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   EuGH, 28.04.2004 - C-373/02   

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EuGH, 28.04.2004 - C-373/02 (https://dejure.org/2004,2811)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2004 - C-373/02 (https://dejure.org/2004,2811)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2004 - C-373/02 (https://dejure.org/2004,2811)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 9 des Assoziierungsabkommens EWG - Türkei - Artikel 3 des Beschlusses Nr. 3/80 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Altersrente - Vorzeitige Altersrente bei ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Öztürk

  • EU-Kommission PDF

    Sakir Öztürk gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter.

    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Anspruchsbegründung davon abhängt, dass während eines bestimmten ...

  • EU-Kommission

    Sakir Öztürk gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen nach der Auslegung von Artikel 9 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei in einem Rechtsstreit über die Weigerung der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ...

  • Judicialis

    Assoziierungsabkommens EWG - Türkei Art. 9; ; Beschluss Nr. 3/80 Art. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 45 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 9 des Assoziierungsabkommens EWG - Türkei - Artikel 3 des Beschlusses Nr. 3/80 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Altersrente - Vorzeitige Altersrente bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Auslegung des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 364
  • DVBl 2004, 908 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.07.1975 - 20/75

    d'Amico / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-373/02
    34 Zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juli 1975 in der Rechtssache 20/75 (D'Amico, Slg. 1975, 891) bei einem Sachverhalt, der mit demjenigen des bei dem Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits vergleichbar sei, das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung verneint und für Recht erkannt, dass Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegenstehe, die für die Entstehung des Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld verlange, dass der Arbeitnehmer seit einer bestimmten Zeit arbeitslos sei und aus diesem Grund der Arbeitsverwaltung des betroffenen Mitgliedstaats zur Verfügung gestanden habe.

    43 Hierfür spreche auch das Urteil D'Amico, das eine ähnliche Fallgestaltung wie die des Ausgangsverfahrens betroffen habe und in dem der Gerichtshof ausschließlich die Regelung des Artikels 45 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten geprüft habe.

    45 Für diese Auffassung spreche auch das Urteil D'Amico, das trotz der seither im Zusammenhang mit der Schaffung des Binnenmarktes eingetretenen Entwicklungen heute immer noch maßgeblich sei, da ein einheitlicher europäischer Arbeitsmarkt heute ebenso wenig existiere, wie es ihn 1975 bei Erlass dieses Urteils gegeben habe.

    48 Die Kommission bezieht sich insoweit auf die jüngere, nach dem Urteil D'Amico ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Fragen der Gleichstellung von in verschiedenen Mitgliedstaaten liegenden Sachverhalten im Hinblick auf die Begründung eines Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

  • EuGH, 14.03.2000 - C-102/98

    FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER DEUTSCHEN ALTERSRENTE AN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-373/02
    Das vorlegende Gericht bezieht sich insoweit auf die Urteile des Gerichtshofes vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-277/94 (Taflan-Met u. a., Slg. 1996, I-4085, Randnr. 38), wonach die Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80, die Regeln für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten enthielten, mangels vom Rat erlassener Durchführungsbestimmungen keine unmittelbare Wirkung hätten, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 64), in dem der Gerichtshof allerdings auch dargelegt habe, dass das Fehlen von Durchführungsbestimmungen nicht gegen den in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit eingewandt werden könne (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2000 in den Rechtssachen C-102/98 und C-211/98, Kocak und Örs, Slg. 2000, I-1287, Randnrn.

    40 Nach Ansicht der österreichischen Regierung ist nicht auf Artikel 9 des Assoziierungsabkommens, sondern auf Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 abzustellen, da dieser ein spezielles Diskriminierungsverbot für den Bereich der sozialen Sicherheit enthalte (vgl. Urteil Kocak und Örs, Randnr. 36).

    Das bedeutet, dass dieser Artikel - ähnlich wie Artikel 12 EG in seinem Verhältnis zu den besonderen Bestimmungen des EG-Vertrags oder des abgeleiteten Rechts - nicht autonom anwendbar ist, wenn der Assoziationsrat ein spezielles Diskriminierungsverbot, wie Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 im besonderen Bereich der sozialen Sicherheit, erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kocak und Örs, Randnr. 36).

