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   EuGH, 11.03.2004 - C-182/01   

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EuGH, 11.03.2004 - C-182/01 (https://dejure.org/2004,2605)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2004 - C-182/01 (https://dejure.org/2004,2605)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2004 - C-182/01 (https://dejure.org/2004,2605)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Organisation von Sortenschutzinhabern - Definition - Verpflichtung der Organisation, nur im Namen ihrer Mitglieder zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft

  • EU-Kommission PDF

    Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH gegen Werner Jäger.

    Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Sortenschutz - Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr 1768/95 - Begriff der Organisation von Sortenschutzinhabern - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Einbeziehung - (Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Artikel 14; ...

  • EU-Kommission

    Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH gegen Werner Jäger

    Landwirtschaft , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über die Auskunftspflicht eines Landwirts hinsichtlich des Anbaus und des Anbauumfangs verschiedener Pflanzensorten, von denen einige durch die Verordnung Nr. 2100/94 geschützt sind; Umfang des Auskunftsrechtes im Rahmen der ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 13; ; Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeins... chaftlichen Sortenschutz Art. 14 Abs. 1; ; sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 14 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Art. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Art. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Art. 4 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 Art. 8; ; SortSchG vom 11. Dezember 1985 in der Fassung vom 25. Juli 1997 § 10a Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Auslegung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 845 (Ls.)
  • GRUR 2004, 587
  • GRUR Int. 2004, 621
  • EuZW 2004, 283
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 11.03.2004 - C-182/01
    50 Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen jedoch, dass Begriffe in einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes vorzunehmen ist (Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01, Ansul, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 26).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 11.03.2004 - C-182/01
    50 Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen jedoch, dass Begriffe in einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes vorzunehmen ist (Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01, Ansul, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 26).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-305/00

    DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT

    Auszug aus EuGH, 11.03.2004 - C-182/01
    60 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof eine mit der zweiten Vorlagefrage nahezu gleichlautende Frage bereits im Urteil vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-305/00 (Schulin, Slg. 2003, I-3525) beantwortet hat.
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2004 - 2 U 56/00
    Nach den Urteilen des EuGH vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-305/00 (GRUR 2003, 868 ff = GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 sei der hier geltend gemachte umfassende Auskunftsanspruch, soweit Sortenschutzrechte nach dem Gemeinschaftsrecht betroffen sind, begründet, weil im Sinne dieser Urteile Anhaltspunkte dafür beständen, dass der beklagte Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet habe oder verwenden werde, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte gewonnen habe.

    Er macht geltend, die Klägerin sei, wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 ergebe, nicht befugt, im eigenen Namen die Rechte aus Sortenschutz nach Gemeinschaftsrecht geltend zu machen.

    Auch den Urteilen des EuGH vom 10. April 2003 (Rechtssache C-305/00) und 11. März 2004 (C-182/01) sei nur zu entnehmen, dass es einen schutzrechtsbezogenen Auskunftsanspruch gebe, wenn bereits Anhaltspunkte für den Nachbau vorlägen.

    Aus dem Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichthofes, auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, ergibt sich zugleich, dass die vom Beklagten in den Mittelpunkt seiner Argumentation zur fehlenden Prozessführungsbefugnis der Klägerin gestellte Erwägung des EuGH unter Tz. 57 seines Urteils vom 11. März 2004 in der Rechtssache C -182/01 es nicht rechtfertigt, anzunehmen, dass die Klägerin als Vereinigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauVO die Rechte ihrer Mitglieder nur in deren Namen geltend machen könnte.

    Nach den Entscheidungen des EuGH vom 10. April 2003 in der Rechtssache C -305/00 (GRUR 2003, 868 ff u. GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 setzt ein Auskunftsanspruch nach Artikel 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1768/95 voraus, dass der Sortenschutzinhaber bzw. der ausschließlich Nutzungsberechtigte über einen "Anhaltspunkt" dafür verfügt, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung des Artikels 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/84 Gebrauch macht oder Gebrauch machen wird (vgl. Tz. 63 des Urteils vom10. April 2003).

    Mit der in den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des OLG München und des OLG Frankfurt vertretenen Rechtsauffassung ist auch der Senat der Rechtsauffassung, dass sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus den EuGH - Entscheidungen vom 10. April 2003 (C-305/00) und vom 11. März 2004 (C- 182/01) nur ergibt, dass dann, wenn ein "Anhaltspunkt" im Sinne dieser Entscheidungen für den Nachbau einer bestimmten EU-Sorte vorliegt, der sich dadurch begründete Auskunftsanspruch auf die Nachbauhandlungen beschränkt, die der Landwirt (möglicherweise) mit dieser Sorte vorgenommen hat.

