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   EuGH, 15.07.2004 - C-501/00   

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EuGH, 15.07.2004 - C-501/00 (https://dejure.org/2004,3031)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2004 - C-501/00 (https://dejure.org/2004,3031)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - C-501/00 (https://dejure.org/2004,3031)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Frist nach Artikel 6 Absatz 5 des sechsten Stahlbeihilfenkodex für den Erlass der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer Beihilfe - Keine Ausschlussfrist - (Allgemeine Entscheidung Nr. 2496/96, ...

  • EU-Kommission

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Vorschriften über die Organe , Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Klage des Königreichs Spanien auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften ; Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Prüfung einer staatlichen ...

  • Judicialis

    Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften; ; EGKSV Art. 95 Abs. 1; ; Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. ... Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie Art. 1; ; Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie Art. 6 Abs. 5; ; Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie Art. 6 Abs. 6; ; spanisches Körperschaftsteuergesetz Nr. 43/1995 vom 27. Dezember 1995 Art. 34

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Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
    50 Nach dem Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-5/01 (Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-11991, Randnr. 60) kann diese Frist nicht als Ausschlussfrist angesehen werden, deren Ablauf es der Kommission verwehrte, über die Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfemaßnahme mit dem Vertrag zu entscheiden.

    Eine solche Situation wäre mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Regelung für staatliche Beihilfen unvereinbar, da die Genehmigung der Kommission allenfalls nach Abschluss eines neuen, ebenfalls nach dem Beihilfenkodex durchgeführten Verfahrens erteilt werden könnte, was die Entscheidung der Kommission verzögern würde, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat eine zusätzliche Sicherheit erhielte (Urteil Belgien/Kommission, Randnrn.

    Artikel 6 Absatz 6 weicht von dieser Regelung ausdrücklich ab; dort heißt es, dass die betreffenden Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, wenn die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung des jeweiligen Vorhabens das in Artikel 6 Absatz 5 genannte Verfahren eröffnet oder in anderer Weise hierzu Stellung genommen hat, sofern der Mitgliedstaat die Kommission von der entsprechenden Absicht unterrichtet hat (Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 54).

    69 Die Fälle, in denen Stahlbeihilfen gewährt werden können, stellen somit eine Ausnahme von der Regel dar, dass solche Beihilfen untersagt sind und ihre Gewährung grundsätzlich nur aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung der Kommission erlaubt ist (Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 55).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 68).

    90 Der Begriff der Beihilfe ist daher weiter als der Begriff der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 43, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, Ecotrade, Randnr. 34, vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 32).

    107 Die Schwierigkeit bestehe in der Notwendigkeit, die Differenzierungen, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Grundsätze auf besondere Sachverhalte ergäben, von denjenigen zu unterscheiden, die bestimmte Unternehmen begünstigten und sich dabei von der inneren Logik der gemeinsamen Regelung entfernten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-3671, Randnr. 39).

    121 Für die Feststellung der Selektivität der streitigen Maßnahmen ist es nicht erforderlich, dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Anwendung des Steuerabzugs über ein Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 27), selbst wenn das Vorliegen eines solchen Ermessens es den öffentlichen Stellen erlauben kann, bestimmte Unternehmen oder Produktionen zum Nachteil anderer zu begünstigen, und damit geeignet ist, das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne der Artikel 4 Buchstabe c EGKS oder 87 EG zu belegen.

    125 Ferner sind nach ständiger Rechtsprechung für den Begriff der staatlichen Beihilfen nicht deren Gründe oder Ziele maßgeblich, sondern ihre Wirkungen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 45).

    32 und 33, vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 102, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 75).

    Ferner setzt dieses Genehmigungssystem nach seinem inneren Aufbau beim Erlass einer Einzelfallentscheidung durch die Kommission voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat einen Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach Artikel 95 KS an sie richtet, bevor die Kommission prüft, ob die Beihilfe zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich ist (Urteil vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
    86 Nach Ansicht der Kommission ist nach ständiger Rechtsprechung der Beihilfebegriff im Sinne des EGKS-Vertrags der gleiche, wie er im Rahmen des EG-Vertrags verwendet werde (vgl. u. a. Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35).

