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   EuGH, 09.11.2004 - C-203/02   

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https://dejure.org/2004,949
EuGH, 09.11.2004 - C-203/02 (https://dejure.org/2004,949)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2004 - C-203/02 (https://dejure.org/2004,949)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2004 - C-203/02 (https://dejure.org/2004,949)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - (Un) wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung - Normale Nutzung - Unzumutbare ...

  • Telemedicus

    BHB Pferdewetten

  • Telemedicus

    BHB Pferdewetten

  • Europäischer Gerichtshof

    The British Horseracing Board u.a.

  • EU-Kommission PDF

    The British Horseracing Board Ltd und andere gegen William Hill Organization Ltd.

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - Unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung - Normale Nutzung - Unzumutbare ...

  • EU-Kommission

    The British Horseracing Board Ltd und andere gegen William Hill Organization Ltd

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • aufrecht.de

    Schutz von Datenbanken

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Verwendung von Daten der Organisatoren des Pferderennsports im Vereinigten Königreich für die Veranstaltung von Pferdewetten; Anwendungsbereich und Voraussetzungen des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis für ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    The British Horseracing Board Ltd u.a. / William Hill Organization Ltd, BHB-Pferdewetten

    Art. 7 Abs. 1, Abs. 5, 10 Richtlinie 96/9/EG

  • Judicialis

    Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Art. 7; ; Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments ... und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Art. 8 Abs. 1; ; Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Art. 9; ; Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Art. 10

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    The British Horseracing Board./William Hill Organization. Zum rechtlichen Schutz von Datenbanken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - (Un)wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung - Normale Nutzung - Unzumutbare ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    The British Horseracing Board u.a.

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - Unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung - Normale Nutzung - Unzumutbare ...

  • datenschutz.eu (Leitsatz und Kurzinformation)

    Investionsbegriff bei Datenbanken

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    The British Horseracing Board u.a.

  • beck.de (Leitsatz)

    Datenbankschutz

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England und Wales) (Civil Division) - Auslegung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis, Artikel 7 - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1236
  • NJW 2005, 1263 (Ls.)
  • GRUR 2005, 244
  • GRUR Int. 2004, 1045
  • GRUR Int. 2005, 247
  • EuZW 2004, 757
  • MMR 2005, 29
  • ZUM 2005, 1
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

    Desgleichen ist es unerheblich, ob die entnommenen Daten inhaltlich verändert oder anders geordnet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 47 f., 81 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 39, 41, 46 f. - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 46-48, 55 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 31 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakor-da); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut; GRUR 2011, 724 Rn. 28 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Die relative Bestimmung der quantitativen Wesentlichkeit beruht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda), dessen Auslegung der Datenbankrichtlinie bindend ist.

    Deshalb kann die Nutzung eines zwar quantitativ geringfügigen, aber qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden für die Investition des Datenbankherstellers bewirken (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 69 - BHB-Pferdewetten).

    Somit sind mit "Handlungen ..., die einer normalen Nutzung ... (einer) Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen", Verhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen, und die dadurch die Investition des Datenbankherstellers schwerwiegend beeinträchtigen (EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 86-89 - BHB-Pferdewetten; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 724 Rn. 35 - Zweite Zahnarztmeinung II).

    Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts abhängig gemacht werden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 54 f. - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 51-53 - Directmedia Publishing; vgl. auch Erwägungsgrund 44 der Datenbankrichtlinie).

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08

    Zweite Zahnarztmeinung II

    Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 42 - BHB-Pferdewetten; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 290/02, BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 47/08, GRUR 2010, 1004 Rn. 18 = WRP 2010, 1403 - Autobahnmaut).

    Zwar stellen Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung von Daten, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, bloße Mittel zur Datenerzeugung dar (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 30 und 40 - BHB-Pferdewetten).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferdewetten; EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-545/07, Slg. 2009, I-1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahnmaut).

    Deshalb kann die Nutzung eines zwar quantitativ geringfügigen, aber qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden für die Investition des Datenbankherstellers bewirken (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 69 - BHB-Pferdewetten; hierzu auch Erwägungsgrund 42 der Datenbankrichtlinie).

    Die einzelnen Daten verlieren ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch, dass sie durch den Verwender anders geordnet werden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 81 - BHB-Pferdewetten; EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 47 f. - Apis/Lakorda; BGHZ 164, 37, 45 - HIT BILANZ; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 8-11).

    Danach handelt es sich bei der Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie, auf der § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG beruht, zwar um einen Ausnahmetatbestand (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 84 - BHB-Pferdewetten).

    Verboten sind danach Entnahmehandlungen, die infolge ihres wiederholten und systematischen Charakters auf eine entsprechende Beeinträchtigung hinauslaufen würden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 86-89 - BHB-Pferdewetten).

    Es reicht aus, dass die Entnahmehandlungen hierauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben und damit den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie zu umgehen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 87 u. 89 - BHB-Pferdewetten).

    In diesem Fall fehlt die für die Entnahme nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie erforderliche Übertragung des Inhalts der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 51 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 34 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40, 49 - Apis/Lakorda; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 87b UrhG Rn. 28; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 386, 390).

  • EuGH, 09.10.2008 - C-304/07

    DIE ÜBERNAHME VON ELEMENTEN AUS EINER GESCHÜTZTEN DATENBANK IN EINE ANDERE

    43 bis 54 des Urteils vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a. (C-203/02, Slg. 2004, I-10415), Passagen in den Schlussanträgen der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Fixtures Marketing (Urteil vom 9. November 2004, C-338/02, Slg. 2004, I-10497), eine bestimmte Konzeption von Sinn und Zweck des Schutzrechts sui generis sowie die Erfordernisse der Rechtssicherheit für eine enge Auslegung dieses Begriffs dahin, dass ein Datenbankhersteller aufgrund des betreffenden Rechts die physische Übertragung der Gesamtheit oder eines Teils der Datenbank von einem Datenträger auf einen anderen untersagen könne, nicht jedoch die Verwendung der Datenbank zu Zwecken der Abfrage, Information oder Rezension, selbst wenn wesentliche Teile der betreffenden Datenbank auf diese Art und Weise nach und nach abgeschrieben und unverändert in eine andere Datenbank übernommen würden.

    Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie soll es einem Hersteller ermöglichen, die wiederholte und systematische Entnahme unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank zu untersagen, die durch ihre kumulative Wirkung darauf hinausliefe, ohne Erlaubnis des Herstellers die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder einen Teil von ihr wiederzuerstellen und dadurch die Investition dieses Herstellers wie in den durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfassten Fällen der Entnahme schwer zu beeinträchtigen (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 86 bis 89).

    Da der Begriff der Entnahme somit in verschiedenen Bestimmungen des Art. 7 der Richtlinie 96/9 verwendet wird, ist er im allgemeinen Kontext dieses Artikels auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 67).

    Sodann zeigt die Verwendung der Formulierung "ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form" in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der Entnahme eine weite Bedeutung verleihen wollte (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 51).

    Dieses Ziel besteht, wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 7, 38 bis 42 und 48 der Richtlinie 96/9 ergibt, darin, demjenigen, der die Initiative ergriffen und das Risiko getragen hat, das mit einer in personeller, technischer und/oder finanzieller Hinsicht erheblichen Investition in den Aufbau, die Überprüfung oder die Präsentation des Inhalts einer Datenbank verbunden ist, die Vergütung für seine Investition zu sichern, indem er dagegen geschützt wird, dass sich ein Benutzer oder Wettbewerber ohne Erlaubnis seine Ergebnisse dadurch aneignet, dass er diese Datenbank oder einen wesentlichen Teil davon zu erheblich niedrigeren Kosten wiedererstellt, als sie bei selbständiger Konzeption angefallen wären (vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Slg. 2004, I-10365, Randnr. 35, The British Horseracing Board u. a., Randnrn.

    Im Licht dieses Ziels ist der Begriff "Entnahme" im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 dahin zu verstehen, dass er jede unerlaubte Aneignung der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts einer Datenbank erfasst (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 51 und 67).

    Wie aus Randnr. 27 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ergibt sich nämlich aus einer Gesamtschau der Abs. 1 und 5 des Art. 7 der Richtlinie 96/9, dass es für den Begriff der Entnahme nicht auf den Umfang der Übertragung des Inhalts einer geschützten Datenbank ankommt, da nach diesen Bestimmungen das mit der Richtlinie eingeführte Schutzrecht sui generis dem Hersteller einer Datenbank Schutz nicht nur gegen die Entnahme der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts seiner geschützten Datenbank bietet, sondern unter bestimmten Umständen auch gegen eine Entnahme, die sich auf einen unwesentlichen Teil des Inhalts bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 50).

    So ist es unerheblich, ob Ziel der Übertragung die Erstellung einer anderen Datenbank ist, die mit der Ursprungsdatenbank im Wettbewerb steht oder nicht und die gleiche oder eine andere Größe hat, oder ob sich diese Handlung in den Rahmen einer anderen Tätigkeit als der Erstellung einer Datenbank einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 47 und 48).

    Dieser Schutz erstreckt sich dagegen nicht auf Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird (Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 54).

    Zwar kann derjenige, der eine Datenbank erstellt hat, sich ein ausschließliches Recht auf Zugang zu seiner Datenbank vorbehalten, den Zugang zu ihr bestimmten Personen vorbehalten (Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 55) oder auch diesen Zugang von besonderen Voraussetzungen, z. B. finanzieller Art, abhängig machen.

    Macht der Hersteller einer Datenbank deren Inhalt jedoch Dritten - und sei es gegen Entgelt - zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht sui generis ihm nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 55).

    Im Ausgangsverfahren ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zum Zweck der Feststellung, ob Directmedia das Schutzrecht sui generis der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg verletzt hat, zu prüfen, ob es sich im Licht aller Umstände des vorliegenden Falls bei der Operation, die Directmedia ausgehend von der durch Herrn Knoop erarbeiteten Liste von Gedichttiteln durchgeführt hat, um die Entnahme eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Liste handelt (vgl. auch Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 69 bis 72) oder um die Entnahme unwesentlicher Teile, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird (vgl. hierzu Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 73, 87 und 89).

  • OLG Hamburg, 24.10.2012 - 5 U 38/10

    Internet-Reiseportal darf nicht zur kommerziellen Flugvermittlung auf

    Die im Richtlinientext genannten Arten der Investitionen hat der EuGH in seinem Urteil in der Sache...gegen... (GRUR 2005, 244 - BHB-Pferdewetten) näher umrissen.

    Im letztgenannten Urteil erwähnt der EuGH ausdrücklich, dass die "Organisation" der "individuellen Zugänglichkeit" der Datenbank eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie erfordern kann (EuGH GRUR 2005, 244, 247 - Rdn. 36).

    Sie beziehen sich auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244, 248 - BHB-Pferdewetten).

    Unerheblich ist demgegenüber, ob Ziel der Entnahme- oder Weiterverwendungshandlung die Erstellung einer anderen Datenbank ist, die mit der Ursprungsdatenbank im Wettbewerb steht (EuGH GRUR 2005, 244, 248 - BHB-Pferdewetten).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH bezieht sich der Begriff der quantitativen Wesentlichkeit (so die Terminologie in Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie; § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG spricht insofern von einem nach "seinem Umfang" wesentlichen Teil) auf das entnommene und/oder weiterverarbeitete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Volumen des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen (EuGH GRUR 2005, 244, 250 - BHB-Pferdewetten; BGH GRUR 2009, 852, 855 - Elektronischer Zolltarif).

    Der Begriff der Wesentlichkeit in qualitativer Hinsicht (§ 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG: nach "seiner Art" wesentlicher Teil) bestimmt sich nach dem Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts dieses Teils verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Teil in quantitativer Hinsicht als wesentlich zu betrachten ist (EuGH GRUR 2005, 244, 250 - BHB Pferdewetten; BGH GRUR 2011, 1018, 1021 - Automobil-Onlinebörse).

    Solcherlei Interessengesichtspunkte sind nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch im Rahmen der Umgehungsklausel in Art. 7 Abs. 5 Datenbankrichtlinie bzw. § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG in Ansatz zu bringen (EuGH GRUR 2005, 244, 251 - BHB-Pferdewetten sowie EuGH GRUR 2008, 1077, 1078 f. - Directmedia/Albert-Ludwigs-Universität Freiburg).

    Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar (EuGH GRUR 2005, 244, 251 - BHB-Pferdewetten).

  • OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15

    Ad-Blocker sind kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich zulässig

    Die Vorschrift verbietet folglich Entnahmehandlungen, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter darauf hinauslaufen würden, ohne Genehmigung der Person, die diese Datenbank erstellt hat, diese in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, sei es zur Erstellung einer anderen Datenbank oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 86-89 - BHB-Pferdewetten; BGH a.a.O. Tz. 59 - Automobil-Onlinebörse).
  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 290/02

    HIT BILANZ

    Daraus folgt, daß der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, daß er die der Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmete Investition bezeichnet (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-203/02, GRUR 2005, 244 Tz. 30 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252 Tz. 23 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 39 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Er umfaßt dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 (Leitsatz 1) - BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Zu den berücksichtigungsfähigen Investitionen zählen damit solche Aufwendungen, die zur Beschaffung von vorhandenen Elementen, deren Überprüfung und Zusammenstellung als Inhalt einer Datenbank erbracht werden (EuGH GRUR 2005, 244 (Leitsatz 1) - BHB-Pferdewetten; Leistner, JZ 2005, 408, 409; Sendrowski, GRUR 2005, 369, 371).

    Es handelt sich folglich um eine Investition zu deren Beschaffung und Sammlung, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 32 ff. - BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 ff. - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 ff. - Fixtures-Fußballspielpläne II; Ullmann, FS für Brandner, 1996, S. 507, 508).

    Die Vervielfältigung ist auch rechtserheblich i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. hierzu EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 52 - BHB-Pferdewetten).

    Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 81 - BHB-Pferdewetten; Sendrowski, GRUR 2005, 369, 374).

    Es ist auch nicht erforderlich, daß die Beklagte sich die Daten durch einen unmittelbaren Zugang zur Datenbank der Klägerinnen verschafft (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 248 Tz. 53 f. u. 67 - BHB-Pferdewetten).

    Der wesentliche Teil des Inhalts der Datenbank in quantitativer Hinsicht bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Umfang des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen (EuGH GRUR 2005, 244, 250 Tz. 70 f. - BHB-Pferdewetten).

    Der Begriff des "Vervielfältigens" i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist daher ebenso wie der in der Richtlinie 96/9/EG verwendete Begriff der "Entnahme" dahin auszulegen, daß er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 47, 51 - BHB-Pferdewetten).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-604/10

    Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt

    Nach ihren Erwägungsgründen 9, 10 und 12 soll die Richtlinie einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarktes beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Randnr. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/07, Slg. 2004, I-10415, Randnr. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, Randnr. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, Randnr. 39), nicht aber die Erzeugung von Elementen schützen, die in einer Datenbank zusammengestellt werden können.
  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 191/05

    Elektronischer Zolltarif

    Er umfasst dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 31 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - C-338/02, Slg. 2004, I-10497 = GRUR 2005, 252 Tz. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; Urt. v. 9.11.2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II; BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ).

    Er ist weit auszulegen und erfasst jede Handlung, die darin besteht, sich ohne Zustimmung des Datenbankherstellers die Ergebnisse seiner Investition anzueignen und ihm damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihm ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 51 - BHB-Pferdewetten; EuGH, Urt. v. 9.10.2008 - C-304/07, GRUR 2008, 1077 Tz. 31 ff. - Directmedia Publishing).

    Daher wird diese Vervielfältigung vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der Datenbank umfasst, in den die Klägerin beim Verkauf der CD-ROM in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zumindest konkludent eingewilligt hat (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 54 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Tz. 51 - Directmedia Publishing; Möhring/Nicolini/Decker a.a.O. § 87b Rdn. 3).

    Angaben zu dem Verhältnis des entnommenen Datenvolumens zum Gesamtvolumen der Datenbank lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 70 - BHB-Pferdewetten).

    Für die Frage, ob die entnommenen Elemente ein in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil der Datenbank "Tarife" sind, kommt es darauf an, ob die menschlichen, technischen und finanziellen Anstrengungen des Datenbankherstellers für Beschaffung, Überprüfung und Darstellung dieser Daten eine wesentliche Investition darstellen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 76 - BHB - Pferdewetten; EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-545/07 Tz. 73 - Apis/Lakorda).

    In jedem Fall handelt es sich um eine Entnahme aller seit der letzten Version in die CD-ROM "Tarife" eingearbeiteter Änderungen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 65 - BHB-Pferdewetten).

    Der Begriff der Entnahme bzw. der Vervielfältigung setzt keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 52, 53 - BHB-Pferdewetten; Dreier/Schulze a.a.O. § 87b Rdn. 2).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-202/12

    Innoweb - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Art. 7 Abs. 1

    Die Bezugnahme auf die Wesentlichkeit des weiterverwendeten Teils betrifft jedoch nicht die Definition dieses Begriffs als solche (vgl. Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, Slg. 2004, I-10415, Randnr. 50).

    Die Verwendung des Ausdrucks "jede Form öffentlicher Verfügbarmachung" in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9 zeigt, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff der Weiterverwendung weit gefasst verstanden haben wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 51, sowie vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., C-173/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).

    Wie der Gerichtshof bereits unter Hinweis auf mehrere Erwägungsgründe der Richtlinie 96/9, insbesondere die Erwägungsgründe 39, 42 und 48, entschieden hat, besteht dieses Ziel darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und Datenverarbeitungssystemen zu geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 30 und 31, vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Slg. 2004, I-10365, Randnr. 33, sowie vom 1. März 2012, Football Dataco u. a., C-604/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

    Zu diesem Zweck soll der von der Richtlinie 96/9 durch das Schutzrecht sui generis geschaffene Schutz demjenigen, der die Initiative ergriffen und das Risiko getragen hat, das mit einer in personeller, technischer und/oder finanzieller Hinsicht erheblichen Investition in den Aufbau und den Betrieb einer Datenbank verbunden ist, die Vergütung für seine Investition sichern, indem er gegen die nicht erlaubte Aneignung der Ergebnisse dieser Investition geschützt wird (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnrn. 32 und 46, Fixtures Marketing, Randnr. 35, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 33).

    Im Licht dieses Ziels ist der Begriff "Weiterverwendung" im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 51).

    Dieser Begriff bezieht sich also auf jede nicht erlaubte Handlung, die darin besteht, den Inhalt einer geschützten Datenbank oder einen wesentlichen Teil derselben in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 67, vom 5. März 2009, Apis-Hristovich, C-545/07, Slg. 2009, I-1627, Randnr. 49, sowie vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., Randnr. 20).

    Allerdings erstreckt sich der von Art. 7 der Richtlinie 96/9 gewährte Schutz nicht auf die Abfrage einer Datenbank (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 54, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 51).

    Macht der Hersteller einer Datenbank deren Inhalt Dritten - und sei es gegen Entgelt - zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht sui generis ihm somit nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 55, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 53).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-490/14

    Verlag Esterbauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von

    Wie aus den Erwägungsgründen 9, 10 und 12 der Richtlinie hervorgeht, soll der durch diese Richtlinie eingeführte rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 39).
  • BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08

    Autobahnmaut

  • BGH, 13.08.2009 - I ZR 130/04

    Gedichttitelliste III

  • BGH, 21.04.2005 - I ZR 1/02

    Marktstudien

  • OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12

    Schutz des Herstellers einer medizinischen Datenbank: Erfordernis der relevanten

  • EuGH, 05.03.2009 - C-545/07

    Apis-Hristovich - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

  • LG Hamburg, 09.04.2009 - 310 O 39/08

    Urheberrechtsschutz des Datenbankherstellers: Substituierung des Angebots des

  • OLG Köln, 14.11.2008 - 6 U 57/08

    Systematische Entnahme von Daten aus einer Bewertungs-Datenbank

  • OLG Hamburg, 18.08.2010 - 5 U 62/09

    AUTOBINGOOO II - Schutz des Datenbankherstellers: Unterlassungsanspruch wegen des

  • OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08

    Urheberrecht: Verletzung des Datenbankherstellerrechts des Betreibers einer

  • EuGH, 03.06.2021 - C-762/19

    CV-Online Latvia

  • LG Hamburg, 01.10.2010 - 308 O 162/09

    Schutz des Datenbankherstellers: Zulässigkeit von Screen-Scraping-Software

  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 140/13

    Begriff des Herstellers einer Datenbank und der Übernahme wesentlicher Teile der

  • OLG Köln, 15.12.2006 - 6 U 229/05

    Wetterdaten für Flugzeugführer - Datenbankschutz und Auskunftspflicht nach

  • OLG München, 10.05.2007 - 29 U 1638/06

    Kopienversand Subito

  • EuGH, 18.10.2012 - C-173/11

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

  • OLG Köln, 28.10.2005 - 6 U 172/03

    Datenbankschutz auch bei amtlichen Werken

  • LG Köln, 28.01.2021 - 14 O 393/19
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2021 - 3 O 299/20
  • LG Köln, 06.02.2008 - 28 O 417/07

    Datenbankschutz für Bewertungsdatenbank einer Zahnarztplattform

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-762/19

    CV-Online Latvia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von

  • OLG Düsseldorf, 07.08.2008 - 20 W 103/08

    Urheberrechtsverletzung an Datenbank: Kriterium der "wesentlichen Investitionen"

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • LG Köln, 18.11.2005 - 28 O 322/04

    Ansprüche wegen unerlaubter Nutzung von Wetterinformationen zum Betrieb eines

  • OLG Hamburg, 20.02.2008 - 5 U 161/07

    Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch des Datenbankherstellers:

  • LG Stuttgart, 18.07.2006 - 17 O 633/05

    Topographische Karte als Datenbank; Schutz für die Überprüfung einer bestehenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-604/10

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

  • LG Berlin, 22.12.2005 - 16 O 743/05

    Datenbankschutz für eBay bestätigt

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-304/07

    Directmedia Publishing

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-173/11

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

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