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   EuGH, 12.05.2005 - C-112/03   

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https://dejure.org/2005,3994
EuGH, 12.05.2005 - C-112/03 (https://dejure.org/2005,3994)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2005 - C-112/03 (https://dejure.org/2005,3994)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - C-112/03 (https://dejure.org/2005,3994)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Versicherungsverträgen - Zuständigkeitsvereinbarung zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer mit Sitz in demselben Vertragsstaat - Wirkung der Gerichtsstandsklausel gegenüber dem Versicherten, der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Société financière und industrielle du Peloux

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Versicherungsverträgen - Zuständigkeitsvereinbarung zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer mit Sitz in demselben Vertragsstaat - Wirkung der Gerichtsstandsklausel gegenüber dem Versicherten, der ...

  • EU-Kommission PDF

    Société financière und industrielle du Peloux

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Versicherungsverträgen - Zuständigkeitsvereinbarung zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer mit Sitz in demselben Vertragsstaat - Wirkung der Gerichtsstandsklausel gegenüber dem Versicherten, der ...

  • EU-Kommission

    Société financière und industrielle du Peloux

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem anhängigen Zuständigkeitsstreits über die Frage der Geltendmachung einer Gerichtsstandsklausel im Rahmen der Haftungsklage eines Konzerns gegen das Konsortium seiner Versicherer aus einem Konzernversicherungsvertrag; Wirksamkeit einer ...

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 7; ; Übereinkommen vom ... 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 8; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 9; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 10; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 11; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 12 Nr. 3; ; Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 17

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVÜ Art. 12 Nr. 3
    Voraussetzungen der Bindung eines aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Versicherten an eine Gerichtsstandsvereinbarung nach dem EuGVÜ

  • VersR (via Owlit)

    EuGVÜ Art. 12 Nr. 3
    Voraussetzungen der Bindung eines aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Versicherten an eine Gerichtsstandsvereinbarung nach dem EuGVÜ L. Mit Anmerkung: Dr. Martin Fricke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Versicherungsverträgen - Zuständigkeitsvereinbarung zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer mit Sitz in demselben Vertragsstaat - Wirkung der Gerichtsstandsklausel gegenüber dem Versicherten, der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Société financière und industrielle du Peloux

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Versicherungsverträgen - Zuständigkeitsvereinbarung zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer mit Sitz in demselben Vertragsstaat - Wirkung der Gerichtsstandsklausel gegenüber dem Versicherten, der ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour d'appel Grenoble, Kammer für Handelssachen, vom 20. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Société Financière & Industrielle du Peloux, vormals Sodequip Isolation, gegen Société Axa Belgium, vormals Axa Royale ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'Appel Grenoble, Kammer für Handelssachen - Auslegung von Artikel 12 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens - Gerichtsstandsvereinbarung zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2135
  • EuZW 2005, 444
  • VersR 2005, 1261
  • VersR 2006, 1283
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.07.1983 - 201/82

    Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung AG u.a. / Amministrazione del Tesoro

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
    22 Die belgischen Mitversicherer und die Regierung des Vereinigten Königreichs verweisen auf das Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 201/82 (Gerling u. a., Slg. 1983, 2503), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass sich im Fall eines Versicherungsvertrags zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer, der von Letzterem sowohl für sich selbst als auch zugunsten an dem Vertrag nicht beteiligter Dritter geschlossen worden ist und eine Gerichtsstandsklausel für von diesen Dritten geführte Rechtsstreitigkeiten enthält, diese Dritten selbst dann auf diese Gerichtsstandsklausel berufen können, wenn sie ihr zwar nicht ausdrücklich durch ihre Unterschrift zugestimmt haben, aber das Schriftformerfordernis des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommens im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer eingehalten worden und die Zustimmung des Versicherers zu der genannten Klausel klar zum Ausdruck gekommen ist.

