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   EuGH, 02.12.2004 - C-41/02   

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https://dejure.org/2004,2359
EuGH, 02.12.2004 - C-41/02 (https://dejure.org/2004,2359)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.2004 - C-41/02 (https://dejure.org/2004,2359)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - C-41/02 (https://dejure.org/2004,2359)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Lebensmittel, denen Vitamine oder Mineralstoffe hinzugefügt wurden - Nationale Rechtsvorschriften, die ihr Inverkehrbringen vom Vorliegen eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Lebensmittel, denen Vitamine oder Mineralstoffe hinzugefügt wurden - Nationale Rechtsvorschriften, die ihr Inverkehrbringen vom Vorliegen eines ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Lebensmittel, denen Vitamine oder Mineralstoffe hinzugefügt wurden - Nationale Rechtsvorschriften, die ihr Inverkehrbringen vom Vorliegen eines ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 30 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EGV) durch die Aufstellung und Durchführung gewisser Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen bestimmter angereicherter Lebensmittel - ...

  • Judicialis

    EGV Art. 28; ; Gesetz vom 28. Dezember 1935 über die Qualität und die Bezeichnung von Waren (Niederlande) Art. 16; ; Durchführungsverordnung zum Warengesetz über die Zubereitung un... d Behandlung von Lebensmitteln vom 10. Dezember 1992 (Niederlande) Art. 10 Abs. 1; ; Durchführungsverordnung zum Warengesetz über den Zusatz von Mikronährstoffen zu Lebensmitteln vom 24. Mai 1996 (Niederlande) Art. 2 Abs. 1; ; Durchführungsverordnung zum Warengesetz über den Zusatz von Mikronährstoffen zu Lebensmitteln vom 24. Mai 1996 (Niederlande) Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Lebensmittel, denen Vitamine oder Mineralstoffe hinzugefügt wurden - Nationale Rechtsvorschriften, die ihr Inverkehrbringen vom Vorliegen eines ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Niederlande

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 bis 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG bis 30 EG) - Nationale Rechtsvorschriften über Lebensmittel, die u. a. hinzugefügte Vitamine und Mineralien enthalten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 53
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 02.12.2004 - C-41/02
    29 Vitamine und Mineralstoffe sind im Allgemeinen an sich nicht schädlich, können jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen (vgl. für Vitamine Urteile vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnr. 17, vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 50).

    39 Das in Artikel 30 EG-Vertrag aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, sowie die Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 39, und Kommission/Frankreich, Randnr. 22).

    (vgl. hierzu Kommission/Dänemark, Randnr. 41).

    42 Was die Frage angeht, ob die niederländische Verwaltungspraxis gleichwohl nach Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt werden kann, ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 16, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und Kommission/Frankreich, Randnr. 49).

    43 Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 17, Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    44 Es läuft demzufolge grundsätzlich nicht dem Gemeinschaftsrecht zuwider, wenn eine Regelung eines Mitgliedstaats in Anwendung des Vorsorgeprinzips das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ohne vorherige Zulassung verbietet, sofern ihnen Nährstoffe zugesetzt worden sind, deren Zusatz nicht durch diese Regelung für zulässig erklärt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 44, und Kommission/Frankreich, Randnr. 51).

    128 und 133, sowie Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Frankreich, Randnr. 56; siehe auch in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. September 2002 in den Rechtssachen T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnrn.

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 18, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    47 Da Artikel 36 EG-Vertrag eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

    48 Ein Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, denen Nährstoffe zugesetzt wurden, muss daher auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Artikel 36 EG-Vertrag berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 47, und Kommission/Frankreich, Randnr. 54).

    In einem solchen Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrads der schädlichen Auswirkungen des Zusatzes bestimmter Nährstoffe zu Lebensmitteln auf die menschliche Gesundheit sowie der Schwere dieser potenziellen Auswirkungen (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 48, und Kommission/Frankreich, Randnr. 55).

    Es kann angebracht sein, die kumulative Wirkung des Vorhandenseins verschiedener natürlicher oder künstlicher Quellen eines bestimmten Nährstoffs auf dem Markt sowie die Möglichkeit, dass weitere Quellen hinzukommen - soweit damit vernünftigerweise zu rechnen ist -, zu berücksichtigen (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 50).

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. Urteile Monsanto Agricoltura Italia u. a., Randnr. 106, Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

    53 Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen des vorgeschlagenen Zusatzes von Nährstoffen auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten wissenschaftlichen Daten, die zur Verfügung stehen, sowie der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 51).

    54 Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn.

    63 Unter diesen Umständen macht es der systematische Charakter des Verbotes des Inverkehrbringens der angereicherten Lebensmittel, wie er sich aus der niederländischen Verwaltungspraxis ergibt, unmöglich, bei der Bestimmung und Bewertung einer tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit das Gemeinschaftsrecht einzuhalten, das eine eingehende Prüfung der mit dem Zusatz der fraglichen Mineralstoffe und Vitamine zu diesem Lebensmittel möglicherweise verbundenen Folgen in jedem Einzelfall verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 56).