    89 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS nach dem Vorbild dessen auszulegen, was der Gerichtshof zu Artikel 87 EG entschieden hat (vgl. u. a. Urteile Ecotrade, Randnr. 35, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 33).

    90 Der Begriff der Beihilfe ist daher weiter als der Begriff der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 43, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, Ecotrade, Randnr. 34, vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 32).

    19 und 21, vom 7. Mai 1998 in den Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, Ecotrade, Randnr. 35, und vom 12. Dezember 2002, Kommission/Belgien, Randnr. 33).

    Diese Feststellung genügt, um darzutun, dass dieser Steuerabzug die Bedingung der Spezifität erfüllt, die eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe, nämlich die Selektivität des betreffenden Vorteils, darstellt (vgl. zu einem Vorzugsrediskontsatz bei der Ausfuhr, den ein Mitgliedstaat nur für die Ausfuhr seiner inländischen Erzeugnisse gewährt, Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn. 20 und 21, zu einer Zinserstattung für Ausfuhrdarlehen, Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 8, und zu einer Ausnahmeregelung im Insolvenzrecht für Großunternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden und die sich gegenüber bestimmten Kategorien von Gläubigern, überwiegend öffentlichen Charakters, besonders hoch verschuldet haben, Urteil Ecotrade, Randnr. 38).

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
    Unter Vergleich mit dem Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471) und dem Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 55) führt die Unesid aus, dass die Kommission nach dem Beitritt Spaniens zu den Gemeinschaften mehr als zwölf Jahre habe verstreichen lassen, bis sie das Verfahren eingeleitet habe, obwohl sie anlässlich des Beitritts von Artikel 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 und den streitigen Maßnahmen unterrichtet worden sei.

    44 Zum Verweis auf das Urteil SCK und FNK/Kommission führt die Kommission aus, dass nach Randnummer 57 dieses Urteils "sich die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls [beurteilt]".

    53 Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass sich die Angemessenheit des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, u. a. seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abgeschlossen hat, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten, beurteilt (vgl. Urteile SCK und FNK/Kommission, Randnr. 57, und entsprechend in Bezug auf das gerichtliche Verfahren Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 29).

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
    92 Zudem hat der Gerichtshof in Randnummer 43 seines Urteils vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 6/69 und 11/69 (Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523) entschieden, dass Artikel 67 KS dadurch, dass er in § 2 erster Gedankenstrich Fälle nennt, in denen die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigen kann, abweichend von Artikel 4 KS Beihilfen zu gewähren, dabei nicht zwischen Beihilfen unterscheidet, die speziell für den Kohle- und Stahlbereich bewilligt werden, und solchen, die in allgemeinen, aber auch für diesen Bereich geltenden Maßnahmen vorgesehen sind.

    Diese Feststellung genügt, um darzutun, dass dieser Steuerabzug die Bedingung der Spezifität erfüllt, die eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe, nämlich die Selektivität des betreffenden Vorteils, darstellt (vgl. zu einem Vorzugsrediskontsatz bei der Ausfuhr, den ein Mitgliedstaat nur für die Ausfuhr seiner inländischen Erzeugnisse gewährt, Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn. 20 und 21, zu einer Zinserstattung für Ausfuhrdarlehen, Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 8, und zu einer Ausnahmeregelung im Insolvenzrecht für Großunternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden und die sich gegenüber bestimmten Kategorien von Gläubigern, überwiegend öffentlichen Charakters, besonders hoch verschuldet haben, Urteil Ecotrade, Randnr. 38).

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 68).

    107 Die Schwierigkeit bestehe in der Notwendigkeit, die Differenzierungen, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Grundsätze auf besondere Sachverhalte ergäben, von denjenigen zu unterscheiden, die bestimmte Unternehmen begünstigten und sich dabei von der inneren Logik der gemeinsamen Regelung entfernten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-3671, Randnr. 39).

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
    90 Der Begriff der Beihilfe ist daher weiter als der Begriff der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 43, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, Ecotrade, Randnr. 34, vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 32).