    54 Was zweitens die Tragweite des in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankerten Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit betrifft, so verbietet das Gleichbehandlungsgebot nach ständiger Rechtsprechung nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen von Diskriminierung, die bei Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (Urteil Kocak und Örs, Randnr. 39).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-373/02
    Das vorlegende Gericht bezieht sich insoweit auf die Urteile des Gerichtshofes vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-277/94 (Taflan-Met u. a., Slg. 1996, I-4085, Randnr. 38), wonach die Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80, die Regeln für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten enthielten, mangels vom Rat erlassener Durchführungsbestimmungen keine unmittelbare Wirkung hätten, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 64), in dem der Gerichtshof allerdings auch dargelegt habe, dass das Fehlen von Durchführungsbestimmungen nicht gegen den in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit eingewandt werden könne (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2000 in den Rechtssachen C-102/98 und C-211/98, Kocak und Örs, Slg. 2000, I-1287, Randnrn.

    59 Vor einer Entscheidung der Frage, ob diese Ungleichbehandlung möglicherweise gerechtfertigt ist, ist jedoch drittens zu prüfen, ob die Anwendung des Diskriminierungsverbots, wie es in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 niedergelegt ist, allein genügt, um die Benachteiligungen, die sich für türkische Staatsangehörige aus Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen ergeben, zu beseitigen, da der Gerichtshof in Randnummer 38 des Urteils Taflan-Met u. a. entschieden hat, dass die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 keine unmittelbare Wirkung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben und daher eine Berufung auf sie vor den innerstaatlichen Gerichten so lange nicht möglich ist, als der Rat nicht die zur Durchführung dieses Beschlusses unerlässlichen ergänzenden Maßnahmen erlassen hat, wie sie in der Verordnung Nr. 574/72 genannt sind (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Sürül, Randnr. 54).

    Dagegen stellt Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 in dessen Geltungsbereich einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz auf, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können (Urteil Sürül, Randnrn.

  • EuGH, 10.09.1996 - C-277/94

    Taflan-Met u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-373/02
    Das vorlegende Gericht bezieht sich insoweit auf die Urteile des Gerichtshofes vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-277/94 (Taflan-Met u. a., Slg. 1996, I-4085, Randnr. 38), wonach die Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80, die Regeln für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten enthielten, mangels vom Rat erlassener Durchführungsbestimmungen keine unmittelbare Wirkung hätten, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 64), in dem der Gerichtshof allerdings auch dargelegt habe, dass das Fehlen von Durchführungsbestimmungen nicht gegen den in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit eingewandt werden könne (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2000 in den Rechtssachen C-102/98 und C-211/98, Kocak und Örs, Slg. 2000, I-1287, Randnrn.

    So weit habe der Gerichtshof im Urteil Taflan-Met u. a. den Begriff der mittelbaren Diskriminierung nicht ausgelegt, in dem es gerade um die Weigerung gegangen sei, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen.

    61 Die österreichische Regierung vertritt die Auffassung, um in einem Mitgliedstaat zugunsten eines türkischen Arbeitnehmers Zeiten, in denen diesem Leistungen bei Arbeitslosigkeit gewährt worden seien, im Hinblick auf den Erwerb eines Anspruchs auf vorgezogene Altersrente berücksichtigen zu können, müsse auf im Beschluss Nr. 3/80 enthaltene technische Vorschriften über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zurückgegriffen werden, denen im Urteil Taflan-Met u. a. gerade keine unmittelbare Wirkung zuerkannt worden sei, so dass eine Berufung auf sie vor den nationalen Gerichten nicht möglich sei.

