Rechtsprechung
EuGH, 29.04.2005 - C-404/04 P-R |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen durch den Präsidenten des Gerichts - Klageabweisung durch das Gericht - Rechtsmittel - Erneuter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen im Rahmen des Rechtsmittels - ...
- Europäischer Gerichtshof
Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen durch den Präsidenten des Gerichts - Klageabweisung durch das Gericht - Rechtsmittel - Erneuter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen im Rahmen des Rechtsmittels - ...
- EU-Kommission
Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen durch den Präsidenten des Gerichts - Klageabweisung durch das Gericht - Rechtsmittel - Erneuter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen im Rahmen des Rechtsmittels - ...
- EU-Kommission
Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission
Wettbewerb , Staatliche Beihilfen
- Wolters Kluwer
Entscheidung über Antrag auf einstweilige Aussetzung des Vollzugs einer Rückforderung rechtswidriger Beihilfen durch die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bezüglich eines glasherstellenden Unternehmens; Zulässigkeit und Voraussetzungen der ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 242; EG Art. 243
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen durch den Präsidenten des Gerichts - Klageabweisung durch das Gericht - Rechtsmittel - Erneuter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen im Rahmen des Rechtsmittels - ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen durch den Präsidenten des Gerichts - Klageabweisung durch das Gericht - Rechtsmittel - Erneuter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen im Rahmen des Rechtsmittels - ...
Verfahrensgang
- EuG, 04.04.2002 - T-198/01
- EuG, 01.08.2003 - T-198/01
- EuG, 12.05.2004 - T-198/01
- EuG, 08.07.2004 - T-198/01
- EuGH, 29.04.2005 - C-404/04 P-R
- EuGH, 11.01.2007 - C-404/04
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (11)
- EuG, 08.07.2004 - T-198/01
Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission
Auszug aus EuGH, 29.04.2005 - C-404/04
Im Lauf des Verfahrens erließ der Präsident des Gerichts mehrmals einstweilige Anordnungen, mit denen im Wesentlichen die Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht mit der Maßgabe ausgesetzt wurde, dass die Antragstellerin einen Teil dieses Betrages zurückzahlt, was sie auch getan hat (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, vom 1. August 2003 in der Rechtssache T-198/01 R [II], Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2003, II-2895, und vom 12. Mai 2004 in der Rechtssache T-198/01 R III, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2004, II-0000).4 Gegen die Abweisung der Klage mit Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-198/01 (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil) legte die Antragstellerin am 22. September 2004 Rechtsmittel ein.
- EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 29.04.2005 - C-404/04
40 Abgesehen davon, dass die Antragstellerin mit diesem Rechtsmittelgrund weitgehend nur ihre bereits dem Gericht vorgetragenen Argumente wiederholt, ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung in den Randnummern 76 bis 83 eine Begründung enthält, die auf den ersten Blick ausführlich genug erscheint, um - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35). - EuGH, 31.07.2003 - C-208/03
Le Pen / Parlament
Auszug aus EuGH, 29.04.2005 - C-404/04
14 Da das angefochtene Urteil insofern einer ablehnenden Entscheidung gleichzusetzen ist, als das Gericht mit ihm die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat, und da sich die Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, muss es der Antragstellerin aus den im Beschluss vom 31. Juli 2003 in der Rechtssache C-208/03 P-R (Le Pen/Parlament, Slg. 2003, I-7939, Randnrn. 78 bis 88) näher erläuterten Erwägungen zum Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz möglich sein, im vorliegenden Fall die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung zu beantragen.
- EuGH, 05.10.2000 - C-288/96
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuGH, 29.04.2005 - C-404/04
50 Da nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann zu einer Nichtigerklärung führt, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 101), und da es keine Anhaltspunkte gibt, die auf den ersten Blick den Schluss zulassen, dass sich die Nichtübermittlung der fraglichen Informationen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung ausgewirkt hätte, hat die Antragstellerin mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund den ihr in Bezug auf den Fumus boni iuris obliegenden Beweis nicht erbracht. - EuGH, 27.09.2004 - C-7/04
Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen …
Auszug aus EuGH, 29.04.2005 - C-404/04
11 Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. u. a. Beschluss vom 27. September 2004 in der Rechtssache C-7/04 P[R], Kommission/Akzo und Akcros, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 28). - EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
'Kommission / Sytraval und Brink''s France'
Auszug aus EuGH, 29.04.2005 - C-404/04
40 Abgesehen davon, dass die Antragstellerin mit diesem Rechtsmittelgrund weitgehend nur ihre bereits dem Gericht vorgetragenen Argumente wiederholt, ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung in den Randnummern 76 bis 83 eine Begründung enthält, die auf den ersten Blick ausführlich genug erscheint, um - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35). - EuGH, 21.02.2002 - C-486/01
Front national / Parlament
Auszug aus EuGH, 29.04.2005 - C-404/04
13 Es ist zwar richtig, dass im Rahmen des Artikels 242 EG die beantragten Maßnahmen grundsätzlich den formalen Rahmen des Rechtsmittels, mit dem sie zusammenhängen, nicht überschreiten dürfen; festzustellen ist aber auch, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gegen eine ablehnende Entscheidung nur in Ausnahmefällen gegeben ist, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843, Randnr. 73 und die dort genannte Rechtsprechung). - EuGH, 11.02.1999 - C-390/95
Antillean Rice Mills u.a. / Kommission
Auszug aus EuGH, 29.04.2005 - C-404/04
Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 29, und Beschluss Front National und Martinez/Parlament, Randnr. 84). - EuGH, 14.01.1997 - C-169/95
Spanien / Kommission
