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   EuGH, 01.03.2005 - C-281/02   

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https://dejure.org/2005,1694
EuGH, 01.03.2005 - C-281/02 (https://dejure.org/2005,1694)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2005 - C-281/02 (https://dejure.org/2005,1694)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2005 - C-281/02 (https://dejure.org/2005,1694)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens - Artikel 2 - Zuständigkeit - Unfall in einem Drittstaat - Körperlicher Schaden - Klage in einem Vertragsstaat gegen eine Person mit Wohnsitz in diesem Staat und gegen andere Beklagte mit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Owusu

  • EU-Kommission PDF

    Andrew Owusu gegen N. B. Jackson, Inhaber der Firma "Villa Holidays Bal-Inn Villas" und andere.

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 2
    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit - Rechtsstreit, der zwischen Parteien mit Wohnsitz in ein und demselben Vertragsstaat anhängig ist und Bezüge zu einem Drittstaat aufweist - ...

  • EU-Kommission

    Andrew Owusu gegen N. B. Jackson, Inhaber der Firma "Villa Holidays Bal-Inn Villas&quot

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unvereinbarkeit der Einrede des Forum non conveniens mit dem EuGVÜ

  • opinioiuris.de

    Owusu

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 2

  • Prof. Dr. Lorenz

    Räumlicher Anwendungsbereich des EuGVÜ (Erfordernis des Auslandsbezuges, Auslandsbezug ausschließlich zu einem Nichtvertragsstaat), Beklagtengerichtsstand nach Art. 2 EuGVÜ, keine Einrede des forum non conveniens im Rahmen des EuGVÜ

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Reichweite der Zuständigkeitsordnung von EuGVÜ und EuGVVO bei Drittstaatenberührung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens - Artikel 2 - Zuständigkeit - Unfall in einem Drittstaat - Körperlicher Schaden - Klage in einem Vertragsstaat gegen eine Person mit Wohnsitz in diesem Staat und gegen andere Beklagte mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Owusu

    Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens - Artikel 2 - Zuständigkeit - Unfall in einem Drittstaat - Körperlicher Schaden - Klage in einem Vertragsstaat gegen eine Person mit Wohnsitz in diesem Staat und gegen andere Beklagte mit ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung von Artikel 2 des Übereinkommens (Brüsseler Übereinkommen) vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32); Bedeutung des Begriffs Forum non ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Owusu

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) - Auslegung des Brüsseler Übereinkommens, insbesondere von dessen Artikel 2 - Zulässigkeit einer Entscheidung des Gerichts am Wohnsitz des Beklagten, die Parteien an die Gerichte eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2979 (Ls.)
  • EuZW 2005, 345
  • BB 2005, 292
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    16 In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2001 vertrat der Richter, der die Aufgaben des Deputy High Court Judge in Sheffield (Vereinigtes Königreich) wahrnahm, die Ansicht, dass nach dem Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98 (Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnrn.

    17 Da der Richter, der die Aufgaben des Deputy High Court Judge wahrnahm, sich nicht für befugt hielt, dem Gerichtshof zur Klärung dieses Punktes eine Frage nach Artikel 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 zur Vorabentscheidung vorzulegen, stellte er unter Heranziehung der im Urteil Group Josi herausgestellten Grundsätze fest, dass er das Verfahren gegenüber Herrn Jackson nicht aussetzen könne, da dieser seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat habe.

    27 Der Gerichtshof hat die Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens in dieser Weise bereits in Fällen ausgelegt, in denen der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittstaat hatte, während der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hatte (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89, Rich, Slg. 1991, I-3855, vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-406/92, Tatry, Slg. 1994, I-5439, und in der Rechtssache Group Josi, Randnr. 60).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    38 Die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 24), wäre nicht in vollem Umfang gewährleistet, wenn einem nach diesem Übereinkommen zuständigen Gericht das Recht zugestanden werden müsste, die Einrede des Forum non conveniens anzuwenden.

    39 Das Brüsseler Übereinkommen soll nämlich laut seiner Präambel in der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen dadurch stärken, dass es gemeinsame Zuständigkeitsregeln festlegt, die Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichten, die mit einem Rechtsstreit befasst werden können, gewährleisten (Urteil Besix, Randnr. 25).

    40 So verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes u. a., dass die von der allgemeinen Regel des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Wohnsitzstaats er verklagt werden könnte (Urteile GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24, und Besix, Randnr. 26).

