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   EuGH, 22.01.2004 - C-353/01 P   

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https://dejure.org/2004,2635
EuGH, 22.01.2004 - C-353/01 P (https://dejure.org/2004,2635)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2004 - C-353/01 P (https://dejure.org/2004,2635)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - C-353/01 P (https://dejure.org/2004,2635)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Beschlüsse 93/731/EG und 94/90/EGKS, EG, Euratom - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen - Teilweiser Zugang

  • Europäischer Gerichtshof

    Mattila / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Olli Mattila gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Anordnung an ein Organ - Unzulässigkeit - (Artikel 230 EG)

  • EU-Kommission

    Olli Mattila gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaft

    Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die Abweisung eines Antrags auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der Kommission und des Rates über die Verwehrung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten in der Rechtssache T-204/99 ; Grundsätze für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und ...

  • Judicialis

    Verhaltenskodex vom 6. Dezember 1993 für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten; ; Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der... Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten Art. 4; ; Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten Art. 1

  • lda.brandenburg.de PDF

    Auskunftserteilung, Aussonderungen

  • fragdenstaat.de

    Auskunftserteilung - Aussonderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Beschlüsse 93/731/EG und 94/90/EGKS, EG, Euratom - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen - Teilweiser Zugang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF UND ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES, MIT DENEN HERRN MATTILA DER ZUGANG ZU BESTIMMTEN DOKUMENTEN VERWEHRT WURDE, FÜR NICHTIG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Mattila / Rat und Kommission

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Auskunftserteilung, Aussonderungen

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Mattila / Rat und Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-204/99, Mattila gegen Rat und Kommission, mit dem eine Nichtigkeitsklage gegen die ablehnenden Entscheidungen des Rates und der Kommission über den gemäß dem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 462
  • EuZW 2004, 350
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.12.2001 - C-353/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES

    Auszug aus EuGH, 22.01.2004 - C-353/01
    Das einzige neue rechtliche Argument, das er unter Berufung auf die Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache C-353/99 P vorbringe, die zum Urteil vom 6. Dezember 2001 (Rat/Hautala, Slg. 2001, I-9565) geführt habe, betreffe die Frage des teilweisen Zugangs zu den Dokumenten.

    Im Gegensatz zum Vorbringen von Herrn Mattila sei die Frage der Verhältnismäßigkeit und des teilweisen Zugangs vollständig von den Beteiligten erörtert und vom Gericht auf der Grundlage der Begründung seines Urteils vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-14/98 (Hautala/Rat, Slg. 1999, II-2489) geprüft worden, das der Gerichtshof inzwischen in dem genannten Urteil Rat/Hautala bestätigt habe.

    22 Das angefochtene Urteil stelle das genannte Urteil Rat/Hautala nicht in Frage, nach dem der Rat verpflichtet sei, den teilweisen Zugang in Betracht zu ziehen.

    30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind diese Gemeinschaftsorgane nach den Beschlüssen 93/731 und 94/90 und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zu prüfen, ob ein teilweiser Zugang zu den nicht unter die Ausnahmen fallenden Informationen zu gewähren ist; tun sie das nicht, ist eine Entscheidung, mit der der Zugang zu einem Dokument abgelehnt wird, als rechtsfehlerhaft für nichtig zu erklären (zum Beschluss 93/731 vgl. Urteil Rat/Hautala, Randnrn.

  • EuG, 19.07.1999 - T-14/98

    Hautala / Rat

    Auszug aus EuGH, 22.01.2004 - C-353/01
    "68 Nach dem Urteil Hautala/Rat erlaubt es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem Rat und der Kommission, in besonderen Fällen, in denen der Umfang des Dokuments oder der unkenntlich zu machenden Teile für sie zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand führen würde, die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen gekürzten Teilen und die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung gegeneinander abzuwägen (Randnr. 86).

    69 Auch wenn der Rat und die Kommission nach dem Urteil Hautala/Rat prüfen müssen, ob ein teilweiser Zugang zu den nicht unter die Ausnahme fallenden Informationen zu gewähren ist, ist zu berücksichtigen, dass nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung das Gebot der teilweisen Zugangsgewährung nicht zu einem im Verhältnis zum Interesse des Antragstellers am Erhalt dieser Informationen unangemessenen Verwaltungsaufwand führen darf.