    Außerdem erwähne der im Urteil Gerling u. a. angesprochene Artikel 12 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens ausdrücklich den Fall des begünstigten Versicherten, und die von dieser Bestimmung erfassten Gerichtsstandsklauseln seien fakultativ, und zwar ausschließlich zum Vorteil der "schwächeren Partei".

    30 Nach ständiger Rechtsprechung liegt den Bestimmungen dieses Abschnitts, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, das auch aus den Materialien erkennbare Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist (vgl. Urteile Gerling u. a., Randnr. 17, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 64).

    42 Außerdem lässt sich das Urteil Gerling u. a. entgegen dem Vorbringen der belgischen Mitversicherer und der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht für die Auffassung anführen, dass die Gerichtsstandsklausel dem fraglichen Versicherten entgegengehalten werden könne, weil in diesem Urteil zum einen eine Gerichtsstandsklausel nach Artikel 12 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens in Rede stand, der es den Vertragsparteien ausdrücklich gestattet, einen nicht ausschließlichen, sondern fakultativen Gerichtsstand zugunsten allein des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten zu vereinbaren, und weil sich der Gerichtshof in diesem Urteil zum anderen nur zu der Frage geäußert hat, ob eine solche Klausel dem Versicherer von einem Dritten, dem begünstigten Versicherten, entgegengehalten werden kann, und nicht zu der Frage, ob sie diesem Dritten vom Versicherer entgegengehalten werden kann.

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
    30 Nach ständiger Rechtsprechung liegt den Bestimmungen dieses Abschnitts, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, das auch aus den Materialien erkennbare Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist (vgl. Urteile Gerling u. a., Randnr. 17, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 64).
  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
    28 Vorab ist daran zu erinnern, dass bei der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens sowohl seinem Regelungsgehalt und seinen Zielsetzungen als auch seinem Zusammenhang mit dem EG-Vertrag Rechnung getragen werden muss (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473, Randnr. 9).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
    Denn als schwächerer Partei darf ihm der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden, dass er vor den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (vgl. entsprechend für einen Verbraucher Urteil vom 20. Januar 2005 in der Rechtssache C-464/01, Gruber, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
    25 Auf der gleichen Linie verweisen die belgischen Mitversicherer auf das Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00 (Besix, Slg. 2002, I-1699) und machen geltend, das Brüsseler Übereinkommen solle den Parteien Vorhersehbarkeit und Sicherheit in ihren Rechtsbeziehungen gewährleisten und möglichst eine Häufung der Gerichtsstände für ein und denselben Vertrag verhindern, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern.
  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahren, alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission vertreten die Auffassung, dass den Vorschriften der Verordnung Nr.ãEUREUR44/2001 über die Zuständigkeit für Versicherungssachen das Erfordernis des Schutzes der wirtschaftlich schwächeren Partei zugrunde liege, ein Auslegungsgrundsatz, der im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebracht werde und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden sei (vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u.ãEUREURa., C-201/82, Slg. 1983, 2503, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr.ãEUREUR64, und vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, Slg.ãEUREUR2005, I-3707, Randnr.ãEUREUR30).

    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr.ãEUREUR44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Randnr.ãEUREUR64, und Société financière et industrielle du Peloux, Randnr.ãEUREUR40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u.ãEUREURa., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Randnr.ãEUREUR17).

    Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahren, alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission vertreten die Auffassung, dass den Vorschriften der Verordnung Nr.ãEUREUR44/2001 über die Zuständigkeit für Versicherungssachen das Erfordernis des Schutzes der wirtschaftlich schwächeren Partei zugrunde liege, ein Auslegungsgrundsatz, der im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebracht werde und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden sei (vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u.ãEUREURa., C-201/82, Slg. 1983, 2503, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr.ãEUREUR64, und vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, Slg.ãEUREUR2005, I-3707, Randnr.ãEUREUR30).