    69 Zwar kann nämlich das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung eines Mitgliedstaats eine Rolle bei der von diesem vorgenommenen eingehenden Prüfung des Risikos spielen, das für die Gesundheit der Bevölkerung mit dem Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln verbunden sein kann; jedoch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses allein nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln auf der Grundlage des Artikels 36 EG-Vertrag rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 54, und Kommission/Frankreich, Randnrn.

  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus EuGH, 02.12.2004 - C-41/02
    29 Vitamine und Mineralstoffe sind im Allgemeinen an sich nicht schädlich, können jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen (vgl. für Vitamine Urteile vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnr. 17, vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 50).

    42 Was die Frage angeht, ob die niederländische Verwaltungspraxis gleichwohl nach Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt werden kann, ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 16, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und Kommission/Frankreich, Randnr. 49).

    43 Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 17, Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 18, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.12.2004 - C-41/02
    63 f., und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-236/01, Monsanto Agricoltura Italia u. a., Slg. 2003, I-8105, Randnrn.

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. Urteile Monsanto Agricoltura Italia u. a., Randnr. 106, Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

    Auszug aus EuGH, 02.12.2004 - C-41/02
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich ferner, dass der Grundsatz der Vorsorge auch in der Politik zum Schutz der menschlichen Gesundheit anzuwenden ist, mit der nach Artikel 129 EG (nach Änderung jetzt Artikel 152 EG) ebenfalls ein hohes Gesundheitsschutzniveau erreicht werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union, Slg. 1998, I-2211, Randnrn.

    52 Unter solchen Umständen ist einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen trifft, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil National Farmers' Union u. a., Randnr. 63).

  • EFTA-Gerichtshof, 05.04.2001 - E-3/00

    EFTA Surveillance Authority v The Kingdom of Norway - Failure of a Contracting

    Auszug aus EuGH, 02.12.2004 - C-41/02
    62 Überdies steht es den nationalen Behörden, wie die Kommission zu Recht unterstreicht, auch nachdem sie das Inverkehrbringen eines um einen bestimmten Nährstoff angereicherten Lebensmittels zugelassen haben, frei, einen späteren Zulassungsantrag aufgrund der durch die erste Zulassung entstandenen Situation zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 5. April 2001, EFTA-Überwachungsbehörde/Norwegen, E-3/00, EFTA Court Reports 2000-2001, S. 73, Randnrn. 36 f.).
  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Auszug aus EuGH, 02.12.2004 - C-41/02
    128 und 133, sowie Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Frankreich, Randnr. 56; siehe auch in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. September 2002 in den Rechtssachen T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 02.12.2004 - C-41/02
    39 Das in Artikel 30 EG-Vertrag aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, sowie die Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 39, und Kommission/Frankreich, Randnr. 22).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-24/00

    DAS FRANZÖSISCHE VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN

    Auszug aus EuGH, 02.12.2004 - C-41/02
    29 Vitamine und Mineralstoffe sind im Allgemeinen an sich nicht schädlich, können jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen (vgl. für Vitamine Urteile vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnr. 17, vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 50).
  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Auszug aus EuGH, 02.12.2004 - C-41/02
    139 f., und T-70/99, Alpharma, Slg. 2002, II-3495, Randnrn.
  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Ein Verbot des Inverkehrbringens von Verarbeitungshilfsstoffen oder unter Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen hergestellten Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten, wo diese rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht werden, muss daher auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Art. 30 EG berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 47, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 54, und vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 48).

    In einem solchen Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrads der schädlichen Auswirkungen der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln auf die menschliche Gesundheit sowie der Schwere dieser potenziellen Auswirkungen (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 55, und Kommission/Niederlande, Randnr. 49).

    Unter solchen Umständen ist einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen trifft, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 1998, National Farmers' Union u. a., C-157/96, Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63, sowie Kommission/Niederlande, Randnrn.

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 106, Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Niederlande, Randnr. 52).

    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. Urteile Monsanto Agricoltura Italia u. a., Randnr. 113, Kommission/Dänemark, Randnr. 51, und Kommission/Niederlande, Randnr. 53).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 52, und Kommission/Niederlande, Randnr. 54).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-672/15

    Noria Distribution

    Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags, der in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. Urteile vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 38, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 73).

    Außerdem ist die Beurteilung für die Festlegung von Höchstmengen an Nährstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 40, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 47, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55 und 72).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat bei der eingehenden Prüfung des Risikos, das der Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln für die öffentliche Gesundheit bedeuten kann, zwar das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung berücksichtigen kann, doch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses für sich genommen nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln nach Art. 36 AEUV rechtfertigen (vgl. Urteile vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 46, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 69, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin's France u. a., C-446/08, EU:C:2010:233, Rn. 60).