    116 Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen einen Steuerabzug gewähren, der die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c KS ist (vgl. entsprechend Urteil Banco Exterior de España, Randnr. 14).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-207/97

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
    Denn eine übermäßige Dauer des Prüfungsverfahrens kann es dem betroffenen Mitgliedstaat erschweren, die Argumente der Kommission zu widerlegen, und würde damit die Verteidigungsrechte verletzen (vgl. in Bezug auf das vorgerichtliche Verfahren nach Artikel 226 EG Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 25).

    19 und 21, vom 7. Mai 1998 in den Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, Ecotrade, Randnr. 35, und vom 12. Dezember 2002, Kommission/Belgien, Randnr. 33).

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
    Unter Vergleich mit dem Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471) und dem Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 55) führt die Unesid aus, dass die Kommission nach dem Beitritt Spaniens zu den Gemeinschaften mehr als zwölf Jahre habe verstreichen lassen, bis sie das Verfahren eingeleitet habe, obwohl sie anlässlich des Beitritts von Artikel 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 und den streitigen Maßnahmen unterrichtet worden sei.

    43 Die Kommission wendet sich auch gegen den Vergleich mit dem Urteil Lorenz.

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
    90 Der Begriff der Beihilfe ist daher weiter als der Begriff der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 43, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, Ecotrade, Randnr. 34, vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.03.1993 - C-73/91

    Mit Seeleuten aus Drittstaaten geschlossene Arbeitsverträge nach den Regelungen

    Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
    23 bis 25, vom 17. März 1993 in den Rechtssachen C 72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnrn.
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 07.05.1998 - C-52/97

    Viscido

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

  • EuGH, 21.06.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 25.01.2001 - C-111/99

    Lech-Stahlwerke / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    Zweitens werde ich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), zu dem Ergebnis kommen, dass die streitige Maßnahme selektiv ist, da sie Unternehmen, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, und nicht Unternehmen, die dieselben Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen, begünstigt.

    Hierzu hat das Gericht zum einen die Auffassung vertreten, dass in den drei Urteilen, auf die sich die Kommission berufen habe (Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, 6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20, vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8, und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme habe geschlossen werden können, in der Gruppe der "exportierenden Unternehmen" bestanden habe, die als eine Gruppe zu verstehen sei, die zwar besonders groß sei, aber dennoch besonders, denn sie umfasse Unternehmen, die aufgrund gemeinsamer und spezifischer Merkmale, die mit ihrer Exporttätigkeit zusammenhingen, unterschieden werden könnten(41).

    Zum anderen hat das Gericht in Bezug auf das Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), die Ansicht vertreten, dass in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, der in Rede stehende Steuervorteil zwar eine Reihe von Exporttätigkeiten, darunter den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, betroffen habe; um in den Genuss des in Rede stehenden Vorteils zu kommen, hätten die Unternehmen jedoch Beteiligungen an Unternehmen erwerben müssen, die unmittelbar mit dem Export von Waren oder Dienstleistungen zu tun gehabt hätten.

    In Bezug auf das Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), sind WDFG und Banco Santander und Santusa der Auffassung, das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass sich die Maßnahme in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache von der im vorliegenden Fall unterscheide, da sie darauf abgezielt habe, einer unterschiedlichen und identifizierbaren Gruppe von Unternehmen einen Vorteil einzuräumen, nämlich den Unternehmen, die im Export tätig seien.

    Erstens habe das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), falsch angewendet, indem es befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme betroffen habe, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

    Das Gericht habe angenommen, dass die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der Maßnahme, die in den Rechtssachen in Rede gestanden habe, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen seien, habe geschlossen werden können, aus den exportierenden Unternehmen bestanden habe.

    WDFG sowie Banco Santander und Santusa sind der Ansicht, das Gericht habe die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), richtig ausgelegt.

    Zwar habe die Kommission eine solche Abgrenzung in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sei, vorgenommen, im vorliegenden Fall fehle eine solche Abgrenzung jedoch vollständig.