    Ob nach den beiden EuGH -Entscheidungen vom 10. April 2003 (GRUR 2003, 868 ff = GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 die hier vertretene Auffassung, wonach ein "Anhaltspunkt" für einen Nachbau im Sinne dieser Entscheidungen sich in der Regel nur auf einen Nachbau mit der Sorte beziehen kann, auf die sich konkret der "Anhaltspunkt" bezieht, oder ob diesen Entscheidungen zu entnehmen ist, dass er sich grundsätzlich auf alle Sorten aller Sortenschutzinhaber erstreckt, ist angesichts der Vielzahl gleichgelagerter Fälle, in denen sich diese Frage stellt, von grundsätzlicher Bedeutung und erfordert angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

  • BGH, 11.05.2004 - KZR 37/02

    Nachbauvergütung

    a) Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 kann eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern die Rechte der Sortenschutzinhaber im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft, also im eigenen Namen, geltend machen (Ergänzung zu EuGH, Urt. v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01 - Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH/Jäger).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 11. März 2004 auf Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem ebenfalls die Klägerin betreffenden Fall (Rs. C-182/01, Tz. 58 - Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH/Jäger) zur Auslegung dieser Bestimmung entschieden, daß auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern sein und die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen kann, wobei die Sortenschutzinhaber entweder selbst Mitglied der Vereinigung oder einer anderen Vereinigung sein müssen, die ihrerseits Mitglied der den Anspruch geltend machenden Vereinigung ist.

    Allerdings verweist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der angeführten Entscheidung in einer nicht tragenden Erwägung darauf, nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauV könne eine Organisation von Sortenschutzinhabern nur im Namen ihrer Mitglieder, nicht jedoch im eigenen Namen oder im Namen von Sortenschutzinhabern tätig werden, die nicht zu ihren Mitgliedern gehörten (EuGH, Urt. v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Tz. 57).

    Daß der Gerichtshof trotz der oben wiedergegebenen mißverständlichen Formulierung im Urteil vom 11. März 2004 (Rs. C-182/01, Tz. 57) eine Geltendmachung der Rechte im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht ausschließen wollte, zeigen schließlich auch die Antworten, die er auf die Vorlagefragen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegeben hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-509/10

    Geistbeck - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 -

    Aus dem Urteil Jäger geht hervor, dass die STV eine Gesellschaft ist, deren Gesellschaftszweck in der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter besteht, die unmittelbar oder mittelbar Saatgut erzeugen oder vertreiben oder an dessen Erzeugung oder Vertrieb beteiligt sind.

    Vgl. auch Urteile vom 11. März 2004, Jäger (C-182/01, Slg. 2004, I-2263), vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, Slg. 2004, I-9801), Deppe u. a. sowie vom 20. Oktober 2011, Greeenstar-Kanzi Europe (C-140/10, Slg. 2011, I-10075).

    16 - Vgl. hierzu auch Nr. 40 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache, in der das Urteil Jäger ergangen ist.

    24 - Vgl. hierzu Urteil Jäger (Randnr. 51).

    25 - Vgl. Urteil Jäger (Randnr. 17).

  • OLG Naumburg, 11.11.2004 - 4 U 150/04

    Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers gegen den Landwirt

    Nach den Entscheidungen des EuGH vom 10. April 2003 in der Rechtssache C 305/00 -Christian Schulin - (GRUR 2003, 868 ff. besprochen von Würtenberger , GRUR 2003, 838 ff.) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C 182/01 - Werner Schäfer (Volltext zitiert nach juris Nr. 601J0182; auch Neue Landwirtschaft Briefe zum Agrarrecht, 2004, 216 f.) setzt ein Auskunftsanspruch nach Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1768/95 voraus, dass der Sortenschutzinhaber bzw. der ausschließlich Nutzungsberechtigte über einen "Anhaltspunkt" dafür verfügt, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 Gebrauch macht oder Gebrauch machen wird (vgl. TZ. 63 des Urteils des EuGH vom 10.04.2003 - C 305/00 -Christian Schulin -).

    Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, wonach der Landwirt in diesem Fall zur Auskunft über Nachbauhandlungen mit allen geschützten Sorten, und zwar nicht nur des betroffenen Sortenschutzinhabers, sondern auch anderer Sortenschutzinhaber verpflichtet sei, findet in den EuGH-Entscheidungen vom 10.04.2003 - C 305/00 und vom 11. März 2004 - C 182/01 keine Grundlage.