    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr.ãEUREUR44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Randnr.ãEUREUR64, und Société financière et industrielle du Peloux, Randnr.ãEUREUR40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u.ãEUREURa., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Randnr.ãEUREUR17).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Abschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung errichtet ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen (Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, Slg. 2005, I-3707, Randnr. 29).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-368/16

    Assens Havn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    In Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 44/2001 wird ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeit in Versicherungssachen errichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat hierzu bereits festgestellt, dass die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Zuständigkeit zu treffen, in Versicherungssachen durch das Ziel des Schutzes des wirtschaftlich Schwächeren stark eingeschränkt bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 31).

    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Verordnung ein System errichtet, in dem Abweichungen von den Zuständigkeitsregeln in Versicherungssachen eng ausgelegt werden müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 31).

    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Situation eines Dritten, der einen versicherten Schaden erlitten hat, noch weiter von dem durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ergänzten Vertragsverhältnis entfernt ist als die eines begünstigten Versicherten, der der Vereinbarung nicht ausdrücklich zugestimmt hat, wie dies im Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (C-112/03, EU:C:2005:280), der Fall war.

  • BGH, 23.10.2012 - VI ZR 260/11

    Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen

    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinn EuGH, Urteile vom 13. Juli 2000 - C-412/98, Slg. 2000, I-5925 Rn. 64, Group Josi, und vom 12. Mai 2005 - C-112/03, Slg. 2005, I-3707 Rn. 40, Société financière et industrielle du Peloux, sowie Urteil vom 26. Mai 2005 - C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Rn. 17, GIE Réunion européenne u.a.).
  • EuGH, 20.07.2017 - C-340/16

    MMA IARD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Abschnitt 3 des Kapitels II der genannten Verordnung ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen errichtet (Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 29).
  • EuGH, 20.05.2021 - C-913/19

    Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die

    Was insbesondere Kapitel II Abschnitt 3 ("Zuständigkeit für Versicherungssachen") der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft, so wird damit ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen errichtet (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 29).
  • EuGH, 27.02.2020 - C-803/18

    BALTA

    Das vorlegende Gericht hat - insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 13. Juli 2017, Assens Havn (C-368/16, EU:C:2017:546) - Zweifel daran, dass die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (C-112/03, EU:C:2005:280), über den Rechtsschutz des wirtschaftlich Schwächeren in Fällen, in denen ein "Großrisiko" versichert ist, Anwendung finden.

    Drittens hat der Gerichtshof in Bezug auf die Ziele, die Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 zugrunde liegen, bereits entschieden, dass bei einem Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten diesem eine Gerichtsstandsklausel, der er nicht zugestimmt hat, nur entgegengehalten werden kann, wenn sie das Ziel, den wirtschaftlich Schwächeren zu schützen, nicht beeinträchtigt (Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 38).

  • EuGH, 30.06.2022 - C-652/20

    Allianz Elementar Versicherung

    Was die gleichwertige Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 zur Verstärkung des Schutzes des wirtschaftlich Schwächeren so gefasst wurde, dass es dem Versicherten und dem Begünstigten eines Versicherungsvertrags ausdrücklich gestattet war, den Versicherer vor den Gerichten an ihrem eigenen Wohnsitz zu verklagen, während Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 des Übereinkommens nur die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Versicherungsnehmers vorsah, ohne zu bestimmen, ob der Versicherer vor den Gerichten am Wohnsitz des Versicherten oder des Begünstigten verklagt werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 41).
  • FG Hamburg, 06.12.2023 - 4 K 80/19

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Verbindliche Zolltarifauskunft - Einreihung einer

    Die früheren Erläuterungen der EU-Kommission zur Einreihung von Set-Top-Boxen vom 7. Mai 2008 (2008/C 112/03) seien mit Mitteilung vom 25. Juni 2011 (2011/C 185/01) wieder gestrichen worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16

    Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a. (201/82, EU:C:1983:217, Rn. 17), vom 13. Juli 2000, Group Josi (C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 64), vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 37), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-543/10

    Refcomp - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • OLG Dresden, 14.01.2014 - 4 U 717/13

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen einer Bank aus

  • EuGH, 27.04.2023 - C-352/21

    A1 und A2 (Assurance d'un bateau de plaisance) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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