    In den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), habe der Gerichtshof zutreffend die Ansicht vertreten, dass alle begünstigten Unternehmen - abgesehen von der Tatsache, dass sie die Voraussetzungen erfüllt hätten, aufgrund deren sie in den Genuss der Maßnahme hätten kommen können - gemeinsame Eigenschaften hätten, aufgrund deren sie als einem klar abgegrenzten Wirtschaftsbereich zugehörig hätten eingestuft werden können, nämlich dem Exportsektor.

    So habe sich der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), nicht auf die Vornahme von Investitionen gestützt, sondern dieses Kriterium nur als eines von vielen berücksichtigt, darunter zuallererst und gemäß dem Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 AEUV die Art der "Produktion" der begünstigten Unternehmen, um diese Gruppe von sämtlichen anderen Unternehmen zu unterscheiden.

    Erstens bin ich im Einklang mit dem in Nr. 113 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Vorbringen der Kommission der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es befunden hat, die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), hätten nicht das Kriterium der Selektivität betroffen, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    In Rn. 120 des Urteils vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), schließlich hat der Gerichtshof als Antwort auf eine Bemerkung der spanischen Regierung, wonach eine auf alle Unternehmen anwendbare Maßnahme nur dann eine staatliche Beihilfe darstelle, wenn die nationale Verwaltung über ein gewisses Ermessen verfüge, sie anzuwenden(87), ausgeführt, dass diese Maßnahme (ein Steuerabzug) nur den Unternehmen zugutekommen konnte, die Ausfuhr betrieben und bestimmte, in den streitigen Maßnahmen geregelte Investitionen tätigten.

    Meines Erachtens hat der Gerichtshof tatsächlich zur Selektivität der Maßnahmen Stellung bezogen, die in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sind.

    Die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), betreffen lediglich Maßnahmen, die Ausfuhren begünstigen, und nicht eine Gruppe von ex ante identifizierbaren Unternehmen.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), bin ich der Ansicht, dass eine steuerliche Maßnahme selektiv ist, wenn sie Unternehmen begünstigt, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, nicht aber Unternehmen, die vergleichbare Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen(89).

    Daraus folgt, dass steuerliche Maßnahmen, die Unternehmen, die Kapital aus einem Mitgliedstaat ausführen, zu Lasten anderer begünstigen, die in einer vergleichbaren Situation im Inland investieren(91), gemäß den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind.

    Aus diesen Gründen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission festgestellt hat: "Aus der [sich aus den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergebenden] Rechtsprechung zu exportierenden Unternehmen kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Unionsgerichte anerkannt hätten, dass eine steuerliche Maßnahme als selektiv eingestuft wird, ohne dass eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen, die aufgrund besonderer Merkmale unterschieden werden können, festgestellt würde.".

    64 - Vgl. in diesen Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120).

    87 - Vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 96).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    38 In Bezug auf das Urteil vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), sind WDFG und Banco Santander und Santusa der Auffassung, das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass sich die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, in Rede stehende Maßnahme von derjenigen unterscheide, um die es im vorliegenden Fall gehe, da sie darauf abgezielt habe, einer gesonderten und identifizierbaren Gruppe von Unternehmen einen Vorteil einzuräumen, nämlich den Unternehmen, die im Export tätig seien.

    97 Was erstens die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), betrifft, macht die Kommission geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur diejenige betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    99 Zweitens wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 79 bis 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 83 bis 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission dadurch eine künstliche Unterscheidung zwischen Ausfuhrbeihilfen und Beihilfen für die Ausfuhr von Kapital eingeführt zu haben, dass es entschieden habe, dass aus der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), hervorgehe, dass "die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der [streitigen] Maßnahme geschlossen werden konnte, in der Gruppe der exportierenden Unternehmen [bestand]".

    103 Entsprechend dem, was der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situation entschieden habe, hätte das Gericht daher davon ausgehen müssen, dass die Kommission die Selektivität der streitigen Maßnahme wegen der Tatsache, dass ihr Nutzen bestimmten Unternehmen, nämlich denjenigen, die im Bereich der Ausfuhr von Kapital tätig seien, vorbehalten gewesen sei, zutreffend dargetan habe.

