-8/01 (https://dejure.org/2003,945)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe a - Befreiung von Dienstleistungen, die von selbständigen Zusammenschlüssen erbracht werden und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen [können] - Befreiung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Taksatorringen

  • EU-Kommission PDF

    Assurandør-Societetet et gegen Skatteministeriet.

    1. Steuerrecht - Rechtsangleichung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Versicherungsumsätzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden - ...

  • EU-Kommission

    Assurandør-Societetet et gegen Skatteministeriet

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der Mehrwertsteuerbefreiung für Bewertungen von Kraftfahrzeugschäden durch eine Vereinigung von Versicherungsgesellschaften für ihre Mitglieder ; Bewertungen von Kraftfahrzeugschäden durch eine Vereinigung von ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen von selbstständigen Zusammenschlüssen, die nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - e... inheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 4; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 9 Abs. 2 Buchst. e; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; ; Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren Art. 1 Abs. 2; ; belgischen Code de la TVA (Mehrwertsteuergesetz) Art. 4 Abs. 1; ; belgischen Code de la TVA (Mehrwertsteuergesetz) Art. 21 Abs. 2; ; belgischen Code de la TVA (Mehrwertsteuergesetz) Art. 21 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. d; ; belgischen Code de la TVA (Mehrwertsteuergesetz) Art. 21 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden - Ärztliches Gutachten

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Keine Befreiung von Bewertungen von Kraftfahrzeugschäden, die eine Vereinigung, deren Mitglieder Versicherungsgesellschaften sind, für ihre Mitglieder durchführt als Versicherungsumsätze oder dazugehörige Dienstleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bewertung von Kraftfahrzeugschäden durch Vereinigung, deren Mitglieder Versicherungsgesellschaften sind, ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Taksatorringen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Taksatorringen -, Taksatorring Assurandør-Societetet/Skatteministeriet, 6. USt-RiLi, 6. Umsatzsteuerrichtlinie, VV, Begriff, Verwaltungstätigkeit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Taksatorringen

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst f, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst f
    Bewertung; Leistung; Mehrwertsteuer; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer; Versicherung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret - Auslegung des Artikels 13 Teil A Buchstabe f und des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 18
  • BB 2004, 553
  • DB 2003, 2686
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-8/01
    Das Skatteministerium und die Regierung des Vereinigten Königreichs sind der Auffassung, in dem genannten Urteil CPP und im Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99 (Skandia, Slg. 2001, I-1951) werde festgestellt, dass Bewertungsdienstleistungen der Art, wie sie der Taksatorring an seine Mitglieder erbringe, nicht als "Versicherungsumsätze" in dem Sinne angesehen werden könnten, in dem dieser Begriff in Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie verwendet werde.

    Sie tragen vor, dass ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt würden, d. h. dem Versicherten, voraussetze (vgl. Urteil Skandia, Randnr. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 15, Skandia, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr. 44).

    Zum Begriff "Versicherungsumsätze" hat der Gerichtshof jedoch ausgeführt, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. Urteile CPP, Randnr. 17, und Skandia, Randnr. 37).

    Zwar hat der Gerichtshof dargelegt, dass der Ausdruck "Versicherungsumsätze" nicht nur die von den Versicherern selbst getätigten Umsätze erfasst, sondern grundsätzlich weit genug ist, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst der Versicherer ist, der aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko zu decken übernimmt (vgl. Urteile CPP, Randnr. 22, und Skandia, Randnr. 38).

    Zum Vorbringen des Taksatorring hinsichtlich einer Auslegung in Analogie zum Urteil SDC, das Geldinstitute betraf, genügt der Hinweis, dass die Befreiung gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie anders als deren Artikel 13 Teil B Buchstabe d, um den es in jenem Urteil ging und der in den Nummern 3 und 5 allgemein die Umsätze erfasst, "die sich auf [bestimmte Bankgeschäfte] beziehen", ohne sich auf Bankumsätze im eigentlichen Sinne zu beschränken, nur die Versicherungsumsätze im eigentlichen Sinne erfasst (vgl. Urteil Skandia, Randnr. 36).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-8/01
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 15, Skandia, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr. 44).

    Durch diese Vorschrift werden jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97, Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18, und Kommission/Deutschland, Randnr. 45).

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-8/01
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43).

    Außerdem seien die Vorschriften, die es ermöglichten, einen Umsatz dem Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie zu entziehen, wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen (vgl. zu Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie Urteil Stichting Uitvoering Financiële Acties).

