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   EuGH, 16.12.2004 - C-277/02   

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https://dejure.org/2004,3923
EuGH, 16.12.2004 - C-277/02 (https://dejure.org/2004,3923)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2004 - C-277/02 (https://dejure.org/2004,3923)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - C-277/02 (https://dejure.org/2004,3923)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Umwelt - Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Einwände - Zuständigkeit der Behörde am Versandort - Verwertung, die die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG oder nationaler Bestimmungen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    EU-Wood-Trading

  • EU-Kommission PDF

    EU-Wood-Trading GmbH gegen Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.

    Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich; Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 7
    1. Umwelt - Abfälle - Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Notifizierungsverfahren für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten - Regelung für die gegen eine Verbringung vorgebrachten Einwände - Einwände aufgrund ...

  • EU-Kommission

    EU-Wood-Trading GmbH gegen Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH

    Umwelt

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Einwandsbefugnis der Behörden am Versandort bei grenzüberschreitender Abfallverbringung

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 4 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt - Abfälle - Verordnung [EWG] Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Einwände - Zuständigkeit der Behörde am Versandort - Verwertung, die die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG oder nationaler ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    EU-Wood-Trading

    Umwelt - Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Einwände - Zuständigkeit der Behörde am Versandort - Verwertung, die die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG oder nationaler Bestimmungen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    EU-Wood-Trading

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Unterbindung von Abfallexporten

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Einwandsbefugnis der Behörden am Versandort bei grenzüberschreitender Abfallverbringung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Auslegung von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 309
  • EuZW 2005, 216
  • DVBl 2005, 236
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-294/00

    Gräbner

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-277/02
    51 Ferner bedeutet die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer, nicht, dass strengere Vorschriften unverhältnismäßig und folglich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-294/00, Gräbner, Slg. 2002, I-6515, Randnr. 46).

    52 Der Umstand allein, dass ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat, ist nämlich für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen ohne Belang (Urteile vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 34, und Gräbner, Randnr. 47).

  • EuGH, 12.10.2000 - C-314/98

    Snellers

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-277/02
    53 Es ist Sache des nationalen Gerichts, das mit einer gegen den Einwand der zuständigen Behörde am Versandort gerichteten Klage befasst ist, zu prüfen, ob bei der Anwendung dieser nationalen Normen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-314/98, Snellers, Slg. 2000, I-8633, Randnr. 59).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-277/02
    52 Der Umstand allein, dass ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat, ist nämlich für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen ohne Belang (Urteile vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 34, und Gräbner, Randnr. 47).
  • EuGH, 25.06.1998 - C-203/96

    Dusseldorp u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-277/02
    49 Da der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch vorgesehen hat, dass ein freier Verkehr der zur Verwertung bestimmten Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten zum Zweck ihrer Behandlung möglich sein muss (Urteil vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-203/96, Dusseldorp u. a., Slg. 1998, I-4075, Randnr. 33), ist der auf die eigenen nationalen Verwertungsnormen gestützte Einwand der zuständigen Behörde am Versandort nur rechtmäßig, sofern diese Normen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Erreichung der Ziele, Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorzubeugen, geeignet sind und nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist.
  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-277/02
    33 Zunächst ist daran zu erinnern, dass mit der Verordnung auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung für die Verbringung von Abfällen geschaffen worden ist, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen (Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 42).
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-277/02
    Diese Bestimmung regelt zwar nicht im Einzelnen den Inhalt der zu treffenden Maßnahmen, legt die Mitgliedstaaten aber hinsichtlich des zu erreichenden Zieles fest, wobei sie ihnen allerdings ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt (Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnrn.
  • EuGH, 28.06.1994 - C-187/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-277/02
    Die Verordnung fügt sich somit in den Rahmen der von der Gemeinschaft verfolgten Umweltpolitik ein und ist nicht darauf gerichtet, den freien Verkehr von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen (Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnrn.
  • EuGH, 27.02.2002 - C-6/00

    ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-277/02
    Eine solche Situation ist jedoch dem mit der Verordnung selbst eingeführten System immanent, da diese die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass die Verbringung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt, allen zuständigen Behörden zugleich überträgt (Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00, ASA, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 44).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-17/93

    Strafverfahren gegen Van der Veldt

    Auszug aus EuGH, 16.12.2004 - C-277/02
    50 Dabei sind die Gefahren nicht anhand allgemeiner Überlegungen, sondern auf der Grundlage relevanter wissenschaftlicher Untersuchungen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-17/93, Van der Veldt, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 17).
  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    aa) (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung - EG-AbfVerbrV - (ABl. L 190 S. 1) regelt als auf den Umweltschutz bezogene Bestimmung (EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-411/06 [ECLI:EU:C:2009:518], Kommission/Parlament und Rat - Slg. 2009, I-7585), die nicht darauf gerichtet ist, den freien Verkehr von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft zu verwirklichen (vgl. EuGH, Urteile vom 28. Juni 1994 - C-187/93 [ECLI:EU:C:1994:265], Parlament/Rat - Slg. 1994, I-2857 Rn. 22 f. und vom 16. Dezember 2004 - C-277/02 [ECLI:EU:C:2004:810], EU-Wood-Trading - NVwZ 2005, 309 Rn. 34), den grenzüberschreitenden Transport von Abfällen (Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Nr. 34) durch ein - insbesondere nach den örtlichen Konstellationen und der Art der Abfälle differenzierendes - System von Notifizierungen, Einwänden und Informationspflichten.
  • EuGH, 16.02.2006 - C-215/04

    Pedersen - Abfälle - Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle

    28 So hat der Gerichtshof zum Fall des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung in Randnummer 43 des Urteils vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-277/02 (EU-Wood-Trading, Slg. 2004, I-11957) ausgeführt, dass die zuständigen Behörden einen Einwand auf Erwägungen stützen können, die nicht nur an die Beförderung selbst, sondern auch an die mit dieser Verbringung vorgesehene Verwertung anknüpfen.

    29 Da nämlich die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können, ist die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 so auszulegen, dass sie die zuständigen Behörden am Versandort ermächtigt, gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen Einwände mit der Begründung zu erheben, dass die vorgesehene Verwertung die sich aus dem genannten Artikel 4 ergebenden Anforderungen nicht beachte (Urteil EU-Wood-Trading, Randnr. 42).

    Die zuständigen Behörden des Versandstaats können jedoch nicht durch die Kriterien ihres Staates gebunden sein, wenn diese nicht eher zur Vermeidung dieser Risiken geeignet sind als die des Bestimmungsstaats (Urteil EU-Wood-Trading, Randnr. 46).

    31 Außerdem ist der auf die eigenen nationalen Verwertungsnormen gestützte Einwand der zuständigen Behörde am Versandort gegen eine Verbringung nur rechtmäßig, sofern diese Normen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignet sind, die verfolgten Ziele zu erreichen, die darin bestehen, den Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorzubeugen, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (Urteil EU-Wood-Trading, Randnr. 49).

    Diese Gefahren sind nicht anhand allgemeiner Überlegungen, sondern auf der Grundlage relevanter wissenschaftlicher Untersuchungen zu beurteilen (Urteil EU-Wood-Trading, Randnr. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-60/18

    Tallinna Vesi - Richtlinie 2008/98/EG - Abfälle - Ende der Abfalleigenschaft -

    17 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2004, EU-Wood-Trading (C-277/02, EU:C:2004:810, Rn. 45 und 46).

    19 Vgl. Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien (San Rocco, C-365/97, EU:C:1999:544, Rn. 66 und 67), vom 18. November 2004, Kommission/Griechenland (Péra Galini, C-420/02, EU:C:2004:727, Rn. 21), vom 16. Dezember 2004, EU-Wood-Trading (C-277/02, EU:C:2004:810, Rn. 45), und vom 11. Dezember 2008, MI.VER und Antonelli (C-387/07, EU:C:2008:712, Rn. 25).

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