  • EuGH, 12.03.1998 - C-314/96

    Djabali

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    49 Das Verfahren nach Artikel 234 EG ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mittels dessen der Gerichtshof den Gerichten Gesichtspunkte zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-314/96, Djabali, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).

    50 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt somit nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Djabali, Randnr. 19, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42, und vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).

  • EuGH, 21.01.2003 - C-318/00

    Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    49 Das Verfahren nach Artikel 234 EG ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mittels dessen der Gerichtshof den Gerichten Gesichtspunkte zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-314/96, Djabali, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).

    50 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt somit nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Djabali, Randnr. 19, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42, und vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).

  • EuGH, 28.09.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    38 Die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 24), wäre nicht in vollem Umfang gewährleistet, wenn einem nach diesem Übereinkommen zuständigen Gericht das Recht zugestanden werden müsste, die Einrede des Forum non conveniens anzuwenden.

    40 So verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes u. a., dass die von der allgemeinen Regel des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Wohnsitzstaats er verklagt werden könnte (Urteile GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24, und Besix, Randnr. 26).

  • EuGH, 25.03.2004 - C-480/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    50 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt somit nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Djabali, Randnr. 19, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42, und vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).
  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    49 Das Verfahren nach Artikel 234 EG ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mittels dessen der Gerichtshof den Gerichten Gesichtspunkte zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-314/96, Djabali, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-482/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi - Landwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    50 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt somit nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Djabali, Randnr. 19, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42, und vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-489/00

    Azienda Agricola Ettore Ribaldi - Landwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    50 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt somit nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Djabali, Randnr. 19, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42, und vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).
  • EuGH, 10.02.1994 - C-398/92

    Mund & Fester / Hatrex Internationaal Transport

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
    33 Ziel des Artikels 220 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag (jetzt Artikel 239 vierter Gedankenstrich EG), auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen geschlossen haben, ist in der Tat, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch den Erlass von Zuständigkeitsregeln für die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten und soweit wie möglich die Beseitigung der Schwierigkeiten in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile im Gebiet der Vertragsstaaten zu erleichtern (Urteil vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache C-398/92, Mund & Fester, Slg. 1994, I-467, Randnr. 11).
  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

  • EuGH, 27.04.2004 - C-159/02

    Turner

  • EuGH, 25.07.1991 - C-190/89

    Rich / Società Italiana Impianti

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    Dieser liegt vor, weil der Kläger portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal ist (vgl. EuGH 1. März 2005 - C-281/02 - [Owusu] Rn. 26, Slg. 2005, I-1383) .
  • BGH, 08.11.2017 - IV ZR 551/15

    Besonderer Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers: Anwendbarkeit

    Dem steht dessen Urteil in der Rechtssache "Owusu" (C-281/02, EuZW 2005, 345) nicht entgegen, weil es - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - nicht erkennen lässt, dass der Gerichtshof darin von seiner Beurteilung von Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten eines Drittstaates Abstand genommen hat.
  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 112/22

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Suchmeldung von Kulturgut in der Lost

    Der Erlass von Zuständigkeitsregeln soll für die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten das Funktionieren des Binnenmarktes erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2005, 0wusu und Jackson, C-281/02, EU:C:2005:120 Rn. 33 zum EuGVÜ).
  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

    bb) Der für ihre Anwendung erforderliche Auslandsbezug (vgl. EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [ Hypotecní banka ] Rn. 29; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21; jeweils zur EuGVVO) ergibt sich daraus, dass der Kläger seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat (vgl. EuGH 1. März 2005 - C-281/02 - Rn. 26, zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 - BGBl. 1972 II S. 774; im Folgenden: EuGVÜ, dem Vorgängervertrag zur EuGVVO) .
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

    ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben (vgl. EuGH 1. März 2005 - C-281/02 - [Owusu] Rn. 26, Slg. 2005, I-1383) .
  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

    ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. EuGH 1. März 2005 - C-281/02 - [Owusu] Rn. 26, Slg. 2005, I-1383) .
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. EuGH 1. März 2005 - C-281/02 - [Owusu] Rn. 26, Slg. 2005, I-1383) .
  • OLG München, 17.12.2015 - 14 U 3409/14

    Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 VVG: Zeitlicher und persönlicher Anwendungsbereich

    (2) Aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Owusu (Urt. v. 1.3.2005 - Rs. C-281/02) ergibt sich nichts anderes.