Auszug aus EuGH, 29.04.2005 - C-404/04
43 Das Gericht hat hierzu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes u. a. ausgeführt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit sei; infolgedessen könne die vollständige Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen stehe (vgl. u. a. Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47). - EuG, 01.08.2003 - T-198/01
Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission
Auszug aus EuGH, 29.04.2005 - C-404/04
Im Lauf des Verfahrens erließ der Präsident des Gerichts mehrmals einstweilige Anordnungen, mit denen im Wesentlichen die Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht mit der Maßgabe ausgesetzt wurde, dass die Antragstellerin einen Teil dieses Betrages zurückzahlt, was sie auch getan hat (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, vom 1. August 2003 in der Rechtssache T-198/01 R [II], Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2003, II-2895, und vom 12. Mai 2004 in der Rechtssache T-198/01 R III, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2004, II-0000). - EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR …
- EuGH, 02.03.2016 - C-162/15
Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - …
Allerdings hat im vorliegenden Kontext der Umstand, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses gerichtet ist und nicht auf die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils, Auswirkungen auf die Beurteilung des fumus boni iuris (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P-R, EU:C:2005:267, Rn. 16, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 21).Folglich ist im Rahmen des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei der Beurteilung der Voraussetzung des fumus boni iuris zu berücksichtigen, dass der streitige Beschluss bereits von einem Unionsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft wurde und dass dieses die Klage gegen diesen Beschluss als unbegründet angesehen hat (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P-R, EU:C:2005:267, Rn. 19).
Das Erfordernis, im Rahmen des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz Rechtsgründe geltend zu machen, die dem ersten Anschein nach besonders schwerwiegend erscheinen, ergibt sich deshalb namentlich daraus, dass diese Gründe geeignet sein müssen, die vom Gericht bei seiner inhaltlichen Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin im ersten Rechtszug vorgenommene Beurteilung in Zweifel zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P-R, EU:C:2005:267, Rn. 20, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 24).
- EuGH, 03.12.2014 - C-431/14
Griechenland / Kommission
Der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P-R, EU:C:2005:267, Rn. 10 und 11 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, Kommission/ANKO, C-78/14 P-R, EU:C:2014:239, Rn. 14).Dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eher auf die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses gerichtet ist als auf die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils, hat im vorliegenden Kontext Auswirkungen auf die Beurteilung des fumus boni iuris (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, EU:C:2005:267, Rn. 16).
Folglich ist im Rahmen des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei der Beurteilung der Voraussetzung des fumus boni iuris zu berücksichtigen, dass der streitige Beschluss bereits von einem Unionsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft wurde und dass dieses die Klage gegen diesen Beschluss als unbegründet angesehen hat (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, EU:C:2005:267, Rn. 19).
Das Erfordernis, im Rahmen des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz Rechtsgründe geltend zu machen, die dem ersten Anschein nach besonders schwerwiegend erscheinen, ergibt sich deshalb namentlich daraus, dass diese Gründe geeignet sein müssen, die vom Gericht bei seiner inhaltlichen Würdigung des Vorbringens der Hellenischen Republik im ersten Rechtszug vorgenommene Beurteilung in Zweifel zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, EU:C:2005:267, Rn. 20).
- EuGH, 11.01.2007 - C-404/04
Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
17 Mit Beschluss vom 29. April 2005, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (Rechtssache C-404/04 P-R, Slg. 2005, I-3539), wies der Präsident des Gerichtshofs den Antrag der Rechtsmittelführerin auf einstweilige Anordnung zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.
- EuGH, 12.06.2014 - C-21/14
Kommission / Rusal Armenal
Daher können eine Aussetzung des Vollzugs und andere einstweilige Anordnungen vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter gewährt werden, wenn dargetan ist, dass ihre Gewährung dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt ist ( fumus boni iuris ) und dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P-R, EU:C:2005:267, Rn. 10 und 11 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 04.09.2009 - T-211/05
Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen …
Darüber hinaus war die Kommission auch nicht gehalten, die angefochtene Entscheidung eingehend zu begründen, um auf Argumente zu antworten, die sie für nicht oder nur wenig relevant hielt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. April 2005, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P-R, Slg. 2005, I-3539, Randnr. 37). - EuGH, 08.04.2014 - C-78/14
Kommission / ANKO
Der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C-404/04 P-R, EU:C:2005:267, Rn. 10 und 11 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.12.2013 - C-506/13
Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission
Le juge des référés procède également, le cas échéant, à la mise en balance des intérêts en présence (ordonnance du président de la Cour du 29 avril 2005, Technische Glaswerke Ilmenau/Commission, C-404/04 P-R, Rec. - EuGH, 14.06.2012 - C-644/11
Qualitest FZE / Rat
Le juge des référés procède également, le cas échéant, à la mise en balance des intérêts en présence (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 29 avril 2005, Technische Glaswerke Ilmenau/Commission, C-404/04 P-R, Rec. - EuGH, 15.12.2005 - C-326/05
Industrias Químicas del Vallés / Kommission
p. I-1461, point 73, et du 29 avril 2005, Technische Glaswerke Ilmenau/Commission, C-404/04 P-R, non encore publiée au Recueil, point 10).