  • EuGH, 12.02.2003 - C-23/02

    Alami

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-373/02
    Da nämlich mit dieser Voraussetzung sichergestellt werden soll, dass der Betreffende tatsächlich während eines bestimmten Zeitraums arbeitslos war und seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten stieß, handelt es sich um eine Voraussetzung, die sich von derjenigen unterscheidet, die die konkrete Festsetzung von Ansprüchen auf Altersrente betrifft, und für die in vollem Umfang das Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 gilt (vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-23/02, Alami, Slg. 2003, I-1399, Randnr. 38).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-373/02
    Es genügt die Feststellung, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 21).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-373/02
    18 bis 26, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnrn.
  • EuGH, 21.09.2000 - C-124/99

    Borawitz

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-373/02
    Diese Bestimmung habe den gleichen Geltungsbereich wie Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Für dessen Anwendung komme es aber nicht darauf an, ob der Mitgliedstaat, in dem der Betroffene wohne, und der Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften er sich auf das Diskriminierungsverbot berufe, identisch seien oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-124/99, Borawitz, Slg. 2000, I-7293, Randnrn.
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-373/02
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen (u. a. Urteile vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn.
  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus EuGH, 28.04.2004 - C-373/02
    16 bis 18, vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnrn.
  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 110/11 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Altersrente wegen

    Es liege auch keine mittelbare Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 vor (Hinweis auf EuGH vom 28.4.2004, Öztürk, C-373/02, Slg 2004, I-3605) .

    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH liege eine mittelbare Diskriminierung vor, die nicht gerechtfertigt sei (Hinweis auf EuGH vom 28.4.2004, Öztürk, C-373/02, Slg 2004, I-3605) .

    Wie der EuGH aber bereits entschieden hat, sind solche Voraussetzungen eines Altersrentenanspruches daran zu messen, ob sie eine diskriminierende Wirkung haben (vgl EuGH vom 28.4.2004, Öztürk, C-373/02, Slg 2004, I-3605, RdNr 63 ff).

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass sich die aufgeworfenen Fragen allein mit Hilfe des Urteils des EuGH vom 28.4.2004 (Öztürk, C-373/02, Slg 2004, I-3605) beantworten lassen.

    Es genügt bereits die Feststellung, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen (vgl EuGH vom 18.1.2007, C-332/05, Celozzi, Slg 2007, I-563, RdNr 27; vom 28.4.2004, Öztürk, C-373/02, Slg 2004, I-3605, RdNr 57; vom 23.5.1996, C-237/94, O´Flynn, Slg 1996, I-2617, RdNr 21) .

  • EuGH, 18.12.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Es liege auch keine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vor, wie sie in dem Fall in Rede gestanden habe, der der Rechtssache, in der das Urteil Öztürk (C-373/02, EU:C:2004:232) ergangen sei, zugrunde gelegen habe.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerade im Urteil Öztürk (EU:C:2004:232) liege eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung vor.

    Auch könne das Ausgangsverfahren entgegen der Ansicht von Herrn Larcher nicht unter alleiniger Heranziehung des Urteils Öztürk (EU:C:2004:232) entschieden werden.

    Es genügt die Feststellung, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteile O'Flynn, EU:C:1996:206, Rn. 21, Öztürk, EU:C:2004:232, Rn. 57, und Celozzi, EU:C:2007:35, Rn. 27).

  • BFH, 15.07.2010 - III R 6/08

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines

    3 Abs. 1 ARB 3/80 konkretisiert das in Art. 9 Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit (z.B. EuGH-Urteile vom 4. Mai 1999 C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685; vom 14. März 2000 C-102/98 und C-211/98, Kocak und Örs, Slg. 2000, I-1287; vom 28. April 2004 C-373/02, Öztürk, Slg. 2004, I-3605).
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 P 6/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Ruhen des Pflegegeldanspruchs bei einem länger als

    3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 entspricht nach seinem Wortlaut weitgehend dem des Art. 4 der VO (EG) Nr. 883/2004 und setzt das in Art. 9 des Assoziierungsabkommens verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit um (vgl EuGH Urteil vom 4.5.1999 - C-262/96 - Slg 1999, I-2685 RdNr 64 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4 S 43 Ë?SürülË?; EuGH Urteil vom 14.3.2000 - C-102/98, C-211/98 - Slg 2000, I-1287 RdNr 36 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1 S 9 Ë?Kocak und ÖrsË?; EuGH Urteil vom 28.4.2004 - C-373/02 - Slg 2004, I-3605 = SozR 4-6940 Art. 3 Nr. 2 RdNr 49 Ë?ÖztürkË?; EuGH Urteil vom 26.5.2011 - C-485/07 - Slg 2011, I-4499 RdNr 98) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der