    Im Gegensatz zum Vorbringen von Herrn Mattila sei die Frage der Verhältnismäßigkeit und des teilweisen Zugangs vollständig von den Beteiligten erörtert und vom Gericht auf der Grundlage der Begründung seines Urteils vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-14/98 (Hautala/Rat, Slg. 1999, II-2489) geprüft worden, das der Gerichtshof inzwischen in dem genannten Urteil Rat/Hautala bestätigt habe.

    Das Gericht habe das Argument des Rates zurückgewiesen, dass das genannte Urteil Hautala/Rat nicht zu berücksichtigen sei, und habe die in diesem Urteil vorgenommene Beurteilung zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie zum Schutz der Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung bestätigt und übernommen.

  • EuG, 12.07.2001 - T-204/99

    Mattila / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.01.2004 - C-353/01
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-204/99 (Mattila/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-2265) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Herr Mattila hat mit Rechtsmittelschrift, die am 14. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-204/99 (Mattila/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-2265, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage abgewiesen hat, die in erster Linie auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission und des Rates vom 5. bzw. 12. Juli 1999 gerichtet war, mit denen ihm der Zugang zu bestimmten Dokumenten verwehrt worden war (im Folgenden: streitige Entscheidungen).

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-204/99 (Mattila/Rat und Kommission) wird aufgehoben, soweit darin der Antrag des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rates der Europäischen Union vom 5. bzw. 12. Juli 1999, mit denen dem Rechtsmittelführer der Zugang zu bestimmten Dokumenten verwehrt wird, zurückgewiesen wird.

  • EuG, 05.06.1996 - T-75/95

    Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2004 - C-353/01
    Die Tatsache, dass die beklagten Gemeinschaftsorgane die Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu gewähren, nicht geprüft haben, hatte somit unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf das Ergebnis der von den beiden Gemeinschaftsorganen vorgenommenen Beurteilung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II-497, Randnr. 55, und vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 199).
  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.01.2004 - C-353/01
    25 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 15).
  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

    Auszug aus EuGH, 22.01.2004 - C-353/01
    Die Tatsache, dass die beklagten Gemeinschaftsorgane die Möglichkeit, einen teilweisen Zugang zu gewähren, nicht geprüft haben, hatte somit unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf das Ergebnis der von den beiden Gemeinschaftsorganen vorgenommenen Beurteilung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II-497, Randnr. 55, und vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 199).
  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

    Auszug aus EuGH, 22.01.2004 - C-353/01
    32 Wie der Generalanwalt in den Nummern 59 und 62 seiner Schlussanträge erklärt hat, würde den Verfahrensgarantien, die in den Beschlüssen 93/731 und 94/90 ausdrücklich vorgesehen sind, ihre praktische Wirksamkeit genommen und wäre das Recht des Betroffenen darauf, dass, von Ausnahmefällen abgesehen, jede ihn beschwerende Entscheidung mit einer Begründung versehen ist, damit er erkennen kann, ob die Entscheidung sachlich richtig ist oder ob sie unter einem Mangel leidet, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann, schwer beeinträchtigt, erlaubte man dem Rat und der Kommission, dem Betroffenen die Gründe für die Weigerung, ihm teilweisen Zugang zu einem Dokument zu gewähren, erstmals vor dem Gemeinschaftsrichter mitzuteilen (vgl. u. a. Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-5/93

    DSM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.01.2004 - C-353/01
    15 Wie das Gericht in Randnummer 26 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, sind die Gemeinschaftsgerichte im Rahmen der auf Artikel 230 EG gestützten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt, Anordnungen zu erlassen (vgl. zu einem Rechtsmittel u. a. Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-5/93 P, DSM/Kommission, Slg. 1999, I-4695, Randnr. 36).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2015 - Verg 28/14