    Der EuGH hat insbesondere auch nicht in seinem Urteil vom 11.03.2004 - C 182/01 - Werner Schäfer - ausgeführt, Anhaltspunkte für den Nachbau einer bestimmten Sorte könnten einen Auskunftsanspruch auch für sämtliche andere Sorten desselben Sortenschutzinhabers oder auch für sämtliche Sorten anderer Sortenschutzinhaber begründen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG)

    5 - Zum Gesellschaftszweck von STV und zur Rechtswirksamkeit einer solchen Organisation von Inhabern vgl. Urteil Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (C-182/01, EU:C:2004:135, Rn. 17, 51 und 58).

    Vgl. hierzu Urteile Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, insbesondere Rn. 59 bis 72) und Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (C-182/01, EU:C:2004:135, Rn. 59 bis 62).

    51 - In den Urteilen Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 69 ff.), Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 53 ff.) und Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (C-182/01, EU:C:2004:135, Rn. 62) hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass weder die Grundverordnung noch die Durchführungsverordnung die Möglichkeit für den Sortenschutzinhaber vorsehen, wenn er über keine Indizien über den eventuellen Gebrauch des Landwirteprivilegs durch eine Person verfügt, diese aufzufordern, ihn darüber zu informieren, ob sie davon Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch zu machen beabsichtigt.

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2022 - 15 U 38/21
    Daraus ergibt sich, dass die Klägerin in Bezug auf sämtliche Klagesorten ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Ermächtigung zur Rechtsverfolgung hat, so dass die gewillkürte Prozessstandschaft - da die entsprechenden Bevollmächtigungen ausweislich der als Anlage K 6 vorgelegten Ermächtigungen auch schriftlich erteilt worden sind - zulässig ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 238, 239 - Nachbau-Auskunftspflicht; GRUR 2004, 763, 764 - Nachbauvergütung; GRUR 2006, 405 Rn. 3 - Aufbereiter II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 243, 245 - Überprüfung von Nachbauerklärung; EuGH, GRUR 2004, 587, 588 f. - Saatgut/Jäger).
  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 149/03

    Auskunftsanspruch bei Nachbau III

    Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2003, 587 - STV./.Jäger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen. Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mithin sortenbezogen.
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 2 U 80/18

    Unterlassungsanspruch aufgrund einer Sortenrechtsverletzung

    Daraus ergibt sich, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Ermächtigung zur Rechtsverfolgung hat, so dass die gewillkürte Prozessstandschaft - da die entsprechende Bevollmächtigung unstreitig auch schriftlich erteilt worden ist - zulässig ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 238, 239 - Nachbau-Auskunftspflicht; GRUR 2004, 763, 764 - Nachbauvergütung; GRUR 2006, 405 Rn. 3 - Aufbereiter II; Senat, GRUR-RR 2005, 243, 245 - Überprüfung von Nachbauerklärung; EuGH, GRUR 2004, 587, 588 f. - Saatgut/Jäger).
  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 185/03

    Aufbereiter II

    Die Revision macht geltend, für die dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden Sorten, auf die sich die Klägerin stütze, habe das Berufungsgericht - entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2004, 587 - STV./.Jäger, Rdn. 56) - die schriftliche Bevollmächtigung der Klägerin durch ihre Mitglieder nicht festgestellt.
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2004 - 2 U 18/04

    Umfang der Nachprüfungsrechte von Sortenschutzinhabern

    Daraus ergibt sich, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Ermächtigung zur Rechtsverfolgung hat, so dass die gewillkürte Prozeßstandschaft zulässig ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 238, 239 - Nachbau-Auskunftspflicht; BGH, GRUR 2004, 763, 764 - Nachbauvergütung; EuGH, GRUR 2004, 587, 589).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2012 - C-56/11

    Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main - Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht -

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 70/04

    Auskunftsanspruch bei Nachbau

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2005 - 2 U 18/04

    AGB-Kontrolle einer Nachbauvereinbarung im Rahmen von Sortenschutzrechten;

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-7/05

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Sortenschutz - Höhe der angemessenen Entschädigung

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2004 - 2 U 18/04
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-239/18

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pflanzensorten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-140/10

    Greenstar-Kanzi Europe - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Inhaber -

  • LG Düsseldorf, 04.08.2005 - 4a O 81/05

    Winterweizensorten II (Sortenschutz)

  • LG Düsseldorf, 14.02.2013 - 4a O 94/12

    Sortennachbau (Sortenschutz)

  • LG Düsseldorf, 10.05.2013 - 4b O 159/12

    Winterweizen (Sortenschutz)

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