    106 Zudem habe das Gericht zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof in der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere in den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), entschieden habe, dass die in Rede stehenden Maßnahmen hauptsächlich wegen der gemeinsamen Merkmale der begünstigten Unternehmen selektiv seien, weshalb sie als Teil eines festgelegten Wirtschaftsbereichs, nämlich dem des Exports, genauer gesagt des Exports von Gütern, hätten angesehen werden können.

    115 In Bezug auf die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Exportbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), ist festzustellen, dass das Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 126 bis 130 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission entschieden hat, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    Außerdem hat sich der Gerichtshof in Rn. 120 des Urteils vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), durch den Verweis u. a. auf die beiden vorgenannten Urteile ausdrücklich zur Selektivität der untersuchten nationalen Maßnahme geäußert, indem er entschieden hat, dass sich diese in jenem Fall aus der Tatsache ergab, dass nur die Unternehmen, die Exporttätigkeiten nachgehen und bestimmte Investitionstransaktionen im Ausland tätigen, durch den Steuervorteil, den diese Maßnahme umfasste, begünstigt wurden.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    131 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 90 und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 77).

    142 Hierbei kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Gemeinschaftsebene dazu führen, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflussen oder sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken (vgl. Urteile vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 75, und 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, Randnr. 116, und Unicredito Italiano, Randnr. 57).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 131).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    77 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. insbesondere Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 90 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    116 Hierbei ist der Umstand, dass ein Wirtschaftssektor auf Gemeinschaftsebene liberalisiert wurde, geeignet, eine tatsächliche oder potenzielle Auswirkung der Beihilfen auf den Wettbewerb sowie ihre Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu begründen (vgl. Urteil vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 75).

  • EuG, 17.12.2015 - T-515/13

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische

    Diese Analyse stehe im Einklang mit der Rechtsprechung (Urteile vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C - 501/00, Slg, EU:C:2004:438, Rn. 120, vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C - 66/02, Slg, EU:C:2005:768, Rn. 97 und 98, sowie Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2009:50, Rn. 156).

    Die Kommission bezieht sich insoweit auf das Urteil Spanien/Kommission (oben in Rn. 132 angeführt, EU:C:2004:438) sowie auf das Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T - 92/00 und T - 103/00, Slg, EU:T:2002:61).

    151 Was erstens das Urteil Spanien/Kommission (oben in Rn. 132 angeführt, EU:C:2004:438, Rn. 120) angeht, hat der Gerichtshof zwar den selektiven Charakter eines Steuerabzugs im Zusammenhang mit der Vornahme bestimmter Investitionen festgestellt.

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 P, Siemens/Kommission, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17, und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 73).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 73).
  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

    Ebenso wird im Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, Slg. 2004, I-6717, Rn. 120), die Unterscheidung zwischen inländischen Erzeugnissen und Erzeugnissen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung der Selektivität der Maßnahme nicht berücksichtigt.
  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    29 Was die erste und die zweite Bedingung betrifft, so ist der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 90, und vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 77).

    36 Schließlich wird die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten weder durch den verhältnismäßig geringen Umfang einer Beihilfe noch durch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

  • EuGH, 25.07.2018 - C-128/16

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische

  • EuG, 24.09.2019 - T-760/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-119/05

    Lucchini - EGKS - Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt

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    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

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    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 08.07.2010 - C-334/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

  • EuGH, 01.07.2008 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Artikel 81

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuGH, 11.11.2004 - C-73/03

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-78/08

    Paint Graphos - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen für Produktions- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-399/10

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Befreiung der Anteile an

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - TACIS-Programm - Leistungen eines

  • EuG, 06.07.2015 - T-44/11

    Italy v Commission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-334/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel - Weigerung,

  • EuG, 11.12.2017 - T-125/16

    Léon Van Parys / Kommission

  • EuG, 09.11.2016 - T-184/15

    Trivisio Prototyping / Kommission - Zuschuss - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-79/08

    Adige Carni - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen für Produktions- und

  • EuGH, 10.07.2014 - C-379/13

    Aecops / Kommission

  • EuG, 07.06.2013 - T-267/07

    Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Rechnungsabschluss - Von der

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