    Eine solche Maßnahme kann nur erlassen werden, wenn die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass dieser Maßnahme zur Verfügung stehen, hinreichend nachgewiesen ist (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, EU:C:2004:70, Rn. 55, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 49, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 89); außerdem ist dieses Risiko auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu bewerten (vgl. Urteil vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C-95/01, EU:C:2004:71, Rn. 47).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

    Da dieses Niveau sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein entsprechender Beurteilungsspielraum zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnrn.
  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innerstaatlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 39, und De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden, Randnr. 71).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    68 Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Vorsorgeprinzip zu beachten hat, wenn er im Rahmen der Binnenmarktpolitik Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 64, und in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 100, sowie vom 2. Dezember 2004 in der Rechtssache C-41/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 45), durften die Verfasser der Richtlinie 2002/46 vernünftigerweise davon ausgehen, dass das Ziel eines funktionierenden Binnenmarktes und das des Schutzes der menschlichen Gesundheit dadurch in geeigneter Weise miteinander in Einklang gebracht werden können, dass der freie Verkehr Nahrungsergänzungsmitteln vorbehalten wird, die Stoffe enthalten, für die die auf europäischer Ebene zuständigen wissenschaftlichen Behörden bei Erlass der Richtlinie über ausreichende und sachgerechte wissenschaftliche Daten verfügen, um eine günstige Bewertung durch sie zu stützen, und dass gleichzeitig in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie die Möglichkeit vorgesehen wird, eine Änderung des Inhalts der Positivlisten gemäß den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen zu erreichen.
  • EuGH, 13.09.2007 - C-260/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Insoweit ist jedoch daran zu erinnern, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, nachzuweisen, dass ihre Regelung zum einen einem wesentlichen Interesse im Sinne der Art. 45 EG und 46 EG oder einem durch die Rechtsprechung anerkannten zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses und zum anderen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 47, vom 13. Januar 2005, Kommission/Belgien, C-38/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 15. Juni 2006, Kommission/Frankreich, C-255/04, Slg. 2006, I-5251, Randnr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-528/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind durch Mutagenese gewonnene Organismen

    18 Vgl. z. B. Urteile vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande (C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 53), vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 92), und vom 19. Januar 2017, Queisser Parma (C-282/15, EU:C:2017:26, Rn. 56).

    20 Vgl. z. B. Urteile vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande (C-41/02, EU:C:2004:762, Rn. 54), vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 93), und vom 19. Januar 2017, Queisser Pharma (C-282/15, EU:C:2017:26, Rn. 57).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-158/04

    Alfa Vita Vassilopoulos - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Mengenmäßige

    21 Mangels Harmonisierung ist es Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnr. 16, und vom 2. Dezember 2004 in der Rechtssache C-41/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 42).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-65/05

    Generelles Verbot von elektronischen Spielen eines EU-Mitglieds-Staates

    27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2004 in der Rechtssache C-41/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 39 und darin zitierte Rechtsprechung).

    60 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Vorschriften wie Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34 die Mitgliedstaaten verpflichten, der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln (Urteil vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-500/03, Kommission/Portugal, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, sowie, was den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechende Vorschriften angeht, Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-139/92, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-4707, Randnr. 3, und vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-273/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1996, I-31, Randnr. 15).

  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Sperrung von Speiseeisprodukten

    Bei der Kontrolle nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss geprüft werden, ob diese beiden Voraussetzungen eingehalten wurden (EuGH, U. v. 2.12.2004 - C-41/02 - juris).
  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2010 - 13 A 2775/07

    Berechtigung zur Verwendung andere tierische Fette als Wiederkäuerfette

  • EuGH, 24.11.2005 - C-366/04

    ÖSTERREICH KANN DEN VERKAUF VON UNVERPACKTEM KAUGUMMI AUS AUTOMATEN VERBIETEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-282/15

    Queisser Pharma - Lebensmittelsicherheit - Mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05

    NACH DEM VORSCHLAG VON GENERALANWALT POIARES MADURO DÜRFEN GEWERKSCHAFTEN

  • EuGH, 15.03.2007 - C-54/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-211/03

    HLH Warenvertrieb

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07

    VTB-VAB - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter

  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-487/17

    Verlezza u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-205/07

    Gysbrechts und Santurel Inter - Art. 28 EG bis 30 EG - Richtlinie 97/7/EG über

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • EuGH, 10.01.2006 - C-147/04

    De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden - Richtlinie 70/458/EWG - Inverkehrbringen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.01.2009 - C-197/08

    Mindestpreise - Tabakwaren - Richtlinie 95/59/EG - Schutz der Gesundheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-489/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-197/08

    Kommission / Frankreich - Mindestpreise - Tabakwaren - Richtlinie 95/59/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-221/08

    Kommission / Irland

  • EuGH, 12.07.2005 - C-155/04

    National Association of Health Stores u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2005 - C-147/04

    De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden - Freier Verkehr landwirtschaftlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-287/03

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-358/11

    Lapin luonnonsuojelupiiri - Richtlinie 2008/98/EG - Gefährliche Abfälle - Ende

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2005 - C-132/03

    Codacons und Federconsumatori

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