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   EuGH, 05.02.2004 - C-265/02   

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https://dejure.org/2004,2128
EuGH, 05.02.2004 - C-265/02 (https://dejure.org/2004,2128)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2004 - C-265/02 (https://dejure.org/2004,2128)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - C-265/02 (https://dejure.org/2004,2128)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Besondere Zuständigkeiten - Artikel 5 Nummer1 - Begriff 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' - Ohne Kenntnis des Hauptschuldners geschlossener Bürgschaftsvertrag - Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers - Regressklage ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Frahuil

  • EU-Kommission PDF

    Frahuil SA gegen Assitalia SpA.

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff "Zivil- und Handelssachen" - Klage des Bürgen gegen den Hauptschuldner aufgrund Legalzession im Rahmen eines ...

  • EU-Kommission

    Frahuil SA gegen Assitalia SpA

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit im Rahmen der Regressklage der Bürgin des Spediteurs eines dritten Importeurs auf Rückzahlung von Zollabgaben ; Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGVÜ: Kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts für Regressklage eines Bürgen auf Erstattung von Zollabgaben bei fehlender Ermächtigung des Hauptschuldners zum Abschluss des Bürgschaftsvertrags

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine F... rage nach der Auslegung dieses Übereinkommens Art. 2 Abs. 1; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung dieses Übereinkommens Art. 5; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung dieses Übereinkommens Art. 53 Abs. 1; ; Codice civile (Italien) Art. 1949; ; Codice civile (Italien) Art. 1950 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Besondere Zuständigkeiten - Artikel 5 Nummer1 - Begriff 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' - Ohne Kenntnis des Hauptschuldners geschlossener Bürgschaftsvertrag - Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien) - Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens - Vertragliche Verpflichtung - Begriff - Bürgschaftsvertrag zwischen einer Spedition und einer Versicherungsgesellschaft - Auf den Eigentümer ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1291
  • EuZW 2004, 351
  • BB 2004, 385
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.05.2003 - C-266/01

    Préservatrice Foncière TIARD

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-265/02
    20 In einem solchen Fall, der eine Vielzahl von Beziehungen - teils zwischen einer öffentlichen Stelle und einer Person des Privatrechts, teils nur zwischen Personen des Privatrechts - betrifft, muss die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung ermittelt und müssen die Grundlage der erhobenen Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung bestimmt werden (Urteile vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-271/00, Baten, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 31, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-266/01, Préservatrice foncière TIARD, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 23).

    Mit dieser Klage werden keine Befugnisse ausgeübt, die gegenüber den für die Beziehungen zwischen Einzelnen geltenden Regelungen exorbitant wären, und sie fällt daher unter den Begriff der "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens (in diesem Sinne Urteil Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 36).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-265/02
    22 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, I-3967, Randnr. 10, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., I-6511, Randnr. 15, vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00, Tacconi, I-7357, Randnr. 19, und vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, I-8111, Randnr. 35).
  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-265/02
    22 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, I-3967, Randnr. 10, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., I-6511, Randnr. 15, vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00, Tacconi, I-7357, Randnr. 19, und vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, I-8111, Randnr. 35).
  • EuGH, 14.11.2002 - C-271/00

    Baten

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-265/02
    20 In einem solchen Fall, der eine Vielzahl von Beziehungen - teils zwischen einer öffentlichen Stelle und einer Person des Privatrechts, teils nur zwischen Personen des Privatrechts - betrifft, muss die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung ermittelt und müssen die Grundlage der erhobenen Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung bestimmt werden (Urteile vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-271/00, Baten, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 31, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-266/01, Préservatrice foncière TIARD, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 23).
  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-265/02
    22 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, I-3967, Randnr. 10, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., I-6511, Randnr. 15, vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00, Tacconi, I-7357, Randnr. 19, und vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, I-8111, Randnr. 35).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-265/02
    22 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, I-3967, Randnr. 10, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., I-6511, Randnr. 15, vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00, Tacconi, I-7357, Randnr. 19, und vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, I-8111, Randnr. 35).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Auch wenn die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Personen verlangt, setzt sie gleichwohl voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 24 bis 26, vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 50 und 51, sowie vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom auszulegen (EuGH, Slg. 1992, I-3967 Rn. 10 ["Handte"]; Slg. 2004, I-1543 Rn. 22 ["Frahuil"]; RIW 2013, 292 Rn. 45 ["Ceská sporitelna"]; ZIP 2015, 1456 Rn. 37 ["Kolassa"]; ZIP 2016, 1747 Rn. 53 ["Profit Investment SIM"]; NJW 2018, 2105 Rn. 58 ["flightright"]; ZIP 2019, 142 Rn. 38 ["Feniks"]; Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 16).

    Er setzt eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung voraus (EuGH, Slg. 1992, I-3967 Rn. 15 ["Handte"]; Slg. 2004, I-1543 Rn. 24["Frahuil"]; ZIP 2015, 1456 Rn. 39 ["Kolassa"]; NJW 2018, 2105 Rn. 60 ["flightright"]; ZIP 2019, 142 Rn. 39 ["Feniks"]).

    Eine vertragliche Ermächtigung der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2004, I-1543 Rn. 24 ff. ["Frahuil"]), Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zulasten der Beklagten zu begründen, lag darin nicht.

  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

    Zum anderen hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" in dieser Bestimmung nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 15, Réunion européenne u. a., Randnr. 17, Tacconi, Randnr. 23, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/02, Frahuil, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).
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