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   EuGH, 29.04.2004 - C-418/01   

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https://dejure.org/2004,368
EuGH, 29.04.2004 - C-418/01 (https://dejure.org/2004,368)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-418/01 (https://dejure.org/2004,368)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-418/01 (https://dejure.org/2004,368)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat - Urheberrecht - Lizenzverweigerung

  • Europäischer Gerichtshof

    IMS Health

  • EU-Kommission PDF

    IMS Health GmbH & Co. OHG gegen NDC Health GmbH & Co. KG.

    1. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Anwendung durch die nationalen Gerichte - Beurteilung einer Vereinbarung oder einer Praxis, die von der Kommission geprüft wird oder zu der bereits eine Entscheidung der Kommission ergangen ist - Voraussetzungen - (Artikel 81 EG ...

  • EU-Kommission

    IMS Health GmbH & Co. OHG gegen NDC Health GmbH & Co. KG

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen der Verwendung einer Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in Deutschland ; Auslegung von Artikel 82 EG-Vertrag (EGV); Wettbewerbsregeln bei der Erstellung und dem Vertrieb von Marktberichten ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Lizenzverweigerung für urheberrechtlich geschützte Bausteinstruktur zur Organisation von Absatzdaten kann Beherrschungsmissbrauch sein

  • Judicialis

    EG Art. 82

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    IMS Health./NDC Health Warum ist die Verweigerung einer Lizenz mißbräuchlich? (dazu Gerald Spindler und Katharina Apel, S. 133)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 82
    Wettbewerb - Artikel 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat - Urheberrecht - Lizenzverweigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR VERWENDUNG EINES DURCH EIN RECHT DES GEISTIGEN EIGENTUMS GESCHÜTZTEN GEGENSTANDS ZU ERTEILEN, STELLT NUR UNTER BESTIMMTEN BEDINGUNGEN DEN MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    IMS Health

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    IMS Health

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Zwangslizenzen

  • beck.de (Leitsatz)

    IMS-Health

Besprechungen u.ä.

  • uni-jena.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Art. 82 EG
    Geistiges Eigentum, essential facilities und "Innovationsmissbrauch" // Überlegungen zum Microsoft-Fall im Lichte der EuGH-Entscheidung IMS Health GmbH (Prof. Dr. Torsten Körber, Düsseldorf)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main - Auslegung des Artikels 82 EG in Bezug auf die Weigerung, eine Lizenz für die Nutzung (eines Teils) einer den deutschen Arzneimittelmarkt betreffenden Datenbank zu erteilen - Recht am geistigen Eigentum ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2725 (Ls.)
  • GRUR 2004, 524
  • GRUR Int. 2004, 455
  • GRUR Int. 2004, 644
  • EuZW 2004, 345
  • MMR 2004, 456
  • BB 2004, 620
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-418/01
    Unter Verweis auf das Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97 (Bronner, Slg. 1998, I-7791) machen sie geltend, ob die betreffende Struktur unerlässlich sei, hänge davon ab, ob ein Wettbewerber eine tragfähige Alternative schaffen könne.

    40 Hierzu ist auf die Vorgehensweise des Gerichtshofes im Urteil Bronner zu verweisen, in dem er sich mit der Frage befassen musste, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliegt, wenn ein Presseunternehmen, das einen überwiegenden Anteil am Tageszeitungsmarkt in einem Mitgliedstaat hat und das einzige in diesem Mitgliedstaat bestehende landesweite System der Hauszustellung von Zeitungen betreibt, sich weigert, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung, der wegen der geringen Auflagenhöhe dieser Zeitung nicht in der Lage ist, unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Verlegern ein eigenes Hauszustellungssystem aufzubauen und zu betreiben, gegen angemessenes Entgelt Zugang zum genannten System zu gewähren.

    41 Der Gerichtshof hat zunächst das vorlegende Gericht aufgefordert, zu prüfen, ob die Hauszustellungssysteme einen besonderen Markt darstellen (Urteil Bronner, Randnr. 34), auf dem das Presseunternehmen unter Berücksichtigung der Umstände des Falls ein tatsächliches Monopol und damit eine beherrschende Stellung innehat (Randnr. 35).

