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   EuGH, 14.12.2004 - C-210/03   

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https://dejure.org/2004,351
EuGH, 14.12.2004 - C-210/03 (https://dejure.org/2004,351)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2004 - C-210/03 (https://dejure.org/2004,351)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - C-210/03 (https://dejure.org/2004,351)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Artikel 8 - Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch - Gültigkeit - Auslegung der Artikel 28 EG bis 30 EG - Vereinbarkeit der nationalen Regelung, die das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Swedish Match

  • EU-Kommission PDF

    The Queen, auf Antrag von Swedish Match AB und Swedish Match UK Ltd gegen Secretary of State for Health.

    Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Artikel 8 - Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch - Gültigkeit - Auslegung der Artikel 28 EG bis 30 EG - Vereinbarkeit der nationalen Regelung, die das ...

  • EU-Kommission

    The Queen, auf Antrag von Swedish Match AB und Swedish Match UK Ltd gegen Secretary of State for Hea

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz , Außenbeziehungen , Handelspolitik , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits über das Vermarktungsverbot für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch im Vereinigten Königreich; Voraussetzungen für die Heranziehung von Artikel 95 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage im Fall des Artikels 8 der Richtlinie 2001/37; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gültigkeit des Vermarktungsverbots für neuartige Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch nach der Tabakproduktrichtlinie - Binnenmarktkompetenz

  • Judicialis

    Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, d... ie Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen Art. 2; ; Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen Art. 5 Abs. 4; ; Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen Art. 8; ; Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen Art. 13 Abs. 1; ; EGV Art. 28; ; EGV Art. 30; ; EGV Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Swedish Match

    Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Artikel 8 - Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch - Gültigkeit - Auslegung der Artikel 28 EG bis 30 EG - Vereinbarkeit der nationalen Regelung, die das ...

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.12.2004)

    Snus-Tabak für die Backe bleibt verboten // EU-weites Verbot bestätigt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), vom 17. April 2003 in dem Rechtsstreit The Queen auf die Klage der 1. Swedish Match AB und 2. Swedish Match UK limited ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) - Auslegung der Artikel 28 bis 30 EG - Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift, die die Lieferung von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch verbietet - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2005, 140
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 09.08.1994 - C-359/92

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
    34 Je nach den Umständen können diese geeigneten Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, an eine solche Verpflichtung zur Genehmigung bestimmte Bedingungen zu knüpfen oder sogar die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (vgl. im Kontext der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 228, S. 24, Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-359/92, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-3681, Randnrn.

    Folglich kann das Recht auf freie Berufsausübung ebenso wie das Eigentumsrecht Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 78, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-293/97, Standley u. a., Slg. 1999, I-2603, Randnr. 54, vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen C-37/02 und C-38/02, Di Leonardo und Dilexport, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 82, sowie Spanien und Finnland/Parlament und Rat, Randnr. 52).

    Kein Wirtschaftsteilnehmer kann nämlich ein Eigentumsrecht an einem Marktanteil geltend machen, übrigens auch dann nicht, wenn er ihn zu einem Zeitpunkt vor der Einführung einer diesen Markt betreffenden Maßnahme besessen hat, da ein solcher Marktanteil nur eine augenblickliche wirtschaftliche Position darstellt, die den mit einer Änderung der Umstände verbundenen Risiken ausgesetzt ist (vgl. Urteil Deutschland/Rat vom 5. Oktober 1994, Randnr. 79).

  • EuGH, 27.09.1988 - 165/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
    Ein solcher Irrtum in den Bezugsvermerken eines Gemeinschaftsrechtsakts stellt nur einen rein formalen Fehler dar, sofern er nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens für den Erlass dieses Rechtsakts geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, Randnr. 19, vom 9. September 2004 in den Rechtssachen C-184/02 und C-223/02, Spanien und Finnland/Parlament, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 44).

    63 Es ist daran zu erinnern, dass die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den betreffenden Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig erkennen lassen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann, dass sie aber nicht alle relevanten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte zu enthalten braucht (vgl. u. a. Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29).

  • EuGH, 09.09.2004 - C-184/02

    Spanien / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
    Ein solcher Irrtum in den Bezugsvermerken eines Gemeinschaftsrechtsakts stellt nur einen rein formalen Fehler dar, sofern er nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens für den Erlass dieses Rechtsakts geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, Randnr. 19, vom 9. September 2004 in den Rechtssachen C-184/02 und C-223/02, Spanien und Finnland/Parlament, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 44).