    Kriterien für die Vergabe von IT-Dienstleistungen (Virenschutz) im

    In dem Urteil des EuGH vom 22. Januar 2004 (C-353/01 P) zugrunde liegenden Verfahren begehrte der Kläger durch Klage vor den EuG (im Wesentlichen erfolglos) Zugang zu bestimmten politischen Dokumenten des Rates und der Kommission.
  • EuG, 10.04.2019 - T-229/17

    Deutschland/ Kommission - Rechtsangleichung - Verordnung (EU) Nr. 305/2011 -

    Nach Art. 266 AEUV hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, EU:C:2004:42, Rn. 15, und Beschluss vom 15. Oktober 2003, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-372/02, EU:T:2003:269, Rn. 48 und 49).
  • EuG, 13.07.2006 - T-464/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

    458 Jedenfalls können Erklärungen, die im Verlauf des streitigen Verfahrens vor dem Gericht abgegeben werden, und erst recht Nachprüfungen, die einen wesentlichen Aspekt der Entscheidung betreffen, weder ein Ausgleich dafür sein, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung eine Prüfung fehlte, noch den offenkundigen Beurteilungsfehler beseitigen, mit dem folglich die Entscheidung behaftet ist, und zwar selbst dann, wenn dieser Fehler keinen Einfluss auf das Ergebnis der Beurteilung hätte (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 2004, C-353/01 P, Mattila/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-1073, Randnrn.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    15 und 16, sowie vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg. 2004, I-1073, Randnrn.
  • EuG, 08.11.2007 - T-194/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE KOMMISSION ES

    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist, einschließlich solcher über den Zugang zu Dokumenten (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 26, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg. 2004, I-1073, Randnr. 15).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

    Soweit Orange und die PIIT mit ihren äußerst hilfsweise gestellten Anträgen den Gerichtshof schließlich ersuchen, die Entscheidung über die Geldbuße an die Kommission zurückzuverweisen, und damit erreichen wollen, dass der Gerichtshof die Kommission verpflichtet, erneut über die Geldbuße zu entscheiden, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht befugt ist, Anordnungen zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C-5/93 P, EU:C:1999:364, Rn. 34 bis 37, und vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, EU:C:2004:42, Rn. 15 und 16), so dass diese Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind.
  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Die Kläger verweisen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-353/01 P (Mattila/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-1073) und machen geltend, dass die Entscheidung, den Zugang zu den Dokumenten zu verweigern, für nichtig zu erklären sei, wenn die Kommission die Möglichkeit eines teilweisen Zugangs zu den Dokumenten nicht geprüft habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

    57 - Urteil vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission (C-353/01 P, Slg. 2004, I-1073, Randnr. 32).
  • EuG, 30.09.2015 - T-450/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die europäische Bürgerinitiative, die darauf

    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg, EU:T:2001:190, Rn. 26, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg, EU:C:2004:42, Rn. 15, und Urteil vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, Slg, EU:T:2008:420, Rn. 27 und 28), und somit auch im Bereich der europäischen Bürgerinitiative.
  • EuG, 25.05.2004 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

    Nach Artikel 233 EG ist es Sache des Organs, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat, die zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-353/01 P, Mattila/Rat und Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2003 in der Rechtssache T-372/02, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnrn.
  • EuG, 20.06.2011 - T-256/10

    Marcuccio / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2009 - C-75/08

    Mellor - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begründung der

  • EuG, 22.01.2008 - T-298/04

    Efkon / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2004/52/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2009 - C-558/07

    S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-19/18

    VG/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Schadensersatzklage

  • EuG, 08.10.2008 - T-51/07

    Agrar-Invest-Tatschl / Kommission - Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben -

  • EuG, 06.12.2012 - T-630/11

    Strobl / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2010 - C-54/09

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen für die Umstrukturierung und

  • EuG, 11.12.2006 - T-290/05

    Weber / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane - Verweigerung

  • EuG, 17.03.2010 - T-78/09

    Parlament / Collée

  • EuG, 07.03.2013 - T-607/11

    Henkel und Henkel France / Kommission

  • EuG, 03.06.2010 - T-173/09

    Z / Kommission - Akteneinsicht - Unzulässigkeit - Anordnung

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