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   EuGH, 27.01.2004 - C-259/02   

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EuGH, 27.01.2004 - C-259/02 (https://dejure.org/2004,6762)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.2004 - C-259/02 (https://dejure.org/2004,6762)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2004 - C-259/02 (https://dejure.org/2004,6762)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    La Mer Technology

  • EU-Kommission PDF

    La Mer Technology Inc. gegen Laboratoires Goemar SA.

    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Gründe für den Verfall der Marke - Fehlende "ernsthafte Benutzung" der Marke - Begriff - (Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 10 Absatz 1 und 12 Absatz 1)

  • EU-Kommission

    La Mer Technology Inc. gegen Laboratoires Goemar SA

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der "ernsthaften Benutzung" einer Marke; Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen; Erschließung oder Erhaltung eines Absatzmarktes; Geringfügige Benutzung der Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales) - Auslegung der Artikel 10 Absatz 1 und 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der ...

 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 27.01.2004 - C-259/02
    14 Nach Auffassung des Gerichtshofes lassen sich die Antworten auf die ersten sechs Fragen klar aus dem Urteil vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-40/01 (Ansul, Slg. 2003, I-2439) herleiten, das nach Erlass des Vorlagebeschlusses ergangen ist; über die Antwort auf die siebte Frage kann kein vernünftiger Zweifel bestehen.
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, wie insbesondere des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnr. 70; vgl. in diesem Sinne auch zu Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG, der mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 identisch ist, Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43, und Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 27).

    Die Häufigkeit oder die Regelmäßigkeit der Benutzung der Marke ist eines der Kriterien, die dabei in Betracht gezogen werden können (Urteil Sunrider/HABM, Randnr. 71; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss La Mer Technology, Randnr. 22).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    66 Zum Argument der Rechtsmittelführerin, eine Marke müsse in einem wesentlichen Teil des Gebietes, in dem sie geschützt sei, vertreten sein, um von einer ernsthaften Benutzung sprechen zu können, trägt das HABM vor, diese Forderung gehe angesichts des Urteils Ansul und des Beschlusses vom 27. Januar 2004 in der Rechtssache C-259/02 (La Mer Technology, Slg. 2004, I-1159) ins Leere.

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann; dazu gehören insbesondere eine Nutzung, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. zu Artikel 10 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], der dem Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 entspricht, Urteil Ansul, Randnr. 43, und Beschluss La Mer Technology, Randnr. 27).

    Die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen, die Häufigkeit und die Regelmäßigkeit der Benutzung der Marke, die Frage, ob die Marke benutzt wird, um alle identischen Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder nur manche von diesen zu vermarkten, oder auch die Beweise über die Benutzung der Marke, die der Inhaber vorlegen kann, gehören zu den Kriterien, die dabei in Betracht zu ziehen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, Randnr. 22).

    Ein Mindestmaß der Benutzung, das das HABM oder auf eine entsprechende Klage hin das Gericht daran hindern würde, sämtliche Umstände des ihnen unterbreiteten Streitfalles zu würdigen, kann deshalb nicht festgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, Randnr. 25).

    Daher kann eine selbst geringfügige Benutzung, wenn sie unter den vorstehend in Randnummer 70 dieses Urteils genannten Voraussetzungen wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigt ist, als ausreichend angesehen werden, um das Vorliegen der Ernsthaftigkeit zu belegen (Beschluss La Mer Technology, Randnr. 27).

    76 Drittens kann entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin die Tatsache, dass die Benutzung der älteren Marke im vorliegenden Fall nur hinsichtlich des Verkaufs von Waren an einen einzigen Kunden nachgewiesen ist, nicht von vornherein die Ernsthaftigkeit der Benutzung ausschließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, Randnr. 24), auch wenn sie zeigt, dass diese Marke nicht in einem wesentlichen Teil des spanischen Hoheitsgebiets, in dem sie geschützt ist, vertreten war.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    66, 70 bis 73 und 76, sowie Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 27) die "ernsthafte Benutzung" ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts sei, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt werde, lediglich einer der Faktoren sei, der bei der Beurteilung, ob eine ältere Marke für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen "ernsthaft benutzt" worden sei, berücksichtigt werden müsse und die Benutzung der Marke in nur einem einzigen Mitgliedstaat nicht notwendigerweise zu dem Schluss führen müsse, dass es sich nicht um eine "ernsthafte Benutzung" in der Gemeinschaft handeln könne.

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile Ansul, Randnr. 43, und Sunrider/HABM, Randnr. 70, sowie Beschluss La Mer Technology, Randnr. 27).

    Ein Mindestmaß, das das nationale Gericht daran hindern würde, sämtliche Umstände des ihm vorliegenden Rechtsstreits zu würdigen, kann daher nicht festgesetzt werden (vgl. entsprechend Beschluss La Mer Technology, Randnrn. 25 und 27, sowie Urteil Sunrider/HABM, Randnrn.

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    aa) Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, Urt. v. 11.3.2003 - C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Tz. 36 - Ansul/Ajax; Beschl. v. 27.1.2004 - C-259/02, Slg. 2004, I-1159 Tz. 19 - Laboratoire de la mer).

    (1) Eine rechtserhaltende Benutzung der Marke setzt voraus, dass sie auf dem Markt der durch sie geschützten Waren und Dienstleistungen benutzt wird, um Marktanteile für diese Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, und dass nicht nur eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte erfolgt (EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 36 ff. - Ansul/Ajax; Slg. 2004, I-1159 Tz. 26 - Laboratoire de la mer; vgl. auch BGH GRUR 2002, 59, 63 - ISCO; Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1048 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's; Berlit, WRP 2006, 1077, 1079).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/13

    Reber / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum -

    Der Gerichtshof habe anerkannt, dass die Benutzung einer Marke selbst dann als ernsthaft einzustufen sei, wenn sie mengenmäßig unbedeutend sei (Urteil Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, und Beschluss La Mer Technology, C-259/02, EU:C:2004:50).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil Ansul, EU:C:2003:145, Rn. 43, Beschluss La Mer Technology, EU:C:2004:50, Rn. 27, sowie Urteile Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 70, und Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 29).

    Eine nationale Marke schützt demnach die mit der Anmeldung beanspruchten Waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, EU:C:2004:50, Rn. 20), und es ist Sache des Anmelders, seine Anmeldung in Bezug auf die Waren, die er schützen lassen will, zu präzisieren.

  • BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "SCORPION BODO'S FINEST (Wort-Bild-Marke) /

    Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke nicht nur symbolisch, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology; EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 35 - 39) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 13) - Verein Radetzky-Orden; BGH GRUR 2009, 60 (Nr. 37) - LOTTOCARD).

    Dritten sollen Rechte aus der Marke dementsprechend nicht entgegengehalten werden können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, für mit dem Zeichen versehene Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen bzw. zu sichern, indem sie dem Verkehr ermöglicht, die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren von den Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 36, 43) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR Int. 2007, 1009 (Nr. 72) - BAINBRIDGE; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Dementsprechend muss die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als 'ernsthaft' eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

  • BPatG, 25.06.2013 - 33 W (pat) 70/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMMETRO (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" -

    b) Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke nicht nur symbolisch, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology; EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 35 - 39) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 13) - Verein Radetzky-Orden; EuGH GRUR Int. 2005, 256 (Nr. 26) - Vitakraft; BGH GRUR 2009, 60 (Nr. 37) - LOTTOCARD).

    Dritten sollen Rechte aus der Marke dementsprechend nicht entgegengehalten werden können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, für mit dem Zeichen versehene Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen bzw. zu sichern, indem sie dem Verkehr ermöglicht, die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren von den Produkten anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 36, 43) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR Int. 2007, 1009 (Nr. 72) - BAINBRIDGE; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Dementsprechend muss die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als 'ernsthaft' eingestuft zu werden, da eine solche Bewertung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Zur Veranschaulichung dieser Rechtsprechungslinie beruft sich die Rechtsmittelführerin auch auf den Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology (C-259/02, EU:C:2004:50, Rn. 21 und 24), und das Urteil vom 21. November 2013, Recaro/HABM - Certino Mode (RECARO) (T-524/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:604, Rn. 25 und 26).

    Vgl. auch Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology (C-259/02, EU:C:2004:50, Rn. 23).

    47 Vgl. Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology (C-259/02, EU:C:2004:50, Rn. 24).

  • EuG, 16.12.2008 - T-225/06

    DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNGEN DES HABM ÜBER DIE EINTRAGUNG DES ZEICHENS

    Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdekammer im Einklang mit der Widerspruchsabteilung die Bestimmungen von Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die ernsthafte Benutzung älterer Marken analog angewandt und ausgeführt, dass es sich bei dem in diesen Bestimmungen verlangten Nachweis um einen Mindeststandard handele (das HABM verweist insofern auf das Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 39, und den Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 21).

    Sie muss aber mengenmäßig hinreichend sein (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn. 21 und 22, und Urteil Il Ponte Finanziaria/HABM, Randnr. 73).

  • BPatG, 18.06.2013 - 33 W (pat) 9/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "IFT engineers (Wort-Bild-Marke)/ift ROSENHEIM

    b) Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke nicht nur symbolisch, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology; EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 35 - 39) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 13) - Verein Radetzky-Orden; EuGH GRUR Int. 2005, 256 (Nr. 26) - Vitakraft; BGH GRUR 2009, 60 (Nr. 37) - LOTTOCARD).

    Dritten sollen Rechte aus der Marke dementsprechend nicht entgegengehalten werden können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, für mit dem Zeichen versehene Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen bzw. zu sichern, indem sie dem Verkehr ermöglicht, die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 36, 43) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR Int. 2007, 1009 (Nr. 72) - BAINBRIDGE; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Dementsprechend muss die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als "ernsthaft" eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

  • EuG, 24.01.2024 - T-562/22

    Noah Clothing/ EUIPO - Noah (NOAH)

  • OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16

    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Bildmarke

  • OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15

    Rechtserhaltende Markenbenutzung für "Bekleidungsstücke" - Markenlöschung:

  • EuG, 07.07.2016 - T-431/15

    Fruit of the Loom / EUIPO - Takko (FRUIT)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2008 - C-495/07

    Silberquelle - Markenrecht - Verfall der Ansprüche des Inhabers - Begriff der

  • EuG, 17.01.2013 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 28.06.2011 - 33 W (pat) 69/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "RRP/Reynolds Roadpacker (RRP)/TSCHACHE RRP Reynolds

  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

  • OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20

    Tatbestandsberichtigungsantrag, Klärungsbedürftigkeit, Rückforderungsansprüche,

  • EuG, 03.10.2019 - T-668/18

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ADPepper) - Unionsmarke -

  • EuG, 03.10.2019 - T-666/18

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper) - Unionsmarke -

  • OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04

    LOTTO-Card

  • OLG Hamburg, 05.02.2009 - 3 U 105/05

    Markenrecht: Verkaufspräsentation als rechtserhaltende Benutzung der Marke

  • EuG, 16.12.2008 - T-86/07

    Deichmann-Schuhe / OHMI - Design for Woman (DEITECH) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 01.02.2012 - T-291/09

    Carrols / OHMI - Gambettola (Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL) -

  • EuG, 25.03.2009 - T-191/07

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM, DEN BEGRIFF "BUDWEISER" NICHT

  • EuG, 10.01.2024 - T-505/22

    Levantur/ EUIPO - Fantasia Hotels & Resorts (LUXURY BAHIA PRINCIPE FANTASIA Don

  • EuG, 10.01.2024 - T-504/22

    Levantur/ EUIPO - Fantasia Hotels & Resorts (Fantasia BAHIA PRINCIPE HOTELS &

  • EuG, 08.11.2018 - T-718/16

    Das Gericht hebt die Entscheidung des EUIPO auf, mit der die Rechte der Inhaberin

  • EuG, 24.03.2021 - T-588/19

    Novomatic/ EUIPO - adp Gauselmann (Power Stars)

  • BPatG, 31.01.2018 - 26 W (pat) 13/15

    Anspruch auf Löschung der Wortmarke "ETAX" wegen möglicher Verwechslungsgefahr

  • EuG, 02.02.2016 - T-170/13

    Benelli Q. J. / OHMI - Demharter (MOTOBI)

  • EuG, 07.09.2006 - T-168/04

    L & D / OHMI - Sämann (Aire Limpio) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 15.09.2011 - T-434/09

    Centrotherm Systemtechnik / OHMI - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) -

  • EuG, 15.12.2005 - T-262/04

    'BIC / HABM (Forme d''un briquet à pierre)' - Gemeinschaftsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-488/06

    L & D / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruch des Inhabers

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-416/04

    Sunrider / HABM

  • OLG München, 24.02.2011 - 29 U 3633/10

    Markenzeichenschutz: Beurteilungskriterien für die rechtserhaltende Benutzung

  • EuGH, 11.06.2009 - C-542/07

    Imagination Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • LG Köln, 02.06.2020 - 31 O 207/18
  • EuG, 18.03.2015 - T-250/13

    Naazneen Investments / OHMI - Energy Brands (SMART WATER)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-609/11

    Centrotherm Systemtechnik / centrotherm Clean Solutions - Rechtsmittel -

  • EuG, 16.11.2011 - T-308/06

    Buffalo Milke Automotive Polishing Products / OHMI - Werner & Mertz (BUFFALO

  • EuG, 15.09.2011 - T-427/09

    centrotherm Clean Solutions / OHMI - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-96/09

    Anheuser-Busch / Budejovický Budvar - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 8

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-714/18

    ACTC/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • EuG, 10.07.2006 - T-323/03

    La Baronia de Turis / OHMI - Baron Philippe de Rothschild (LA BARONNIE) -

  • EuG, 15.11.2018 - T-831/17

    DRH Licensing & Managing/ EUIPO - Merck (Flexagil) - Unionsmarke -

  • OLG München, 31.01.2008 - 29 U 4070/07

    Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Wort-/Bildmarke mit dem

  • LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 2a O 252/18
  • EuG, 10.11.2021 - T-500/20

    Selmikeit & Giczella/ EUIPO - Boehmert & Boehmert (HALLOWIENER) - Unionsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung Nr. 207/2009 über die

  • BPatG, 20.06.2008 - 30 W (pat) 143/05
  • EuG, 06.03.2019 - T-321/18

    Serenity Pharmaceuticals/ EUIPO - Gebro Holding (NOCUVANT) - Unionsmarke -

  • EuG, 13.11.2018 - T-44/17

    Camomilla / EUIPO - CMT (CAMOMILLA)

  • EuG, 15.12.2016 - T-391/15

    Aldi / EUIPO - Cantina Tollo (ALDIANO)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2008 - C-442/07

    Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 Abs. 1 - Verfall

  • EuG, 15.07.2015 - T-215/13

    Deutsche Rockwool Mineralwoll / OHMI - Recticel (λ)

  • OLG München, 17.06.2010 - 29 U 3867/09

    Markenrecht: Markenübertragung während des Verletzungsverfahrens; Zweck einer

  • EuG, 13.07.2018 - T-797/17

    Star Television Productions/ EUIPO - Marc Dorcel (STAR) - Unionsmarke -

  • OLG Stuttgart, 10.06.2010 - 2 U 74/09

    Vorliegen einer rechtserhaltenden Benutzung in abgewandelter Form i.S.v. § 26

  • BPatG, 28.12.2009 - 30 W (pat) 57/08

    "sun" und "planet" in Bezug auf die Ware Sonnenstudio

  • EuG, 07.06.2018 - T-882/16

    Sipral World / EUIPO - La Dolfina (DOLFINA) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • EuG, 02.02.2017 - T-690/15

    Marcas Costa Brava / EUIPO - Excellent Brands JMI (Cremcaffé) - Unionsmarke -

  • EuG, 02.02.2017 - T-686/15

    Marcas Costa Brava / EUIPO - Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl) -

  • EuG, 02.02.2017 - T-687/15

    Marcas Costa Brava / EUIPO - Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl) -

  • EuG, 16.12.2010 - T-357/08

    L'Oréal / OHMI - Allergan (BOTOCYL)

  • EuG, 02.02.2017 - T-689/15

    Marcas Costa Brava / EUIPO - Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl) -

  • EuG, 02.02.2017 - T-691/15

    Marcas Costa Brava / EUIPO - Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl) -

  • BPatG, 21.04.2008 - 30 W (pat) 143/05
  • BPatG, 06.03.2012 - 24 W (pat) 104/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "ATOS/Artus" - rechtserhaltende Benutzung -

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