    Sinngemäß vertreten sie - unter Hinweis auf die Rechtssache, die zum Urteil Öztürk (EU:C:2004:232) geführt hat, sowie allgemein die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gleichstellung von Sachverhalten - die Auffassung, dass ein Mitgliedstaat nicht, ohne gegen das Recht auf Freizügigkeit zu verstoßen, für die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit an einen Wanderarbeitnehmer verlangen könne, dass die in dem anderen Mitgliedstaat für die Altersteilzeitarbeit geltenden Voraussetzungen genauso ausgestaltet sein müssten wie die des Mitgliedstaats, bei dem die Rente beantragt werde.

    Zunächst lässt sich die erste Vorlagefrage meines Erachtens - entgegen der von Herrn Larcher und der Kommission vertretenen Ansicht - nicht anhand der Rechtsprechung zur Gleichstellung von Sachverhalten, insbesondere des Urteils Öztürk (EU:C:2004:232), lösen.

    4 - C-373/02, EU:C:2004:232.

    13 - Urteil Öztürk (EU:C:2004:232, Rn. 68 und Tenor).

  • BSG, 30.07.2008 - B 5a R 110/07 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit -

    Somit kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob für die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 der Rat die in der EWGV 574/72 (ABl EWG 1972 L 74, zuletzt geändert durch die Verordnung 647/2005, ABl EG 2005, L 117) zur Durchführung des Beschlusses unerlässlichen ergänzenden Maßnahmen erlassen hat (hierzu EuGH vom 28.4. 2004 - C 373/02 - Öztürk - EuGHE I 2004 3605 mwN).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-332/05

    Celozzi - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds

    Es genügt die Feststellung, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteile O'Flynn, Randnr. 21, und vom 28. April 2004, Öztürk, C-373/02, Slg. 2004, I-3605, Randnr. 57).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - L 7 BK 4174/17
    Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 konkretisiert das in Art. 9 Assoziierungsabkommen EWG/T. verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-262/96 - Slg. 1999, I-2685 - juris Rdnrn. 62 ff.; Urteil vom 14. März 2000 - C-102/98 und C-211/98 - Slg. 2000, I-1287 - juris Rdnr. 36; Urteil vom 28. April 2004 - C-373/02 - Slg. 2004, I-3605 - juris Rdnr. 49).

    Verboten sind nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die bei Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (z.B. EuGH, Urteil vom 28. April 2004 - C-373/02 - Slg. 2004, I-3605 - juris Rdnr. 54; Bundesfinanzhof , Urteil vom 15. Juli 2010 - III R 6/08 - juris Rdnrn. 18 f.).

  • EuGH, 26.05.2011 - C-485/07

    Akdas u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Soziale Sicherheit der

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 die Umsetzung und Konkretisierung des allgemeinen Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das in Art. 9 des Assoziierungsabkommens verankert ist, für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit (vgl. Urteile Sürül, Randnr. 64, vom 14. März 2000, Kocak und Örs, C-102/98 und C-211/98, Slg. 2000, I-1287, Randnr. 36, und vom 28. April 2004, Öztürk, C-373/02, Slg. 2004, I-3605, Randnr. 49).
  • BSG, 20.10.2004 - B 5 RJ 3/04 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Da bereits die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führt, kann offen bleiben, ob die zitierte Rechtsprechung des EuGH mittlerweile durch dessen Urteil vom 28. April 2004 - C-373/02 - (Öztürk), vorab veröffentlicht in CELEX, überholt oder wenigstens relativiert wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der

  • BSG, 30.05.2007 - B 12 P 7/06 B
  • LSG Bayern, 14.09.2011 - L 13 R 955/09

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10

    Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14

    Kommission / Malta

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-453/14

    Knauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-398/18

    Bocero Torrico

  • BSG, 19.07.2007 - B 12 P 6/06 B
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2005 - C-230/03

    Sedef - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des

  • FG Münster, 10.12.2014 - 10 K 175/13

    Kein Kindergeldanspruch für einen nur bei einer bestimmten Bildungsstätte

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