Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-298/00 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1112
EuGH, 29.04.2004 - C-298/00 P (https://dejure.org/2004,1112)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-298/00 P (https://dejure.org/2004,1112)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-298/00 P (https://dejure.org/2004,1112)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1112) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Güterkraftverkehr - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung - Bestehende oder neue Beihilfen - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes - Begründung

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Prüfung von Amts wegen durch den Gemeinschaftsrichter - (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG])

  • EU-Kommission

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen , Verkehr

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die teilweise Abweisung der Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 98/182/EG über von der Region Friaul-JulischVenetien (Italien) gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region ; Anforderungen an die individuelle Betroffenheit ...

  • Judicialis

    Entscheidung 98/182/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-JulischVenetien (Italien) gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region Art. 2; ... ; EGV Art. 87; ; EGV Art. 88; ; EGV Art. 89; ; EGV Art. 73; ; Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997 Art. 3 Abs. 1 Buchst. d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
    30 Diese Analyse werde durch die Rechtsprechung bekräftigt (u. a. Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469, und vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219), und das Urteil vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99 (Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855) stehe ihr nicht entgegen.

    7 und 28, sowie Italien und Sardegna Lines/Kommission, Randnr. 32).

    Eine solche Entscheidung ist nämlich für das klagende Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 15, vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-6/92, Federmineraria u. a./Kommission, Slg. 1993, I-6357, Randnr. 14, sowie Italien und Sardegna Lines/Kommission, Randnr. 33).

    38 Jedoch ist auf den Standpunkt hinzuweisen, den der Gerichtshof im bereits genannten Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission hinsichtlich der Entscheidung 98/95/EG der Kommission vom 21. Oktober 1997 über eine Beihilfe der Region Sardinien (Italien) an den Schifffahrtssektor in Sardinien (ABl. 1998, L 20, S. 30) eingenommen hat, mit der die Italienische Republik verpflichtet wurde, von jedem Begünstigten der fraglichen Darlehen und Leasingverträge das darin enthaltene Beihilfeelement zurückzufordern.

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
    Bestehende Beihilfen können daher durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn.

    Bestehende Beihilfen können daher ordnungsgemäß durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteile Italien/Kommission, Randnrn. 23 und 25, sowie Banco Exterior de España, Randnr. 20).

    20 und 21, sowie vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 21).

    Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass die Kommission, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Regel ihr von der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, denn sie stellt damit nur die frühere Lage wieder her (Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 66, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99).

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
    54 Erstens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließt (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 81).

    Eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 63).

    Daher kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde (Urteile Tubemeuse, Randnr. 66, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47).

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 (Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2319) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Die Italienische Republik hat mit Rechtsmittelschrift, die am 3. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 (Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2319, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 98/182/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-Julisch Venetien (Italien) gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region (ABl. 1998, L 66, S. 18, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) teilweise abgewiesen hat.

    11 Unter diesen Umständen erhoben die Kläger mit Klageschriften, die am 2. Dezember 1997 (Rechtssache T-298/97), 11. Dezember 1997 (Rechtssachen T-312/97 und T-313/97), 16. Dezember 1997 (Rechtssache T-315/97), 19. Dezember 1997 (Rechtssachen T-600/97 bis T-607/97), 2. Januar 1998 (Rechtssache T-1/98), 5. Januar 1998 (Rechtssachen T-3/98 bis T-6/98) und 26. Januar 1998 (Rechtssache T-23/98) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, Klage auf Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
    78 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aber die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (u. a. Urteile vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 52, vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, Randnr. 105, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 55).

    97 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnummer 163 des angefochtenen Urteils von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen ist, wonach der verfügende Teil eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (u. a. Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, und Kommission/Portugal, Randnr. 41).

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
    89 Soweit die Italienische Republik schließlich geltend macht, das Gericht hätte, weil die begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit von seit vielen Jahren eingeführten und gezahlten Beihilfen vertraut hätten, zu dem Schluss gelangen müssen, dass diese lange Zeit ein berechtigtes Vertrauen der Begünstigten im Hinblick auf die Rückforderung der streitigen Beihilfen begründet habe, das, wie der Gerichtshof bereits entschieden habe, eine zeitliche Beschränkung der Befugnis der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtfertige, genügt hierauf die Antwort, dass eine solche Verjährungsfrist im Voraus festgelegt sein muss, wobei die Festlegung dieser Frist und der Einzelheiten ihrer Anwendung in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers fällt (in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 21).

    90 Allerdings ist die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht (Urteile Geigy/Kommission, Randnrn. 20 und 21, sowie vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 140).

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
    30 Diese Analyse werde durch die Rechtsprechung bekräftigt (u. a. Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469, und vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219), und das Urteil vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99 (Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855) stehe ihr nicht entgegen.

    Eine solche Entscheidung ist nämlich für das klagende Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 15, vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-6/92, Federmineraria u. a./Kommission, Slg. 1993, I-6357, Randnr. 14, sowie Italien und Sardegna Lines/Kommission, Randnr. 33).

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
    97 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnummer 163 des angefochtenen Urteils von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen ist, wonach der verfügende Teil eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (u. a. Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, und Kommission/Portugal, Randnr. 41).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
    54 Erstens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließt (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 81).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-298/00
    90 Allerdings ist die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht (Urteile Geigy/Kommission, Randnrn. 20 und 21, sowie vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 140).
  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 282/85

    DEFI / Kommission

  • EuGH, 07.12.1993 - C-6/92

    Federmineraria / Kommission

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Der verfügende Teil eines Gemeinschaftsrechtsakts ist insoweit untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    In diesem Sinne ist der verfügende Teil eines Unionsrechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Lassal, Randnr. 50).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Nach dieser Rechtsprechung erfüllen natürliche oder juristische Personen die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit nur dann, wenn sie von der angefochtenen Handlung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (vgl. Urteile Plaumann/Kommission, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere"/Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Randnr. 52).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht