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   EuGH, 16.09.2004 - C-400/02   

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https://dejure.org/2004,4478
EuGH, 16.09.2004 - C-400/02 (https://dejure.org/2004,4478)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2004 - C-400/02 (https://dejure.org/2004,4478)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2004 - C-400/02 (https://dejure.org/2004,4478)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Merida

  • EU-Kommission PDF

    Gerard Merida gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland - Grenzgänger - Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Beihilfe - Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer

  • EU-Kommission

    Gerard Merida gegen Bundesrepublik Deutschland

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EGV Art. 39; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art. 7; ; TV vom 31. August 1971 zur s... ozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der BRD § 4 d; ; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland - Grenzgänger - Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Beihilfe - Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Tarifvertrag, Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland, Grenzgänger, Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Beihilfe, fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Merida

    Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland - Grenzgänger - Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Beihilfe - Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 39 EG - Tarifvertrag, der eine Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Zivilbeschäftigte der alliierten Streitkräfte in Deutschland vorsieht - Anwendung auf Grenzgänger - Berücksichtigung fiktiver Steuern zu dem in Deutschland gültigen Satz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-400/02
    21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der sowohl in Artikel 39 EG als auch in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17).

    23 Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. u. a. Urteil O'Flynn, Randnr. 20).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-400/02
    22 Das Diskriminierungsverbot verlangt nicht nur, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, sondern auch, dass ungleiche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnr. 61).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-55/00

    DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-400/02
    Derartige Gründe können nämlich die Nichtbeachtung der sich aus dem EG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch die Bundesrepublik Deutschland nicht rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 38).
  • EuGH, 15.01.1998 - C-15/96

    Schöning-Kougebetopoulou

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-400/02
    19 Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68, der bestimmte aus Artikel 39 EG folgende Rechte der Wanderarbeitnehmer verdeutlicht und durchführt (Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-15/96, Schöning-Kougebetopoulou, Slg. 1998, I-47, Randnr. 12), sieht vor, dass alle Bestimmungen in Tarifverträgen betreffend u. a. Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen von Rechts wegen nichtig sind, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen.
  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 16.09.2004 - C-400/02
    20 Es steht außer Streit, dass eine Leistung wie die Überbrückungsbeihilfe, die zu den den Arbeitnehmern im Fall der Entlassung gewährten Vorteilen gehört, in den sachlichen Geltungsbereich der in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen fällt und dass sich ein Grenzgänger in der Lage von Herrn Merida in Bezug auf eine solche Beihilfe auf diese Bestimmungen berufen kann (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnrn.
  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Klauseln von Tarifverträgen nicht dem Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit entzogen sind (Urteile vom 15. Januar 1998, Schöning-Kougebetopoulou, C-15/96, Slg. 1998, I-47, vom 24. September 1998, Kommission/Frankreich, C-35/97, Slg. 1998, I-5325, und vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, Slg. 2004, I-8471).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-172/11

    Erny - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr.

    Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. September 2004, Merida (C-400/02, Slg. 2004, I-8471), ergangen sei, habe der Aufstockungsbetrag keine Kompensationsfunktion, und Daimler habe auch kein bestimmtes Nettogehalt zugesagt, bei dem sie die darauf anfallenden Steuern und Sozialabgaben ganz oder teilweise trüge.

    Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat daher im Hinblick auf das Urteil Merida beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1612/68, der bestimmte aus Art. 45 AEUV folgende Rechte der Wanderarbeitnehmer verdeutlicht und durchführt (Urteil Merida, Randnr. 19), sieht vor, dass alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen betreffend u. a. Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen von Rechts wegen nichtig sind, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen.

    Ein Grenzgänger in der Lage von Herrn Erny kann sich in Bezug auf einen solchen Aufstockungsbetrag auf diese Bestimmungen berufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Merida, Randnr. 20).

    Das Diskriminierungsverbot verlangt nicht nur, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, sondern auch, dass ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden (vgl. u. a. Urteil Merida, Randnr. 22).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts oder eine vertragliche Bestimmung ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. u. a. Urteil Merida, Randnr. 23).

    Derartige Gründe können nämlich die Nichtbeachtung der sich aus dem Verbot der auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung gemäß Art. 45 AEUV ergebenden Verpflichtungen nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Merida, Randnr. 30); der öffentliche oder private Charakter der streitigen Bestimmungen hat keinen Einfluss auf die Tragweite oder den Inhalt dieser Rechtfertigungsgründe (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 86).

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des

    Der EuGH lässt bei in den Zuständigkeitsbereich der EU fallenden bilateralen Abkommen die Argumente der finanziellen Belastungen sowie den Verweis auf administrative Schwierigkeiten nicht zu (EuGH-Urteile vom 16. September 2004 C-400/02, EU:C:2004:537, "Merida", IStR 2004, 830, und vom 15. Januar 2002 C-55/00, EU:C:2002:16,"Gottardo", Slg. 2002, I-413, in letzterem ging es unter anderem um ein Abkommen Italiens mit der Schweiz).
  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R

    Berechnung des Kurzarbeitergelds - Nettoentgeltdifferenz - Berücksichtigung von

    Außerdem verlangt das Diskriminierungsverbot nicht nur, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, sondern auch, dass ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden (vgl EuGH vom 16.9.2004 - C-400/02 - RdNr 22; EuGH vom 28.6.2012 - C-172/11 RdNr 40) .

    Deshalb würde die Gleichbehandlung von Grenzgängern mit in Deutschland wohnenden und arbeitenden Beschäftigten, wie sie die Beklagte vornehmen will, wegen der Sonderbelastung der Grenzgänger, unabhängig davon, ob es sich nun formal um eine Doppelbesteuerung handelt oder nicht, möglicherweise eine mittelbare Diskriminierung und Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit darstellen: Grenzgänger, die in Deutschland nicht der Lohnsteuerpflicht unterworfen sind, werden zu ihrem Nachteil wie in Deutschland Lohnsteuerpflichtige behandelt, denn sie werden faktisch mit dem gleichen Entgelt zweimal einem Einkommen-/Lohnsteuerrecht - nämlich in Frankreich und Deutschland - unterworfen (vgl EuGH vom 16.9.2004 - C-400/02 - RdNr 24 ff, zur Berechnung einer Überbrückungsbeihilfe nach den "um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderten Bruttoentgelts"; EuGH vom 28.6.2012 - C-172/11 - RdNr 42 ff, zur Berechnung des Aufstockungsbetrags zu Altersteilzeitgeld; so auch Bieback, ZESAR 2021, 10, 13 f; kritisch aus steuerrechtlicher Sicht Bruns, ISR 2020, 228, 237 f, die zwar auch eine "potentielle Beschwer" konstatiert, es aber als Aufgabe des Ansässigkeitsstaates ansieht, die Betroffenen hiervon zu befreien; in diesem Sinne auch die Antwort der Bundesregierung vom 15.6.2021, BT-Drucks 19/30710, S 3, auf eine kleine Anfrage zur Behandlung französischer Grenzgänger) .

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Der Gerichtshof habe insoweit bereits entschieden, dass im Kontext der Berechnung des Betrags der Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland (Urteil vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, EU:C:2004:537) und im Rahmen der Berechnung des Betrags von Aufstockungsleistungen im Fall von Altersteilzeit (Urteil vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, EU:C:2012:399) der fiktive Abzug der deutschen Einkommensteuer eine mittelbare Diskriminierung dargestellt habe.

    In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Umstände des Ausgangsrechtsstreits von denjenigen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2004, Merida (C-400/02, EU:C:2004:537), und vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399), ergingen, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt und die Situationen betrafen, wo die fraglichen Leistungen tatsächlich in zwei Mitgliedstaaten besteuert wurden.

    Im Unterschied zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation stand nämlich die Befugnis zur Besteuerung der Leistungen, um die es in jenen Rechtssachen ging, nach dem deutsch-französischen Steuerabkommen einem Mitgliedstaat zu, während im anderen Mitgliedstaat die betreffenden Leistungen einem fiktiven Steuerabzug unterlagen (vgl. Urteile vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 11 und 24, und vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Der Gerichtshof habe in den Urteilen vom 16. September 2004, Merida (C-400/02, EU:C:2004:537), und vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399), den fiktiven Abzug der deutschen Einkommensteuer bei der Berechnung einerseits des Betrags der Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland und andererseits des Betrags von Aufstockungsleistungen im Fall von Altersteilzeit als mittelbare Diskriminierung angesehen.

    In der Tat beruhte in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2004, Merida (C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 37)(10), und vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399)(11), ergingen, die Argumentation des Gerichtshofs zumindest teilweise darauf, dass ein Grenzgänger Gefahr lief, doppelt besteuert zu werden.

    18 Vgl. Urteil vom 16. September 2004, Merida (C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 22).

    29 Vgl. entsprechend Urteil vom 16. September 2004, Merida (C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 28).

    In Rn. 30 des Urteils vom 16. September 2004, Merida (C-400/02, EU:C:2004:537), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass jedenfalls "[d]erartige Gründe ... die Nichtbeachtung der sich aus dem [AEU]-Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch die Bundesrepublik Deutschland nicht rechtfertigen [können]".

  • BAG, 25.06.2014 - 5 AZR 283/12

    Leistungsklage - Zulässigkeit bei behaupteter Masseforderung - Vergütungsanspruch

    Das Diskriminierungsverbot verlangt nicht nur, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, sondern auch, dass ungleiche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden (EuGH 16. September 2004 - C-400/02 - [Merida] Rn. 22, Slg. 2004, I-8471) .