    Lässt sich dem beanstandeten Rechtsakt der vom Gemeinschaftsorgan verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen, so wäre es unnötig, eine besondere Begründung für jede der technischen Entscheidungen zu verlangen, die das Organ getroffen hat (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-100/99, Italien/Rat und Kommission, Slg. 2001, I-5217, Randnr. 64, und, in diesem Sinne, vom 9. September 2004 in den Rechtssachen C-184/02 und C-223/02, Spanien und Finnland/Parlament und Rat, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 79).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
    75 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 137).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
    63 Es ist daran zu erinnern, dass die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den betreffenden Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig erkennen lassen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann, dass sie aber nicht alle relevanten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte zu enthalten braucht (vgl. u. a. Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-293/97

    Standley u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
    Folglich kann das Recht auf freie Berufsausübung ebenso wie das Eigentumsrecht Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 78, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-293/97, Standley u. a., Slg. 1999, I-2603, Randnr. 54, vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen C-37/02 und C-38/02, Di Leonardo und Dilexport, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 82, sowie Spanien und Finnland/Parlament und Rat, Randnr. 52).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
    81 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene abschließend harmonisiert worden ist, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des primären Rechts zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, und vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32).
  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
    Ein Wirtschaftsteilnehmer kann auch kein wohlerworbenes Recht oder auch nur ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation, die durch Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens verändert werden kann, geltend machen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
    75 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 137).
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
    Folglich kann das Recht auf freie Berufsausübung ebenso wie das Eigentumsrecht Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 78, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-293/97, Standley u. a., Slg. 1999, I-2603, Randnr. 54, vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen C-37/02 und C-38/02, Di Leonardo und Dilexport, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 82, sowie Spanien und Finnland/Parlament und Rat, Randnr. 52).
  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

  • EuGH, 05.07.2001 - C-100/99

    Italien / Rat und Kommission

  • EuGH, 15.07.2004 - C-37/02

    Di Lenardo

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 09.09.2004 - C-304/01

    Spanien / Kommission - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 07.12.1993 - C-339/92

    ADM Ölmühlen / BALM

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 09.08.1994 - C-51/93

    Meyhui / Schott Zwiesel Glaswerke

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

  • EuGH, 09.10.2001 - C-377/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER

  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

  • EuGH, 29.04.2004 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

  • EuGH, 13.05.1997 - C-233/94

    Deutschland / Parlament und Rat

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

  • EuGH, 25.06.1997 - C-114/96

    Kieffer und Thill

  • EuGH, 13.07.1995 - C-350/92

    Spanien / Rat

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Jeder Gemeinschaftsrechtsakt ist insoweit im Einklang mit dem gesamten Primärrecht auszulegen, darunter auch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 70, und vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

    84 und 95, sowie Urteile vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 60, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 30, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 29, sowie vom 12. Juli 2005 in den Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-6451, Randnr. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann Artikel 95 EG außerdem zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteile vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-350/92, Spanien/Rat, Slg. 1995, I-1985, Randnr. 35, vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079, Randnr. 15, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 61, Arnold André, Randnr. 31, Swedish Match, Randnr. 30, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage erfüllt sind, auf diese Grundlage stützen kann, auch wenn dem Gesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 62, Arnold André, Randnr. 32, Swedish Match, Randnr. 31, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 30).

    Nach Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 1 EG wird bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt, und Artikel 95 Absatz 3 EG verlangt ausdrücklich, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 62, Arnold André, Randnr. 33, Swedish Match, Randnr. 32, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 31).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, wenn Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Gemeinschaft behindern, Artikel 95 EG den Gemeinschaftsgesetzgeber ermächtigt, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Absatz 3 dieses Artikels und der im EG-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteile Arnold André, Randnr. 34, Swedish Match, Randnr. 33, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 32).

    Je nach den Umständen können diese Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (Urteile Arnold André, Randnr. 35, Swedish Match, Randnr. 34, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 33).

    Nach Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 1 EG ist bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 62, Arnold André, Randnr. 33, Swedish Match, Randnr. 32, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 31).

    Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche rechtlich oder tatsächlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 165, Arnold André, Randnr. 61, Swedish Match, Randnr. 63, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 133).

    Lässt sich dem angegriffenen Rechtsakt der von dem betreffenden Gemeinschaftsorgan insgesamt verfolgte Zweck entnehmen, ist es unnötig, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen, die das Organ getroffen hat (Urteile vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-100/99, Italien/Rat und Kommission, Slg. 2001, I-5217, Randnr. 64, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 166, Arnold André, Randnr. 62, Swedish Match, Randnr. 64, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 134).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Was zweitens die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die freie Berufsausübung, ebenso wie das Eigentumsrecht, nicht absolut gewährleistet wird, sondern im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 72).
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