  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-8/01
    Durch diese Vorschrift werden jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97, Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18, und Kommission/Deutschland, Randnr. 45).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-8/01
    Im Übrigen könne die Schadensschätzung sowohl von einer Organisation wie dem Taksatorring als auch von der Versicherungsgesellschaft selbst durchgeführt werden, ohne dass dies für die Steuerbefreiung von Bedeutung sei (vgl. für Geldinstitute Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-8/01
    Zur Auslegung des Begriffes "Versicherungsumsätze" trägt der Taksatorring vor, dass sich aus Randnummer 17 des Urteils vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973) ergebe, dass dieser nicht nur die Deckung des Risikos des Eintretens eines bestimmten Ereignisses umfasse, sondern sich auch auf die Auszahlung einer Entschädigung zugunsten des Versicherten erstrecke, wenn der Versicherungsfall eintrete.
  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG umschrieben sind, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. z.B. EuGH-Urteile --Skandia-- in Slg. 2001, I-1951, BFH/NV Beilage 2001, 130, Rz 32; vom 20. November 2003 C-8/01 --Taksatorringen--, Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122, Rz 36).

    aa) Zum Begriff "Versicherungsumsätze" hat der EuGH bereits ausgeführt, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (EuGH-Urteile --CPP-- in Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254, Rz 17; --Taksatorringen-- in Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122, Rz 38 ff.).

    Entsprechend der in der Rechtssache --Taksatorringen-- in Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122, Rz 39 angeführten Definition des Versicherungsumsatzes hat der EuGH indessen in der Rechtssache --Skandia-- festgestellt, dass die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der von Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG erfassten Art von Dienstleistungen von Bedeutung ist und dass ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraussetzt (EuGH-Urteile --Skandia-- in Slg. 2001, I-1951, BFH/NV Beilage 2001, 130, Rz 41; vom 22. Oktober 2009 C-242/08 --Swiss Re Germany Holding--, Slg. 2009, I-10099, BFH/NV 2009, 2108, UR 2009, 891, Rz 36).

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH erfasst dieser Begriff allein die "Dienstleistungen der Berufsausübenden ..., die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen, wobei klargestellt wird, dass der Makler lediglich ein Vermittler ist" (EuGH-Urteil --Taksatorringen-- in Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122, Rz 44).

    Der Beruf des Maklers wird dadurch charakterisiert, dass dieser eine Verbindung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer herstellt (EuGH-Urteil --Taksatorringen-- in Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122, Rz 45).

    Deshalb ist auch unerheblich, dass --wie die Klägerin vorträgt-- Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (Richtlinie 77/92/EWG) für den Versicherungsvertreter ausdrücklich keine Mitarbeit bei dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags voraussetze, es für den EuGH für dessen Entscheidung --Taksatorringen-- in Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122 ausschlaggebend gewesen sei, dass der Taksatorring keine Befugnis hatte, den Versicherer rechtlich zu binden, und dies sich im Streitfall gerade anders verhalte.

  • EuGH, 22.10.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines "Versicherungsumsatzes", dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 17, Skandia, Randnr. 37, und vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 39).

    Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass es zwar feststeht, dass der in Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie verwendete Ausdruck "Versicherungsumsätze" zumindest den Fall erfasst, in dem der betreffende Umsatz von dem Versicherer, der die Deckung des versicherten Risikos übernommen hatte, selbst getätigt wird, dass jedoch dieser Ausdruck nicht nur die von den Versicherern selbst getätigten Umsätze erfasst, sondern grundsätzlich weit genug ist, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst der Versicherer ist, der aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko zu decken übernimmt (vgl. Urteile CPP, Randnr. 22, Skandia, Randnr. 38, und Taksatorringen, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch erklärt, dass nach der in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Definition des Versicherungsumsatzes die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie erfassten Art von Dienstleistungen von Bedeutung ist und dass ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraussetzt (vgl. Urteile Skandia, Randnr. 41, und Taksatorringen, Randnr. 41).

    Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile Taksatorringen, Randnr. 36, und Arthur Andersen, Randnr. 24, sowie Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C-231/07 und C-232/07, Randnr. 15).

  • BFH, 14.11.2018 - XI R 16/17

    Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

    Jedoch besteht das Wesen eines Versicherungsumsatzes darin, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. EuGH-Urteile Taksatorringen vom 20. November 2003 C-8/01, EU:C:2003:621, UR 2004, 82, Rz 39; Kommission/Griechenland vom 7. Dezember 2006 C-13/06, EU:C:2006:765, HFR 2007, 178, Rz 10; BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 58; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 28, 42; BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 53).

    c) Ein Versicherungsumsatz setzt demnach sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraus (EuGH-Urteile Skandia vom 8. März 2001 C-240/99, EU:C:2001:140, UR 2001, 157, Rz 41; Taksatorringen, EU:C:2003:621, UR 2004, 82, Rz 41; Swiss Re Germany Holding vom 22. Oktober 2009 C-242/08, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559, Rz 36; BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 58; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 54).

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