    Jedoch braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 einer nationalen gesetzlichen Bestimmung wie § 185 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF entgegenstehen, nach der der Betrag des als Sozialleistung gezahlten Insolvenzgelds so berechnet wird, dass die geschuldete Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Insolvenzgelds fiktiv abgezogen wird, während nach dem DBA Frankreich Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Arbeitnehmern, die nicht im Beschäftigungsstaat ansässig sind, nur in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sie ansässig sind (vgl. zur Berücksichtigung eines fiktiven Steuerabzugs bei der Berechnung eines vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbetrags bei Altersteilzeit EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 54; vgl. zur Berücksichtigung bei der Bemessung einer vom Beschäftigungsstaat gezahlten Überbrückungsbeihilfe EuGH 16. September 2004 - C-400/02 - [Merida] Rn. 37, Slg. 2004, I-8471 und nachgehend BAG 10. März 2005 - 6 AZR 317/01 - zu 2 b der Gründe, BAGE 114, 60) .

  • BAG, 10.03.2005 - 6 AZR 317/01

    Überbrückungsbeihilfe - Berücksichtigung ausländischer Steuern

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) hat mit Urteil vom 16. September 2004 (- C-400/02 - ABl.

    EU 2004 Teil C Nr. 273/6 = DStRE 2005, 236) entschieden und die vom Senat vorgelegte Frage wie folgt beantwortet:.

    Mit den Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004 (- C-400/02 - DStRE 2005, 236) kann der Klage nicht stattgegeben werden.

  • LAG Saarland, 28.01.2015 - 2 Sa 154/13

    Bemessungsgrundlage - Aufstockungsbetrag - Altersteilzeit - Grenzgänger

    So könne die sogenannte " M. "-Entscheidung des EuGH im Urteil vom 16.09.2004 (Aktenzeichen C-400/02 - in DStRE 2005, 236-239) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

    Auf der Basis der Entscheidung des EuGH vom 16.09.2004 ( Aktenzeichen C-400/02 [ M. ]) habe nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.03.2005 (Aktenzeichen 6 AZR 317/01 in NZA-RR 2006, Seite 88-90) bei der Auslegung des Begriffs der gesetzlichen Abzüge offen gelassen, ob es sich dabei um die nach deutschem Recht vorzunehmenden Abzüge handele.

    Nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil vom 28.03.2012 (C-172/11 - [Fall: E. ] in NZA 2012, Seite 863-866) fällt eine Leistung wie der Aufstockungsbetrag, der bei den in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt wird, als Entgeltbestandteile in den sachlichen Geltungsbereich in den Geltungsbereich der auf Freizügigkeit und Gleichbehandlung ausgerichteten Normen europäischen Rechtes in Artikel 45 AEUV sowie von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nummer 1612/68. Dies gilt auch dann, wenn der Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz in Form einer Erstattung an den Arbeitgeber zum Teil durch öffentliche Mittel finanziert wird (vgl. Rn. 38 in vorgenannter Entscheidung des EuGH sowie EuGH Urteil vom 16.09.2004 - C-400/02 - [Fall: M. ] - in DStRE 2005, Seite 236-239 - Rn. 20 bei juris).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts oder eine vertragliche Bestimmung ist als mittelbar diskriminierend dann anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf sogenannte Wander-Arbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wander-Arbeitnehmer besonders benachteiligt, wobei es nicht dabei darauf ankommt, dass diese Bestimmung zu einer Begünstigung inländischer Arbeitnehmer führt (vgl. EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn. 41 bei juris; EuGH Urteil vom 16.09.2004 aaO Rn. 23 bei juris).

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 397/15

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

    Es handelt sich um eine soziale Leistung (vgl. EuGH 16. September 2004 - C-400/02 - [Merida] Rn. 37, Slg. 2004, I-8471; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, BAGE 139, 226) .
  • EuG, 25.09.1997 - T-150/95

    UK Steel Association / Kommission

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 286/19

    Überbrückungsbeihilfe TV SozSich - Teilrente - Änderung der Hinzuverdienstgrenzen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2011 - C-447/09

    Prigge u.a. - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

  • EuG, 17.01.2013 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Gemeinschaftsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2010 - C-271/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 381/19

    Überbrückungsbeihilfe TV SozSich - Teilrente - Änderung der Hinzuverdienstgrenzen

  • EuGH, 03.03.2011 - C-440/09

    Tomaszewska - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der

  • LAG Hamm, 28.03.2017 - 14 Sa 312/16

    Vorgezogene Altersrente; Behinderung; Überbrückungsbeihilfe; Rentenberechtigung;

  • ArbG Ludwigshafen, 04.04.2011 - 5 Ca 427/10
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • EuGH, 05.09.2019 - C-801/18

    Caisse pour l'avenir des enfants

  • EuG, 04.04.2019 - T-910/16

    Hesse / EUIPO - Wedl & Hofmann (TESTA ROSSA) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-306/03

    Salgado Alonso

  • SG Saarbrücken, 15.02.2013 - S 1 KR 190/12

    Krankenversicherung - Krankengeld - Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts bei

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