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   EuGH, 05.02.2004 - C-95/01   

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https://dejure.org/2004,2868
EuGH, 05.02.2004 - C-95/01 (https://dejure.org/2004,2868)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2004 - C-95/01 (https://dejure.org/2004,2868)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - C-95/01 (https://dejure.org/2004,2868)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Verbot des Inverkehrbringens von mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherten Lebensmitteln - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Greenham und Abel

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen John Greenham und Léonard Abel.

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verbot, mit Nährstoffen angereicherte Lebensmittel ohne vorherige Zulassung in den Verkehr zu bringen - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Voraussetzungen - (Artikel 28 EG ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen John Greenham und Léonard Abel

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Strafverfahren gegen die Mitgeschäftsführer einer Lebensmittel vertreibenden Gesellschaft; Nationale Bedingungen für den Zusatz von Nährstoffen wie Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs; Nationales Verbot des freien ...

  • Judicialis

    EGV Art. 28; ; EGV Art. 30; ; Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere E... rnährung bestimmt sind; ; französischen Code de la consommation [Gesetz über den Konsum] Art. L.213-1; ; Dekrets vom 15. April 1912 über die Regelung der öffentlichen Verwaltung zur Durchführung des Gesetzes vom 1. August 1905 über die Bekämpfung von Betrügereien beim Verkauf von Waren und von Fälschungen betreffend Lebensmittel Art. 1; ; Dekret Nr. 99-242 vom 26. März 1999 (Frankreich); ; Dekrets Nr. 91-827 vom 29. August 1991 betreffend Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Frankreich) Art. 1; ; Dekrets Nr. 91-827 vom 29. August 1991 betreffend Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Frankreich) Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 28, Art. 30
    Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Verbot des Inverkehrbringens von mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherten Lebensmitteln - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des französischen Tribunal de grande instance Paris - Auslegung der Artikel 28 und 30 EG - Nationale Vorschrift, die das Inverkehrbringen von bestimmten Nahrungsmitteln (und Zusatzstoffen), die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig im Verkehr ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 442
  • DVBl 2004, 818
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-95/01
    38 Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Nährstoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (vgl. Urteile vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnr. 17, und Kommission/Dänemark, Randnr. 43).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 18, und Kommission/Dänemark, Randnr. 45).

    40 Da Artikel 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist und insbesondere dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Sandoz, Randnr. 22, vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, und Kommission/Dänemark, Randnr. 46).

  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-95/01
    Unter solchen Umständen ist einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen trifft, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-95/01
    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. Urteile vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-236/01, Monsanto Agricoltura Italia u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 106, und Kommission/Dänemark, Randnr. 49).
  • EuGH, 18.05.2000 - C-107/97

    Rombi und Arkopharma

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-95/01
    Jedoch ist es Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zuständig ist, zu prüfen, ob dies der Fall ist und ob die Regeln und Grundsätze des freien Warenverkehrs tatsächlich auf diese Rechtssache angewandt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 72).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-95/01
    32 Das in Artikel 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 23 September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-95/01
    40 Da Artikel 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist und insbesondere dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Sandoz, Randnr. 22, vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, und Kommission/Dänemark, Randnr. 46).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-344/90

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-95/01
    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-344/90, Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-4719, Randnr. 9, und Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-95/01
    32 Das in Artikel 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 23 September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 27.04.2017 - C-672/15

    Noria Distribution

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die das Inverkehrbringen in diesem Staat von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln verbietet, deren Nährstoffgehalt die von dieser Regelung festgesetzten Höchstmengen überschreitet, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV gerechtfertigt sein, wenn sie den Anforderungen von Art. 36 AEUV, wie er vom Gerichtshof ausgelegt worden ist, entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 34).

    Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 26, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 35, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 81).

    Außerdem kann ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen solcher Nahrungsergänzungsmittel von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn diese Nahrungsergänzungsmittel tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung bergen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 27, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 36, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 82).

    Außerdem ist die Beurteilung für die Festlegung von Höchstmengen an Nährstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 40, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 47, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55 und 72).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat bei der eingehenden Prüfung des Risikos, das der Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln für die öffentliche Gesundheit bedeuten kann, zwar das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung berücksichtigen kann, doch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses für sich genommen nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln nach Art. 36 AEUV rechtfertigen (vgl. Urteile vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 46, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 69, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 60).

    Eine solche Maßnahme kann nur erlassen werden, wenn die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass dieser Maßnahme zur Verfügung stehen, hinreichend nachgewiesen ist (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 55, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 49, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 89); außerdem ist dieses Risiko auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu bewerten (vgl. Urteil vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 47).

  • EuGH, 14.02.2008 - C-244/06

    FSK-Altersfreigabekennzeichen und freier Warenverkehr (Art. 28 EG)

    Ein solches Prüfverfahren muss jedoch leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; ferner muss, wenn es zu einer Ablehnung führt, die Ablehnungsentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, C-344/90, Slg. 1992, I-4719, Randnr. 9, und vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, Slg. 2004, I-1333, Randnr. 35).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 275/01

    Sportlernahrung II

    Bei der insoweit gebotenen Risikobewertung sind der Wahrscheinlichkeitsgrad schädlicher Auswirkungen der zugesetzten Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Schwere dieser potentiellen Auswirkungen zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 23.9.2003 - Rs. C-192/01, EuZW 2004, 30, 31 Tz. 46-48 = ZLR 2004, 58 - Kommission/Königreich Dänemark; Urt. v. 5.2.2004 - Rs. C-95/01, Tz. 40-42 - Greenham und Abel).

    Ein Verbot käme dabei nach dem Vorsorgeprinzip gegebenenfalls auch dann in Betracht, wenn die gebotene Risikobewertung ergeben sollte, daß wissenschaftliche Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens und des Umfangs tatsächlicher Gefahren für die öffentliche Gesundheit bestehen (vgl. EuGH EuZW 2004, 30, 31 Tz. 49-54 - Kommission/Königreich Dänemark; EuGH, Urt. v. 5.2.2004 - Rs. C-95/01, Tz. 43-48 - Greenham und Abel).

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