    Die darin enthaltene Aussage des EuGH, die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens - und damit die Vorläuferregelungen der EuGVVO - seien auch auf Rechtsverhältnisse anwendbar, "die einen Bezug zu nur einem Vertragsstaat und einem oder mehreren Drittstaaten aufweisen", wird für Art. 17 Brüsseler Übereinkommen (als Vorläufernorm des Art. 23 EuGVVO a. F.) explizit beschränkt auf die Konstellation, dass "durch eine Vereinbarung über die gerichtliche Zuständigkeit, die zumindest eine Partei mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat bindet, ein Gericht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats bestimmt wird" (s. EuGH, Urt. v. 1.3.2005 - Rs. C-281/02 [Owusu], zit. nach juris Rn. 28, Hervorhebung hinzugefügt).

    (3) Es ist ferner klarzustellen, dass sich für die vorliegende Konstellation auch dann nichts anderes ergibt, wenn man der EuGVVO einen universellen Geltungsanspruch beimisst und dementsprechend annimmt, dass ein Rückgriff auf nationales Zuständigkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a. F. nur noch zulässig ist, soweit die EuGVVO a. F. selbst ihn gestattet (dafür etwa Heinze/Dutta, IPrax 2005, 224, 228; Schaper /Eberlein, RIW 2012, 43 ff., 46; w.Nachw. bei Gsell, FS Coester-Waltjen, 2015, S. 403, 409 Fn. 34; in diese Richtung auch EuGH, Urt. v. 1.3.2005, Rs. C-281/02, zit. nach juris Rn. 24 ff. [Owusu] und EuGH, Gutachten 1/03 vom 7.2.2006, Rn. 148).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-478/12

    Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits zum Übereinkommen von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Beitrittsübereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) entschieden, dass die Anwendung der Zuständigkeitsregeln dieses Übereinkommens einen Auslandsbezug verlangt und dass sich der Auslandsbezug des fraglichen Rechtsverhältnisses, um Art. 2 des Brüsseler Übereinkommens (jetzt Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001) anwenden zu können, nicht unbedingt daraus ergeben muss, dass durch den Grund der Streitigkeit oder den jeweiligen Wohnsitz der Parteien mehrere Vertragsstaaten mit einbezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2005, Owusu, C-281/02, Slg. 2005, I-1383, Randnrn.
  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    143 Gegenstand dieser Verordnung, und zwar ihres Kapitels II, ist die Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen nicht nur für innergemeinschaftliche Rechtsstreitigkeiten, sondern auch für solche mit außergemeinschaftlichem Bezug mit dem Ziel, die Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes, die sich aus den Unterschieden der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ergeben können, zu beseitigen (vgl. zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 44/2001 und hinsichtlich des Brüsseler Übereinkommens Urteil vom 1. März 2005 in der Rechtssache C-281/02, Owusu, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 34).

    Eine solche Situation kann nämlich im Vertragsstaat Fragen hinsichtlich der Festlegung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen, die gerade eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens ist, wie sich aus der Erwägung in seiner Präambel ergibt (Urteil Owusu, Randnrn.

    146 Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die ausschließliche Zuständigkeit oder eine ausdrückliche Zuständigkeitsvereinbarung auch auf Rechtsverhältnisse anwendbar sein können, die einen Bezug zu nur einem Vertragsstaat und einem oder mehreren Drittstaaten aufweisen (Urteil Owusu, Randnr. 28).

    In Bezug auf die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens über die Rechtshängigkeit und die Konnexität oder über die Anerkennung und Vollstreckung, die bei Gerichten mehrerer Vertragsstaaten anhängige Verfahren oder Entscheidungen von Gerichten eines Vertragsstaats im Hinblick auf ihre Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat betreffen, hat er ferner ausgeführt, dass Streitigkeiten, um die es in solchen Verfahren oder Entscheidungen geht, dadurch einen Auslandsbezug aufweisen können, dass ein Vertragsstaat und ein Drittstaat berührt sind, und dass aus diesem Grund der Rückgriff auf die allgemeine Zuständigkeitsregel des Artikels 2 des Brüsseler Übereinkommens veranlasst sein kann (Urteil Owusu, Randnr. 29).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-4/03

    GAT - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

    GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS EIN URTEIL EINES GERICHTS

  • LG Offenburg, 15.11.2022 - 2 O 20/21

    Fake-Preis - Verletzung von Persönlichkeits- und Bildnisrechten:

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 5/12

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • EuGH, 08.02.2024 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 253/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz - Administrator

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