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-418/01
    34 Nach gefestigter Rechtsprechung gehört das ausschließliche Recht der Vervielfältigung zu den Vorrechten des Inhabers eines Immaterialgüterrechts, so dass die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87, Volvo, Slg. 1988, 6211, Randnr. 8, und Urteil Magill, Randnr. 49).

    35 Wie sich aus derselben Rechtsprechung ergibt, kann jedoch die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten darstellen (Urteile Volvo, Randnr. 9, und Magill, Randnr. 50).

  • EuGH, 02.06.1994 - C-30/93

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-418/01
    18 Im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen Kontext, in dem der Vorlagebeschluss ergangen ist, und den Streit, der über den Sachverhalt besteht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 29).
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-418/01
    14 Mit Beschluss vom 26. Oktober 2001 in der Rechtssache T-184/01 R (IMS Health/Kommission, Slg. 2001, II-3193) ordnete der Präsident des Gerichts die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2002/165 bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache an.
  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-418/01
    19 Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Kommission ein Verfahren eingeleitet hat, in dem sie die Anwendbarkeit des Artikels 82 EG auf den dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Fall prüft, ist außerdem daran zu erinnern, dass die nationalen Gerichte, wenn sie über Vereinbarungen oder Praktiken befinden, zu denen noch eine Entscheidung der Kommission ergehen kann, den Erlass von Entscheidungen vermeiden müssen, die im Gegensatz zu denen stehen, die die Kommission zur Anwendung der Artikel 81 EG und 82 EG getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 47).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-418/01
    31 In Bezug auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen sich ein Unternehmen missbräuchlich verhält, das eine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt und ein Recht des geistigen Eigentums an einem für die Tätigkeit auf diesem Markt unerlässlichen Produkt besitzt und sich weigert, eine Lizenz zur Verwendung dieses Produktes zu erteilen, verweisen die IMS, die NDC und die Kommission sämtlich auf das Urteil vom 6. April 1995 in den Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, im Folgenden: Urteil Magill).
  • EuGH, 11.04.2002 - C-481/01

    NDC Health / IMS Health und Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-418/01
    Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 2002 in der Rechtssache C-481/01 P(R) (NDC Health/IMS Health und Kommission, Slg. 2002, I-3401) zurückgewiesen.
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-418/01
    18 Im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen Kontext, in dem der Vorlagebeschluss ergangen ist, und den Streit, der über den Sachverhalt besteht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 29).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    [46] Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts, hier des Rechts, eine Verletzungsklage zu erheben, zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 49, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 34).

    [47] Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 9, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35).

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Die Kommission sei berechtigt, andere "außergewöhnliche Umstände" zu berücksichtigen als die, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, im Folgenden: Urteil Magill), herausgearbeitet und in seinem Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, Slg. 2004, I-5039), bestätigt habe.
  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Ist durch eine Industrienorm (wie hier) oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk (De-facto-Standard) eine standardisierte, durch Schutzrechte geschützte Gestaltung eines - aus der Sicht der Marktgegenseite nicht durch ein anderes Produkt substituierbaren - Produkts vorgegeben, bildet die Vergabe von Rechten, die potenzielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, es auf den Markt zu bringen, regelmäßig einen eigenen, dem Produktmarkt vorgelagerten Markt (BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass; vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-418/01, Slg. 2004, I-5039 = WRP 2004, 717 Rn. 44 - IMS Health).

    Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen eigenständigen Lizenzmarkt, dass die dem Patent und dem Standard entsprechende technische Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produkts substituierbar ist (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-5039 Rn. 28 - IMS Health; BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass).

    Eine Marktzugangsschranke ergibt sich bereits daraus, dass es jedem Unternehmen wegen dieser rechtlichen Hindernisse unzumutbar ist, ohne eine vorherige Lizenzierung auf dem Markt tätig zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-418/01, Slg. 2004, I-5039 = WRP 2004, 717 Rn. 28 - IMS Health).

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